Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 718/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 156/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 32/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger hat von Juli 1964 bis Januar 1968 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt, war anschließend jedoch wegen besseren Verdienstes bis 1993 als Bauhelfer und von 1993 bis Mai 2001 als Walzenfahrer im Straßenbau sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte Beschäftigungsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung zum 31. Mai 2001, wobei der Kläger vom 1. März bis 14. Mai 2000 sowie vom 21. Dezember 2000 bis 31. Mai 2001 Struktur-Kurzarbeitergeld erhalten und zuletzt vom 15. Mai bis 20. Dezember 2000 als Walzenfahrer gearbeitet hat. Anschließend bezog er Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.
Aufgrund eines Antrags vom 15. Mai 2001 gewährte die Beklagte dem Kläger vom 27. Juni bis 25. Juli 2001 wegen belastungsabhängiger rezidivierender Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS), am linken Knie und an der linken Hüfte sowie wegen Adipositas stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Aus dieser Maßnahme wurde der Kläger als arbeitsfähig für den Beruf des Maschinenführers sowie für leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen über 10 kg, ständiges Bücken oder andere einseitige Körperhaltungen, ständiges Knien oder Hocken, ständige Rotationsbelastungen oder ungünstige klimatische Verhältnisse entlassen (Entlassungsbericht vom 28. August 2001).
Befristet in Aussicht gestellte Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form einer Eingliederungshilfe (Bescheid vom 24. September 2001) und das Angebot einer praxisorientierten Reintegration für Rehabilitanden (PRR) nahm der Kläger unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand nicht wahr.
Am 22. April 2003 beantragte er bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit und gab an, er könne seit 2001 wegen Herzbeschwerden, Operation eines Bandscheibenvorfalls (im November 1984), Schmerzen an den Hüften beidseits und am linken Kniegelenk, Schulterschmerzen, Diabetes, Kopfschmerzen, Depressionen und Schweißausbrüchen keine Arbeiten mehr verrichten.
Die Beklagte holte einen Befundbericht des behandelnden Allgemeinarztes Dr. G. vom 16. Mai 2003 ein und ließ den Kläger durch den Internisten und Sozialmediziner Dr. H. (Gutachten vom 30. Juni 2003) ambulant begutachten.
Dr. H. diagnostizierte eine hypertensive Herzkrankheit ohne wesentliche Einschränkung der Herzleistungsbreite bei medikamentös ausgeglichener Bluthochdruckneigung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne wesentliche Funktionsminderung und ohne Wurzelreizerscheinungen bei Z.n. 1984 operiertem Bandscheibenvorfall L 5/6, diverse Gelenkbeschwerden ohne quantitativ leistungsmindernden organpathologischen Befund, ein psychovegetatives Syndrom mit Betonung körperbezogener Beschwerden sowie eine ätiologisch unklare blande sensible Schädigung der langen Nervenbahnen an den Beinen und hielt den Kläger noch für fähig, mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne belastenden Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht oder häufige Zwangshaltungen wie Bücken und Überkopfarbeiten zu verrichten. Als Walzenführer im Straßenbau könne der Kläger nicht mehr tätig sein.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag vom 22. April 2003 mit der Begründung ab, der Kläger könne noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Hausmeister in größeren Wohnanlagen mindestens sechs Stunden täglich verrichten (Bescheid vom 7. Juli 2003).
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs legte der Kläger ein Attest des Dr. G. vom 27. August 2003 vor, wonach er wegen massivster Beschwerden auch leichteste Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne.
Die Beklagte holte eine Auskunft der Firma R. Asphaltbau GmbH ein, bei der der Kläger zuletzt vom 15. Mai bis 20. Dezember 2000 als Walzenfahrer gearbeitet hat. Der Arbeitgeber gab an, diese Tätigkeit werde im Allgemeinen von angelernten Arbeitern mit einer Ausbildungsdauer von sechs Monaten verrichtet. Der Kläger sei nach Lohngruppe III des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) entlohnt worden (Auskunft vom 19. September 2003).
Den Widerspruch wies die Beklagte mit der Begründung zurück, der Kläger könne nach dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befunde noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Er sei daher nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor, da er als Angelernter mit einer Anlernzeit von sechs Monaten zumutbar auf ungelernte Tätigkeiten nicht aller einfachster Art verwiesen werden könne, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit bezeichnet werden müsse (Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003).
Zur Begründung der dagegen am 14. November 2003 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Regensburg (SG) erhobene Klage hat der Kläger unter anderem ein Attest des Orthopäden Dr. L. vom 20. Oktober 2003 und einen Arztbrief des Internisten und Kardiologen Dr. A. vom 21. Oktober 2003 vorgelegt.
Das SG hat Befundberichte des praktischen Arztes Dr. B. vom 3. März 2004 und des Dr. G. vom 18. Juni 2004 sowie die Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) beigezogen und den Kläger durch den Medizinaloberrat Dr. M. (Gutachten vom 4. August 2004) sowie den Internisten Dr. K. (Gutachten vom 22. September 2004) ambulant begutachten lassen. Eine weitere Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kam nicht zu Stande, da die benannten Sachverständigen sich außer Stande sahen, ein Gutachten zu erstellen.
Dr. M. ist zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger liege neben einem Diabetes mellitus, einer leichten sensiblen Nervenbahnstörung der Beine und einem Schmerzsyndrom an Halswirbelsäule (HWS), LWS, linker Hüfte, linkem Knie und linkem Schultergelenk eine hämodynamisch nicht wirksame koronare Herzkrankheit vor, die zwar noch zu keiner wesentlichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führe, jedoch wegen der Überlagerung mit dem Schmerzsyndrom der LWS nur noch eine Arbeitsleistung von drei bis sechs Stunden zulasse. Auszuschließen seien Tätigkeiten mit schwerem Heben, häufiger Zwangshaltung wie Bücken oder Überkopfarbeit, langes Stehen, extreme thermische Belastungen, Akkord, Schichtarbeit oder zusätzliche Stressbelastung.
Demgegenüber hat Dr. K. ausgeführt, der Kläger könne trotz koronarer Herzgefäßerkrankung leichte und mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten, weil die Erkrankung hämodynamisch nicht wirksam und der Bluthochdruck gut eingestellt sei. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Auch seinen Beruf als Bauarbeiter oder Maschinenführer könne der Kläger aus internistischer Sicht noch sechs Stunden täglich ausüben.
Das SG hat sich der Leistungsbeurteilung des Dr. K. angeschlossen und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2006, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21. Februar 2006). Im Vordergrund stehe eine Herzerkrankung ohne wesentliche Einschränkung der Herzleistungsbreite. Hinsichtlich des Achsenskelettes hätten die Untersuchungen keine wesentlichen Funktionseinschränkungen und keine Einschränkung der Gehstrecke ergeben. Auch die übrigen Gesundheitsstörungen schränkten die zeitliche Leistungsfähigkeit des Klägers nicht auf weniger als sechs Stunden täglich ein. Die entgegenstehende Ansicht des Dr. M. werde durch die von ihm erhobenen Befunde nicht bestätigt. Der Kläger sei daher nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor. Auch wenn der Kläger seinen Beruf als Baumaschinenführer nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne, müsse er sich als Angelernter sozial auch auf Tätigkeiten wie die eines angelernten Pförtners oder Qualitätsprüfers in der Industrie verweisen lassen.
Mit der am 6. März 2006 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit. Aufgrund seiner koronaren Herzerkrankung, einer Stoffwechselstörung und Veränderungen an HWS und LWS mit ausgeprägtem Schmerzsyndrom könne er, wie Dr. M. zutreffend festgestellt habe, nicht mehr sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Demgegenüber habe der Sachverständige Dr. K. seine Leistungsbeurteilung nur auf internistische Gesundheitsstörungen gestützt, das überlagernde Schmerzsyndrom jedoch nicht berücksichtigt.
Der Senat hat zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers Befundberichte des Dr. B. vom 27. August 2006 und des Dr. G. vom 9. Oktober 2006 eingeholt und den Kläger durch den Orthopäden Dr. B. (Gutachten vom 9. Februar 2007), den Internisten Dr. E. (Gutachten vom 16. Februar 2007) sowie auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG durch den Orthopäden Dr. S. (Gutachten vom 9. Juli 2007) ambulant begutachten lassen. Alle drei Sachverständigen sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zumindest leichte Arbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Februar 2006 und den Bescheid vom 7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 22. April 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, des SG und des ZBFS beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 nur noch insoweit, als es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 22. April 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen. Einen weitergehenden Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat der Kläger aufgrund der Ergebnisse der medizinischen Ermittlungen im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr geltend gemacht. Insoweit sind das Urteil des SG rechtskräftig und der angefochtene Bescheid bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden. Auch im Übrigen hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2006 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Danach besteht für Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 SGB VI).
Die sonstigen Voraussetzungen erfüllen Versicherte, die 1. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 2. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI).
Zwar waren zum Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die allgemeine Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, da der Kläger zuletzt von April 1991 bis Dezember 2002 durchgehend Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Bei ihm liegt jedoch keine Berufsunfähigkeit vor.
Sein Leistungsvermögen wird, wie auch die Begutachtung durch Dr. B. und Dr. E. bestätigt hat, in erster Linie durch degenerative Veränderungen der LWS und eine hierdurch bedingte somatoforme Störung beeinträchtigt. Wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen ließen sich aber auch bei der Begutachtung durch Dr. B. weder bezüglich der Wirbelsäule noch bezüglich der oberen und unteren Extremitäten nachweisen, wobei Dr. B. wiederholt auf inadäquate Schmerzäußerungen und Aggravationstendenzen bei der Untersuchung und eine Diskrepanz zwischen den dort demonstrierten Funktionseinschränkungen und dem Einsatz der Extremitäten und der Wirbelsäule außerhalb der konkreten körperlichen Untersuchung hingewiesen hat.
Ergänzend dazu hat Dr. E. einen arteriellen Hypertonus, einen Verdacht auf eine leichte dilatative Cardiomyopathie, Gefäßrisikofaktoren (Adipositas Grad I, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Verdacht auf latenten Diabetes), eine leichte sensible Polyneuropathie sowie einen Verdacht auf Reizdarmsyndrom (nebenbefundlich auch einen Verdacht auf nutritiv-toxische Fettleber, einen Zustand nach Nephrolithiasis und einen Verdacht auf grenzwertig obstruktive Ventilatonsstörung) diagnostiziert. Der Bluthochdruck ist gut eingestellt, eine 1997 festgestellte grenzwertige Wandhypertrophie des Herzens hat sich unter der Therapie zurückgebildet. Die regelmäßigen echokardiographischen Kontrollen lassen eine leichte dilatative Cardiomyopathie vermuten, jedoch liegt keine sozialmedizinisch relevante Einschränkung der linksventrikulären Funktion vor. Auch das bestehende Gefäßrisikoprofil hat noch keine Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Die übrigen Diagnosen sind sozialmedizinisch nicht relevant.
Zusammenfassend hat Dr. E. nachvollziehbar ausgeführt, dass die orthopädisch festgestellte Instabilität der Lendenwirbelsäule nach Bandscheibenoperation und eine lumbosakrale Übergangstörung Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen, dauerhaftes Stehen oder Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung ausschließen. Leichte und zeitweilig mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung kann der Kläger aber noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Ausgeschlossen sind auch im Hinblick auf die im Vorgutachten des Dr. M. als Schmerzsyndrom bezeichnete somatoforme Störung Tätigkeiten im Akkord, unter Zeitdruck, unter dauerhafter Stressbelastung sowie mit Einfluss von Kälte, Hitze, Zugluft, Nässe oder starken Temperaturschwankungen. Auch sollten keine besonderen Anforderungen an die Stresstoleranz, das Konzentrationsvermögen und die Leistungsmotivation gestellt werden. Tätigkeiten an Maschinen, insbesondere an Büromaschinen oder an Bildschirmgeräten, sowie Arbeiten mit Publikumsverkehr hält Dr. E. dagegen für möglich. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit auf 500 m und weniger oder die Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen wurden auch von Dr. B. und Dr. E. nicht bestätigt.
Die Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. S. hat keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens erbracht. Zwar hat er in seinem Gutachten die orthopädischen Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer konkreten sozialmedizinischen Bedeutung differenziert aufgelistet, doch bestätigt auch er eine Leistungsfähigkeit des Klägers im Umfang von mindestens sechs Stunden für körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus und in wechselnder Körperhaltung. Die von ihm genannten qualitativen Einschränkungen (Ausschluss von Überkopfarbeit, Zeitdruck, Akkord, Fließbandarbeit, Schichtarbeit, Zwangshaltungen, schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Arbeiten im Bücken, Knien oder Hocken, besondere Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein, die Gewissenhaftigkeit, Ausdauer, nervliche Belastbarkeit und Stresstoleranz, hoher Publikumsverkehr und häufiges Treppensteigen) entsprechenden von den Vorgutachtern getroffenen Feststellungen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit oder die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen hat auch Dr. S. nicht bestätigt.
Der Kläger hat gegen die Beurteilung der Sachverständigen keine Einwände erhoben, sondern in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, er genieße einen Berufsschutz als Facharbeiter, da ihn sein Arbeitgeber nach Tarifgruppe III BRTV entlohnt habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140). Die Einordnung eines Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 27, 33).
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).
Ein Berufsschutz als Kfz-Mechaniker kommt hier nicht in Betracht. Der Kläger hat seinen erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker bereits nach Abschluss seiner Ausbildung und noch vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit aufgegeben (vgl. BSGE 57, 291) und sich von diesem Beruf nach eigenen Angaben auch zugunsten eines besseren Verdienstes in der Bauwirtschaft gelöst (vgl. BSGE 46, 121). Er war nach einer Beschäftigung als Bauhelfer ohne weitere Qualifizierungsmaßnahme von 1993 bis 2001 als Walzenfahrer beschäftigt. Der letzte Arbeitgeber hat hierzu angegeben, der Kläger habe den Beruf des Baumaschinenführers ausgeübt und sei nach Berufsgruppe III des Anhangs zum BRTV entlohnt worden.
Diese Berufsgruppe umfasst Arbeitnehmer, die ihre Berufsausbildung in der Form der baugewerblichen Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen und den erlernten Beruf ein Jahr ausgeübt haben, sowie Arbeitnehmer, die eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung nachweisen können oder über eine tarifliche Gleichstellung verfügen und für ihren Arbeitsbereich Leistungsbeschreibungen und Baupläne lesen und danach arbeiten, ihre Bauleistungen aufmessen, Tagesberichte und Rapportzettel anfertigen können und die Tätigkeit ein Jahr ausgeübt haben (Berufsgruppe III 1 bzw. III 2 i.V.m. IV 2). Diese Arbeitnehmer sind innerhalb der qualifikationsbezogenen Berufsgruppeneinteilung des Anhangs zum BRTV Facharbeiter i.S.d. Mehrstufenschemas (vgl. zur Abgrenzung gegenüber der Berufsgruppe IV BSG Urteil vom 19. Juni 1997, Az.: 13 RJ 101/96). Die Entlohnung des Klägers nach dieser Berufsgruppe könnte daher für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit sprechen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Tarifvertragsparteien den Beruf des Walzenfahrers benannt und abstrakt der Berufsgruppe III des Anhangs zum BRTV zugeordnet haben (vgl. BSG Urteil vom 1. Februar 2000, Az.: B 8 KN 5/98 R m.w.N.), denn soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht und den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufes in Bezug auf die in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale entspricht. Die bloße Entlohnung nach einer Facharbeiterberufsgruppe führt dagegen nicht ohne Weiteres zu einem Berufsschutz als Facharbeiter (vgl. BSG Urteil vom 18. Januar 1995 Az.: 5 RJ 18/94 m.w.N.).
Der Beruf des Walzenfahrers wird in Berufsgruppe III nicht genannt. Die Zuordnung des Klägers zu dieser Berufsgruppe durch den Arbeitgeber entspricht auch nicht der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen qualifikationsbezogen Berufsgruppeneinteilung.
Der Kläger ist als Walzenfahrer nicht den Berufsgruppen I bis VIII, sondern den für Beschäftigte an Baumaschinen gebildeten M-Berufgruppen zuzuordnen. Die Berufsgruppen III bis V, von denen nur die Berufsgruppen III, IV 1 und IV 2 Facharbeiter i.S.d. Mehrstufenschemas umfasst, gelten nach den dortigen Definitionen in erster Linie für Beschäftigte, die die Stufenausbildung im Baugewerbe absolviert haben oder angelernte Spezialtätigkeiten im Baugewerbe ausüben. Dabei handelt es sich insbesondere um handwerkliche Berufe wie die des Maurers, des Stuckateurs oder des Hochbaufacharbeiters und typische angelernte Bauberufe wie die des Mineurs, des Asphaltierers oder des Betonstraßenwerkers. Der Kläger hat jedoch weder eine solche Stufenausbildung absolviert noch (als Walzenfahrer) einen solchen Bauberuf ausgeübt. Eine Zuordnung zur Berufsgruppe III 3 oder IV 2 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat der Kläger mit seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Kfz-Mechaniker außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung einen anerkannten Ausbildungsberuf erlernt. Unabhängig von der Frage, ob für einen Kfz-Mechaniker im Baugewerbe überhaupt Tätigkeiten i.S. der Berufsgruppen III 3 bzw. IV 2 in Betracht kommen und der Kläger die dort genannten weiteren Zuordnungskriterien erfüllt, war er nach Auskunft seines Arbeitgeber nicht als solcher beschäftigt und im Übrigen ausschließlich an Baumaschinen tätig. Für solche Beschäftigte enthält der Anhang zum BRTV jedoch mit den M-Berufsgruppen eine eigene Berufsgruppeneinteilung. Schon deshalb entspricht die Entlohnung nach Berufsgruppe III des BRTV nicht der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
Eine Zuordnung des Klägers zur Berufsgruppe M III oder zur Berufsgruppe M IV, die sowohl Facharbeiter (M IV 1) als auch angelernte Arbeitnehmer (M IV 2 und 3) umfasst (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 151) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Er hat weder eine Ausbildung zum Baumaschinenführer (Berufsgruppe M III 1) oder zum Baugeräteführer (Berufsgruppe M IV 1, nach zweijähriger Tätigkeit M III 2) noch einen Baumaschinistenlehrgang (Berufsgruppe M V 1, nach zweijähriger Tätigkeit M IV 3) absolviert. Er wurde nicht als Kraftfahrer der Berufsgruppe M IV 2 mit der Befähigung zu selbstständigen Reparaturen (Berufsgruppe M III 3) beschäftigt, hat keine Prüfung als Berufskraftfahrer abgelegt (Berufsgruppe M IV 1, nach zweijähriger Tätigkeit M III 2) und besitzt auch keinen Fertigkeitsnachweis als Baumaschinenführer (Berufsgruppe M III 4) oder Baumaschinist (Berufsgruppe M V 2, nach zweijähriger Tätigkeit M IV 3). Ein überwiegender Einsatz des Klägers bei der Wartung, Betreuung und Instandsetzung von Baumaschinen und Geräten (Berufsgruppe M IV 1, nach zweijähriger Tätigkeit M III 2), ist ebenfalls nicht erkennbar. Somit hat der Kläger in der langjährig ausgeübten Tätigkeit als Walzenfahrer die qualitativen Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Berufsgruppe M III oder M IV nicht erfüllt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Bedienung von Walzen über 2 t Dienstgewicht zur Tätigkeit eines Baumaschinenführers der Berufsgruppe M III gehört, wie die beispielhafte Auflistung in Berufsgruppe M III 4.2 (Baumaschinenführer im Straßenbau) zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben die Eingruppierung in die Berufsgruppe M III jedoch ausdrücklich von einer erfolgreichen Prüfung als Baumaschinenführer (M III 1) oder einem bis zum 31. Dezember 1979 vom Arbeitgeber erteilten Fertigkeitsnachweis (M III 4) abhängig gemacht. Die bloße Tätigkeit als Walzenfahrer rechtfertigt danach auch bei langjähriger Ausübung tariflich keine Eingruppierung in diese Berufsgruppe.
Die Entlohnung durch den Arbeitgeber nach Berufsgruppe III kann daher nur aus qualifikationsfremden Gründen (wie z.B. Zuverlässigkeit, Betriebstreue, langjährige Beschäftigung) erfolgt sein. Die von den Tarifvertragsparteien zu dieser Berufsgruppe festgelegten Eingruppierungsmerkmale lassen keinen Spielraum für die hier vorgenommene Eingruppierung, da der Kläger schon keine von der Berufsgruppe III erfasste Tätigkeit ausgeübt hat. Sie ist nicht geeignet, eine dieser Berufsgruppe entsprechende Facharbeiterqualifikation zu begründen (vgl. zur tatsächlichen Entlohnung durch den Arbeitgeber als widerlegbares Indiz für die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit BSG, Urteil vom 18. Januar 1995 Az.: 5 RJ 18/94 m.w.N.). Dasselbe gilt für eine (fiktive) Zuordnung zu den Berufsgruppen IV und V oder den Berufgruppen M III und M IV, die der Arbeitgeber tatsächlich nicht vorgenommen hat und die daher auch nicht als Indiz für die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit gelten kann. Für die Berufsgruppen M III und M IV fehlt dem Kläger, der ohne berufliche Vorkenntnisse, fachliche Ausbildung, Lehrgänge oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen ausschließlich als Walzenfahrer beschäftigt war, jedenfalls die von den Tarifvertragsparteien vorgesehene berufliche Ausbildung oder ein entsprechender Fertigkeitsnachweis. Dass der Kläger im Laufe seiner mehrjährigen Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die einer solchen Ausbildung entsprechen und eine Zuordnung zur Berufsgruppe M III oder M IV rechtfertigen könnten, ist weder den Akten noch den Einlassungen des Klägers zu entnehmen. Eine durch die Ausbildung als Kfz-Mechaniker bedingte Fähigkeit, gegebenenfalls auch Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an der Walze vorzunehmen, reicht nicht aus, die von den Tarifvertragsparteien geforderte Ausbildung als Baumaschinenführer oder Baugeräteführer oder einen entsprechenden Fertigungsnachweis zu ersetzen.
Da keine weiteren Anhaltspunkte für die erforderliche berufliche Qualifikation als Walzenfahrer vorliegen, ist für die Einordnung des Klägers in das Mehrstufenschema die Angabe des Arbeitgebers maßgebend, nach der die Tätigkeit des Klägers für gewöhnlich von Arbeitnehmern mit einer Anlernzeit von sechs Monaten ausgeübt wird. Damit ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (nicht im oberen Bereich) zuzuordnen und, wie das SG zutreffend angenommen hat, damit sozial auch auf ungelernte Tätigkeiten nicht aller einfachster Art verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Es liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die bei der Verweisbarkeit auf ungelernte Tätigkeiten ausnahmsweise eine solche Benennung erforderlich machen würde.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger hat von Juli 1964 bis Januar 1968 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt, war anschließend jedoch wegen besseren Verdienstes bis 1993 als Bauhelfer und von 1993 bis Mai 2001 als Walzenfahrer im Straßenbau sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte Beschäftigungsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung zum 31. Mai 2001, wobei der Kläger vom 1. März bis 14. Mai 2000 sowie vom 21. Dezember 2000 bis 31. Mai 2001 Struktur-Kurzarbeitergeld erhalten und zuletzt vom 15. Mai bis 20. Dezember 2000 als Walzenfahrer gearbeitet hat. Anschließend bezog er Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.
Aufgrund eines Antrags vom 15. Mai 2001 gewährte die Beklagte dem Kläger vom 27. Juni bis 25. Juli 2001 wegen belastungsabhängiger rezidivierender Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS), am linken Knie und an der linken Hüfte sowie wegen Adipositas stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Aus dieser Maßnahme wurde der Kläger als arbeitsfähig für den Beruf des Maschinenführers sowie für leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen über 10 kg, ständiges Bücken oder andere einseitige Körperhaltungen, ständiges Knien oder Hocken, ständige Rotationsbelastungen oder ungünstige klimatische Verhältnisse entlassen (Entlassungsbericht vom 28. August 2001).
Befristet in Aussicht gestellte Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form einer Eingliederungshilfe (Bescheid vom 24. September 2001) und das Angebot einer praxisorientierten Reintegration für Rehabilitanden (PRR) nahm der Kläger unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand nicht wahr.
Am 22. April 2003 beantragte er bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit und gab an, er könne seit 2001 wegen Herzbeschwerden, Operation eines Bandscheibenvorfalls (im November 1984), Schmerzen an den Hüften beidseits und am linken Kniegelenk, Schulterschmerzen, Diabetes, Kopfschmerzen, Depressionen und Schweißausbrüchen keine Arbeiten mehr verrichten.
Die Beklagte holte einen Befundbericht des behandelnden Allgemeinarztes Dr. G. vom 16. Mai 2003 ein und ließ den Kläger durch den Internisten und Sozialmediziner Dr. H. (Gutachten vom 30. Juni 2003) ambulant begutachten.
Dr. H. diagnostizierte eine hypertensive Herzkrankheit ohne wesentliche Einschränkung der Herzleistungsbreite bei medikamentös ausgeglichener Bluthochdruckneigung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne wesentliche Funktionsminderung und ohne Wurzelreizerscheinungen bei Z.n. 1984 operiertem Bandscheibenvorfall L 5/6, diverse Gelenkbeschwerden ohne quantitativ leistungsmindernden organpathologischen Befund, ein psychovegetatives Syndrom mit Betonung körperbezogener Beschwerden sowie eine ätiologisch unklare blande sensible Schädigung der langen Nervenbahnen an den Beinen und hielt den Kläger noch für fähig, mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne belastenden Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht oder häufige Zwangshaltungen wie Bücken und Überkopfarbeiten zu verrichten. Als Walzenführer im Straßenbau könne der Kläger nicht mehr tätig sein.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag vom 22. April 2003 mit der Begründung ab, der Kläger könne noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Hausmeister in größeren Wohnanlagen mindestens sechs Stunden täglich verrichten (Bescheid vom 7. Juli 2003).
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs legte der Kläger ein Attest des Dr. G. vom 27. August 2003 vor, wonach er wegen massivster Beschwerden auch leichteste Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne.
Die Beklagte holte eine Auskunft der Firma R. Asphaltbau GmbH ein, bei der der Kläger zuletzt vom 15. Mai bis 20. Dezember 2000 als Walzenfahrer gearbeitet hat. Der Arbeitgeber gab an, diese Tätigkeit werde im Allgemeinen von angelernten Arbeitern mit einer Ausbildungsdauer von sechs Monaten verrichtet. Der Kläger sei nach Lohngruppe III des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) entlohnt worden (Auskunft vom 19. September 2003).
Den Widerspruch wies die Beklagte mit der Begründung zurück, der Kläger könne nach dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befunde noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Er sei daher nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor, da er als Angelernter mit einer Anlernzeit von sechs Monaten zumutbar auf ungelernte Tätigkeiten nicht aller einfachster Art verwiesen werden könne, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit bezeichnet werden müsse (Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003).
Zur Begründung der dagegen am 14. November 2003 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Regensburg (SG) erhobene Klage hat der Kläger unter anderem ein Attest des Orthopäden Dr. L. vom 20. Oktober 2003 und einen Arztbrief des Internisten und Kardiologen Dr. A. vom 21. Oktober 2003 vorgelegt.
Das SG hat Befundberichte des praktischen Arztes Dr. B. vom 3. März 2004 und des Dr. G. vom 18. Juni 2004 sowie die Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) beigezogen und den Kläger durch den Medizinaloberrat Dr. M. (Gutachten vom 4. August 2004) sowie den Internisten Dr. K. (Gutachten vom 22. September 2004) ambulant begutachten lassen. Eine weitere Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kam nicht zu Stande, da die benannten Sachverständigen sich außer Stande sahen, ein Gutachten zu erstellen.
Dr. M. ist zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger liege neben einem Diabetes mellitus, einer leichten sensiblen Nervenbahnstörung der Beine und einem Schmerzsyndrom an Halswirbelsäule (HWS), LWS, linker Hüfte, linkem Knie und linkem Schultergelenk eine hämodynamisch nicht wirksame koronare Herzkrankheit vor, die zwar noch zu keiner wesentlichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führe, jedoch wegen der Überlagerung mit dem Schmerzsyndrom der LWS nur noch eine Arbeitsleistung von drei bis sechs Stunden zulasse. Auszuschließen seien Tätigkeiten mit schwerem Heben, häufiger Zwangshaltung wie Bücken oder Überkopfarbeit, langes Stehen, extreme thermische Belastungen, Akkord, Schichtarbeit oder zusätzliche Stressbelastung.
Demgegenüber hat Dr. K. ausgeführt, der Kläger könne trotz koronarer Herzgefäßerkrankung leichte und mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten, weil die Erkrankung hämodynamisch nicht wirksam und der Bluthochdruck gut eingestellt sei. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Auch seinen Beruf als Bauarbeiter oder Maschinenführer könne der Kläger aus internistischer Sicht noch sechs Stunden täglich ausüben.
Das SG hat sich der Leistungsbeurteilung des Dr. K. angeschlossen und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2006, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21. Februar 2006). Im Vordergrund stehe eine Herzerkrankung ohne wesentliche Einschränkung der Herzleistungsbreite. Hinsichtlich des Achsenskelettes hätten die Untersuchungen keine wesentlichen Funktionseinschränkungen und keine Einschränkung der Gehstrecke ergeben. Auch die übrigen Gesundheitsstörungen schränkten die zeitliche Leistungsfähigkeit des Klägers nicht auf weniger als sechs Stunden täglich ein. Die entgegenstehende Ansicht des Dr. M. werde durch die von ihm erhobenen Befunde nicht bestätigt. Der Kläger sei daher nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor. Auch wenn der Kläger seinen Beruf als Baumaschinenführer nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne, müsse er sich als Angelernter sozial auch auf Tätigkeiten wie die eines angelernten Pförtners oder Qualitätsprüfers in der Industrie verweisen lassen.
Mit der am 6. März 2006 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit. Aufgrund seiner koronaren Herzerkrankung, einer Stoffwechselstörung und Veränderungen an HWS und LWS mit ausgeprägtem Schmerzsyndrom könne er, wie Dr. M. zutreffend festgestellt habe, nicht mehr sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Demgegenüber habe der Sachverständige Dr. K. seine Leistungsbeurteilung nur auf internistische Gesundheitsstörungen gestützt, das überlagernde Schmerzsyndrom jedoch nicht berücksichtigt.
Der Senat hat zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers Befundberichte des Dr. B. vom 27. August 2006 und des Dr. G. vom 9. Oktober 2006 eingeholt und den Kläger durch den Orthopäden Dr. B. (Gutachten vom 9. Februar 2007), den Internisten Dr. E. (Gutachten vom 16. Februar 2007) sowie auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG durch den Orthopäden Dr. S. (Gutachten vom 9. Juli 2007) ambulant begutachten lassen. Alle drei Sachverständigen sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zumindest leichte Arbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Februar 2006 und den Bescheid vom 7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 22. April 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, des SG und des ZBFS beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 nur noch insoweit, als es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 22. April 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen. Einen weitergehenden Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat der Kläger aufgrund der Ergebnisse der medizinischen Ermittlungen im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr geltend gemacht. Insoweit sind das Urteil des SG rechtskräftig und der angefochtene Bescheid bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden. Auch im Übrigen hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2006 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Danach besteht für Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 SGB VI).
Die sonstigen Voraussetzungen erfüllen Versicherte, die 1. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 2. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI).
Zwar waren zum Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die allgemeine Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, da der Kläger zuletzt von April 1991 bis Dezember 2002 durchgehend Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Bei ihm liegt jedoch keine Berufsunfähigkeit vor.
Sein Leistungsvermögen wird, wie auch die Begutachtung durch Dr. B. und Dr. E. bestätigt hat, in erster Linie durch degenerative Veränderungen der LWS und eine hierdurch bedingte somatoforme Störung beeinträchtigt. Wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen ließen sich aber auch bei der Begutachtung durch Dr. B. weder bezüglich der Wirbelsäule noch bezüglich der oberen und unteren Extremitäten nachweisen, wobei Dr. B. wiederholt auf inadäquate Schmerzäußerungen und Aggravationstendenzen bei der Untersuchung und eine Diskrepanz zwischen den dort demonstrierten Funktionseinschränkungen und dem Einsatz der Extremitäten und der Wirbelsäule außerhalb der konkreten körperlichen Untersuchung hingewiesen hat.
Ergänzend dazu hat Dr. E. einen arteriellen Hypertonus, einen Verdacht auf eine leichte dilatative Cardiomyopathie, Gefäßrisikofaktoren (Adipositas Grad I, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Verdacht auf latenten Diabetes), eine leichte sensible Polyneuropathie sowie einen Verdacht auf Reizdarmsyndrom (nebenbefundlich auch einen Verdacht auf nutritiv-toxische Fettleber, einen Zustand nach Nephrolithiasis und einen Verdacht auf grenzwertig obstruktive Ventilatonsstörung) diagnostiziert. Der Bluthochdruck ist gut eingestellt, eine 1997 festgestellte grenzwertige Wandhypertrophie des Herzens hat sich unter der Therapie zurückgebildet. Die regelmäßigen echokardiographischen Kontrollen lassen eine leichte dilatative Cardiomyopathie vermuten, jedoch liegt keine sozialmedizinisch relevante Einschränkung der linksventrikulären Funktion vor. Auch das bestehende Gefäßrisikoprofil hat noch keine Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Die übrigen Diagnosen sind sozialmedizinisch nicht relevant.
Zusammenfassend hat Dr. E. nachvollziehbar ausgeführt, dass die orthopädisch festgestellte Instabilität der Lendenwirbelsäule nach Bandscheibenoperation und eine lumbosakrale Übergangstörung Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen, dauerhaftes Stehen oder Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung ausschließen. Leichte und zeitweilig mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung kann der Kläger aber noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Ausgeschlossen sind auch im Hinblick auf die im Vorgutachten des Dr. M. als Schmerzsyndrom bezeichnete somatoforme Störung Tätigkeiten im Akkord, unter Zeitdruck, unter dauerhafter Stressbelastung sowie mit Einfluss von Kälte, Hitze, Zugluft, Nässe oder starken Temperaturschwankungen. Auch sollten keine besonderen Anforderungen an die Stresstoleranz, das Konzentrationsvermögen und die Leistungsmotivation gestellt werden. Tätigkeiten an Maschinen, insbesondere an Büromaschinen oder an Bildschirmgeräten, sowie Arbeiten mit Publikumsverkehr hält Dr. E. dagegen für möglich. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit auf 500 m und weniger oder die Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen wurden auch von Dr. B. und Dr. E. nicht bestätigt.
Die Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. S. hat keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens erbracht. Zwar hat er in seinem Gutachten die orthopädischen Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer konkreten sozialmedizinischen Bedeutung differenziert aufgelistet, doch bestätigt auch er eine Leistungsfähigkeit des Klägers im Umfang von mindestens sechs Stunden für körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus und in wechselnder Körperhaltung. Die von ihm genannten qualitativen Einschränkungen (Ausschluss von Überkopfarbeit, Zeitdruck, Akkord, Fließbandarbeit, Schichtarbeit, Zwangshaltungen, schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Arbeiten im Bücken, Knien oder Hocken, besondere Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein, die Gewissenhaftigkeit, Ausdauer, nervliche Belastbarkeit und Stresstoleranz, hoher Publikumsverkehr und häufiges Treppensteigen) entsprechenden von den Vorgutachtern getroffenen Feststellungen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit oder die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen hat auch Dr. S. nicht bestätigt.
Der Kläger hat gegen die Beurteilung der Sachverständigen keine Einwände erhoben, sondern in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, er genieße einen Berufsschutz als Facharbeiter, da ihn sein Arbeitgeber nach Tarifgruppe III BRTV entlohnt habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140). Die Einordnung eines Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 27, 33).
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).
Ein Berufsschutz als Kfz-Mechaniker kommt hier nicht in Betracht. Der Kläger hat seinen erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker bereits nach Abschluss seiner Ausbildung und noch vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit aufgegeben (vgl. BSGE 57, 291) und sich von diesem Beruf nach eigenen Angaben auch zugunsten eines besseren Verdienstes in der Bauwirtschaft gelöst (vgl. BSGE 46, 121). Er war nach einer Beschäftigung als Bauhelfer ohne weitere Qualifizierungsmaßnahme von 1993 bis 2001 als Walzenfahrer beschäftigt. Der letzte Arbeitgeber hat hierzu angegeben, der Kläger habe den Beruf des Baumaschinenführers ausgeübt und sei nach Berufsgruppe III des Anhangs zum BRTV entlohnt worden.
Diese Berufsgruppe umfasst Arbeitnehmer, die ihre Berufsausbildung in der Form der baugewerblichen Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen und den erlernten Beruf ein Jahr ausgeübt haben, sowie Arbeitnehmer, die eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung nachweisen können oder über eine tarifliche Gleichstellung verfügen und für ihren Arbeitsbereich Leistungsbeschreibungen und Baupläne lesen und danach arbeiten, ihre Bauleistungen aufmessen, Tagesberichte und Rapportzettel anfertigen können und die Tätigkeit ein Jahr ausgeübt haben (Berufsgruppe III 1 bzw. III 2 i.V.m. IV 2). Diese Arbeitnehmer sind innerhalb der qualifikationsbezogenen Berufsgruppeneinteilung des Anhangs zum BRTV Facharbeiter i.S.d. Mehrstufenschemas (vgl. zur Abgrenzung gegenüber der Berufsgruppe IV BSG Urteil vom 19. Juni 1997, Az.: 13 RJ 101/96). Die Entlohnung des Klägers nach dieser Berufsgruppe könnte daher für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit sprechen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Tarifvertragsparteien den Beruf des Walzenfahrers benannt und abstrakt der Berufsgruppe III des Anhangs zum BRTV zugeordnet haben (vgl. BSG Urteil vom 1. Februar 2000, Az.: B 8 KN 5/98 R m.w.N.), denn soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht und den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufes in Bezug auf die in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale entspricht. Die bloße Entlohnung nach einer Facharbeiterberufsgruppe führt dagegen nicht ohne Weiteres zu einem Berufsschutz als Facharbeiter (vgl. BSG Urteil vom 18. Januar 1995 Az.: 5 RJ 18/94 m.w.N.).
Der Beruf des Walzenfahrers wird in Berufsgruppe III nicht genannt. Die Zuordnung des Klägers zu dieser Berufsgruppe durch den Arbeitgeber entspricht auch nicht der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen qualifikationsbezogen Berufsgruppeneinteilung.
Der Kläger ist als Walzenfahrer nicht den Berufsgruppen I bis VIII, sondern den für Beschäftigte an Baumaschinen gebildeten M-Berufgruppen zuzuordnen. Die Berufsgruppen III bis V, von denen nur die Berufsgruppen III, IV 1 und IV 2 Facharbeiter i.S.d. Mehrstufenschemas umfasst, gelten nach den dortigen Definitionen in erster Linie für Beschäftigte, die die Stufenausbildung im Baugewerbe absolviert haben oder angelernte Spezialtätigkeiten im Baugewerbe ausüben. Dabei handelt es sich insbesondere um handwerkliche Berufe wie die des Maurers, des Stuckateurs oder des Hochbaufacharbeiters und typische angelernte Bauberufe wie die des Mineurs, des Asphaltierers oder des Betonstraßenwerkers. Der Kläger hat jedoch weder eine solche Stufenausbildung absolviert noch (als Walzenfahrer) einen solchen Bauberuf ausgeübt. Eine Zuordnung zur Berufsgruppe III 3 oder IV 2 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat der Kläger mit seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Kfz-Mechaniker außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung einen anerkannten Ausbildungsberuf erlernt. Unabhängig von der Frage, ob für einen Kfz-Mechaniker im Baugewerbe überhaupt Tätigkeiten i.S. der Berufsgruppen III 3 bzw. IV 2 in Betracht kommen und der Kläger die dort genannten weiteren Zuordnungskriterien erfüllt, war er nach Auskunft seines Arbeitgeber nicht als solcher beschäftigt und im Übrigen ausschließlich an Baumaschinen tätig. Für solche Beschäftigte enthält der Anhang zum BRTV jedoch mit den M-Berufsgruppen eine eigene Berufsgruppeneinteilung. Schon deshalb entspricht die Entlohnung nach Berufsgruppe III des BRTV nicht der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
Eine Zuordnung des Klägers zur Berufsgruppe M III oder zur Berufsgruppe M IV, die sowohl Facharbeiter (M IV 1) als auch angelernte Arbeitnehmer (M IV 2 und 3) umfasst (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 151) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Er hat weder eine Ausbildung zum Baumaschinenführer (Berufsgruppe M III 1) oder zum Baugeräteführer (Berufsgruppe M IV 1, nach zweijähriger Tätigkeit M III 2) noch einen Baumaschinistenlehrgang (Berufsgruppe M V 1, nach zweijähriger Tätigkeit M IV 3) absolviert. Er wurde nicht als Kraftfahrer der Berufsgruppe M IV 2 mit der Befähigung zu selbstständigen Reparaturen (Berufsgruppe M III 3) beschäftigt, hat keine Prüfung als Berufskraftfahrer abgelegt (Berufsgruppe M IV 1, nach zweijähriger Tätigkeit M III 2) und besitzt auch keinen Fertigkeitsnachweis als Baumaschinenführer (Berufsgruppe M III 4) oder Baumaschinist (Berufsgruppe M V 2, nach zweijähriger Tätigkeit M IV 3). Ein überwiegender Einsatz des Klägers bei der Wartung, Betreuung und Instandsetzung von Baumaschinen und Geräten (Berufsgruppe M IV 1, nach zweijähriger Tätigkeit M III 2), ist ebenfalls nicht erkennbar. Somit hat der Kläger in der langjährig ausgeübten Tätigkeit als Walzenfahrer die qualitativen Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Berufsgruppe M III oder M IV nicht erfüllt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Bedienung von Walzen über 2 t Dienstgewicht zur Tätigkeit eines Baumaschinenführers der Berufsgruppe M III gehört, wie die beispielhafte Auflistung in Berufsgruppe M III 4.2 (Baumaschinenführer im Straßenbau) zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben die Eingruppierung in die Berufsgruppe M III jedoch ausdrücklich von einer erfolgreichen Prüfung als Baumaschinenführer (M III 1) oder einem bis zum 31. Dezember 1979 vom Arbeitgeber erteilten Fertigkeitsnachweis (M III 4) abhängig gemacht. Die bloße Tätigkeit als Walzenfahrer rechtfertigt danach auch bei langjähriger Ausübung tariflich keine Eingruppierung in diese Berufsgruppe.
Die Entlohnung durch den Arbeitgeber nach Berufsgruppe III kann daher nur aus qualifikationsfremden Gründen (wie z.B. Zuverlässigkeit, Betriebstreue, langjährige Beschäftigung) erfolgt sein. Die von den Tarifvertragsparteien zu dieser Berufsgruppe festgelegten Eingruppierungsmerkmale lassen keinen Spielraum für die hier vorgenommene Eingruppierung, da der Kläger schon keine von der Berufsgruppe III erfasste Tätigkeit ausgeübt hat. Sie ist nicht geeignet, eine dieser Berufsgruppe entsprechende Facharbeiterqualifikation zu begründen (vgl. zur tatsächlichen Entlohnung durch den Arbeitgeber als widerlegbares Indiz für die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit BSG, Urteil vom 18. Januar 1995 Az.: 5 RJ 18/94 m.w.N.). Dasselbe gilt für eine (fiktive) Zuordnung zu den Berufsgruppen IV und V oder den Berufgruppen M III und M IV, die der Arbeitgeber tatsächlich nicht vorgenommen hat und die daher auch nicht als Indiz für die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit gelten kann. Für die Berufsgruppen M III und M IV fehlt dem Kläger, der ohne berufliche Vorkenntnisse, fachliche Ausbildung, Lehrgänge oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen ausschließlich als Walzenfahrer beschäftigt war, jedenfalls die von den Tarifvertragsparteien vorgesehene berufliche Ausbildung oder ein entsprechender Fertigkeitsnachweis. Dass der Kläger im Laufe seiner mehrjährigen Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die einer solchen Ausbildung entsprechen und eine Zuordnung zur Berufsgruppe M III oder M IV rechtfertigen könnten, ist weder den Akten noch den Einlassungen des Klägers zu entnehmen. Eine durch die Ausbildung als Kfz-Mechaniker bedingte Fähigkeit, gegebenenfalls auch Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an der Walze vorzunehmen, reicht nicht aus, die von den Tarifvertragsparteien geforderte Ausbildung als Baumaschinenführer oder Baugeräteführer oder einen entsprechenden Fertigungsnachweis zu ersetzen.
Da keine weiteren Anhaltspunkte für die erforderliche berufliche Qualifikation als Walzenfahrer vorliegen, ist für die Einordnung des Klägers in das Mehrstufenschema die Angabe des Arbeitgebers maßgebend, nach der die Tätigkeit des Klägers für gewöhnlich von Arbeitnehmern mit einer Anlernzeit von sechs Monaten ausgeübt wird. Damit ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (nicht im oberen Bereich) zuzuordnen und, wie das SG zutreffend angenommen hat, damit sozial auch auf ungelernte Tätigkeiten nicht aller einfachster Art verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Es liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die bei der Verweisbarkeit auf ungelernte Tätigkeiten ausnahmsweise eine solche Benennung erforderlich machen würde.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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