L 19 R 547/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 534/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 547/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Witwenrente für die Klägerin.

Die 1953 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. Sie bezieht eine Witwenrente aus der Versicherung des M. B. , geb. 1944, verstorben am 27.11.1978.

Die Rente wurde erstmals mit Bescheid vom 30.09.1979 als sogenannte große Witwenrente (§ 1268 Abs 2 RVO) festgestellt und später in eine kleine Witwenrente umgewandelt. Die letzte Berechnung dieser Rente ergibt sich aus dem Bescheid vom 11.07.1997. Für die Zeit ab 01.07.1997 war ein Rentenbetrag von 309,05 DM ausgewiesen.

Die Klägerin bezog und bezieht Witwenrente aus der Unfallversicherung durch die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover. Eine Anrechnung dieser Rente erfolgte bis 1997 nicht, weil die Summe der Rentenbeträge nicht den Grenzbetrag überstieg. Nach Vollendung des 45.Lebensjahres der Klägerin bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 20.11.1997 die sogenannte große Witwenrente (anstelle der bisherigen kleinen Witwenrente) ab 01.01.1998 in Höhe von nunmehr 366,50 DM (Zahlbetrag). Die Rentenberechnung ergab einen Betrag von 741,71 DM, die Leistung der Klägerin aus der Unfallversicherung betrug 1832,53 DM. Die Summe der Rentenbeträge war somit 2.574,24 DM und überstieg den Grenzbetrag von 2.199,03 DM um 375,21 DM. Um diesen Betrag war die große Witwenrente durch die Beklagte zu mindern (§ 93 SGB VI), sodass ab 01.01.1998 366,50 DM zur Auszahlung kamen.

Gegen den Rentenbescheid der Beklagten legte die Klägerin am 03.02.1998 Widerspruch ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Unterschied zwischen der kleinen und der großen Witwenrente nur 40,- bis 50,- DM betrage. Die Beklagte erklärte den Sachverhalt mit Schreiben vom 23.02.1998 an die Klägerin; die Frage nach einer Rücknahme des Widerspruchs wurde von dieser nicht beantwortet. Die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 11.05.1998, in dem sie im Wesentlichen die Auswirkungen des Zusammentreffens der beiden Renten nach § 93 in Verbindung mit § 311 SGB VI darstellte.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 12.06.1998 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Sie verlangte, die Witwenrente auf 741,71 DM zu erhöhen. Zudem wolle sie wissen, woher der Grenzbetrag komme und warum ihre Rente bis dahin nicht bis zum Grenzbetrag vermehrt worden sei. Mit Bescheid vom 16.12.2003 stellte die Beklagte die Rente der Klägerin für den Monat Januar 1998 neu fest (gemäß § 44 SGB X), weil die Berufsgenossenschaft die erhöhte Witwenrente erst ab 01.02.1998 gezahlt hatte; es ergab sich eine Nachzahlung von 191,84 EUR für die Klägerin. Das Gericht beantwortete die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen mit Schreiben vom 12.11.2003 und vom 13.02.2004; die Frage nach einer Klagerücknahme beantwortete die Klägerin nicht.

Mit Urteil vom 16.06.2004 hat das SG die Klage - gerichtet auf ungekürzte Auszahlung der Witwenrente durch die Beklagte - abgewiesen. Es hat nochmals die Rechtsfolgen der §§ 93 SGB VI und 311 Abs 5 SGB VI herausgestellt und die Rentenberechnung im Einzelnen nachvollzogen. Danach hat es festgestellt, dass die Rente der Klägerin ab Februar 1998 fehlerfrei berechnet worden sei, und zwar unter Anwendung der Ruhensvorschrift.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 08.09.2004 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie bemängelte, dass sie ihre erhöhte Rente von der Beklagten erst ab 01.02.1998 bekommen habe, nicht wie von dieser mitgeteilt, ab 01.01.1998; im Übrigen verlangte sie, das Gericht möge ihr zu ihren Rechten verhelfen.

Einen konkreten Berufungsantrag hat die Klägerin trotz Aufforderung nicht gestellt. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.06.2004 und den Bescheid vom 22.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Auszahlung der Witwenrente ab 01.01.1998 bis weiterhin ungekürzt vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Es ist die Höhe der laufenden Witwenrente streitig.

Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.

Soweit die Klägerin die ungekürzte Auszahlung ihrer Witwenrente für den Monat Januar 1998 verlangt, hat dem die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2003 entsprochen. Die Witwenrente aus der Rentenversicherung für diesen Monat wurde ungekürzt zur Auszahlung gebracht.

Soweit die Klägerin die ungekürzte Auszahlung ihrer Witwenrente von Februar 1998 an bis weiterhin verlangt, kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen werden. Dort sind auch die Einzelheiten der Berechnung abgehandelt, und zwar mit den zutreffenden Werten. Die Klägerin hat keine Einzelheiten der Rentenberechnung konkret angegriffen oder aufgegriffen, sondern lediglich pauschal verlangt, ihre Rente zu erhöhen und "ihre Rechte zu finden". Der Senat weist deshalb die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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