L 12 B 494/07 KA ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 43 KA 208/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 494/07 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.04.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Zulassung des Beigeladenen zu 8., Dr. B., Urologe, als Vertragsarzt. Der Beschwerdeführer hat dagegen Widerspruch eingelegt und verlangt, durch einstweilige Anordnung die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs bzw. der zwischenzeitlich erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 13.09.2006 ließ der Zulassungsausschuss den Beigeladenen zu 8. Dr. B. als Vertragsarzt in N. zu. Der seit langem ebenfalls in N. als Urologe zugelassene Beschwerdeführer ließ dagegen durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.10.2006 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde angegeben, die angegriffene Zulassung verletze den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit. Es bestehe in dem fraglichen Bezirk eine Überversorgung; die angeordnete Teilentsperrung sei rechtswidrig. Es bleibe daher bei der Zulassungsbeschränkung, der Beschluss über die Zulassung des Beigeladenen zu 8. sei ebenfalls rechtswidrig. Der Widerspruchführer habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Widerspruch. Die umstrittene Zulassung sei für ihn existenzbedrohend. Dies ergebe sich aus den Aufstellungen über die Ermittlung seiner jeweiligen Gewinne der Jahre 2000 bis 2006; daraus werde ersichtlich, dass der Widerspruchsführer bei weiteren Eingriffen in seine Tätigkeit Verluste produzieren würde. Die Begründetheit des Widerspruchs ergebe sich daraus, dass die der teilweisen Entsperrung des Bezirks zugrundegelegten Zahlen fehlerhaft ermittelt worden seien.

Der Beigeladene zu 8. trägt dazu vor, selbst wenn die Teilentsperrung nach den Maßstäben des § 101 SGB V rechtswidrig gewesen wäre, so fehlte es doch an einer Verletzung eines Rechts des Widerspruchsführers. Die Bedarfsplanung diene nicht der Existenzsicherung der niedergelassenen Vertragsärzte. Sofern bei gesperrten Planungsbereichen weitere Zulassungen verhindert würden, erfolge dies aus objektiven Gründen; der daraus resultierende Schutz des einzelnen niedergelassenen Arztes sei lediglich Reflexwirkung. Dies gehe auch klar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 - [= Breithaupt 2005, 177 ff.] hervor. Auch die bei der Entscheidung über die teilweise Entsperrung zugrundegelegten Zahlen entsprächen im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben.

Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, der Widerspruch sei zulässig. Dies ergebe sich ohne weiteres aus der vom Beigeladenen zu 8. vorgelegten Entscheidung des BVerfG (1 BvR 378/00). Denn dort heiße es u.a.: "Bei einem regulierten Marktzugang können auch Einzelentscheidungen, die das erzielbare Entgelt beeinflussen, die Freiheit der Berufsausübung beeinträchtigen. Solche Eingriffe sind mit Art. 12 Abs. 1 vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden. Diese Voraussetzungen müssen wegen ihrer Grundrechtsrelevanz gerichtlicher Nachprüfung unterliegen. Zwar gewährt Art. 12 Abs. 1 keinen Schutz vor Konkurrenz. Die Vertragsärzte haben aufgrund ihres Zulassungsstatus auch keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit. Die Wettbewerbsposition und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen. Eine Veränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht. Eine solche Situation ist im System des Vertragsarztrechts, insbesondere wegen der Zulassungsbeschränkungen und Deckelung der Gesamtvergütung gegeben."

Dies - so der Beschwerdeführer - sei hier der Fall. Der Widerspruch sei auch begründet. Dies ergebe sich daraus, dass die Voraussetzungen für die angegriffene Entscheidung unrichtig ermittelt worden seien. Für die Einzelheiten der Berechnung nimmt der Senat insoweit auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12.12.2006 samt Anlagen Bezug.

In seiner Sitzung am 05.12.2006 fasste der Berufungsausschuss den Beschluss, den Widerspruch zurückzuweisen und die sofortige Vollziehung des Ausgangsbescheides anzuordnen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Widerspruch sei bereits unzulässig. Denn die Bedarfsplanung diene allein der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens, nicht aber subjektiven Interessen des Widerspruchsführers als Schutz vor Konkurrenz. Ein Vertragsarzt übe einen freien Beruf aus, der nach den Gesetzen des Marktes gegenüber Konkurrenten bestehen müsse. Dies schließe auch ein, dass eine Praxis eventuell nicht mehr betrieben werden könne. Die Ursachen hierfür könnten vielfältig sein und in der Person, im fachlichen Können, in der schlechteren Erreichbarkeit oder in sonstigen Umständen liegen. Jedenfalls genieße der Widerspruchsführer insoweit keinerlei Bestandsschutz. Dies zeige sich bereits daran, dass es dem Gesetzgeber freigestellt sei, die Bedarfsplanung jederzeit gänzlich zu beseitigen und damit wieder den früheren Rechtszustand einer unbeschränkten Zulassung herzustellen. Bei Einführung der Bedarfsplanung sei umstritten gewesen, ob der Gesetzgeber wegen Art. 12 Abs. 1 GG überhaupt eine Beschränkung der Zulassung vornehmen dürfe. Einigkeit bestand, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen sei, eine Zulassungsbeschränkung einzuführen. Daran ändere auch die Rechtsprechung des BVerfG im Beschluss vom 17.08.2006 nichts. Wegen der festgestellten Unterversorgung sei auch die sofortige Vollziehung der Zulassung des Beigeladenen zu 8. anzuordnen gewesen. An die Entscheidung des Landesausschusses über die Unterversorgung sei der Berufungsausschuss gebunden. Hinweise darauf, dass diese Entscheidung auf unrichtigen Annahmen beruhe, hätten sich im übrigen nicht ergeben.

Hiergegen reichte der Beschwerdeführer am 01.03.2007 beim Sozialgericht München Klage sowie einen Antrag ein, die sofortige Vollziehung der Zulassung des Beigeladenen zu 8. auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen. Zur Begründung werden im wesentlichen die bisher vorgetragenen Gesichtspunkte wiederholt. Des weiteren trug er vor, es sei unzutreffend, wenn der Antragsgegner unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 - [bisher offenbar nur veröff. in juris und GesR 2007, 369] ausführe, der Antragsteller könne keine Antragsbefugnis für sich gegen die Zulassung des Beigeladenen zu 8. beanspruchen. In der Vorinstanz habe der auch mit dieser Sache befasste 12. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts die Klagebefugnis des dortigen Klägers nämlich vor dem Hintergrund abgelehnt, dass "eine Bedarfsplanung in dem Sinne, dass nur eine bestimmte Anzahl von Dialyseplätzen in einem Zulassungsbezirk zur Verfügung stünden, ... in der BlutreinigungsVf-VB vom 16.06.1997, auf deren Grundlage die streitgegenständlichen Bescheide erteilt wurden, nicht vorgesehen" sei (BayLSG vom 07.12.2005 - L 12 KA 20/03 [= Breithaupt 2006, 447 ff.]). Im vorliegenden Fall verhalte es sich jedoch gerade umgekehrt. Denn anders als in der Entscheidung des Bayerischen LSG könnten hier gerade nicht beliebig viele Ärzte in dem streitgegenständlichen Bezirk zugelassen werden. Im Umkehrschluss aus der Entscheidung des Bayerischen LSG sei der Antragsteller auch vor diesem Hintergrund antragsbefugt. Mit seinem Hinweis auf die genannte Entscheidung des BSG verkenne der Antragsgegner aber vor allem, dass es dort um die Sicherung der Qualität gemäß § 135 Abs. 2 SGB V gegangen sei, bei der eine bedarfsplanerische Komponente nicht zu beurteilen gewesen sei. Ausweislich der Entscheidung des BVerfG ergebe sich die Überprüfungsbefugnis von in das Konkurrenzverhältnis eingreifenden Einzelakten aber gerade aus dieser bedarfsplanerischen Komponente. Es verwundere daher auch nicht, dass die Klagebefugnis in dem vom BSG entschiedenen Fall nicht aus der genannten Entscheidung des BVerfG abgeleitet werden konnte. Hier gehe es aber um die Beurteilung einer bedarfsplanerischen Komponente, nämlich um die im Rahmen der Zulassungsentscheidung inzident zu überprüfende Rechtmäßigkeit der Entsperrung. Es werde nicht verkannt, dass die Regelungen über die Bedarfsplanung in erster Linie das Ziel der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung verfolgten. Zur Erreichung dieses Ziels müsse der Antragsteller allerdings zahlreiche Einschränkungen hinnehmen, die ihn in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigen würden. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die restriktive Bedarfsplanung, auf die Begrenzung der Fallzahlen und die limitierte Gesamtvergütung. Wenn der Antragsteller derartige Einschränkungen im Rahmen der Bedarfsplanung und zur Sicherstellung des vertragsärztlichen Versorgungsgrades hinnehmen müsse und es ihm aufgrund der Zulassungsbeschränkungen außerdem verwehrt sei, sich in anderen Bezirken jederzeit niederzulassen, dann müsse er als notwendiges Korrelat auch vor Konkurrenzveränderungen durch Einzelakt geschützt werden, wenn diese ebenfalls aufgrund der Sicherung der Versorgung im Zusammenhang mit staatlicher Planung stünden. Zumindest aber müssten - im Sinne der genannten Entscheidung des BVerfG - solche Eingriffe durch den Antragsteller überprüfbar sein. Anders als in der zitierten Entscheidung des BSG unterscheide sich der Antragsteller von dem Beteiligten zu 8. in einem gravierenden Gesichtspunkt. Denn während der Beigeladene zu 8. eine Zulassung im Landkreis N. erst anstrebe, sei der Antragsteller in dem dortigen Fall ein bereits seit über 20 Jahren niedergelassener Vertragsarzt gewesen. Angesichts der bestehenden Beschränkungen wie etwa der limitierten Gesamtvergütung, der restriktiven Bedarfsplanung und Niederlassungsbeschränkung genieße der Antragsteller als bereits niedergelassener Arzt Bestandsschutz und vor dem noch nicht niedergelassenen Arzt - den Beigeladenen zu 8. - ebenso einen Vorrang, wie ihm der niedergelassene Arzt vor einem ermächtigten Krankenhausarzt genieße. Der Beteiligte zu 8. könne sich daher hier nicht auf das Gleichrangigkeitsverhältnis niedergelassener Ärzte berufen.

Die Antragsbefugnis ergebe sich aber in jedem Falle auch aus den vom BSG zur Zulässigkeit der Konkurrentenklage entwickelten Kriterien. Danach sei die Antragsbefugnis jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt insgesamt oder teilweise willkürlich sei oder mit der gezielten Absicht der Benachteiligung des Antragstellers erteilt worden sei (BSG 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 [= Breithaupt 2003, 533 ff.]). Im vorliegenden Falle erweise sich die Bedarfsprüfung als willkürlich, weil bei der Prüfung des Versorgungsgrades und der Voraussetzungen der Entsperrung die Tatsache, dass die urologische Belegabteilung des Klinikums N. in eine Hauptabteilung umgewandelt worden sei, völlig ausgeblendet worden sei. Dies verletze den Antragsteller in seinem Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, da in anderen Zulassungsbezirken eine solche Hauptabteilung nicht existiere und daher die dort niedergelassenen Ärzte im Falle einer Entsperrung durch eine weitere Zulassung bei weitem nicht so stark tangiert werden würden wie hier der Antragsteller. Dies zeige etwa ein Vergleich mit den Landkreisen Eichstätt (Versorgungsgrad 113,3 %) und Regensburg (Versorgungsgrad 114,7 %). In dem mit den genannten Kreisen völlig vergleichbaren Landkreis N. mit einer - nach den Berechnungen der Gegenseite - Einwohnerzahl von 128587 - Kreistyp sieben - existierten zwei Krankenhäuser. Allerdings gebe es im Krankenhaus N. seit 2001 eine urologische Hauptabteilung, vor einer eventuellen Zulassung des Beigeladenen zu 8. seien insgesamt zwei Urologen zugelassen gewesen, neben dem Antragsteller noch der Beigeladene zu 9. Dies habe bereits einen Versorgungsgrad von 109 % ergeben, wenn man die zugunsten von Dr. G. bestehende Ermächtigung und die urologische Hauptabteilung im Klinikum N. unberücksichtigt lasse. Nach einer Zulassung des Beigeladenen zu 8. erhöhe sich der Versorgungsgrad auf 163,6 %, neben der Hauptabteilung im Klinikum. Rechne man dieses mit ein, so liege der Versorgungsgrad deutlich über 200 %. Eine auf dieser Grundlage vorgenommene Entsperrung erscheine willkürlich. Diese Zahlen würden belegen, dass der Antragsteller gegenüber seinen Kollegen in den Kreisen Eichstätt und Regensburg deutlich benachteiligt werde, weshalb auch wegen Art. 19 Abs. 4 GG die Antragsbefugnis bejaht werden müsse. Das für einen Sofortvollzug zu verlangende besondere öffentliche Interesse sei hier nicht ersichtlich. Es reiche dafür jedenfalls nicht aus, dass ein Verwaltungsakt vorliege, wie der Beigeladene zu 8. meine. Im übrigen überwögen die wirtschaftlichen Einbußen des Antragstellers die vom Beigeladenen zu 8. zu tragenden Nachteile bei Weitem.

Mit Beschluss vom 17.04.2007 lehnte das Sozialgericht München den Antrag, die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht München unter dem Az. S 43 KA 210/07 anhängigen Klage des Antragstellers gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom 05.12.2006 wiederherzustellen, ab. Der Antragsteller verfüge nicht über die Antragsbefugnis. Der Antrag sei unzulässig. Da die Antragsbefugnis der Klagebefugnis des § 54 SGG entspreche, müsse der Antragsteller dartun, in einem eigenen subjektiven öffentlichen Recht betroffen zu sein. Anders als die Kassenärztliche Vereinigung, die aufgrund ihres Sicherstellungsauftrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB V stets befugt sei, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Vertragsärzten anzufechten, müsse der Antragsteller als Vertragsarzt eine konkrete Beschwer im Einzelfall oder ein konkretes rechtliches Interesse nachweisen. Dies könne der Antragsteller hier nicht, da die Regelungen über die Bedarfsplanung keine drittschützende Wirkung hätten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Zu ihrer Begründung wird noch ausgeführt, durch die umstrittene Zulassungsentscheidung würden durchaus subjektive Rechte des Antragstellers betroffen. Die streitgegenständliche Zulassung würde dazu führen, dass der Antragsteller seine Praxis werde aufgeben müssen. Der Schutz des Art. 14 GG erfasse auch die Praxis des Antragstellers als eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, was ihm im Gefolge auch die Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG eröffnen müsse. Außerdem sei die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 GG) tangiert. Es werde nicht verkannt, dass die Regelungen über die Bedarfsplanung in erster Linie das Ziel der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung verfolgten. Zur Erreichung dieses Ziels müsse der Antragsteller allerdings zahlreiche Einschränkungen hinnehmen, die ihn in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigten. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die restriktive Bedarfsplanung, die Begrenzung der Fallzahlen und die limitierte Gesamtvergütung. So sei es dem Antragsteller auch verwehrt, auf die Zulassung anderer Ärzte wie ein freier Marktteilnehmer zu reagieren und seine Praxis schlicht in einen anderen Bezirk zu verlegen. Auch daraus folge die Notwendigkeit, Konkurrenzveränderungen durch Einzelakte überprüfen lassen zu können. In diesem Sinne äußere sich auch die genannte Entscheidung des BVerfG. Dasselbe folge sodann auch aus der zitierten Rechtsprechung des BSG. Auch das Erstgericht gehe schließlich davon aus, dass für den angeordneten Sofortvollzug kein öffentliches Interesse bestehe. Der Antragsteller könne daher mit einer gewissen Plausibilität geltend machen, dass die Anordnung des Sofortvollzuges mit der Absicht seiner gezielten Benachteiligung erfolgt sei.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts vom 17.04.2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 01.03.2007 gegenüber dem Bescheid des Berufungsausschusses anzuordnen.

Demgegenüber beantragt der Antragsgegner, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf den bisherigen Sachvortrag und weist noch darauf hin, dass der Antragsgegner am 01.07.2007 eine Filiale in Parsberg eröffnet habe.

Zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung wird auf die Akten des Verfahrens und namentlich die darin enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Erstgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Beschwerdeführers gegen die Zulassung des Beigeladenen zu 8. zurückgewiesen. Denn der Beschwerdeführer ist insoweit nicht antragsbefugt. Die angefochtene Zulassung des Beigeladenen zu 8. mag für den Beschwerdeführer unerfreulich sein, sie verletzt ihn aber nicht in eigenen Rechten. Dies würde nämlich voraussetzen, dass eine Verletzung von Rechten des Antragstellers durch den angegriffenen Verwaltungsakt zumindest als möglich erscheint. Davon ist regelmäßig bei einem Verwaltungsakt auszugehen, der an den Anfechtenden gerichtet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Von einer Verletzung eigener Rechte wäre auch dann auszugehen, wenn der rechtliche Status des Antragstellers und seine sonstigen Rechtsbeziehungen durch den Erlass des angegriffenen Verwaltungsakts umgestaltet oder sonst unmittelbar rechtlich betroffen würden (vgl. BSG vom 07.02.2007 a.a.O., Rz. 14) bzw. sein Bestandsschutz gefährdet würde. Auch dies ist hier nicht der Fall.

Zur Klärung der Voraussetzungen einer solchen Antragsbefugnis lassen sich aus der Entscheidung des Senats vom 07.12.2005 (L 12 KA 20/03 [= Breithaupt 2006, 447 ff.]) keine für den Beschwerdeführer günstigen Argumente ableiten. Denn in dem damals zu entscheidenden Fall gab es im Hinblick auf die dem Streit zugrundeliegenden Dialysegenehmigungen keinerlei der heutigen Bedarfsplanung vergleichbare Regelungen. Deshalb hat der Senat damals im Ergebnis die Berufung zurückgewiesen. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Ausgangslage eine andere gewesen wäre, konnte der Senat daher damals offen lassen.

Allerdings beruht das dann diese Entscheidung des Senats bestätigende Urteil des BSG vom 07.02.2007 auf einer anderen Argumentationslinie. Dieser folgt hier auch der Senat. Nach der Rechtsprechung des BSG reicht es im Regelfall für die Annahme einer Antragsbefugnis nicht aus, wenn der Antragsteller nur mittelbar bzw. nur durch die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Verwaltungsakts betroffen ist. Denn die Rechtsordnung gewähre bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz (a.a.O. Rz 15 m.w.N.). Demgemäß haben Marktteilnehmer regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben, und insbesondere haben sie keinen Anspruch darauf, dass Konkurrenten vom Markt ferngehalten werden. Während bei einer offensiven Konkurrentenklage die Antragsbefugnis allein aus der Grundrechtsbetroffenheit eines jeden abgelehnten Bewerbers resultiert, kann bei einer defensiven Konkurrentenklage, wie sie der Beschwerdeführer erhoben hat, eine Anfechtungsbefugnis nicht aus materiellen Grundrechten abgeleitet werden. Denn diese begründen keine Ansprüche auf Fernhaltung anderer (BSG a.a.O. Rz 16), die Berufung des Antragstellers auf Art. 12 und 14 GG einschließlich des Gesichtspunkts der Gefährdung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geht daher ins Leere.

Eine Abwehrbefugnis gegenüber einem Konkurrenten ließe sich infolgedessen nur aus einschlägigen einfachrechtlichen Bestimmungen herleiten. Hierzu ist eine besondere Situation erforderlich, d.h. eine Antragsbefugnis könnte nur dann bejaht werden, wenn solchen Bestimmungen auch ein Gebot zur Rücksichtnahme auf die Interessen anderer zu entnehmen wäre, sie also drittschützende Wirkung hätten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (17.08.2004 a.a.O.) genügt es im Vertragsarztrecht nicht, eine defensive Konkurrentenklage bzw. die dem zugrundeliegende Antragsbefugnis nur dann zuzulassen, wenn der umstrittenen Maßnahme gravierende Rechtsverstöße zugrunde liegen. Eine volle Überprüfung müsse vielmehr schon dann möglich sein, wenn zum einen der Status des anfechtenden Vertragsarztes Vorrang vor demjenigen des durch den Verwaltungsakt begünstigten Arztes hat, und zum anderen, wenn der Anfechtende im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen wie der von dem angefochtenen Verwaltungsakt Begünstigte anbietet. Eine solche Vorrangposition habe beispielsweise (so das BSG a.a.O. Rz 19) ein Vertragsarzt gegenüber einem Krankenhausarzt, der auf der Rechtsgrundlage des § 116 SGB V in Verbindung mit § 31a Ärzte-ZV eine Ermächtigung beanspruche oder erhalten habe. Insofern habe die Norm des § 116 Satz 2 SGB V drittschützende Wirkung. Für das BVerfG ist dabei maßgebend, dass Krankenhausärzten der Zugang zum System der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 116 Satz 2 SGB V nur nachrangig im Falle noch nicht gedeckten Versorgungsbedarfs gewährt werden könne (vgl. auch BSG 28.09.2005 - B 6 KA 70/04 R und 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R). Aus dem hier zu fordernden Vorrang-Nachrang-Verhältnis muss abgeleitet werden, dass die Anfechtungsbefugnis weder aus einer Verletzung wirtschaftlicher Interessen allein abgeleitet werden kann noch aus der Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich deshalb Reflexwirkung haben, weil durch sie der Einzelne allein aus Gründen des allgemeinen Interesses profitiert. Den Regeln über die Bedarfsplanung kommt grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer steht hier im Verhältnis zum Beigeladenen zu 8. nicht auf einer solchen Vorrangposition. Allein die Tatsache, dass er bereits seit langem eine Zulassung als Vertragsarzt innehat, reicht dazu nicht aus. Wäre dies anders, so wäre die Folge, dass jeder zugelassene Vertragsarzt gegen jede weitere Zulassung eines Vertragsarztes in seinem Bezirk Anfechtungsklage erheben könnte. Damit würde eine sinnvolle Bedarfsplanung weitgehend unmöglich gemacht, eine Konsequenz, die vom Vertragsarztrecht nicht gewollt sein kann. Mangels Antragsbefugnis des Antragstellers kommt es auf eine Prüfung des öffentlichen Interesses nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt dem Ergebnis in der Sache. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht vorgesehen, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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