Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 KR 40/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 288/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 40/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. August 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin ab 18.02.2003 Anspruch auf Krankengeld hatte.
Die 1961 geborene Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Sie war vom 08.04.2002 bis 25.10.2002 wegen Colitis ulcerosa arbeitsunfähig. Anschließend hat sie vom 28.10.2002 bis 05.11.2002 Arbeitslosengeld und vom 06.11.2002 bis 12.12.2002 Arbeitslosenhilfe bezogen. Die Leistung wurde wegen Meldeversäumnis zum 11.12.2002 eingestellt.
Am 18.02.2003 erstellte die Ärztin G. J. eine Erstbescheinigung wegen Arbeitsunfähigkeit wieder wegen Colitis ulcerosa, Eisenmangelanämie und auch wegen anhaltender wahnhafter Störungen sowie schizophrenem Residium.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 08.04.2003 die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung verweigert, ab 28.01.2003 bestehe keine Mitgliedschaft mehr. Die Arbeitsunfähigkeit wurde weiter bescheinigt. Mit Schreiben vom 13.05.2003 wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch eingelegt. Zur Widerspruchsbegründung wird die Auffassung vertreten, da die Klägerin bis 27.01.2003 über das Arbeitsamt pflichtversichert gewesen war, gelte die Versicherung bis 27.02.2003 weiter. Da die Klägerin als Versicherte arbeitsunfähig erkrankt sei, bestehe ein Anspruch auf Krankengeld ab 18.02.2003. Das Arbeitsamt M. hat mitgeteilt, die Klägerin habe vorgesprochen zwar am 15.01.2003, da sie den Antrag jedoch nicht abgegeben habe, seien keine Leistungen bewilligt worden und eine Anmeldung zur Krankenversicherung nicht erfolgt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2003 zurückgewiesen. Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin am 13.01.2004 Klage zum Sozialgericht München. Die Klägerin legte ein ärztliches Attest der Ärztin G. J. vom 17.11.2004 vor, worin bestätigt wird, dass Arbeitsunfähigkeit auch rückwirkend bestanden habe. Das Sozialgericht hat den Arzt und Dipl. Psychologen Dr.F. M. mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Der Gutachter kam auf Grund ambulanter Untersuchung am 11.05.2005 zusammengefasst zu dem Ergebnis, bei der Klägerin liege eine chronisch paranoid halluzinatorische Schizophrenie mit formalen Denkstörungen vor. Es bestehe eine dauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17.08.2005 festgestellt, dass die Klägerin über den 11.12.2002 hinaus Mitglied der Beklagten war und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 18.02.2003 Krankengeld in gesetzlicher Höhe bis zum Ende des Bezugszeitraums zu zahlen. Das Gericht habe keine Veranlassung, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, wonach mit Sicherheit bereits vor dem 16.10.2002 andauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Da damit jedenfalls dem Grunde nach ein durchgehender Anspruch auf Krankengeld seit dem 08.04.2002 bis zum Ende des 78-Wochen-Bezugszeitraums bestanden habe, sei ein Ende der Mitgliedschaft der Klägerin zu dem von der Beklagten angegebenen Zeitpunkt nicht eingetreten. Auf Grund der fortbestehenden Mitgliedschaft habe die Klägerin ab Vorlage der neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Anspruch auf Krankengeld ab 18.02.2003. Ab diesem Zeitpunkt lebe der zuvor gemäß § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V ruhende Krankengeldanspruch wieder auf.
Gegen diese Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie ausführt, das Gutachten des Dr.M. sei nicht nachvollziehbar. Der zum Gutachten angehörte MDK (Dr.D.) sei im Gutachten vom 22.11.2005 zu dem Ergebnis gekommen, ab 26.10.2002 sei bei der Klägerin von einem Restleistungsvermögen von mindestens fünf Stunden wöchentlich auszugehen gewesen. Arbeitsunfähigkeit habe also nicht durchgehend vorgelegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.08.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin sei durchgehend auf internistischem und psychiatrischem Fachgebiet arbeitsunfähig gewesen. Ein nennenswertes Restleistungsvermögen habe nicht bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf Krankengeld ab 18.02.2003. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon daraus, dass die Klägerin nicht durchgehend seit Oktober 2002 arbeitsunfähig war, sondern aus § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V.
Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Nach Auffassung des Senats hat das Sozialgericht zutreffend unter Berücksichtigung des Gutachtensergebnisses festgestellt, dass die Klägerin auch über den 25.10.2002 hinaus durchgehend arbeitsunfähig war. Gemäß § 46 Abs.1 Nr.1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Dies bedeutet: Ausstellung einer schriftlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bei der Klägerin wurde Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt bis 25.10.2002. Ab 26.10.2002 fehlt eine solche Feststellung. Erst am 18.02.2003 wurde eine erneute Erstbescheinigung erstellt. Die behandelnde Ärztin hat hierzu auf Anfrage des Sozialgerichts angegeben, ab 25.10.2002 sei ein Arbeitsversuch in reduzierter Form geplant gewesen. Nach Besserung im Oktober 2002 habe sich die Klägerin erst wieder am 18.02.2003 vorgestellt. Damit ist festzuhalten, dass ein Krankengeldanspruch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht geruht hat, sondern überhaupt nicht mehr entstanden ist. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Auskunft der Ärztin G. J. an das Sozialgericht dahingehend ausgelegt werden kann, dass für den streitigen Zeitraum ebenfalls durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, wäre diese Feststellung nicht rückwirkend möglich. Das Bundessozialgericht hat in den Entscheidungen vom 26.06.2007 (Az.: B 1 KR 2/07 R, B 1 KR 37/06 R) bestätigt, dass der Krankengeldanspruch erst am Tag, der auf die Attestierung folgt, entsteht. Das BSG weist eindeutig darauf hin, dass nicht das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, sondern erst die ärztliche Feststellung den Anspruch begründet. Es führt hierzu aus, § 46 Satz 1 Nr.2 SGB V stelle gerade nicht auf den Zeitpunkt des "wirklichen" oder vom Arzt attestierten Beginns der Arbeitsunfähigkeit, sondern auf den Tag ab, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Das ist der Tag, der sich an jenen anschließt, an dem ein Arzt tatsächlich Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Es sei nach dem klaren Gesetzeswortlaut und Zweck für den Krankengeldanspruch unerheblich, wenn der Arzt an diesem Tage einen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Abgesehen davon, dass die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien nur Vertragsärzte binden, und dass sie im Range unter dem Gesetz stehen, fehle dem Bundesausschuss auch die Kompetenz, die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs zu modifizieren. Auch aus § 46 Satz 1 Nr.1 SGB V lässt sich nichts für die Klägerin herleiten. § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V lässt für Fälle der Behandlungen in einem Krankenhaus bzw. in einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung den Krankengeldanspruch bereits von Beginn dieser Behandlung an entstehen, mithin früher als § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V. Der Gesetzgeber habe insoweit aus Sachgründen heraus differnziert: er halte den Eintritt des den Krankengeldanspruch aulösenden Versicherungsfalles bei stationärer Behandlung schon wegen der damit verbundenen Unmöglichkeit des Versicherten, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, offenkundig für deutlicher dokumentiert und abgesichert als dies bei einer Arbeitsunfähigkeit der Fall ist, die ein niedergelassener Arzt festgestellt hat (BSG a.a.O.).
Schließlich liegt bei der Klägerin auch kein Ausnahmefall vor, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden kann. Die Klägerin war nicht etwa durch Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit gehindert, ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen zu lassen, vielmehr wurde die Arbeitsunfähigkeit in Übereinstimmung mit der behandelnden Ärztin beendet. Dass diese Beendigung durch ein Fehlverhalten der Vertragsärztin verursacht sein könnte, ist weder vorgetragen noch den Akten zu entnehmen. Die Klägerin ist weder durch Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit gehindert gewesen, ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen zu lassen. Abschließend ist zu sagen, dass auch die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, die Klägerin sei bis 27.01.2003 über das Arbeitsamt pflichtversichert gewesen, deshalb gelte die Versicherung bis 27.02.2003 weiter, nicht zutrifft. Das Arbeitsamt hat die Leistungen zum 11.12.2002 eingestellt, die Mitgliedschaft ist damit an diesem Tag erloschen. Gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 SGB V wird dann nicht etwa die Mitgliedschaft um einen Monat verlängert, sondern es besteht lediglich Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft. Eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld am 18.02.2003 ist damit unter keinem Aspekt ersichtlich, die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrenausgang.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind gegeben. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin ab 18.02.2003 Anspruch auf Krankengeld hatte.
Die 1961 geborene Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Sie war vom 08.04.2002 bis 25.10.2002 wegen Colitis ulcerosa arbeitsunfähig. Anschließend hat sie vom 28.10.2002 bis 05.11.2002 Arbeitslosengeld und vom 06.11.2002 bis 12.12.2002 Arbeitslosenhilfe bezogen. Die Leistung wurde wegen Meldeversäumnis zum 11.12.2002 eingestellt.
Am 18.02.2003 erstellte die Ärztin G. J. eine Erstbescheinigung wegen Arbeitsunfähigkeit wieder wegen Colitis ulcerosa, Eisenmangelanämie und auch wegen anhaltender wahnhafter Störungen sowie schizophrenem Residium.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 08.04.2003 die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung verweigert, ab 28.01.2003 bestehe keine Mitgliedschaft mehr. Die Arbeitsunfähigkeit wurde weiter bescheinigt. Mit Schreiben vom 13.05.2003 wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch eingelegt. Zur Widerspruchsbegründung wird die Auffassung vertreten, da die Klägerin bis 27.01.2003 über das Arbeitsamt pflichtversichert gewesen war, gelte die Versicherung bis 27.02.2003 weiter. Da die Klägerin als Versicherte arbeitsunfähig erkrankt sei, bestehe ein Anspruch auf Krankengeld ab 18.02.2003. Das Arbeitsamt M. hat mitgeteilt, die Klägerin habe vorgesprochen zwar am 15.01.2003, da sie den Antrag jedoch nicht abgegeben habe, seien keine Leistungen bewilligt worden und eine Anmeldung zur Krankenversicherung nicht erfolgt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2003 zurückgewiesen. Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin am 13.01.2004 Klage zum Sozialgericht München. Die Klägerin legte ein ärztliches Attest der Ärztin G. J. vom 17.11.2004 vor, worin bestätigt wird, dass Arbeitsunfähigkeit auch rückwirkend bestanden habe. Das Sozialgericht hat den Arzt und Dipl. Psychologen Dr.F. M. mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Der Gutachter kam auf Grund ambulanter Untersuchung am 11.05.2005 zusammengefasst zu dem Ergebnis, bei der Klägerin liege eine chronisch paranoid halluzinatorische Schizophrenie mit formalen Denkstörungen vor. Es bestehe eine dauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17.08.2005 festgestellt, dass die Klägerin über den 11.12.2002 hinaus Mitglied der Beklagten war und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 18.02.2003 Krankengeld in gesetzlicher Höhe bis zum Ende des Bezugszeitraums zu zahlen. Das Gericht habe keine Veranlassung, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, wonach mit Sicherheit bereits vor dem 16.10.2002 andauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Da damit jedenfalls dem Grunde nach ein durchgehender Anspruch auf Krankengeld seit dem 08.04.2002 bis zum Ende des 78-Wochen-Bezugszeitraums bestanden habe, sei ein Ende der Mitgliedschaft der Klägerin zu dem von der Beklagten angegebenen Zeitpunkt nicht eingetreten. Auf Grund der fortbestehenden Mitgliedschaft habe die Klägerin ab Vorlage der neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Anspruch auf Krankengeld ab 18.02.2003. Ab diesem Zeitpunkt lebe der zuvor gemäß § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V ruhende Krankengeldanspruch wieder auf.
Gegen diese Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie ausführt, das Gutachten des Dr.M. sei nicht nachvollziehbar. Der zum Gutachten angehörte MDK (Dr.D.) sei im Gutachten vom 22.11.2005 zu dem Ergebnis gekommen, ab 26.10.2002 sei bei der Klägerin von einem Restleistungsvermögen von mindestens fünf Stunden wöchentlich auszugehen gewesen. Arbeitsunfähigkeit habe also nicht durchgehend vorgelegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.08.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin sei durchgehend auf internistischem und psychiatrischem Fachgebiet arbeitsunfähig gewesen. Ein nennenswertes Restleistungsvermögen habe nicht bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf Krankengeld ab 18.02.2003. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon daraus, dass die Klägerin nicht durchgehend seit Oktober 2002 arbeitsunfähig war, sondern aus § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V.
Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Nach Auffassung des Senats hat das Sozialgericht zutreffend unter Berücksichtigung des Gutachtensergebnisses festgestellt, dass die Klägerin auch über den 25.10.2002 hinaus durchgehend arbeitsunfähig war. Gemäß § 46 Abs.1 Nr.1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Dies bedeutet: Ausstellung einer schriftlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bei der Klägerin wurde Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt bis 25.10.2002. Ab 26.10.2002 fehlt eine solche Feststellung. Erst am 18.02.2003 wurde eine erneute Erstbescheinigung erstellt. Die behandelnde Ärztin hat hierzu auf Anfrage des Sozialgerichts angegeben, ab 25.10.2002 sei ein Arbeitsversuch in reduzierter Form geplant gewesen. Nach Besserung im Oktober 2002 habe sich die Klägerin erst wieder am 18.02.2003 vorgestellt. Damit ist festzuhalten, dass ein Krankengeldanspruch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht geruht hat, sondern überhaupt nicht mehr entstanden ist. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Auskunft der Ärztin G. J. an das Sozialgericht dahingehend ausgelegt werden kann, dass für den streitigen Zeitraum ebenfalls durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, wäre diese Feststellung nicht rückwirkend möglich. Das Bundessozialgericht hat in den Entscheidungen vom 26.06.2007 (Az.: B 1 KR 2/07 R, B 1 KR 37/06 R) bestätigt, dass der Krankengeldanspruch erst am Tag, der auf die Attestierung folgt, entsteht. Das BSG weist eindeutig darauf hin, dass nicht das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, sondern erst die ärztliche Feststellung den Anspruch begründet. Es führt hierzu aus, § 46 Satz 1 Nr.2 SGB V stelle gerade nicht auf den Zeitpunkt des "wirklichen" oder vom Arzt attestierten Beginns der Arbeitsunfähigkeit, sondern auf den Tag ab, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Das ist der Tag, der sich an jenen anschließt, an dem ein Arzt tatsächlich Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Es sei nach dem klaren Gesetzeswortlaut und Zweck für den Krankengeldanspruch unerheblich, wenn der Arzt an diesem Tage einen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Abgesehen davon, dass die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien nur Vertragsärzte binden, und dass sie im Range unter dem Gesetz stehen, fehle dem Bundesausschuss auch die Kompetenz, die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs zu modifizieren. Auch aus § 46 Satz 1 Nr.1 SGB V lässt sich nichts für die Klägerin herleiten. § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V lässt für Fälle der Behandlungen in einem Krankenhaus bzw. in einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung den Krankengeldanspruch bereits von Beginn dieser Behandlung an entstehen, mithin früher als § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V. Der Gesetzgeber habe insoweit aus Sachgründen heraus differnziert: er halte den Eintritt des den Krankengeldanspruch aulösenden Versicherungsfalles bei stationärer Behandlung schon wegen der damit verbundenen Unmöglichkeit des Versicherten, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, offenkundig für deutlicher dokumentiert und abgesichert als dies bei einer Arbeitsunfähigkeit der Fall ist, die ein niedergelassener Arzt festgestellt hat (BSG a.a.O.).
Schließlich liegt bei der Klägerin auch kein Ausnahmefall vor, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden kann. Die Klägerin war nicht etwa durch Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit gehindert, ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen zu lassen, vielmehr wurde die Arbeitsunfähigkeit in Übereinstimmung mit der behandelnden Ärztin beendet. Dass diese Beendigung durch ein Fehlverhalten der Vertragsärztin verursacht sein könnte, ist weder vorgetragen noch den Akten zu entnehmen. Die Klägerin ist weder durch Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit gehindert gewesen, ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen zu lassen. Abschließend ist zu sagen, dass auch die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, die Klägerin sei bis 27.01.2003 über das Arbeitsamt pflichtversichert gewesen, deshalb gelte die Versicherung bis 27.02.2003 weiter, nicht zutrifft. Das Arbeitsamt hat die Leistungen zum 11.12.2002 eingestellt, die Mitgliedschaft ist damit an diesem Tag erloschen. Gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 SGB V wird dann nicht etwa die Mitgliedschaft um einen Monat verlängert, sondern es besteht lediglich Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft. Eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld am 18.02.2003 ist damit unter keinem Aspekt ersichtlich, die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrenausgang.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind gegeben. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.
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