Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 104/07 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 197/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1964 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und dort wohnhaft. Er wechselte auf Grund von Heiraten und Scheidungen mehrmals seinen Namen: er hieß bis 31.08.2003 - zwischenzeitlich infolge seiner Heirat von Oktober 1985 bis 1997 Z. N. - V. Z., ab September 2003 K. KN. und trägt seit 16.12.2005 den Namen K. KN. T ... In Deutschland wurden für ihn von März 1983 bis Februar 1996 insgesamt 99 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Während seiner anschließenden Haftzeit von März 1996 bis November 2002 wurden zum Teil Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, nicht aber zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Danach hat er keine Beschäftigung mehr ausgeübt. In seiner Heimat Serbien, wo er wegen eines Einreiseverbots in die Bundesrepublik Deutschland seit November 2003 - unterbrochen durch einen Aufenthalt in der Schweiz von März 2006 bis März 2007 (Familiennachzug zu seiner Ehefrau mit schweizerischer Staatsangehörigkeit) - wieder lebt, hat er nie gearbeitet.
Am 16.01.2006 beantragte er bei der Beklagten wegen der Folgen der Operation eines Gehirntumors im Oktober 2003 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte nach Beiziehung der versicherungsrechtlichen Unterlagen von der LVA Berlin den Antrag mit Bescheid vom 26.09.2006 ab, weil in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung, das heißt im maßgeblichen Zeitraum vom 16.01.2001 bis 15.01.2006 nicht drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Verlängerungstatbestände und Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinn der § 43 Abs.4, § 241 Abs.2 SGB VI und habe nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 erfüllt.
Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch mit der Begründung, dass die Ablehnung seiner Erwerbsminderungsrente willkürlich erfolgt sei und er daher deutlich diskriminiert werde, wurde nach Aktenlage mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er auf Grund einer Heirat ab 25.10.1985 den Namen N. Z. geführt habe und unter diesem Namen Beiträge zur LVA Berlin abgeführt worden seien. Nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2008 ab, weil der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum von Oktober 1998 bis Oktober 2003 keine Pflichtbeiträge entrichtet habe und daher die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung seien nur bis 07.02.1996 nachgewiesen. Weitere Versicherungszeiten hätten auch unter Berücksichtigung des früheren Namens N. Z. nicht ermittelt werden können. Im einzelnen wurde auf den angefochtenen Bescheid der Beklagten Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt unter Hinweis darauf, dass die Ablehnung der Rente wegen Erwerbsminderung gegen das Diskriminierungsverbot verstoße.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Mit seinem Gerichtsbescheid vom 24.01.2008 hat das Sozialgericht zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2006 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist eine Erwerbsminderung zum letzten möglichen Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind, nicht nachgewiesen.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, weil der Kläger den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Durch § 300 SGB VI hat das Leistungsbeginnprinzip das Versicherungsfallprinzip abgelöst (vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 12).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Er erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI), jedoch waren die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn der obigen Ziffer 2 letztmals im März 2001 erfüllt. Geht man entsprechend den Angaben des Klägers von einem Leistungsfall der Erwerbsminderung am 03.10.2003 (Operation des Gehirntumors) aus, so ist in dem maßgeblichen 5-Jahreszeitraum vom 03.10.1998 bis 02.10.2003 kein einziger Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen belegt. Die für den Kläger damals zuständige LVA Berlin hat, wie der Kläger einräumt, seine Versicherungszeiten zutreffend und vollständig festgestellt; dessen mehrmaliger Namenswechsel wurde beim kontoführenden Rentenversicherungsträger berücksichtigt. Während der Haftzeit von März 1996 bis November 2002 wurden für den Kläger keine Beiträge an einen deutschen Rentenversicherungsträger, sondern zeitweise nur Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. Nach der Haftzeit hat der Kläger auch keine Beschäftigung mehr ausgeübt.
Dieser Zeitraum von fünf Jahren kann auch nicht verlängert werden im Sinn des § 43 Abs. 4 SGB VI, weil die dort genannten Verlängerungstatbestände nicht erfüllt sind. Insbesondere kommt keine Verlängerung wegen der Haftzeit des Klägers in Betracht. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten auch nicht nach § 43 Abs. 5 SGB VI als erfüllt, weil die Erwerbsminderung nicht auf Grund eines Tatbestands der vorzeitigen Wartezeiterfüllung gemäß § 53 SGB VI eingetreten ist. Es liegt auch keine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit 1984 vor (§ 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1964 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und dort wohnhaft. Er wechselte auf Grund von Heiraten und Scheidungen mehrmals seinen Namen: er hieß bis 31.08.2003 - zwischenzeitlich infolge seiner Heirat von Oktober 1985 bis 1997 Z. N. - V. Z., ab September 2003 K. KN. und trägt seit 16.12.2005 den Namen K. KN. T ... In Deutschland wurden für ihn von März 1983 bis Februar 1996 insgesamt 99 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Während seiner anschließenden Haftzeit von März 1996 bis November 2002 wurden zum Teil Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, nicht aber zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Danach hat er keine Beschäftigung mehr ausgeübt. In seiner Heimat Serbien, wo er wegen eines Einreiseverbots in die Bundesrepublik Deutschland seit November 2003 - unterbrochen durch einen Aufenthalt in der Schweiz von März 2006 bis März 2007 (Familiennachzug zu seiner Ehefrau mit schweizerischer Staatsangehörigkeit) - wieder lebt, hat er nie gearbeitet.
Am 16.01.2006 beantragte er bei der Beklagten wegen der Folgen der Operation eines Gehirntumors im Oktober 2003 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte nach Beiziehung der versicherungsrechtlichen Unterlagen von der LVA Berlin den Antrag mit Bescheid vom 26.09.2006 ab, weil in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung, das heißt im maßgeblichen Zeitraum vom 16.01.2001 bis 15.01.2006 nicht drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Verlängerungstatbestände und Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinn der § 43 Abs.4, § 241 Abs.2 SGB VI und habe nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 erfüllt.
Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch mit der Begründung, dass die Ablehnung seiner Erwerbsminderungsrente willkürlich erfolgt sei und er daher deutlich diskriminiert werde, wurde nach Aktenlage mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er auf Grund einer Heirat ab 25.10.1985 den Namen N. Z. geführt habe und unter diesem Namen Beiträge zur LVA Berlin abgeführt worden seien. Nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2008 ab, weil der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum von Oktober 1998 bis Oktober 2003 keine Pflichtbeiträge entrichtet habe und daher die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung seien nur bis 07.02.1996 nachgewiesen. Weitere Versicherungszeiten hätten auch unter Berücksichtigung des früheren Namens N. Z. nicht ermittelt werden können. Im einzelnen wurde auf den angefochtenen Bescheid der Beklagten Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt unter Hinweis darauf, dass die Ablehnung der Rente wegen Erwerbsminderung gegen das Diskriminierungsverbot verstoße.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Mit seinem Gerichtsbescheid vom 24.01.2008 hat das Sozialgericht zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2006 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist eine Erwerbsminderung zum letzten möglichen Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind, nicht nachgewiesen.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, weil der Kläger den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Durch § 300 SGB VI hat das Leistungsbeginnprinzip das Versicherungsfallprinzip abgelöst (vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 12).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Er erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI), jedoch waren die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn der obigen Ziffer 2 letztmals im März 2001 erfüllt. Geht man entsprechend den Angaben des Klägers von einem Leistungsfall der Erwerbsminderung am 03.10.2003 (Operation des Gehirntumors) aus, so ist in dem maßgeblichen 5-Jahreszeitraum vom 03.10.1998 bis 02.10.2003 kein einziger Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen belegt. Die für den Kläger damals zuständige LVA Berlin hat, wie der Kläger einräumt, seine Versicherungszeiten zutreffend und vollständig festgestellt; dessen mehrmaliger Namenswechsel wurde beim kontoführenden Rentenversicherungsträger berücksichtigt. Während der Haftzeit von März 1996 bis November 2002 wurden für den Kläger keine Beiträge an einen deutschen Rentenversicherungsträger, sondern zeitweise nur Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. Nach der Haftzeit hat der Kläger auch keine Beschäftigung mehr ausgeübt.
Dieser Zeitraum von fünf Jahren kann auch nicht verlängert werden im Sinn des § 43 Abs. 4 SGB VI, weil die dort genannten Verlängerungstatbestände nicht erfüllt sind. Insbesondere kommt keine Verlängerung wegen der Haftzeit des Klägers in Betracht. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten auch nicht nach § 43 Abs. 5 SGB VI als erfüllt, weil die Erwerbsminderung nicht auf Grund eines Tatbestands der vorzeitigen Wartezeiterfüllung gemäß § 53 SGB VI eingetreten ist. Es liegt auch keine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit 1984 vor (§ 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved