L 3 U 223/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 272/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 223/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.04.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Verletztengeld über den 08.09.2002 hinaus hat und verpflichtet ist, einen von der Beklagten gezahlten Vorschuss in Höhe von 6.545,88 EUR zu erstatten.

Der 1947 geborene Kläger, Geschäftsführer des Autohauses D. GmbH, erlitt am 22.08.2002 einen Arbeitsunfall, als er im Werkstattgebäude von einer Leiter abrutschte und sich am rechten Unterschenkel eine Prellung mit Schürfwunde zuzog.

Der Kläger begab sich erstmals am 23.08.2002 bei den Dres. S. in Behandlung. Diese diagnostizierten eine Schürfverletzung. Eine weitere Behandlung erfolgte am 15.11.2002 wegen einer tumorösen Weichteilvermehrung (Gichttophus). Am 05.12.2002 erfolgte eine Operation mit Entfernung eines Gichttophus.

Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen, Befundberichte der Dres. S. , Fachärzte für Allgemeinmedizin, vom 10.03.2003, 31.03.2003 und 25.04.2003, den Operationsbericht und einen histopathologischen Befundbericht der Klinik für Orthopädie der Techn. Universität M. sowie einen Bericht des Prof. Dr. G. , Direktor der Klinik für Orthopädie der Techn. Universität M. , vom 22.04.2003 bei und holte beratende Stellungnahmen des Dr.H. , Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie der Kliniken Dr.E. GmbH, vom 26.03.2003 und 22.05.2003 ein.

Dr. S. bestätigte gegenüber der Beklagten unter dem 10.03.2003 Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 22.08.2002 bis 08.09.2002 zu 100 %, vom 09.09. bis 12.11.2002 zu 20 % und vom 13.11.2002 bis auf weiteres mit 100%.

Mit Schreiben vom 29.04.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass gemäß § 42 Abs.1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ein Vorschuss von 9.000,00 EUR gezahlt werde. Der Vorschuss werde auf die Leistungen angerechnet. Soweit er diese übersteige oder dem Kläger keine Leistungen zustünden, sei er zurückzuzahlen.

In der von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 22.05.2003 führte Dr.H. aus, dass sich der Kläger durch den Unfall eine Prellung und Schürfwunde des linken Unterschenkels zugezogen habe. Aufgrund der Schürfverletzung sei von unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 23.08.2002 bis 08.09.2002 auszugehen. Infolge der Prellung sei es zu einer Aktivierung eines alten Gichttophus in diesem Bereich gekommen, welcher im Rahmen eines operativen Eingriffes entfernt habe werden müssen. Dieser sei vorbestehend gewesen. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten ab dem 13.11.2002 seien demnach nicht mehr unfallbedingt.

Mit Bescheid vom 11.06.2003 gewährte die Beklagte Verletztengeld für die Zeit vom 22.08.2002 bis 08.09.2002. Ein Zusammenhang zwischen der Behandlung des Gichttophus ab dem 13.11.2002 und dem Arbeitsunfall bestehe nicht. Der geleistete Vorschuss sei unter Anrechnung des Verletztengeldes in Höhe von 6.545,88 EUR zurückzuerstatten.

Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Stellungnahme des Prof. Dr.G. vom 23.06.2003 vor. Dieser bestätigte, dass der Gichttophus zwar vorbestehend gewesen sei, durch das Trauma sei es aber zur Verletzung des Gichttophus gekommen, so dass eine Unfallfolge anzunehmen sei. Die Beklagte holte daraufhin eine weitere Stellungnahme des Dr.H. vom 20.08.2003 ein. Dieser führte aus, die zeitlich abgrenzbare Zunahme der Tophusveränderung nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 10.09.2002 sei unfallunabhängig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2003 zu verurteilen, ihm über den 08.09.2002 hinaus Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 02.08.2002 zu gewähren.

Das SG hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Dr.D. , Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 14.10.2006 eingeholt. Der Kläger hat ein Gutachten des Prof.Dr.L. , Facharzt für Orthopädie, vom 28.01.2004 vorgelegt, das im Auftrag der privaten Unfallversicherung des Klägers eingeholt worden war.

Dr.D. hat ausgeführt, dass der Unfall vom 22.08.2002 zu einer Prellung des linken Unterschenkels sowie zu einer Schürfwunde geführt habe. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis 08.09.2002 bestanden. Vom 23.08.2002 bis zum 15.11.2002 habe keine weitere ärztliche Befundung stattgefunden. Die Behandlung am 15.11.2002 mit dem Befund einer Weichteilgeschwulst, die als Gichttophus diagnostiziert wurde, sei nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 22.08.2002 zurückzuführen. Gichttophusartige Veränderungen seien bereits zum Unfallzeitpunkt vorbestehend gewesen. Auch von einer wesentlichen Verschlimmerung des Gichttophus im Bereich des linken Unterschenkels sei nicht auszugehen. Es fehlten ausreichend objektivierte Hinweise für eine stattgehabte Einblutung im Rahmen des Unfalls.

Prof. Dr.L. hat ausgeführt, dass es bei dem Unfall vom 22.08.2002 zu einer Verletzung des vorbestehenden Gichttophus gekommen sei. Aufgrund des Unfalls sei es zu einem Wachstum des Gichttophus gekommen. Da der Kläger vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, sei dem Gichttophus keine anteilige vorbestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit anzulasten.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei den Stellungnahmen des Dr.H. angeschlossen. Bei dem Gichttophus habe es sich um ein bereits vorbestehendes Leiden gehandelt, das nicht einmal mit dem Ereignis vom 22.08.2002 direkt zutage getreten sei, sondern nach abgeschlossener Behandlung erst im November 2002 auffällig geworden sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat ein Gutachten des Dr.K. , Arzt für Orthopädie und Chirotherapie, vom 09.10.2007 vorgelegt, das im Wesentlichen auf das Vorgutachten des Prof.Dr.L. Bezug nimmt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 03.04.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 22.08.2002 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Verletztengeld, über den 08.09.2002 hinaus bis zum unter Anrechnung des geleisteten Vorschusses in Höhe von 6.545,88 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 03.04.2007 zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten, der Akten unter den Az. L 3 U 241/07, S 5 U 183/03, L 1 U 155/93, S 4 U 229/88 sowie den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht i.S. von § 54 Abs 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztengeld über den 08.09.2002 hinaus (dazu I.). Der Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig (dazu II.).

I. Verletztengeld wird nach § 45 Abs.1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) erbracht, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist.

Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 44 Abs.1 SGB V ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann (vgl. hierzu stellv. BSG, Urteil vom 14.02.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr.9). Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (st. Rspr., vgl. BSGE 26, 288; 35, 10, 15).

Arbeitsunfähigkeit sowie die zugrunde liegenden Gesundheits- und Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", d.h. mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang i.S. der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d.h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger am 22.08.2002 einen Arbeitsunfall erlitt, der keine Gesundheitsstörungen zur Folge hatte, die Arbeitsunfähigkeit über den 08.09.2002 hinaus begründet haben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Stellungnahmen des Dr.H. und dem Gutachten des Dr.D ... Soweit von den behandelnden Ärzten eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird, ist diese jedenfalls nicht unfallbedingt.

Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit bestand allenfalls aufgrund unfallunabhängiger Leiden, für die der Unfall lediglich der Anlass für das Auftreten, nicht aber die wesentliche Ursache im Sinne der unfallrechtlichen Kausallehre war. Es ist bei dem Unfall zu einer Prellung des linken Unterschenkels und einer entsprechenden Schürfwunde gekommen. Weitere Gesundheitsschäden, insbesondere ein Gichttophus sind dadurch nicht entstanden. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme hat dieser vielmehr bereits am Unfalltag bestanden. Die histologische Untersuchung des bei der Operation vom 05.12.2002 entfernten Tumors hat ergeben, dass ein alter Gichttophus festzustellen war mit umgehender narbiger Fibrose, Verkalkung und metaplastischer Ossifikation. Diese Erkrankung führte erstmals am 15.11.2002 zu ärztlicher Behandlung bei den Dres. S. , also knapp drei Monate nach dem Unfallereignis. Der Unfall vom 22.08.2002 hat demnach diesen vorbestehenden Gichttophus weder verursacht noch wesentlich verschlimmert. Ein entsprechender Zusammenhang ist nicht mit Wahrscheinlichkeit festzustellen. Es fehlen bereits entsprechende objektive Hinweise darauf, dass es durch den Unfall vom 22.08.2002 überhaupt zu einer gewissen Weichteilirritation bzw. Einblutung in den Bereich der bestehenden Gichttophi gekommen ist. Auch das histologische Untersuchungsergebnis konnte eine stattgehabte Einblutung im Rahmen des Unfalls nicht nachweisen. Ebensowenig kann ein Zusammenhang des Unfalls mit dem Größenwachstum des Gichttophus mit Wahrscheinlichkeit hergestellt werden. Prof. Dr.L. gibt keine Begründung dafür, weshalb er von einem Wachstum des Gichttophus aufgrund des Unfalls ausgeht. In der Histologiebefundung wird von einem "alten Gichttophus" gesprochen. Das histologische Bild und die histologisch benannte Größe der Gichttophi spricht nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Dr.D. dafür, dass es sich um einen älteren Gichttophus gehandelt hat. Histologische Bilder mit narbiger Fibrose, Verkalkungen und metaplastischer Ossifikation werden zudem regelmäßig im Rahmen von histologisch untersuchten Gichttophi beobachtet. Der Gichttophus hat bereits zum Unfallzeitpunkt, wenn auch in volumenmäßig kleinerem Ausmaß, vorgelegen. Der Unfall kann letztlich das Größenwachstum nicht erklären. Dr.D. hat nachvollziehbar dargelegt, dass durch eine Kontusion bzw. Schürfverletzung nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein lokal an dieser Stelle befindlicher Gichttophus zum Wachstum bzw. zur Größenzunahme angeregt wird. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass es sich bei dem entfernten Gichttophus im Bereich des linken Unterschenkels um ein unfallunabhängiges Geschehen gehandelt hat. Ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22.08.2002 kann nicht mit Wahrscheinlichkeit hergestellt werden.

Die Gutachten des Prof. Dr.L. und des Dr.K. können ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Dr.K. bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Prof. Dr.L ... Dieses Gutachten ist indessen von einem privaten Unfallversicherungsträger veranlasst worden. Es berücksichtigt nicht in ausreichender Weise die im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde zu legenden Kriterien. Erforderlich ist eine individualisierende und konkretisierende Kausalitätsbetrachtung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Eine generalisierende Beurteilung bei der Feststellung eines Unfallzusammenhangs entsprechend der im Zivilrecht geltenden Adäquanztheorie genügt den Anforderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.

Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf Verletztengeld über den 08.09.2002 hinaus.

II. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten ist § 42 Abs.2 Satz 2 SGB I. Danach sind die gezahlten Vorschüsse auf Geldleistungen vom Empfänger zu erstatten, soweit sie die zustehende Leistung übersteigen. Zunächst und vorrangig sind sie auf die zustehende Leistung anzurechnen.

Nach § 42 Abs.1 Satz 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Er muss hinreichend deutlich machen, dass er wegen eines seiner Ansicht nach dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, dass noch kein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten besteht und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (BSG, Urteil vom 29.04.1997, SozR 3-1200 § 42 Nr.9 m.w.N.).

Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte dem Kläger den Betrag von 9.000,00 EUR mit Bescheid vom 29.04.2003 als Vorschuss gewährt. Darin wird ausdrücklich unter Bezugnahme auf die einschlägige Vorschrift (§ 42 SGB I) ausgeführt, dass der Vorschuss auf die Leistungen angerechnet wird und vom Kläger zurückzuzahlen ist, soweit ihm keine Leistungen zustehen.

Ist der Betrag als Vorschuss gewährt worden, so richtet sich die Rückabwicklung einer solchen Leistung grundsätzlich nach § 42 Abs.2 SGB I. Auf diese Rechtsgrundlage hat sich die Beklagte hier in dem Bescheid vom 11.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2003 auch ausdrücklich gestützt. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger insoweit nicht berufen. Für die Anwendung des § 42 SGB I kommt es auch nicht darauf an, ob sich nach Gewährung des Vorschusses im Laufe des fortgeführten Verwaltungsverfahrens nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf endgültige Geldleistungen nicht besteht. Es steht der Anwendung nicht im Wege, dass sich die bei der Bewilligung des Vorschusses zugrunde zu legende Auffassung des Versicherungsträgers über die Sach- und Rechtslage ganz oder teilweise als unrichtig herausstellt, also gar keine Leistung zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 2 U 5/06 R). Es ist demnach vorliegend unschädlich, dass der Kläger einen Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach lediglich bis zum 08.09.2002 hatte. Vorschüsse sind vom Empfänger zu erstatten, soweit sie die - endgültig - zustehende Leistung übersteigen. Der Kläger ist demnach zur Erstattung des Betrages in Höhe von 6.545,88 EUR verpflichtet.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 03.04.2007 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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