Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 47/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 91/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 34/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1963 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko; dort schloss er seine schulische Ausbildung mit dem Abitur ab und absolvierte anschließend eine zweijährige Ausbildung als Techniker. In Marokko hat er keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Er reiste am 09.08.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag vom 16.08.1994 wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.1994 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; am 13.11.2003 wurde er in sein Heimatland abgeschoben. Von August 1998 bis April 1999 war er, an einer paranoiden Schizophrenie leidend, in einer Reha-Werkstatt für psychisch Kranke - ohne Abführung von Pflichtbeiträgen - tätig. In dem Zeitraum vom 23.07.1999 bis 20.08.1999 war er geringfügig versicherungsfrei beschäftigt; anschließend absolvierte er von September 1999 bis März 2000 eine Schulausbildung. Von Mai 2001 bis April 2002 war er arbeitslos (ohne Leistungsbezug) gemeldet. Pflichtbeiträge an die deutsche Rentenversicherung wurden nur vom 15.01.2003 bis 31.07.2003 entrichtet. Ab 12.03.2002 bis zu seiner Abschiebung - unterbrochen durch vorgenannten Zeitraum - war er entsprechend den von der Stadt L. erteilten Arbeitsgenehmigungen 12 h bzw. 6 h wöchentlich als Küchenhilfe geringfügig versicherungsfrei beschäftigt. Für die gesamte Dauer seines Aufenthalts in Deutschland - mit Ausnahme der Haftzeiten in den Jahren 1996 und 1997 - bezog er Sozialhilfeleistungen.
Am 25.05.2004 beantragte der Kläger in seinem Heimatland bei der Verbindungsstelle der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung. Dem Antrag wurden ärztliche Unterlagen beigefügt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 09.02.2005 ab, weil der Kläger, der nur acht Wartezeitmonate zurückgelegt habe, nicht die erforderliche Wartezeit erfülle.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass sein damaliger Arbeitgeber zu Unrecht nur Beiträge vom 15.01.2003 bis 31.07.2003 abgeführt habe und er Opfer eines organisierten Verbrechens sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 als unbegründet zurückgewiesen, weil der Kläger anstatt der erforderlichen 60 Monate nur acht Monate anrechenbare Zeiten (sieben Monate Pflichtbeitragszeiten sowie ein Monat Wartezeit aus geringfügig versicherungsfreier Beschäftigung) gemäß §§ 51, 52 SGB VI zurückgelegt habe. Ein Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI liege nicht vor. Da der Widerspruchsbescheid nicht zugestellt werden konnte, erfolgte am 20.10.2006 eine öffentliche Zustellung. Am 03.01.2007 wurde der Widerspruchsbescheid nochmals an die vom Kläger mitgeteilte neue Adresse abgesandt. Nach dem Rückschein wurde der Widerspruchsbescheid am 18.02.2007 ausgehändigt.
Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 21.01.2007, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 02.02.2007, Klage unter Hinweis darauf, dass er den Widerspruchsbescheid am 15.01.2007 erhalten habe. Zur Begründung der Klage trug er vor, dass er am 01.05.2002 die Genehmigung beantragt habe, in einem Restaurant zu arbeiten. Am 03.09.2002 habe er die Krankenversicherung erhalten und am 31.07.2003 eine Arbeitslosenunterstützung beantragt. Er sei überrascht, dass sein früherer Arbeitgeber nur Zeiten der Beschäftigung vom 15.01.2003 bis 31.07.2003 bestätigt habe.
Nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen wies das Sozialgericht Augsburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2007 ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage fristgerecht erhoben und damit zulässig sei, weil sie nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid unbegründet sei. Ferner erfülle der Kläger nicht die erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Aus der Angabe des Klägers, bereits vor dem 15.01.2003 in einem Restaurant gearbeitet zu haben, ergebe sich noch nicht der Tatbestand einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Es handle sich dabei offenbar um eine illegale Beschäftigung, für die keine Beiträge an die deutsche Rentenversicherung abgeführt worden seien und aus der sich daher keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte ergeben könnten.
Im anschließenden Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, Anfang 1995 Opfer eines Mordanschlags geworden zu sein, in dessen Anschluss er krank geworden sei. Er habe 2 h pro Tag gearbeitet, um die Zeit für den Bezug von Arbeitslosengeld zu erfüllen. Die Lohnzettel für die Zeit zwischen September und Dezember 2002 habe er verloren.
Der Senat hat Auskünfte der AOK - Die Gesundheitskasse Südlicher Oberrhein hinsichtlich Meldungen über Beschäftigungszeiten des Klägers sowie der Stadt L. über dessen aufenthaltsrechtlichen Status, polizeiliche Meldung und dessen Arbeitsgenehmigungen beigezogen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20.12.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2006 aufzuheben und ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid. Der Kläger habe nur sieben Monate Pflichtbeitragszeiten sowie drei Monate Wartezeit aus geringfügig versicherungsfreier Beschäftigung gemäß §§ 51, 52 SGB VI zurückgelegt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Stadt L. sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht Augsburg hat mit seinem Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2007 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2006 abgewiesen. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 21.01.2007 erhobene Klage, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 02.02.2007, war insbesondere fristgerecht und somit zulässig. Denn die Klagefrist begann noch nicht mit der öffentlichen Zustellung - Aushang vom 20.10. bis 07.11.2006 - , sondern erst mit der letzten von der Beklagten am 15.01.2007 (im Hinblick auf den Klageschriftsatz vom 21.01.2007 erscheint die auf dem Rückschein vermerkte Aushändigung am 18.02.2007 als unrichtig) bewirkten Zustellung des angefochtenen Widerspruchsbescheides an die geänderte Adresse des Klägers zu laufen. Die Klage ging somit am 02.02.2007 noch vor Ablauf der 3-Monats- frist (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGG) beim Sozialgericht Augsburg ein.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, weil er nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Sein Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, weil der Kläger den Rentenantrag am 25.05.2004 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 des Sechsten Sozialgesetzbuches - SGB VI - ).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Er erfüllt bereits die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht, weil er nur sieben Monate Beitragszeiten sowie drei Monate Wartezeit aus geringfügig versicherungsfreier Beschäftigung aus der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Eine Zusammenrechnung mit marokkanischen Versicherungszeiten kommt nicht in Betracht, weil nach der Auskunft des marokkanischen Versicherungsträgers dort keine Beitragszeiten des Klägers vorliegen.
Nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden auf die Wartezeit von 5 Jahren alle Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs.1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt wird. Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben dabei unberücksichtigt (§ 52 Abs.3 SGB VI).
Nach der Auskunft der AOK - Die Gesundheitskasse Südlicher Oberrhein vom 24. April 2008 wurden Pflichtbeiträge für den Kläger lediglich im Zeitraum vom 15.01.2003 bis 31.07.2003, d.h. für sieben Kalendermonate entrichtet. Weitere Beitragszahlungen sind nicht nachgewiesen. Weiterer Ermittlungen hierzu bedurfte es nicht, weil nach den Arbeitsgenehmigungen der Stadt L. lediglich eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden genehmigt war und der Kläger nach seinen Angaben täglich 2 h arbeitete, so dass kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden konnte. Selbst bei einer Anrechnung nach § 52 Abs.2 SGB VI wegen geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (Entgeltgeringfügigkeit) in dem Zeitraum von März 2002 bis April 2004 im Ristorante Sole Dioro werden nicht die erforderlichen 60 Kalendermonate erreicht.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wartezeit vorzeitig im Sinn des § 53 SGB VI erfüllt ist.
Ferner sind, wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, bei einem fiktiven Leistungsfall der Erwerbsminderung bei Antragstellung die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder ist eine Erwerbsminderung auf Grund eines der in § 53 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten (§ 43 Abs. 5 SGB VI) noch sind von den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung am 25.05.2004 mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt. Für den Kläger sind lediglich sieben Kalendermonate Pflichtbeiträge (s. hierzu bereits oben) entrichtet.
Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1963 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko; dort schloss er seine schulische Ausbildung mit dem Abitur ab und absolvierte anschließend eine zweijährige Ausbildung als Techniker. In Marokko hat er keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Er reiste am 09.08.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag vom 16.08.1994 wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.1994 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; am 13.11.2003 wurde er in sein Heimatland abgeschoben. Von August 1998 bis April 1999 war er, an einer paranoiden Schizophrenie leidend, in einer Reha-Werkstatt für psychisch Kranke - ohne Abführung von Pflichtbeiträgen - tätig. In dem Zeitraum vom 23.07.1999 bis 20.08.1999 war er geringfügig versicherungsfrei beschäftigt; anschließend absolvierte er von September 1999 bis März 2000 eine Schulausbildung. Von Mai 2001 bis April 2002 war er arbeitslos (ohne Leistungsbezug) gemeldet. Pflichtbeiträge an die deutsche Rentenversicherung wurden nur vom 15.01.2003 bis 31.07.2003 entrichtet. Ab 12.03.2002 bis zu seiner Abschiebung - unterbrochen durch vorgenannten Zeitraum - war er entsprechend den von der Stadt L. erteilten Arbeitsgenehmigungen 12 h bzw. 6 h wöchentlich als Küchenhilfe geringfügig versicherungsfrei beschäftigt. Für die gesamte Dauer seines Aufenthalts in Deutschland - mit Ausnahme der Haftzeiten in den Jahren 1996 und 1997 - bezog er Sozialhilfeleistungen.
Am 25.05.2004 beantragte der Kläger in seinem Heimatland bei der Verbindungsstelle der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung. Dem Antrag wurden ärztliche Unterlagen beigefügt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 09.02.2005 ab, weil der Kläger, der nur acht Wartezeitmonate zurückgelegt habe, nicht die erforderliche Wartezeit erfülle.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass sein damaliger Arbeitgeber zu Unrecht nur Beiträge vom 15.01.2003 bis 31.07.2003 abgeführt habe und er Opfer eines organisierten Verbrechens sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 als unbegründet zurückgewiesen, weil der Kläger anstatt der erforderlichen 60 Monate nur acht Monate anrechenbare Zeiten (sieben Monate Pflichtbeitragszeiten sowie ein Monat Wartezeit aus geringfügig versicherungsfreier Beschäftigung) gemäß §§ 51, 52 SGB VI zurückgelegt habe. Ein Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI liege nicht vor. Da der Widerspruchsbescheid nicht zugestellt werden konnte, erfolgte am 20.10.2006 eine öffentliche Zustellung. Am 03.01.2007 wurde der Widerspruchsbescheid nochmals an die vom Kläger mitgeteilte neue Adresse abgesandt. Nach dem Rückschein wurde der Widerspruchsbescheid am 18.02.2007 ausgehändigt.
Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 21.01.2007, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 02.02.2007, Klage unter Hinweis darauf, dass er den Widerspruchsbescheid am 15.01.2007 erhalten habe. Zur Begründung der Klage trug er vor, dass er am 01.05.2002 die Genehmigung beantragt habe, in einem Restaurant zu arbeiten. Am 03.09.2002 habe er die Krankenversicherung erhalten und am 31.07.2003 eine Arbeitslosenunterstützung beantragt. Er sei überrascht, dass sein früherer Arbeitgeber nur Zeiten der Beschäftigung vom 15.01.2003 bis 31.07.2003 bestätigt habe.
Nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen wies das Sozialgericht Augsburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2007 ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage fristgerecht erhoben und damit zulässig sei, weil sie nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid unbegründet sei. Ferner erfülle der Kläger nicht die erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Aus der Angabe des Klägers, bereits vor dem 15.01.2003 in einem Restaurant gearbeitet zu haben, ergebe sich noch nicht der Tatbestand einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Es handle sich dabei offenbar um eine illegale Beschäftigung, für die keine Beiträge an die deutsche Rentenversicherung abgeführt worden seien und aus der sich daher keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte ergeben könnten.
Im anschließenden Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, Anfang 1995 Opfer eines Mordanschlags geworden zu sein, in dessen Anschluss er krank geworden sei. Er habe 2 h pro Tag gearbeitet, um die Zeit für den Bezug von Arbeitslosengeld zu erfüllen. Die Lohnzettel für die Zeit zwischen September und Dezember 2002 habe er verloren.
Der Senat hat Auskünfte der AOK - Die Gesundheitskasse Südlicher Oberrhein hinsichtlich Meldungen über Beschäftigungszeiten des Klägers sowie der Stadt L. über dessen aufenthaltsrechtlichen Status, polizeiliche Meldung und dessen Arbeitsgenehmigungen beigezogen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20.12.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2006 aufzuheben und ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid. Der Kläger habe nur sieben Monate Pflichtbeitragszeiten sowie drei Monate Wartezeit aus geringfügig versicherungsfreier Beschäftigung gemäß §§ 51, 52 SGB VI zurückgelegt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Stadt L. sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht Augsburg hat mit seinem Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2007 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2006 abgewiesen. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 21.01.2007 erhobene Klage, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 02.02.2007, war insbesondere fristgerecht und somit zulässig. Denn die Klagefrist begann noch nicht mit der öffentlichen Zustellung - Aushang vom 20.10. bis 07.11.2006 - , sondern erst mit der letzten von der Beklagten am 15.01.2007 (im Hinblick auf den Klageschriftsatz vom 21.01.2007 erscheint die auf dem Rückschein vermerkte Aushändigung am 18.02.2007 als unrichtig) bewirkten Zustellung des angefochtenen Widerspruchsbescheides an die geänderte Adresse des Klägers zu laufen. Die Klage ging somit am 02.02.2007 noch vor Ablauf der 3-Monats- frist (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGG) beim Sozialgericht Augsburg ein.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, weil er nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Sein Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, weil der Kläger den Rentenantrag am 25.05.2004 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 des Sechsten Sozialgesetzbuches - SGB VI - ).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Er erfüllt bereits die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht, weil er nur sieben Monate Beitragszeiten sowie drei Monate Wartezeit aus geringfügig versicherungsfreier Beschäftigung aus der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Eine Zusammenrechnung mit marokkanischen Versicherungszeiten kommt nicht in Betracht, weil nach der Auskunft des marokkanischen Versicherungsträgers dort keine Beitragszeiten des Klägers vorliegen.
Nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden auf die Wartezeit von 5 Jahren alle Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs.1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt wird. Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben dabei unberücksichtigt (§ 52 Abs.3 SGB VI).
Nach der Auskunft der AOK - Die Gesundheitskasse Südlicher Oberrhein vom 24. April 2008 wurden Pflichtbeiträge für den Kläger lediglich im Zeitraum vom 15.01.2003 bis 31.07.2003, d.h. für sieben Kalendermonate entrichtet. Weitere Beitragszahlungen sind nicht nachgewiesen. Weiterer Ermittlungen hierzu bedurfte es nicht, weil nach den Arbeitsgenehmigungen der Stadt L. lediglich eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden genehmigt war und der Kläger nach seinen Angaben täglich 2 h arbeitete, so dass kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden konnte. Selbst bei einer Anrechnung nach § 52 Abs.2 SGB VI wegen geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (Entgeltgeringfügigkeit) in dem Zeitraum von März 2002 bis April 2004 im Ristorante Sole Dioro werden nicht die erforderlichen 60 Kalendermonate erreicht.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wartezeit vorzeitig im Sinn des § 53 SGB VI erfüllt ist.
Ferner sind, wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, bei einem fiktiven Leistungsfall der Erwerbsminderung bei Antragstellung die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder ist eine Erwerbsminderung auf Grund eines der in § 53 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten (§ 43 Abs. 5 SGB VI) noch sind von den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung am 25.05.2004 mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt. Für den Kläger sind lediglich sieben Kalendermonate Pflichtbeiträge (s. hierzu bereits oben) entrichtet.
Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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