Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 622/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 349/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 67/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.10.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.05.2007 als Zuschuss zu zahlen sind.
Die 1949 geborene, am 03.07.2001 geschiedene Klägerin bezog bis 02.01.2007 Arbeitslosengeld. Im Rahmen des güterrechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht H. (Az: 003F00786/03) erklärte die Klägerin u.a., der Zugewinn während der Ehezeit basiere im Wesentlichen auf der Wertsteigerung eines ihr gehörenden, 3.224 qm großen unbebauten und bis 30.04.2007 verpachteten Grundstückes. Der zur Bewertung des Grundstückes im Rahmen des güterrechtlichen Verfahrens herangezogene Sachverständige B. schätzte dessen Wert zu den Bewertungsstichtagen 07.12.1971 mit 8.750,00 EUR und 12.01.2001 mit 130.000,00 EUR ein. Dabei berücksichtigte er die Tatsache, dass es sich um Bauerwartungsland handele. Aufgrund des Vergleiches vor dem Amtsgericht vom 24.01.2006 verpflichtete sich die Klägerin, an ihren früheren Ehemann 50.000,00 EUR zu zahlen und zur Absicherung eine Grundschuld in dieser Höhe auf das o.g. Grundstück eintragen zu lassen.
Am 14.12.2006 beantragte die Klägerin Alg II. Für das Grundstück sei ein Verkaufspreis von 130.000,00 EUR nicht zu erzielen. Ein Makler aus Ü. versuche seit ca. einem Jahr erfolglos das Grundstück zu verkaufen. Er sei von ihr für die Zeit vom 23.02.2006 bis 21.02.2007 allein zur Maklertätigkeit beauftragt worden. Der Verhandlungspreis für das Grundstück sei mit 467.335,00 EUR veranschlagt worden. Das einzige bisher abgegebene Angebot laute auf 30.000,00 EUR.
Mit Bescheid vom 20.03.2007 idF des Änderungsbescheides vom 15.05.2007 bewilligte die Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.05.2007. Da das Grundstück nicht sofort verwertbar sei, werde Alg II als Darlehen gemäß § 23 Abs 5 SGB II gezahlt. Das Darlehen sei nach Verwertung des Grundstückes in einer Summe zurückzuzahlen.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Gemeinde S. teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, bisher befinde sich das Grundstück im baurechtlichen Außenbereich, eine Änderung des Flächennutzungsplanes sei am 07.03.2006 abgelehnt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2007 zurück. Das Grundstück sei als - allerdings nicht sofort - verwertbares Vermögen anzusehen, dessen Wert den der Klägerin zustehenden Freibetrag von 7.800,00 EUR übersteige. Bei Bebaubarkeit sei ein noch höherer Wert zu erzielen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Freibetrag sei aufgrund ihres Alters höher anzusetzen, das Grundstück sei mit 50.000,00 EUR belastet und ein Verkauf würde zusätzliche Kosten verursachen. Alg II sei daher als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte führte hierzu aus, bei einem Wert von 130.000,00 EUR bleibe trotz Belastung und Veräußerungskosten ein den Freibetrag übersteigendes, nicht sofort verwertbares Vermögen. Leistungen seien daher als Darlehen zu bewilligen. Es handele sich z.Z. lediglich um Bauerwartungsland. Der Gutachterausschuss des Landratsamts N. Land sehe das Gutachten des Sachverständigen B. als zutreffend an.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04.10.2007 abgewiesen. Alg II sei als Darlehen zu zahlen, denn die Klägerin verfüge über Vermögen, das allerdings nicht sofort verwertbar und im Rahmen eines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich lediglich um Bauerwartungsland handele, mit 130.000,00 EUR bewertet worden sei. Gegen dieses Gutachten seien im güterrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht keine durchgreifenden Einwände erhoben worden, vielmehr sei es zur Grundlage der güterrechtlichen Bewertung gemacht worden. Auch der Gutachterausschuss des Landratsamtes N. Land habe die gutachterliche Einschätzung bestätigt. Eine Verwertbarkeit in absehbarer Zeit sei anzunehmen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie werde gegenüber denjenigen ungleich behandelt, die Alg II bezögen, aber bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht hätten. Auch diesen würde Alg II nicht als Darlehen gewährt. Alg II sei immer nur für eine vorübergehende Zeit zu zahlen und die Annahme, den Lebensunterhalt später selbst decken zu können, lasse immer nur eine darlehensweise Bewilligung zu. Es gehe nur um die Form, nicht die Höhe der Leistungsgewährung.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.10.2007 aufzuheben, den Bescheid vom 20.03.2007 idF des Bescheides vom 15.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Alg II für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.05.2007 als Zuschuss zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verletzt, die Situation der Klägerin sei nicht mit dem von der Klägerin angegebenen Sachverhalt vergleichbar, denn bei der Klägerin liege Hilfebedürftigkeit tatsächlich nicht vor. Der Gutachterausschuss des Landratsamtes N. Land habe mit Schreiben vom 17.12.2007 mitgeteilt, ein Drittel des Grundstückes sei tatsächlich bebaubar, so dass sich unter Berücksichtigung einer Marktanpassung derzeit ein Wert von 120.000,00 EUR ergebe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 20.03.2007 idF des Bescheides vom 15.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Zahlung von Alg II lediglich in Form eines Darlehens.
Gegenstand des Rechtsstreites ist dabei der Bescheid vom 20.03.2007 betreffend den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.05.2007 idF des Bescheides vom 15.05.2007, der die Leistungshöhe für die Zeit vom 01.01.2007 bis 28.02.2007 änderte. Allein gegen den Bescheid vom 20.03.2007 hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, der Bescheid vom 15.05.2007 ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist der - bestandskräftige - Bescheid vom 15.05.2007, der den Anspruch auf Alg II für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2007 betrifft (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R).
Streitig ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Bescheide nicht die Höhe des zu zahlenden Alg II, vielmehr allein, ob dieses als Darlehen oder - wie von der Klägerin begehrt - als Zuschuss zu zahlen ist. Es ist nur in Form eines Darlehens zu bewilligen.
Die Klägerin ist zwar gemäß § 9 Abs 4 SGB II hilfebedürftig. Sie hat Vermögen in Form eines unbebauten Grundstückes, das unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass es sich um Bauerwartungsland handelt, im Rahmen eines zivilrechtlichen Güterrechtsstreits von einem Sachverständigen mit einem Wert von 130.000,00 EUR und im Rahmen der letzten Stellungnahme des Gutachterausschusses N. Land vom 17.12.2007 mit einem Wert von 120.000,00 EUR (zu ca. einem Drittel bereits bebaubar) eingeschätzt worden ist. Gegen das Gutachten des Sachverständigen B. haben weder der von der Beklagten befragte Gutachterausschuss des Landratsamtes N. Land noch die für baurechtliche Fragen zuständige Abteilung des Landratsamtes Einwände erhoben. Auch die Klägerin hat im Rahmen des güterrechtlichen Streitverfahrens einen Vergleich auf der Grundlage dieses Gutachtens geschlossen. Zudem hat der Gutachterausschuss im Schreiben vom 17.12.2007 sogar von einer bereits möglichen Bebaubarkeit eines Drittels des Grundstückes gesprochen und den derzeitigen Wert mit 120.000,00 EUR eingeschätzt. Es ist nach alledem von einem Wert des Grundstückes von zumindest 120.000,00 EUR auszugehen.
Es besteht für den Senat kein Anlass, ein weiteres Gutachten zur Wertermittlung einzuholen. Wenn die Klägerin von einem wesentlich geringeren Wert als 130.000,00 EUR bzw. 120.000,00 EUR ausgeht, weil ein Makler aus Ü. nur ein Angebot von 30.000,00 EUR beibringen konnte, so ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb ein ortsfremder Makler für eine lediglich vorübergehende Zeit (22.02.2006 bis 21.02.2007) - während dieser Zeit war das Grundstück zudem verpachtet - beauftragt, und weshalb ein Verhandlungspreis für das Grundstück von 467.335,00 EUR angesetzt worden war. Die Höhe des Verhandlungspreises allein hält entsprechende Interessenten bereits von der Abgabe eines Angebotes ab und ist mit den von den Sachverständigen ermittelten Werten wie auch mit dem von der Klägerin veranschlagten Wert (30.000,00 EUR) nicht in Einklang zu bringen.
Das Grundstück - z.T. bereits Bauland, z.T. Bauerwartungsland - ist verwertbar, verwertungshindernde Rechte bestehen nicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R). Die Verwertung des Grundstückes ist nicht gemäß § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II unwirtschaftlich, zumal das Grundstück bei Beginn der Ehe lt. dem Sachverständigen B. bereits im Besitz der Klägerin war und zwischenzeitlich erheblich an Wert gewonnen hat. Anhaltspunkte für eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Nr 6 2. Alternative SGB II fehlen gänzlich. Nach Abzug der Grundschuld und der Veräußerungskosten, die zum Teil oder ganz auch ein eventueller Käufer übernehmen wird, wird der Klägerin ein den Freibetrag von 9.300,00 EUR (§ 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 4 SGB II) bei Weitem übersteigendes Vermögen verbleiben, auch wenn die grundschuldrechtliche Belastung - soweit es sich nicht zwischenzeitlich um eine Eigentümergrundschuld handelt - berücksichtigt wird.
Trotz der Verwertbarkeit des Grundstückes und damit zu berücksichtigenden, den Freibetrag übersteigenden Vermögens ist die Klägerin ab 01.01.2007 als hilfebedürftig gemäß § 9 Abs 4 SGB II anzusehen, denn das Grundstück ist nicht sofort verwertbar. Hierzu ist insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich z.T. um Bauerwartungsland handelt, ggfs. zumindest eine gewisse Zeit in Anspruch nehmende Interessentensuche erforderlich.
Gemäß § 23 Abs 5 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit Hilfebdürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Eine Verwertung des verwertbaren Grundstückes ist nicht sofort, aber in absehbarer Zeit möglich. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Bau- wie auch Bauerwartungsland zu einem hierfür angemessenen Preis und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass der Pachtvertrag am 30.04.2007 endete, nicht alsbald verwertet werden kann. Eine Verwertung hängt nicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis, sondern allein vom Willen der Klägerin ab, das Grundstück zu einem dem Markt entspechenden Preis - hier: ca. 120.000,00 EUR - zu verkaufen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R). Leistungen sind daher als Darlehen zu erbringen. Ein Ermessen hat die Beklagte nicht auszuüben.
Die darlehensweise Gewährung verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz. Die Klägerin wird gegenüber demjenigen, der eine Arbeitsstelle in Aussicht hat, nicht benachteiligt, denn dieser hat im Zeitpunkt des Leistungsbezuges kein verwertbares Vermögen zur Verfügung. Es handelt sich um einen völlig anderen Sachverhalt, der mit der Situation der Klägerin in keinster Weise vergleichbar ist.
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.05.2007 als Zuschuss zu zahlen sind.
Die 1949 geborene, am 03.07.2001 geschiedene Klägerin bezog bis 02.01.2007 Arbeitslosengeld. Im Rahmen des güterrechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht H. (Az: 003F00786/03) erklärte die Klägerin u.a., der Zugewinn während der Ehezeit basiere im Wesentlichen auf der Wertsteigerung eines ihr gehörenden, 3.224 qm großen unbebauten und bis 30.04.2007 verpachteten Grundstückes. Der zur Bewertung des Grundstückes im Rahmen des güterrechtlichen Verfahrens herangezogene Sachverständige B. schätzte dessen Wert zu den Bewertungsstichtagen 07.12.1971 mit 8.750,00 EUR und 12.01.2001 mit 130.000,00 EUR ein. Dabei berücksichtigte er die Tatsache, dass es sich um Bauerwartungsland handele. Aufgrund des Vergleiches vor dem Amtsgericht vom 24.01.2006 verpflichtete sich die Klägerin, an ihren früheren Ehemann 50.000,00 EUR zu zahlen und zur Absicherung eine Grundschuld in dieser Höhe auf das o.g. Grundstück eintragen zu lassen.
Am 14.12.2006 beantragte die Klägerin Alg II. Für das Grundstück sei ein Verkaufspreis von 130.000,00 EUR nicht zu erzielen. Ein Makler aus Ü. versuche seit ca. einem Jahr erfolglos das Grundstück zu verkaufen. Er sei von ihr für die Zeit vom 23.02.2006 bis 21.02.2007 allein zur Maklertätigkeit beauftragt worden. Der Verhandlungspreis für das Grundstück sei mit 467.335,00 EUR veranschlagt worden. Das einzige bisher abgegebene Angebot laute auf 30.000,00 EUR.
Mit Bescheid vom 20.03.2007 idF des Änderungsbescheides vom 15.05.2007 bewilligte die Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.05.2007. Da das Grundstück nicht sofort verwertbar sei, werde Alg II als Darlehen gemäß § 23 Abs 5 SGB II gezahlt. Das Darlehen sei nach Verwertung des Grundstückes in einer Summe zurückzuzahlen.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Gemeinde S. teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, bisher befinde sich das Grundstück im baurechtlichen Außenbereich, eine Änderung des Flächennutzungsplanes sei am 07.03.2006 abgelehnt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2007 zurück. Das Grundstück sei als - allerdings nicht sofort - verwertbares Vermögen anzusehen, dessen Wert den der Klägerin zustehenden Freibetrag von 7.800,00 EUR übersteige. Bei Bebaubarkeit sei ein noch höherer Wert zu erzielen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Freibetrag sei aufgrund ihres Alters höher anzusetzen, das Grundstück sei mit 50.000,00 EUR belastet und ein Verkauf würde zusätzliche Kosten verursachen. Alg II sei daher als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte führte hierzu aus, bei einem Wert von 130.000,00 EUR bleibe trotz Belastung und Veräußerungskosten ein den Freibetrag übersteigendes, nicht sofort verwertbares Vermögen. Leistungen seien daher als Darlehen zu bewilligen. Es handele sich z.Z. lediglich um Bauerwartungsland. Der Gutachterausschuss des Landratsamts N. Land sehe das Gutachten des Sachverständigen B. als zutreffend an.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04.10.2007 abgewiesen. Alg II sei als Darlehen zu zahlen, denn die Klägerin verfüge über Vermögen, das allerdings nicht sofort verwertbar und im Rahmen eines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich lediglich um Bauerwartungsland handele, mit 130.000,00 EUR bewertet worden sei. Gegen dieses Gutachten seien im güterrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht keine durchgreifenden Einwände erhoben worden, vielmehr sei es zur Grundlage der güterrechtlichen Bewertung gemacht worden. Auch der Gutachterausschuss des Landratsamtes N. Land habe die gutachterliche Einschätzung bestätigt. Eine Verwertbarkeit in absehbarer Zeit sei anzunehmen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie werde gegenüber denjenigen ungleich behandelt, die Alg II bezögen, aber bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht hätten. Auch diesen würde Alg II nicht als Darlehen gewährt. Alg II sei immer nur für eine vorübergehende Zeit zu zahlen und die Annahme, den Lebensunterhalt später selbst decken zu können, lasse immer nur eine darlehensweise Bewilligung zu. Es gehe nur um die Form, nicht die Höhe der Leistungsgewährung.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.10.2007 aufzuheben, den Bescheid vom 20.03.2007 idF des Bescheides vom 15.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Alg II für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.05.2007 als Zuschuss zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verletzt, die Situation der Klägerin sei nicht mit dem von der Klägerin angegebenen Sachverhalt vergleichbar, denn bei der Klägerin liege Hilfebedürftigkeit tatsächlich nicht vor. Der Gutachterausschuss des Landratsamtes N. Land habe mit Schreiben vom 17.12.2007 mitgeteilt, ein Drittel des Grundstückes sei tatsächlich bebaubar, so dass sich unter Berücksichtigung einer Marktanpassung derzeit ein Wert von 120.000,00 EUR ergebe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 20.03.2007 idF des Bescheides vom 15.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Zahlung von Alg II lediglich in Form eines Darlehens.
Gegenstand des Rechtsstreites ist dabei der Bescheid vom 20.03.2007 betreffend den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.05.2007 idF des Bescheides vom 15.05.2007, der die Leistungshöhe für die Zeit vom 01.01.2007 bis 28.02.2007 änderte. Allein gegen den Bescheid vom 20.03.2007 hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, der Bescheid vom 15.05.2007 ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist der - bestandskräftige - Bescheid vom 15.05.2007, der den Anspruch auf Alg II für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2007 betrifft (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R).
Streitig ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Bescheide nicht die Höhe des zu zahlenden Alg II, vielmehr allein, ob dieses als Darlehen oder - wie von der Klägerin begehrt - als Zuschuss zu zahlen ist. Es ist nur in Form eines Darlehens zu bewilligen.
Die Klägerin ist zwar gemäß § 9 Abs 4 SGB II hilfebedürftig. Sie hat Vermögen in Form eines unbebauten Grundstückes, das unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass es sich um Bauerwartungsland handelt, im Rahmen eines zivilrechtlichen Güterrechtsstreits von einem Sachverständigen mit einem Wert von 130.000,00 EUR und im Rahmen der letzten Stellungnahme des Gutachterausschusses N. Land vom 17.12.2007 mit einem Wert von 120.000,00 EUR (zu ca. einem Drittel bereits bebaubar) eingeschätzt worden ist. Gegen das Gutachten des Sachverständigen B. haben weder der von der Beklagten befragte Gutachterausschuss des Landratsamtes N. Land noch die für baurechtliche Fragen zuständige Abteilung des Landratsamtes Einwände erhoben. Auch die Klägerin hat im Rahmen des güterrechtlichen Streitverfahrens einen Vergleich auf der Grundlage dieses Gutachtens geschlossen. Zudem hat der Gutachterausschuss im Schreiben vom 17.12.2007 sogar von einer bereits möglichen Bebaubarkeit eines Drittels des Grundstückes gesprochen und den derzeitigen Wert mit 120.000,00 EUR eingeschätzt. Es ist nach alledem von einem Wert des Grundstückes von zumindest 120.000,00 EUR auszugehen.
Es besteht für den Senat kein Anlass, ein weiteres Gutachten zur Wertermittlung einzuholen. Wenn die Klägerin von einem wesentlich geringeren Wert als 130.000,00 EUR bzw. 120.000,00 EUR ausgeht, weil ein Makler aus Ü. nur ein Angebot von 30.000,00 EUR beibringen konnte, so ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb ein ortsfremder Makler für eine lediglich vorübergehende Zeit (22.02.2006 bis 21.02.2007) - während dieser Zeit war das Grundstück zudem verpachtet - beauftragt, und weshalb ein Verhandlungspreis für das Grundstück von 467.335,00 EUR angesetzt worden war. Die Höhe des Verhandlungspreises allein hält entsprechende Interessenten bereits von der Abgabe eines Angebotes ab und ist mit den von den Sachverständigen ermittelten Werten wie auch mit dem von der Klägerin veranschlagten Wert (30.000,00 EUR) nicht in Einklang zu bringen.
Das Grundstück - z.T. bereits Bauland, z.T. Bauerwartungsland - ist verwertbar, verwertungshindernde Rechte bestehen nicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R). Die Verwertung des Grundstückes ist nicht gemäß § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II unwirtschaftlich, zumal das Grundstück bei Beginn der Ehe lt. dem Sachverständigen B. bereits im Besitz der Klägerin war und zwischenzeitlich erheblich an Wert gewonnen hat. Anhaltspunkte für eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Nr 6 2. Alternative SGB II fehlen gänzlich. Nach Abzug der Grundschuld und der Veräußerungskosten, die zum Teil oder ganz auch ein eventueller Käufer übernehmen wird, wird der Klägerin ein den Freibetrag von 9.300,00 EUR (§ 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 4 SGB II) bei Weitem übersteigendes Vermögen verbleiben, auch wenn die grundschuldrechtliche Belastung - soweit es sich nicht zwischenzeitlich um eine Eigentümergrundschuld handelt - berücksichtigt wird.
Trotz der Verwertbarkeit des Grundstückes und damit zu berücksichtigenden, den Freibetrag übersteigenden Vermögens ist die Klägerin ab 01.01.2007 als hilfebedürftig gemäß § 9 Abs 4 SGB II anzusehen, denn das Grundstück ist nicht sofort verwertbar. Hierzu ist insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich z.T. um Bauerwartungsland handelt, ggfs. zumindest eine gewisse Zeit in Anspruch nehmende Interessentensuche erforderlich.
Gemäß § 23 Abs 5 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit Hilfebdürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Eine Verwertung des verwertbaren Grundstückes ist nicht sofort, aber in absehbarer Zeit möglich. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Bau- wie auch Bauerwartungsland zu einem hierfür angemessenen Preis und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass der Pachtvertrag am 30.04.2007 endete, nicht alsbald verwertet werden kann. Eine Verwertung hängt nicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis, sondern allein vom Willen der Klägerin ab, das Grundstück zu einem dem Markt entspechenden Preis - hier: ca. 120.000,00 EUR - zu verkaufen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R). Leistungen sind daher als Darlehen zu erbringen. Ein Ermessen hat die Beklagte nicht auszuüben.
Die darlehensweise Gewährung verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz. Die Klägerin wird gegenüber demjenigen, der eine Arbeitsstelle in Aussicht hat, nicht benachteiligt, denn dieser hat im Zeitpunkt des Leistungsbezuges kein verwertbares Vermögen zur Verfügung. Es handelt sich um einen völlig anderen Sachverhalt, der mit der Situation der Klägerin in keinster Weise vergleichbar ist.
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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