L 5 KR 111/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 1268/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 111/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Beitragszuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Jahre 1993 bis 2002.

Der 1953 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und seit Januar 1982 nach eigenen Angaben in der Bundesrepublik als Musiker künstlerisch tätig.

In dem von ihm am 7. Mai 1984 ausgefüllten Fragebogen gab er an, zu 100% sein Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit als Sänger und Mitglied eines Orchesters zu erzielen und durch diese selbstständige Tätigkeit im vergangenen Kalenderjahr ca. 35.000,00 DM und im vergangenen Quartal ca. 9.000,00 DM erzielt zu haben. Eine weitere Beschäftigung übe er nicht aus und er erziele auch keine anderweitigen Einkünfte. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung habe er nicht entrichtet. Von der Krankenversicherung sei er befreit und habe eine private Krankenversicherung abgeschlossen, zu der er einen Zuschuss beantrage.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14. Februar 1985 fest, dass der Kläger zwar grundsätzlich zum Personenkreis der selbstständigen Künstler und Publizisten gehöre, nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 KSVG aber von der Versicherungspflicht ab 17. Mai 1984 befreit wurde. Auf seinen Antrag werde sie gemäß § 8 KSVG ab 1. Mai 1984 zur privaten Krankenversicherung einen Zuschuss von damals monatlich 160,65 DM leisten.

Am 30. Juli 1985 erhielt der Kläger eine Zuschussberechnung für das Jahr 1984, aus der sich die Rechtsgrundlagen und die Berechnung des Zuschusses ergeben. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Berechnungsgrundlage das Arbeitseinkommen sowie die Krankenversicherungsprämie seien. Am 30. Juni 1986 füllte der Kläger erstmals die Jahresmeldung für das Kalenderjahr 1985 aus, wo er rückwirkend bereinigte Einnahmen von 32.938,00 DM für 1985 angegeben hat.

In den Folgejahren übersandte der Kläger jeweils auf Aufforderung die Jahresmeldung über die Einkünfte des vergangenen Jahres, wonach die Beklagte ebenfalls rückwirkend den Zuschuss endgültig berechnete. Die vom Kläger mitgeteilten Einkünfte beliefen sich auf Beträge zwischen 30.000,00 DM bis zuletzt 53.400,00 DM abzüglich der Ausgaben und wurden in der Jahresmeldung zum Beispiel für 1992 vom Kläger im April 1993 für das ver-gangene Jahr mitgeteilt.

Diese Vorgehensweise setzte sich in den folgenden Jahren fort, im März 1995 beantragte der Kläger zusätzlich einen Zuschuss zur Pflegeversicherung gemäß § 10a KSVG.

Mit den Bescheiden vom 28. April 1994, 11. April 1995, (Bescheid über die Zuschussgewährung zur Pflegeversicherung) 27. April 1995, 3. April 1996, 16. April 1997, 24. April 1998, 4. Mai 1999, 26. April 2000, 2. Mai 2001 und 31. Mai 2002 setzte die Beklagte jeweils unter Berücksichtigung des vom Kläger mitgeteilten Einkommens die Beitragszuschüsse endgültig für das vergangene Jahr fest.

Im Schreiben vom 27. August 2003 bat die Beklagte zur Überprüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht und der Beitragsüberwachung den Kläger, die letzten vier Einkommensteuerbescheide in Kopie zu übersenden und einen Fragebogen auszufüllen. Der Kläger ließ mitteilen, sich auf einer Auslandstournee zu befinden und bat um Fristverlängerung. Den Fragebogen füllte er am 6. Dezember 2003 aus. Zum Nachweis seiner Tätigkeit legte er diversen Schriftwechsel zum Beispiel Gagenabrechnungen und Quittungen sowie die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 vor. Diese Einkommensteuerbescheide wiesen Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit von (1998) 4.552,00 DM, (1999) 25.622,00 DM, (2000) 22.117,00 DM, (2001) 17.267,00 DM und (2002) 4.802,00 Euro aus. In den Jahresmeldungen hatte der Kläger für 1998 ein um die Ausgaben bereinigtes Einkommen von 35.500,00 DM, für 1999 von 34.956,00 DM, für 2000 von 35.002,00 DM und für 2001 von 37.409,00 DM angegeben.

Unter Bezugnahme auf die vorgelegten Steuerbescheide 1998 bis 2001 forderte die Beklagte im Schreiben vom 17. Dezember 2003 die Zusendung der Steuerbescheide der Jahre 1993 bis 1997 sowie 2002. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass zwischen den Meldungen des Klägers und den tatsächlichen Arbeitseinkommen, wie sie vom Finanzamt berücksichtigt wurden, erhebliche Differenzen bestehen, so dass zu Unrecht erhöhte Zuschüsse gezahlt wurden. Die Beantwortung dieses Schreibens hat die Beklagte am 19. Januar 2004 angemahnt.

Der Kläger begehrte im Schreiben vom 4. Februar 2004 die Aufklärung über die Nachprüfung durch die Beklagte und teilte mit, dass er jährlich die begehrte Schätzung seines Einkommens abgegeben habe. Zum Zeitpunkt der Mitteilung sei ihm sein tatsächliches Einkommen noch nicht bekannt, da er seine Steuererklärung immer erst am Ende eines Jahres abgeben müsse. Die Steuerbescheide erhalte er dann wiederum erst im darauf folgenden Jahr. Er verstehe nicht, warum er Unterlagen heraussuchen solle, die 10 Jahre zurückliegen, wo doch anders als bei anderen Künstlern bei ihm gerade die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge bezahlt werde, während andere Künstler, die ein niedriges Einkommen angeben, zu geringeren Beiträgen bei der Künstlersozialversicherungskasse kranken- und rentenversichert seien. Bei Abschluss einer Lebensversicherung unter Befreiung von der Rentenversicherung sei er aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse schlecht beraten worden und müsse deshalb jetzt hohe Beiträge zur Lebensversicherung bezahlen.

Mit Schreiben vom 4. März 2004 hörte die Beklagte den Kläger förmlich gemäß § 24 SGB X zu der beabsichtigten Aufhebung der Zuschussabrechnungen für die Jahre 1993 bis 2002 an und teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Zuschüsse neu zu berechnen und die überzahlten Zuschüsse zurückzufordern. In der Begründung wurde betont, dass es sich bei den Meldungen nicht um im Voraus abzugebende Einkommensschätzungen gehandelt habe, sondern um nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstattende Meldungen über das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen. Diese Angaben seien wesentlich von den tatsächlich erzielten Einkünften abgewichen und hätten in der Folge zu überhöhten Zuschussleistungen geführt. Die Beklagte listete im Anhörungsschreiben für die einzelnen Jahre sowohl das angegebene als auch das im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen auf. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den Tatsachen zu äußern und gegebenenfalls Gründe vorzutragen, die gegen die vorgesehene Entscheidung sprechen.

Mit Schreiben vom 18. März 2004 wiederholte die Beklagte die Anhörung und bezifferte die aufgrund der erheblichen Abweichungen zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und den Einkommensmeldungen das Einkommen ab dem 1. April 2004 auf 8.500,00 Euro (Durchschnitt der erzielten Einkünfte der Jahre 1993 bis 2002, Absenkung von Amts wegen). Die beabsichtigte Rückforderung der überzahlten Zuschüsse bleibe davon unberührt. Zur beabsichtigten Absenkung des Schätzeinkommens wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. April 2004 hob die Beklagte die Bescheide für die Jahre 1993 bis 2002 auf und stellte die endgültigen Zuschussansprüche zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Dabei ergab sich eine Überzahlung der Zuschüsse von 10.521,00 DM zur privaten Krankenversicherung und 928,33 DM zur Pflegeversicherung sowie für das Jahr 2002 von 975,72 Euro zur privaten Krankenversicherung und 122,88 Euro zur Pflegeversicherung. Umgerechnet in Euro beträgt der Gesamtforderungsbetrag 6945,50 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Angaben, die der Kläger gemacht habe, stark von den tatsächlichen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit abgewichen seien. Zum Zeitpunkt der Meldung hätte er aber wissen müssen, welche Einkünfte er tatsächlich erzielt habe. Da die Abweichungen so evident seien, hätte er die Unrichtigkeit der Angaben auch ohne weiteres erkennen können. Dass der Steuerbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt wurde sei dabei unbeachtlich, denn er habe tatsächlich Kenntnisse über die erzielten Einkommen gehabt. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob er wissentlich oder in einem ungewöhnlich hohen Maß an Sorglosigkeit gehandelt habe, es liege jedenfalls der gesetzliche Tatbestand der groben Fahrlässigkeit vor. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen das System könnten zu keiner anderen Entscheidung führen, denn die gesamte Zuschussgewährung knüpfe hinsichtlich der Berechnung an das Solidarprinzip der gesetzlichen Versicherung an. Danach werde ein Versicherter mit einem hohen Arbeitseinkommen zu hohen Beiträgen und ein Versicherter mit niedrigen Einkommen zu niedrigen Beiträgen herangezogen. Diese einkommensabhängige Beitragsberechnung sei auch auf das Berechnungssystem der Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung übertragen worden. Es seien auch keine besonderen Ermessensgesichtspunkte erkennbar, die dafür sprechen, dem Kläger die ungerechtfertigt hohen Beitragszuschüsse für die vergangenen Jahre zu belassen. Die Künstlersozialkasse sei vielmehr als öffentlicher Verwaltungsträger gehalten, sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verhalten und alle Zuschussberechtigten gleich zu behandeln. Mit Datum vom 7. April 2004 erließ die Beklagte für jedes Kalenderjahr einen Bescheid über die Abrechnung des jeweiligen Zuschusses.

Der Kläger legte gegen die Bescheide über die Rückforderung für die Jahre 1993 bis 2002 Widerspruch ein und bat um Aussetzung der Vollziehung. Er bat um Übersendung der Rechtsgrundlagen und der Gesetzesunterlagen, da er als Musiker nicht rechtskundig sei. Im Übrigen wiederholte er sein Vorbringen, dass er bei der Meldung die Höhe seines Einkommens noch nicht habe bekannt geben können, da er die Einkommensteuererklärung erst später habe fertigen können. Keinesfalls treffe es zu, dass er die Unrichtigkeit seiner Einkommensangaben ohne weiteres hätte erkennen können. Den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit weise er ausdrücklich zurück.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004 zurück. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig überhöhte Einkünfte mitgeteilt und deshalb seien Überzahlungen der Zuschüsse entstanden. Bei der Rückforderung sei das Ermessen nach § 45 SGB X fehlerfrei ausgeübt worden.

Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht München erhobene Klage. Zur Begründung wurde erneut vorgetragen, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht im Stande gewesen, die tatsächlich erzielten Einkünfte korrekt mitzuteilen, es habe sich vielmehr auch zu diesem Zeitpunkt noch um eine Schätzung gehandelt. Vom Gesetzgeber sei das Risiko einer fehlerhaften Schätzung des voraussichtlichen Jahreseinkommens aber billigend in Kauf genommen worden, so dass den Kläger deshalb kein betrügerisches Verhalten vorwerfbar sei. Nicht zuletzt wegen seiner Erkrankungen sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, die entsprechenden Einkommen korrekt darzulegen. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen über die unregelmäßigen Zahlungen der Gagen und die Nichtvorhersehbarkeit der Engagements im Klageverfahren wiederholt.

In der Erwiderung auf die Klagebegründung hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung vom Kläger Fantasiezahlen als Einkünfte gemeldet wurden. Trotz Aufklärung werde in der Klageschrift die Einkommensschätzung zu Beginn des Jahres mit der Meldung vermischt, die bis 30. April des Folgejahres abgegeben werden müsse.

Das Sozialgericht (SG) wies mit Urteil vom 26. Oktober 2006 die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass es sich zwar bei der ersten Mitteilung über das voraussichtliche Einkommen, die zu Beginn des Jahres abgegeben werden müsse, um eine Schätzung handle, darüber hinaus böten aber weder die Merkblätter noch die Form-blätter der Beklagten Anhaltspunkte dafür, dass auch die sog. Jahresmeldung als weitere Schätzung aufzufassen sei. Soweit es dem Kläger nicht möglich war endgültige Zahlen anzugeben, wäre er verpflichtet gewesen, die Beklagte hiervon in Kenntnis zu setzen. Das Verhalten des Klägers, der durchgehend weitaus höhere Einkünfte angegeben habe, als er sie tatsächlich erzielte, erfülle dabei den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Deshalb habe die Beklagte in fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens gemäß § 45 SGB X die Bescheide über die Festsetzung der Zuschüsse aufheben und die Zuschüsse neu festsetzen können. Soweit der Kläger beantragt habe, aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherung aufgrund seines Antrags vom 23. Januar 1986 rückgängig zu machen, ginge dieser Antrag ins Leere, da es keine Rückkehrmöglichkeit für befreite Personen bis 31. Dezember 1988 gegeben habe.

Vor Begründung der Klage hatte die Beklagte Strafanzeige gegen den Kläger erstattet. Sie beschränkte sich auf Ausführungen zu dem strafrechtlich noch nicht verjährten Zeitraum zwischen 2000 und 2002. Die Beklagte stellte dar, dass der Kläger über den Zusammenhang zwischen der Abgabe der Einkommensmeldung und der Berechnung des endgültigen Zuschusses informiert war. Erschwerend komme hinzu, dass objektiv krass unrichtige Einkommensmeldungen abgegeben wurden. Dies habe nur wider besseres Wissen geschehen können. Durch die überhöhten Einkommensangaben seien nicht zustehende Zuschüsse gezahlt worden, so dass ein finanzieller Schaden zu Lasten der Künstlersozialkasse entstanden sei, der vom Kläger bisher nicht ausgeglichen worden sei. Grundsätzlich habe es dem freien Willen des Klägers entsprochen, sich für die Befreiung von der Versicherungspflicht und damit für eine private Krankenversicherung und gegen die gesetzliche Krankenversicherung zu entscheiden.

Nach Beschlagnahmung von Unterlagen beim Kläger und Fertigung einer Aufstellung über die Einkünfte vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 mit Buchungstag, Kassenbetragszahlung sowie Bemerkung erlies das Amtsgericht M. einen Strafbefehl und setzte wegen Betrugs eine Gesamtstrafe in Höhe von 85 Tagessätzen zu je 20,00 Euro fest. Gegen diesen Strafbefehl legte der Kläger Einspruch ein. In einer mündlichen Verhandlung am 14. März 2007 wurden der Kläger sowie der Zeuge W. (Mitarbeiter der Beklagten) einvernommen. Der Kläger gab an, seine Ehefrau mache die Buchhaltung. Der Kläger beschränkte nach Einvernahme seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes, daraufhin wurde der Tagessatz auf 10,00 Euro gemindert und dem Kläger gestattet, die Geldstrafe in Monatsraten von 50,00 Euro zu bezahlen.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das SG gehe zu Unrecht davon aus, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Er wiederholte sein Vorbringen, dass er das Betriebsergebnis zum Beispiel der Einkünfte aus Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zum Zeitpunkt der Jahresmeldungen noch nicht wissen konnte. Demzufolge habe er am 30. April nur Schätzungen seines Einkommens abgeben können. Dass er zu hoch geschätzt habe liege an der Tatsache, dass er nicht buchführungspflichtig war und keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen musste. Seine Jahresbuchhaltung sei deshalb erst zum Zeitpunkt der Einkommensteuererklärung von Fachkräften erstellt worden. Die Merkblätter der Beklagten hätten die Möglichkeit einer Schätzung des Einkommens aufgewiesen. Die entsprechenden Merkblätter legte der Kläger als Anlage zu seiner Berufungsbegründung vor. Bezüglich des Rückforderungsbetrages führte er aus, er habe die Beklagte gebeten, diesen Betrag mit seinem Auszahlungsguthaben zu verrechnen. Doch anstatt seinen Verrechnungswunsch zu akzeptieren, habe die Künstlersozialkasse sogar im Jahr 2004 seine Zuschüsse aufgrund des angeblichen Verzichts gänzlich gestrichen. Damit habe sie ihn in weitere Zahlungsverlegenheit gebracht, ebenso wie durch die ungerechtfertigte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Dies habe nur Kosten verursacht. Im Übrigen kenne er sich mit den deutschen Gesetzen und der Bürokratie nicht im Geringsten aus, denn er habe am Konservatorium in I. Musik studiert. Er habe sich in diesen Dingen stets an die zuständigen Fachleute gewandt und für deren Fachwissen bezahlt. Im Übrigen habe die Künstlersozialkasse in den vergangenen 20 Jahren soviel Fehlverhalten ihm gegenüber gezeigt, dass es der Anstand gebieten würde, ihm ein entgegenkommendes Vergleichsangebot zu unterbreiten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2006, sowie die Bescheide der Beklagten vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zu Recht angenommen, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig zu hohe Einkünfte mitgeteilt hat. Im Übrigen sei der Kläger in dieser Angelegenheit auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden, so dass sich weiterer Vortrag erübrige.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München, des Bayerischen Landessozialgerichts sowie der Staatsanwaltschaft M. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 151, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet.

Wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, durfte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 ihre endgültigen Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1994 bis 2002 über die Zuschussfeststellung zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 2 KSVG (in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 3 Ziff. 2 SGB X aufheben und die Beitragszuschüsse neu feststellen.

§ 45 SGB X bestimmt: (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtmäßig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutz-würdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder in folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässig keit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorg- falt in besonders schwerem Maße verletzt hat. (3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nrn. 2 oder 3 ge geben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Wider rufs erlassen wurde. In den Fällen des Satz 3 kann ein Ver waltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsver fahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von 10 Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird. (4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt für die Vergangenheit rechtfertigen. (5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Diese Voraussetzungen für die Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsaktes liegen hier eindeutig vor, denn der Kläger hat vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig seine Einkünfte in nicht zutreffender Höhe angegeben und die Beklagte hat sowohl die Jahresfrist zum Tätigwerden, als auch die Zehnjahresfrist eingehalten.

Der Senat kann nicht feststellen, dass der Kläger für sich Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, denn die Verwaltungsakte beruhten auf Angaben, die er vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht hat. Damit durfte die Beklagte die rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte mit den Festsetzungen der Beitragszuschüsse ab 1993 für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X für den Zeitraum von 10 Jahren rückwirkend aufheben.

Bei der Gewährung des Beitragszuschusses nach § 10 KSVG in der jeweils geltenden Fassung ist der Berechtigte nach § 12 und § 10 Abs. 1 S. 3 und 4 KSVG zweimal zur Mitwirkung verpflichtet. Einmal hat er im Vorgriff zum 1. Dezember für das kommende Jahr die voraussichtliche Höhe seines Einkommens bekanntzugeben um der Beklagten eine vorläufige Beitragszuschussberechnung zu ermöglichen. Er ist aber auch verpflichtet bis zum 31. Mai bzw. früher 30. April des folgenden Jahres die Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte zur endgültigen Berechnung des Zuschusses zu melden und nachzuweisen. Diese für jedes Kalenderjahr erforderliche zweite Meldung der Einkünfte hat der Kläger vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig unrichtig in unzutreffender Höhe im gesamten Zeitraum abgegeben.

Dem Kläger kann nicht in seiner Argumentation gefolgt werden, dass er zum erforderlichen Zeitpunkt noch keinen Überblick über seine Einkünfte haben konnte, da er die Steuererklärung erst später abgegeben hat. Vielmehr zeigt die relativ einfache Buchführung wie sie aus der Strafverfahrens-Akte erkennbar ist, zum Beispiel für die Jahre 2000 bis 2002, dass über das Jahr laufend Buchungen notiert wurden, die sowohl den Betrag, als auch den Zahlenden und den Zahlungsgrund genannt haben. Diese Belege hatten, wie die Aufstellung der Staatsanwaltschaft ergibt, laufende Nummern und waren über das gesamte Jahr verteilt. Als Grund der Zahlungen sind zum Beispiel benannt: Klavier- und Gesangsunterricht, Keyboard- und Gitarrenunterricht, Klavier- und Posaunenunterricht, Jazzclub S. , Südstadtfest N. , Veranstaltung Firma S. , Herbstball Fliegerhorst, Weihnachtsfeier W. um nur einige zu nennen. Selbst wenn nach dem Datum der Meldefrist noch Einkünfte aus dem vergangenen Jahr zugeflossen wären, hätten diese ja dem laufenden Kalenderjahr zugeordnet werden müssen und wären dann im folgenden Feststellungsbescheid berücksichtigt worden. Es ist deshalb für den Senat kein Grund erkennbar, warum der Kläger seine Einkünfte nicht anhand dieser Buchführung verbindlich mitteilen konnte, sondern eine Schätzung vornehmen musste. Soweit der Kläger vorträgt, dass seine Ehefrau und nicht er selbst diese Buchführung erledigt habe, muss er sich das Handeln seiner Ehefrau zuzurechnen lassen. Die vom Kläger abzüglich der Ausgaben mitgeteilten Einkünfte weichen sehr stark von den tatsächlichen Einkünften ab, was sich anhand der in den beschlagnahmten Unterlagen festgestellten Buchungen nicht erklären lässt. Der Kläger hat in keinem der hier geprüften Jahre die von ihm geschätzten Einkünfte auch nur annähernd erreicht. Dies hätte ihm - unterstellt er hätte seine zu hohen Einkünfte nicht vorsätzlich angegeben - im Folgejahr zu sorgfältigeren Angaben veranlassen müssen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig seine Angaben nicht anhand seiner Buchungsunterlagen getätigt hat, sondern eine oberflächliche Schätzung vorgenommen hat und dies, obwohl ihm die Aufstellung anhand der vorhandenen Belege zumutbar gewesen wäre. So hat er zum Beispiel für das Jahr 1993 am 23. März 1994 ein Arbeitseinkommen abzüglich der Ausgaben von 34.000,00 DM angegeben, während im Steuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Kläger in Höhe von nur 17.540,00 DM festgestellt wurden. Für das Jahr 1994 wurde ein Arbeitseinkommen von 32.000,00 DM gemeldet, während der Steuerbescheid einen Gesamtbetrag der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von nur 8.934,00 DM beim Kläger ausweist. Um ein weiteres Beispiel zu nennen, wurde für das Kalenderjahr 1996 ein Arbeitseinkommen von 36.993,00 DM gemeldet, dem steht ein steuerliches Einkommen für das Jahr 1996 von nur 23.412,00 DM gegenüber. Ähnliche Differenzbeträge ergeben sich auch für die von der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht geprüften Jahre 2000 bis 2002, die Grundlage der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers waren. Insgesamt hat sich für die Jahre 1993 bis 2002 ein Betrag von überzahlten Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 6.945,50 Euro nach entsprechender Umrechnung ergeben. Da die Beklagte nach § 45 Abs. 2 S. 3 Ziff. 2 SGB X die begünstigenden Verwaltungsakte insoweit aufheben durfte, als zu hohe Zuschussbeträge bezahlt wurden, durfte sie diese Differenzbeträge nach § 50 SGB X zurückfordern. Dies hat sie, wenn auch ohne Nennung der Rechtsgrundlage im Bescheid vom 7. April 2004 aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Kalenderjahren und unter Nennung der Gesamtsumme getan. Im Widerspruchsverfahren wurde auch die Bezeichnung der Rechtsgrundlage nachgeholt. Auch die Ermessensausübung durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden, da der Kläger für die Vergangenheit keine wesentlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die eine Berücksichtigung von Entlastungsgründen rechtfertigen könnten. Vielmehr zeigt auch die strafrechtliche Bewertung, - die vom Kläger letztlich anerkannt wurde, da nur die Höhe der Tagessätze Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht war - dass kein Fall vorliegt, der die Beklagte verpflichten würde, zu Gunsten des Klägers von einer Aufhebung der Bescheide abzusehen.

Nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist die Frage, inwieweit der Kläger tatsächlich auf den Zuschuss für die Zeit ab 1. April 2004 verzichtet hat. Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrens waren ausschließlich die Bescheide vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 und somit nur die Rückforderung der Beitragszuschüsse bis 2002, also ist weder die Problematik des Verzichts noch sind die späteren Bescheide Gegenstand des Verfahrens geworden. Besondere Einwendungen gegen die Berechnung des Zuschusses und die Berechnung der Rückforderungssumme hat der Kläger nicht erhoben, geltend gemacht wurde von ihm lediglich die Nichtberücksichtigung des Krankentagegeldes, wobei sich aus den Steuerbescheiden ergibt, dass dies auch bei den steuerlichen Einkünften nicht berücksichtigt wurde. Da unter Einkünften nach § 15 SGB IV der Gewinn i.S. des Steuerrechts zu verstehen ist, können diese Lohnersatzleistungen nicht herangezogen werden.

Soweit der Kläger vorträgt, vom privaten Versicherer zu einer für ihn ungünstigen Versicherungsgestaltung veranlasst worden zu sein, kann sich daraus auch kein Anspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründen, denn weder ist erkennbar, dass der Kläger bei der Beklagten um Beratung nachgesucht hat, noch ergibt sich ein Beratungs- oder Aufklärungsfehler durch die Beklagte. Vielmehr hatte der Kläger bei seinem Antrag 1984 die private Versicherung bereits abgeschlossen. Das Sozialgericht hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass auch einem im Januar 1986 gestellten Antrag des Klägers auf Aufhebung der Befreiung nicht hätte entsprochen werden können, da es eine Rückkehrmöglichkeit von befreiten Personen nach § 6 Abs. 2 KSVG bis 31. Dezember 1988 nicht gegeben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass der Kläger mit seinem Begehren nicht obsiegt (§§ 183, 193 SGG).

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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