L 20 R 130/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 140/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 130/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1945 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben den Beruf einer Apothekenhelferin erlernt (Prüfung 1963), war aber nur bis 1967 in diesem Berufsbereich tätig. Von 1980 an war sie als Arbeiterin/Verpackerin versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 02.01.2002 bestand Arbeitsunfähigkeit.

Am 14.03.2002 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ sie untersuchen durch den Arzt für Psychiatrie Dr.H. und die Sozialmedizinerin Dr.D ... Die Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von 6 Stunden und mehr täglich verrichten könne.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.08.2002 ab, weil bei der Klägerin weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2003 zurück. Sie verwies die Klägerin mit dem festgestellten Leistungsvermögen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 07.03.2003 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgebracht, das erwerbsmindernde Ausmaß ihrer Gesundheitsstörungen sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Das SG hat Befundberichte über die Klägerin eingeholt von dem Orthopäden Dr.W. , dem Anästhesisten Dr.S. , dem Allgemeinarzt Dr.M. und dem Psychotherapeuten N ... Auf Veranlassung des SG haben der Orthopäde Dr.R. das Gutachten vom 08.12.2003 und der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.J. das Gutachten vom 24.08.2004 erstattet.

Auf Antrag der Klägerin hat der Neurologe und Psychiater Dr.S. das Gutachten vom 08.08.2005 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstellt.

Alle drei Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (kein Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, keine Arbeiten in ungünstigen Körperhaltungen, keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit) noch in der Lage sei, leichte Arbeiten unter Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten.

Mit Bescheid vom 08.07.2005 hat die Beklagte der Klägerin ab 01.08.2005 Altersrente für Frauen bewilligt.

Mit Urteil vom 17.11.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung - abgewiesen. Die bei der Klägerin vorhandenen Gesundheitsstörungen bedingten noch keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit könne unter Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes angemessen und ausreichend Rechnung getragen werden. Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten allgemeiner Art im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Sie sei auch nicht berufsunfähig, da sie aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten ungelernten Tätigkeit als Arbeiterin keinen qualifizierten Berufsschutz genieße. Sie müsse sich vielmehr auf alle gesundheitlich verträglichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 23.02.2006 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des Antrags vom 14.03.2002; der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt. Sie legte einen Bescheid des Amts für Versorgung und Familienförderung N. vom 14.07.2004 vor, in dem bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt wurde. Der Senat hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.M. zum Verfahren beigenommen; dieser hat auch weitere ärztliche Unterlagen übersandt: Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Bayern (MDK) vom 15.01.2004, Berichte des Urologen Dr.L. , des Chirurgen Dr.O. , des Orthopäden Dr.A. und des Augenarztes Dr.J ... Die Klägerin hat schließlich einen Bericht des Orthopäden Dr.B. vom 25.05.2007 vorgelegt mit dem Hinweis, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 17.11.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 idF des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrags vom 14.03.2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.

Das SG hat im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, dass der Klägerin keine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI oder gemäß § 240 SGB VI (jeweils in der ab 2001 geltenden Fassung) zusteht. Es hat in fehlerfreier Auswertung der eingeholten Gutachten (des orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets) festgestellt, dass die Klägerin noch in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen im Umfang von 6 Stunden täglich und mehr zu arbeiten. Sie kann noch leichte körperliche Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verrichten. Diese Feststellungen sind nach der Überzeugung des Senats zumindest für die Zeit bis zum Beginn der Altersrente (01.08.2005) weiterhin zutreffend. Aus dem vom Senat eingeholten Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.M. ergibt sich, dass in der Zeit von 2003 bis 2006 die Befunde der Klägerin sich zwar nicht deutlich verbessert haben, dass aber andererseits Veränderungen (wohl i.S. einer Verschlechterung) im Gesundheitszustand nicht eingetreten sind. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemachte Sehminderung und Stressinkontinenz (unwillkürlicher Harnabgang) sind im Bescheid des AVF N. vom 14.07.2004 jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet; daraus lässt sich zwar kein Rückschluss auf das rentenrechtlich bedeutsame Leistungsvermögen ziehen, andererseits wird aber doch deutlich, dass aus diesen Störungen keine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung resultiert. Die hierzu erstellten Berichte des Urologen Dr.L. (vom 11.11.2005 und vom 14.03.2006) und des Augenarztes Dr.J. (vom 22.09.2006) betreffen die Zeit nach Beginn der Altersrente und lassen keine Feststellungen zu einer Änderung des beruflichen Leistungsvermögens für die Zeit davor zu. Für den Senat sind vielmehr die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr.R. vom 08.12.2003, des Neurologen und Psychiaters Dr.J. vom 24.08.2004 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. vom 08.08.2005 überzeugend, die den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen der Klägerin für die Zeit bis unmittelbar zum Beginn der Altersrente beschreiben. Aus diesem Grund hat der Senat auch keine Veranlassung gesehen, ein weiteres Gutachten, wie von der Klägerin angeregt, einzuholen. Die nach Dr.J. unverändert bestehende Sehminderung ist im Gutachten von Dr.J. berücksichtigt und die weiterhin vorgebrachte Stressinkontinenz lt. Bericht des Urologen Dr.L. vom 11.11.2005 (Vorstellung zur Kontrolle, keine Verschlechterung) kann nach allgemeinmedizinischer Kenntnis allenfalls eine leichte qualitative, keineswegs aber eine quantitative Leistungsbeeinträchtigung ergeben.

Soweit die Klägerin auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verlangt hat, hat das SG zu Recht entschieden, dass ihr kein qualifizierter Berufsschutz zusteht und sie deshalb auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen ist.

Die Klägerin hat demnach, wie vom SG zutreffend festgestellt, keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vor Beginn der Altersrente. Ihre Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 17.11.2005 ist zurückzuweisen.

Da das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved