Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 KR 1156/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 389/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlende Vergütung für die Lieferung von Blutteststreifen und andere Diabetikerprodukte an ihre Versicherten durch die Klägerin im Jahre 2001.
Diese ist und war in der streitigen Zeit zugelassene Hilfsmittelerbringerin für Produkte der Gruppe 2 Nr.2.1.d) nach den Empfehlungen der Spitzenverbände gemäß § 126 Abs.2 SGB V. Seit September 1997 rechnete sie auf der Grundlage ihrer Preisliste mit der Beklagten ab, ohne dass darüber besondere Vereinbarungen getroffen worden waren. Das änderte sich im Jahre 2000, als die Beklagte begann, Kürzungen der gestellten Rechnungen vorzunehmen und zwar in Anlehnung an die Preisgestaltung für derartige Artikel, wie sie zwischen ihr und dem Bayerischen Apothekenverband besteht. Für das Jahr 2001 errechnete die Klägerin einen - in der Höhe unbestritten - Fehlbetrag von 6.037,34 EUR und klagte diesen am 22.12.2003 beim Sozialgericht München ein. Es bestünde hinsichtlich der zu zahlenden Preise ein konkludent geschlossener zivilrechtlicher Vertrag zwischen ihr und der Beklagten, was sich aus der über Jahre hinweg in hunderten von Fällen geübten Abrechnungspraxis ergebe. Dieser Vertrag sei nicht gekündigt worden und daher verbindlich bis in das Jahr 2005 hinein. Dagegen entfalte der Apothekenvertrag für das Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten keine Wirkung, nicht einmal, dass daraus ein ortsüblicher Vertragspreis abgeleitet werden könne.
Das Sozialgericht hat die Klage am 01.12.2006 abgewiesen. Vertragliche Beziehungen in der von der Klägerin behaupteten Art bestünden nicht, weder auf der Grundlage des § 127 noch der des § 131 SGB V, sondern in der streitigen Zeit nur nach § 69 in Verbindung mit § 70 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot). Dies schließe eine einseitige Preisgestaltung durch einen der beiden Beteiligten aus. Solange keine eigenständige Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden habe, sei entsprechend § 453 BGB a.F. der marktübliche Preis maßgeblich. Dieser ergebe sich nicht aus der jahrelangen Akzeptanz der klägerischen Preisliste durch die Beklagte, sondern richte sich nach den (sich ändernden) Marktbedingungen. Für diese wiederum seien im Jahre 2001 die im Verhältnis zu den Apotheken gezahlten Preise bestimmend gewesen, die auch eine ausreichende Gewinnspanne zuließen. Auch aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes ließe sich die Klageforderung selbst für einen Übergangszeitraum nicht mehr herleiten, da die Beklagte die Kürzungen bereits im Jahre 2000 unbeanstandet vorgenommen habe.
Gegen das am 13.12.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.12.2006 Berufung einlegen und dazu ihren bisherigen Vortrag wiederholen lassen, wonach es zu einer bindenden Regelung gekommen sei, die zu keiner Zeit gekündigt worden sei. Das vom SG herangezogene Urteil des LSG Schleswig sei hier bedeutungslos, weil es dort um einen vertragslosen Zustand gegangen sei, der hier gerade nicht vorliege. Die Beklagte dagegen trägt vor, derartige Verhandlungen hätten nicht stattgefunden und seien auch im Rahmen der 1997 erteilten Zulassung gar nicht vorgesehen gewesen. Vielmehr seien die Preisvereinbarungen mit dem BAV Rechtsgrundlage für die Abrechnung gewesen. Die Zahlung höherer Preise an die Beklagte würde gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 01.12.2006 zu verurteilen, 6.037,34 EUR nebst Zinsen nach einem Satz von 8 Prozentpunken über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2002 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig gemäß §§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
In der Sache selbst ist die Berufung unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München ist nicht zu beanstanden. Es kommt anhand der einschlägigen Vorschriften und Rechtsprechung zu dem zutreffenden Schluss, dass für die verlangte Geldzahlung keine tragfähige Anspruchsgrundlage besteht. Daher macht sich der Senat die Gründe des Sozialgerichtsurteils im Sinne von § 153 Abs.2 SGG zu eigen.
Das Sozialgericht hat die maßgebliche Norm des § 69 Sozialgesetzbuch (SGB) V in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl.I S.2626) richtig angewandt und nach dessen Satz 3 die Brücke zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschlagen, hier den § 435 a.F. und hat dabei richtig die Bedeutung des § 70 SGB V bzw. die sich daraus ergebende Einschränkung aufgezeigt. Das dort normierte, permanent wirkende Wirtschaftlichkeitsgebot ist Maßstab bei der Auslegung der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse, gleichgültig, ob sie den Inhalt eines bestehenden Vertrages bestimmen oder, wie hier, einen vertragslosen Zustand. Dass im Jahre 2001 kein verbindlicher Vertrag - also auch kein formloser - hinsichtlich der zu zahlenden Preise zwischen den Beteiligten bestand, hat das Sozialgericht ebenfalls fehlerfrei dargelegt. Die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung ist auch für den vorliegenden Fall bedeutsam. Das gilt einmal für das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 15.03.2005 und den dazu ergangenen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B und insbesondere hinsichtlich der darin angegebenen vorangegangenen Rechtsprechung zu § 132a SGB V. Im Urteil vom 13.05.2004 - SozR 4-2500 § 132a hat das BSG für eine angemessene Vergütung in einem vertragslosen Zustand auf den "objektiven Verkehrswert" abgestellt (Rz.14 a.a.O.). Dieser Wert bestimmt, was die Krankenkasse an einen Leistungserbringer zu bezahlen hat, der ihre Versicherten zur Erfüllung ihres Anspruchs aus § 37 bzw. hier § 31 SGB V versorgt. In wirtschaftlicher Hinsicht unterscheidet sich der objektive Verkehrswert nicht wesentlich vom "üblichen Marktpreis". Es bestehen auch keine Bedenken, für dessen Bestimmung die Preise heranzuziehen, die (einvernehmlich) anderen, den Markt mitbestimmenden Anbietern (also den Apotheken) gezahlt werden, solange kein eigener Vergütungsvertrag geschlossen ist. Das ist auch die Aussage des BSG im Urteil vom 10.07.1996 - SozR 3-2500 § 126 Nr.2 S.19 unten. Nicht zu berücksichtigen ist, welche Motive den mit den Apothekern getroffenen Preisvereinbarungen zugrunde liegen.
Schließlich ist dem Sozialgericht auch darin zuzustimmen, dass jedenfalls für den streitigen Zeitraum die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, die von ihr verlangten Preise auch unbesehen bezahlt zu erhalten. So, wie sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt, hat die Beklagte im Juli 2000 mit ihren unangekündigten Rechnungskürzungen die Klägerin anscheinend überrascht. Sie hat dies aber hingenommen und zwar bis Ende 2000 und unter diesen neuen Bedingungen weiterhin geliefert. Erst für das Jahr 2001 sind ihr Bedenken gekommen, zu denen sie nun nicht mehr gehört werden kann. Dabei hatte sich die Klägerin bereits bei Erteilung der Zulassung im Jahr 1997 auf die Beachtung bestehender "Preisvereinbarungen" eingelassen. Solange sie mit ihren Vergütungsforderungen unter den darin festgesetzten Preisen blieb, war die Beklagte nicht gehalten mehr zu bezahlen. Sanken dann die Preise in den Vereinbarungen unter die bisherigen der Klägerin, wurden die aus den Vereinbarungen maßgeblich, ohne dass die Klägerin selbst Vertragspartner der Vereinbarung zu werden brauchte.
Da die Hauptforderung nicht besteht, entfällt auch die Zinsforderung.
Für die Kostenentscheidung gilt § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Angesichts der bestehenden Rechtsprechung zur angemessenen Vergütung bei Fehlen konkreter Vertragsgestaltungen besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlende Vergütung für die Lieferung von Blutteststreifen und andere Diabetikerprodukte an ihre Versicherten durch die Klägerin im Jahre 2001.
Diese ist und war in der streitigen Zeit zugelassene Hilfsmittelerbringerin für Produkte der Gruppe 2 Nr.2.1.d) nach den Empfehlungen der Spitzenverbände gemäß § 126 Abs.2 SGB V. Seit September 1997 rechnete sie auf der Grundlage ihrer Preisliste mit der Beklagten ab, ohne dass darüber besondere Vereinbarungen getroffen worden waren. Das änderte sich im Jahre 2000, als die Beklagte begann, Kürzungen der gestellten Rechnungen vorzunehmen und zwar in Anlehnung an die Preisgestaltung für derartige Artikel, wie sie zwischen ihr und dem Bayerischen Apothekenverband besteht. Für das Jahr 2001 errechnete die Klägerin einen - in der Höhe unbestritten - Fehlbetrag von 6.037,34 EUR und klagte diesen am 22.12.2003 beim Sozialgericht München ein. Es bestünde hinsichtlich der zu zahlenden Preise ein konkludent geschlossener zivilrechtlicher Vertrag zwischen ihr und der Beklagten, was sich aus der über Jahre hinweg in hunderten von Fällen geübten Abrechnungspraxis ergebe. Dieser Vertrag sei nicht gekündigt worden und daher verbindlich bis in das Jahr 2005 hinein. Dagegen entfalte der Apothekenvertrag für das Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten keine Wirkung, nicht einmal, dass daraus ein ortsüblicher Vertragspreis abgeleitet werden könne.
Das Sozialgericht hat die Klage am 01.12.2006 abgewiesen. Vertragliche Beziehungen in der von der Klägerin behaupteten Art bestünden nicht, weder auf der Grundlage des § 127 noch der des § 131 SGB V, sondern in der streitigen Zeit nur nach § 69 in Verbindung mit § 70 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot). Dies schließe eine einseitige Preisgestaltung durch einen der beiden Beteiligten aus. Solange keine eigenständige Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden habe, sei entsprechend § 453 BGB a.F. der marktübliche Preis maßgeblich. Dieser ergebe sich nicht aus der jahrelangen Akzeptanz der klägerischen Preisliste durch die Beklagte, sondern richte sich nach den (sich ändernden) Marktbedingungen. Für diese wiederum seien im Jahre 2001 die im Verhältnis zu den Apotheken gezahlten Preise bestimmend gewesen, die auch eine ausreichende Gewinnspanne zuließen. Auch aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes ließe sich die Klageforderung selbst für einen Übergangszeitraum nicht mehr herleiten, da die Beklagte die Kürzungen bereits im Jahre 2000 unbeanstandet vorgenommen habe.
Gegen das am 13.12.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.12.2006 Berufung einlegen und dazu ihren bisherigen Vortrag wiederholen lassen, wonach es zu einer bindenden Regelung gekommen sei, die zu keiner Zeit gekündigt worden sei. Das vom SG herangezogene Urteil des LSG Schleswig sei hier bedeutungslos, weil es dort um einen vertragslosen Zustand gegangen sei, der hier gerade nicht vorliege. Die Beklagte dagegen trägt vor, derartige Verhandlungen hätten nicht stattgefunden und seien auch im Rahmen der 1997 erteilten Zulassung gar nicht vorgesehen gewesen. Vielmehr seien die Preisvereinbarungen mit dem BAV Rechtsgrundlage für die Abrechnung gewesen. Die Zahlung höherer Preise an die Beklagte würde gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 01.12.2006 zu verurteilen, 6.037,34 EUR nebst Zinsen nach einem Satz von 8 Prozentpunken über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2002 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig gemäß §§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
In der Sache selbst ist die Berufung unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München ist nicht zu beanstanden. Es kommt anhand der einschlägigen Vorschriften und Rechtsprechung zu dem zutreffenden Schluss, dass für die verlangte Geldzahlung keine tragfähige Anspruchsgrundlage besteht. Daher macht sich der Senat die Gründe des Sozialgerichtsurteils im Sinne von § 153 Abs.2 SGG zu eigen.
Das Sozialgericht hat die maßgebliche Norm des § 69 Sozialgesetzbuch (SGB) V in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl.I S.2626) richtig angewandt und nach dessen Satz 3 die Brücke zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschlagen, hier den § 435 a.F. und hat dabei richtig die Bedeutung des § 70 SGB V bzw. die sich daraus ergebende Einschränkung aufgezeigt. Das dort normierte, permanent wirkende Wirtschaftlichkeitsgebot ist Maßstab bei der Auslegung der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse, gleichgültig, ob sie den Inhalt eines bestehenden Vertrages bestimmen oder, wie hier, einen vertragslosen Zustand. Dass im Jahre 2001 kein verbindlicher Vertrag - also auch kein formloser - hinsichtlich der zu zahlenden Preise zwischen den Beteiligten bestand, hat das Sozialgericht ebenfalls fehlerfrei dargelegt. Die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung ist auch für den vorliegenden Fall bedeutsam. Das gilt einmal für das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 15.03.2005 und den dazu ergangenen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B und insbesondere hinsichtlich der darin angegebenen vorangegangenen Rechtsprechung zu § 132a SGB V. Im Urteil vom 13.05.2004 - SozR 4-2500 § 132a hat das BSG für eine angemessene Vergütung in einem vertragslosen Zustand auf den "objektiven Verkehrswert" abgestellt (Rz.14 a.a.O.). Dieser Wert bestimmt, was die Krankenkasse an einen Leistungserbringer zu bezahlen hat, der ihre Versicherten zur Erfüllung ihres Anspruchs aus § 37 bzw. hier § 31 SGB V versorgt. In wirtschaftlicher Hinsicht unterscheidet sich der objektive Verkehrswert nicht wesentlich vom "üblichen Marktpreis". Es bestehen auch keine Bedenken, für dessen Bestimmung die Preise heranzuziehen, die (einvernehmlich) anderen, den Markt mitbestimmenden Anbietern (also den Apotheken) gezahlt werden, solange kein eigener Vergütungsvertrag geschlossen ist. Das ist auch die Aussage des BSG im Urteil vom 10.07.1996 - SozR 3-2500 § 126 Nr.2 S.19 unten. Nicht zu berücksichtigen ist, welche Motive den mit den Apothekern getroffenen Preisvereinbarungen zugrunde liegen.
Schließlich ist dem Sozialgericht auch darin zuzustimmen, dass jedenfalls für den streitigen Zeitraum die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, die von ihr verlangten Preise auch unbesehen bezahlt zu erhalten. So, wie sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt, hat die Beklagte im Juli 2000 mit ihren unangekündigten Rechnungskürzungen die Klägerin anscheinend überrascht. Sie hat dies aber hingenommen und zwar bis Ende 2000 und unter diesen neuen Bedingungen weiterhin geliefert. Erst für das Jahr 2001 sind ihr Bedenken gekommen, zu denen sie nun nicht mehr gehört werden kann. Dabei hatte sich die Klägerin bereits bei Erteilung der Zulassung im Jahr 1997 auf die Beachtung bestehender "Preisvereinbarungen" eingelassen. Solange sie mit ihren Vergütungsforderungen unter den darin festgesetzten Preisen blieb, war die Beklagte nicht gehalten mehr zu bezahlen. Sanken dann die Preise in den Vereinbarungen unter die bisherigen der Klägerin, wurden die aus den Vereinbarungen maßgeblich, ohne dass die Klägerin selbst Vertragspartner der Vereinbarung zu werden brauchte.
Da die Hauptforderung nicht besteht, entfällt auch die Zinsforderung.
Für die Kostenentscheidung gilt § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Angesichts der bestehenden Rechtsprechung zur angemessenen Vergütung bei Fehlen konkreter Vertragsgestaltungen besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.
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