Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 301/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 393/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.10.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 29.09.2006 bis 02.01.2007.
Dem 1973 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte auf seinen Antrag vom 25.09.2006 hin mit Bescheiden vom 01.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 Alg II für die Zeit vom 25.09.2006 bis 28.09.2006 - hierbei ist versehentlich ein unzutreffendes Datum (30.09.2006) im Tenor des Bescheides genannt worden (§ 38 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-) - und für die Zeit vom 03.01.2007 bis 31.03.2007.
Der Kläger, der bereits 2005 zweimal für jeweils weniger als sechs Monate stationär behandelt worden war, war vom 29.09.2006 bis längstens 02.11.2006 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts F. vom 29.09.2006 vorläufig in der geschlossenen Abteilung des Klinikums E. untergebracht worden, hernach in die offene Abteilung gewechselt und am 03.01.2007 entlassen worden. Im Rahmen der Aufnahmeanzeige vom 29.09.2006 wurde vom Klinikum E. als voraussichtlicher Entlassungstermin der 29.10.2006 genannt. Der Kläger gab am 13.11.2006 an, ein Entlassungstermin stehe bislang noch nicht fest.
Das weitere Begehren des Klägers, ihm auch für die Zeit vom 29.09. 2006 bis 02.01.2007 Alg II zu bewilligen, wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 abgelehnt. Der Kläger befinde sich in einer stationären Einrichtung, Alg II stehe daher gemäß § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II nicht zu. Um ein Krankenhaus i.S. des § 107 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) handele es sich bei dem Klinikum E. nicht.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, Alg II vom 29.09.2006 bis 02.01.2007 zu zahlen. Bei dem Klinikum handle es sich um ein Krankenhaus. Der Beklagte habe keine Nachforschungen betrieben, um die erforderliche Prognoseentscheidung zur Aufenthaltsdauer zu treffen. Tatsächlich sei er nur etwas mehr als drei Monate im Klinikum behandelt worden.
Das SG hat den Bezirk Mittelfranken zum Verfahren beigeladen und die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verurteilt, Alg II für die Zeit vom 29.09.2006 bis 02.01.2007 zu bewilligen. Der Kläger sei in dieser Zeit in einer stationären Einrichtung untergebracht gewesen. Der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II treffe ihn jedoch nicht, denn es habe sich um ein Krankenhaus gehandelt, in dem er nach den aktenkundigen Befunden nicht länger als sechs Monate bleiben sollte. Ohne Bedeutung sei, dass er in der geschlossenen Abteilung untergebracht gewesen sei. Am 03.01.2007 sei er aus dem Klinikum entlassen worden.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger sei in einer stationären Einrichtung untergebracht gewesen, so dass es auf die Dauer des Aufenthaltes nicht ankomme. Lägen nämlich die Voraussetzungen des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II vor, käme der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs 4 Satz 3 SGB II nicht mehr zur Anwendung. Wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer stationären Einrichtung gegeben seien, könne es sich nicht mehr um ein Krankenhaus handeln.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 11.10.2007 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er sei in einem Krankenhaus untergebracht gewesen, so dass eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zu treffen gewesen sei.
Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei in einem Krankenhaus behandelt worden, so dass selbst nach den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 Punkt 7.42b bei Einweisung durch richterliche Anordnung die Ausnahmeregelung des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II eingreife.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG die Beklagte verurteilt, Alg II für die Zeit vom 29.09.2006 bis 02.01.2007 zu bewilligen. Der Bescheid vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hatte während der Zeit des Aufenthaltes im Klinikum E. Anspruch auf Alg II.
Bei der vom Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine Anfechtungs- und Leistungsklage, die sich allein gegen den Bescheid vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 und damit auf den Leistungszeitraum vom 29.09.2006 bis 02.01.2007 richtet. Für diesen Zeitraum hat der Kläger mit seinem ursprünglichen Antrag vom 25.09.2006 Leistungen begehrt. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 01.03.2007 bezüglich der Leistungszeiträume 25.09.2006 bis 28.09.2006 und 03.01.2007 bis 31.03.2007. Diesbezüglich hat die Beklagte ein getrenntes Widerspruchsverfahren durchgeführt.
Ob das SG zu einer konkreten Leistung hätte verurteilen müssen, kann dahinstehen, denn der Kläger hat keine Berufung eingelegt.
Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist zurückzuweisen, denn ein Anspruch des Klägers für die streitgegenständliche Zeit ist gemäß § 7 Abs 4 SGB II in der vom 01.08.2006 bis 27.08.2007 geltenden Fassung nicht ausgeschlossen.
Hiernach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer u.a. in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach dem SGB II, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V) untergebracht ist (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II).
Zwar handelt es sich bei dem Krankenhaus um eine stationäre Einrichtung i.S. des § 7 Abs 4 Satz 1 bzw. Satz 2 SGB II (zur Definition vgl.: BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/06 R), denn der Kläger konnte weder während der Unterbringung in der geschlossenen noch während der Unterbringung in der offenen Abteilung einer Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich nachgehen, er war vielmehr in den Tagesablauf des Klinikums E. eingebunden.
Zugleich handelte es sich jedoch bei dem Aufenthalt in dieser stationären Einrichtung um einen Aufenthalt in einem Krankenhaus i.S. des § 107 SGB V, denn beim Klinikum E. handelte es sich um eine Einrichtung, die der Krankenhausbehandlung diente, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stand, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügte und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeitete, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichen, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet war, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und in der die Patienten untergebracht und verpflegt werden konnten. Diese Voraussetzungen sind hier zweifellos gegeben. Keine Bedeutung erlangt hierbei, dass sich der Kläger zunächst nicht freiwillig, sondern aufgrund eines amtsgerichtlichen Beschlusses dort befand, zumal in § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II auch ausdrücklich das Wort "untergebracht" verwendet wird. Dies stellt einen eindeutigen Hinweis darauf dar, dass der Grund des Aufenthaltes in einem Krankenhaus nicht von Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hätte ansonsten den Begriff der Unterbringung nicht verwandt.
Somit greift die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II ein, sofern der Aufenthalt voraussichtlich weniger als sechs Monate dauern sollte. Die Auffassung der Beklagten, diese Ausnahmeregelung könne nicht eingreifen, wenn es sich um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handele, kann nicht nachvollzogen werden, denn der Gesetzgeber hat gerade für die Fälle des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung eine Ausnahme geschaffen, wenn es sich bei dieser stationären Einrichtung um ein Krankenhaus handelt (BT Drucks 16/1410 S 20). Ein Krankenhaus - bei stationärem Aufenthalt - ist nämlich nicht von einer stationären Einrichtung zu unterscheiden, sondern stellt lediglich einen Unterfall einer solchen dar (vgl. dazu auch die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 Punkt 7.36).
Eine Prognoseentscheidung hat die Beklagte allerdings nicht getroffen und hierzu auch keinerlei Ermittlungen vorgenommen. Die bloße Anfrage beim Kläger genügt hierzu nicht. Nachdem sich der Kläger jedoch bereits 2005 nur jeweils kurzzeitig (ca. einen Monat) in stationärer Betreuung befunden hatte, die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung längstens bis 02.11.2006 genehmigt und in der Aufnahmeanzeige des Klinikums E. vom 29.09.2006 als voraussichtlicher Entlassungstermin der 29.10.2006 genannt war, war bei der am 29.09.2006 zu treffenden Prognoseentscheidung von einem weniger als sechs Monate dauernden Aufenthalt auszugehen. Der tatsächliche Aufenthalt umfasste auch nur ca. drei Monate. Alg II war daher zu bewilligen gewesen.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beigeladene kann keinen Kostenerstattungsanspruch geltend machen (§ 193 Abs 4 SGG).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 29.09.2006 bis 02.01.2007.
Dem 1973 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte auf seinen Antrag vom 25.09.2006 hin mit Bescheiden vom 01.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 Alg II für die Zeit vom 25.09.2006 bis 28.09.2006 - hierbei ist versehentlich ein unzutreffendes Datum (30.09.2006) im Tenor des Bescheides genannt worden (§ 38 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-) - und für die Zeit vom 03.01.2007 bis 31.03.2007.
Der Kläger, der bereits 2005 zweimal für jeweils weniger als sechs Monate stationär behandelt worden war, war vom 29.09.2006 bis längstens 02.11.2006 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts F. vom 29.09.2006 vorläufig in der geschlossenen Abteilung des Klinikums E. untergebracht worden, hernach in die offene Abteilung gewechselt und am 03.01.2007 entlassen worden. Im Rahmen der Aufnahmeanzeige vom 29.09.2006 wurde vom Klinikum E. als voraussichtlicher Entlassungstermin der 29.10.2006 genannt. Der Kläger gab am 13.11.2006 an, ein Entlassungstermin stehe bislang noch nicht fest.
Das weitere Begehren des Klägers, ihm auch für die Zeit vom 29.09. 2006 bis 02.01.2007 Alg II zu bewilligen, wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 abgelehnt. Der Kläger befinde sich in einer stationären Einrichtung, Alg II stehe daher gemäß § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II nicht zu. Um ein Krankenhaus i.S. des § 107 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) handele es sich bei dem Klinikum E. nicht.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, Alg II vom 29.09.2006 bis 02.01.2007 zu zahlen. Bei dem Klinikum handle es sich um ein Krankenhaus. Der Beklagte habe keine Nachforschungen betrieben, um die erforderliche Prognoseentscheidung zur Aufenthaltsdauer zu treffen. Tatsächlich sei er nur etwas mehr als drei Monate im Klinikum behandelt worden.
Das SG hat den Bezirk Mittelfranken zum Verfahren beigeladen und die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verurteilt, Alg II für die Zeit vom 29.09.2006 bis 02.01.2007 zu bewilligen. Der Kläger sei in dieser Zeit in einer stationären Einrichtung untergebracht gewesen. Der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II treffe ihn jedoch nicht, denn es habe sich um ein Krankenhaus gehandelt, in dem er nach den aktenkundigen Befunden nicht länger als sechs Monate bleiben sollte. Ohne Bedeutung sei, dass er in der geschlossenen Abteilung untergebracht gewesen sei. Am 03.01.2007 sei er aus dem Klinikum entlassen worden.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger sei in einer stationären Einrichtung untergebracht gewesen, so dass es auf die Dauer des Aufenthaltes nicht ankomme. Lägen nämlich die Voraussetzungen des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II vor, käme der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs 4 Satz 3 SGB II nicht mehr zur Anwendung. Wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer stationären Einrichtung gegeben seien, könne es sich nicht mehr um ein Krankenhaus handeln.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 11.10.2007 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er sei in einem Krankenhaus untergebracht gewesen, so dass eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zu treffen gewesen sei.
Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei in einem Krankenhaus behandelt worden, so dass selbst nach den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 Punkt 7.42b bei Einweisung durch richterliche Anordnung die Ausnahmeregelung des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II eingreife.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG die Beklagte verurteilt, Alg II für die Zeit vom 29.09.2006 bis 02.01.2007 zu bewilligen. Der Bescheid vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hatte während der Zeit des Aufenthaltes im Klinikum E. Anspruch auf Alg II.
Bei der vom Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine Anfechtungs- und Leistungsklage, die sich allein gegen den Bescheid vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 und damit auf den Leistungszeitraum vom 29.09.2006 bis 02.01.2007 richtet. Für diesen Zeitraum hat der Kläger mit seinem ursprünglichen Antrag vom 25.09.2006 Leistungen begehrt. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 01.03.2007 bezüglich der Leistungszeiträume 25.09.2006 bis 28.09.2006 und 03.01.2007 bis 31.03.2007. Diesbezüglich hat die Beklagte ein getrenntes Widerspruchsverfahren durchgeführt.
Ob das SG zu einer konkreten Leistung hätte verurteilen müssen, kann dahinstehen, denn der Kläger hat keine Berufung eingelegt.
Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist zurückzuweisen, denn ein Anspruch des Klägers für die streitgegenständliche Zeit ist gemäß § 7 Abs 4 SGB II in der vom 01.08.2006 bis 27.08.2007 geltenden Fassung nicht ausgeschlossen.
Hiernach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer u.a. in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach dem SGB II, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V) untergebracht ist (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II).
Zwar handelt es sich bei dem Krankenhaus um eine stationäre Einrichtung i.S. des § 7 Abs 4 Satz 1 bzw. Satz 2 SGB II (zur Definition vgl.: BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/06 R), denn der Kläger konnte weder während der Unterbringung in der geschlossenen noch während der Unterbringung in der offenen Abteilung einer Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich nachgehen, er war vielmehr in den Tagesablauf des Klinikums E. eingebunden.
Zugleich handelte es sich jedoch bei dem Aufenthalt in dieser stationären Einrichtung um einen Aufenthalt in einem Krankenhaus i.S. des § 107 SGB V, denn beim Klinikum E. handelte es sich um eine Einrichtung, die der Krankenhausbehandlung diente, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stand, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügte und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeitete, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichen, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet war, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und in der die Patienten untergebracht und verpflegt werden konnten. Diese Voraussetzungen sind hier zweifellos gegeben. Keine Bedeutung erlangt hierbei, dass sich der Kläger zunächst nicht freiwillig, sondern aufgrund eines amtsgerichtlichen Beschlusses dort befand, zumal in § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II auch ausdrücklich das Wort "untergebracht" verwendet wird. Dies stellt einen eindeutigen Hinweis darauf dar, dass der Grund des Aufenthaltes in einem Krankenhaus nicht von Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hätte ansonsten den Begriff der Unterbringung nicht verwandt.
Somit greift die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II ein, sofern der Aufenthalt voraussichtlich weniger als sechs Monate dauern sollte. Die Auffassung der Beklagten, diese Ausnahmeregelung könne nicht eingreifen, wenn es sich um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handele, kann nicht nachvollzogen werden, denn der Gesetzgeber hat gerade für die Fälle des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung eine Ausnahme geschaffen, wenn es sich bei dieser stationären Einrichtung um ein Krankenhaus handelt (BT Drucks 16/1410 S 20). Ein Krankenhaus - bei stationärem Aufenthalt - ist nämlich nicht von einer stationären Einrichtung zu unterscheiden, sondern stellt lediglich einen Unterfall einer solchen dar (vgl. dazu auch die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 Punkt 7.36).
Eine Prognoseentscheidung hat die Beklagte allerdings nicht getroffen und hierzu auch keinerlei Ermittlungen vorgenommen. Die bloße Anfrage beim Kläger genügt hierzu nicht. Nachdem sich der Kläger jedoch bereits 2005 nur jeweils kurzzeitig (ca. einen Monat) in stationärer Betreuung befunden hatte, die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung längstens bis 02.11.2006 genehmigt und in der Aufnahmeanzeige des Klinikums E. vom 29.09.2006 als voraussichtlicher Entlassungstermin der 29.10.2006 genannt war, war bei der am 29.09.2006 zu treffenden Prognoseentscheidung von einem weniger als sechs Monate dauernden Aufenthalt auszugehen. Der tatsächliche Aufenthalt umfasste auch nur ca. drei Monate. Alg II war daher zu bewilligen gewesen.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beigeladene kann keinen Kostenerstattungsanspruch geltend machen (§ 193 Abs 4 SGG).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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