L 18 R 346/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 875/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 346/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.01.2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig. Der 1951 geborene Kläger stellte am 19.05.2005 Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Einholung eines Gutachtens von Dr.H. vom 22.06.2005, der den Kläger sowohl in seinem bisherigen Beruf als Finanzierungsfachmann als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch für 6 Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einsatzfähig ansah, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2005 den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, auch weil in den letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht vorhanden waren (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005). Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und beantragt, Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Nach Einholung verschiedener Befundberichte hat das SG ein Gutachten des Internisten Dr.G. vom 21.10.2006 veranlasst. Dieser hat bei ihm an Gesundheitsstörungen einen Diabetes mellitus Typ II, ein degeneratives HWS- und LWS-Syndrom, eine Impingement-Symptomatik beider Schultergelenke, Sehschwäche beidseits, geringe Hypercholesterinämie, einen reizlosen Zustand nach Cholezystektomie, psychovegetative Störung sowie eine mittelgradige Schwerhörigkeit links festgestellt. Danach könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte körperliche Tätigkeiten wenigstens 6 Stunden täglich und mehr ausüben. Mit Urteil vom 11.01.2007 hat das SG Nürnberg die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Es hat sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr.G. gestützt. Das Urteil ist dem Kläger per Zustellungsurkunde am 23.03.2007 zugegangen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 24.04.2007 Berufung beim SG Nürnberg eingelegt mit dem Hinweis, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt seien. Der Briefumschlag war mit nicht entwerteten Briefmarken beklebt Mit Schreiben vom 03.07.2007 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung um einen Tag verfristet beim SG Nürnberg eingegangen sei. Da sie nicht fristgemäß eingelegt worden sei, müsste sie als unzulässig verworfen werden, sofern keine Tatsachen vorliegen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten. Der Kläger hat erwidert, dass seine Berufung von ihm persönlich "am 19.07.2007" bei der Post im Blumen-Laden im Kaufhaus real in der V.str., N. gegen 15.30 Uhr abgegeben worden sei. Er könne sich schließlich darauf verlassen, dass dort, wo schwarz auf gelb Post stehe, auch die Post sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 11.01.2007 sowie des Bescheides vom 01.07.2005 idF des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2005 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 11.01.2007 zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig. Die Berufung des Klägers ist nicht fristgerecht beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangen. Die Berufung ist nach § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Zugestellt wurde das Urteil des SG Nürnberg dem Kläger am 23.03.2007 durch Postzustellungsurkunde (PZU), und zwar im Rahmen der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 180 ZPO). Mit der Einlegung in den Briefkasten am 23.03.2007 gilt das Schriftstück (Urteil) als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Die Berufungsschrift ist aber nicht rechtzeitig beim LSG eingegangen. Das Berufungsschreiben des Klägers ist erst am Dienstag, den 24.04.2007, also um einen Tag verspätet, beim SG Nürnberg eingegangen. Die Berufung hätte spätestens am 23.04.2007 dem SG oder LSG zukommen müssen. Die Berufungsfrist kann als gesetzliche Frist aber nicht verlängert werden (Folge aus § 65 SGG). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der gesetzlichen Verfahrensfrist hat der Kläger nach § 67 SGG nicht vorgebracht. Zwar hat er angegeben, dass er das Schriftstück am 19.07. (wohl 19.04. gemeint) 2007 bei der Post im Blumen-Laden im Kaufhaus real in der V.str., N. abgegeben habe. Damit ist aber nicht nachgewiesen, dass die Post den Brief verspätet zugestellt hat. Ob der Brief mit der Post befördert worden ist, lässt sich nicht nachweisen. Der Briefumschlag ist zwar mit Briefmarken versehen, der Brief ist aber nicht abgestempelt. Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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