L 16 AS 408/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 762/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 408/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeldes II, insbesondere über die Berücksichtigung eines befristeten Zuschlages nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 30.04.2007.

Der Kläger zu 1) bezog bis zum 28.11.2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 321,09 Euro wöchentlich. Im Anschluss an den Bezug des Arbeitslosengeldes wurde den Klägern mit Bescheid vom 20.12.2004 Arbeitslosengeld II in Höhe von 354,12 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 gewährt. Hierin war ein Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 220,00 Euro enthalten. Dem Kläger zu 1) wurde auf das Arbeitslosengeld II eine Erziehungsrente in Höhe von 687,16 Euro und dem Kläger zu 2) eine Halbwaisenrente in Höhe von 109,33 Euro angerechnet. Ab dem 01.03.2005 erhöhte sich die Erziehungsrente des Klägers zu 1) auf 889,04 Euro. Daraufhin erließ die Beklagte am 06.04.2005 einen Bescheid, mit dem der Bescheid vom 20.12.2004 ab dem 01.03.2005 aufgehoben wurde, da aufgrund der gewährten Erziehungsrente der Bedarf der Kläger gedeckt sei.

Mit erneutem Antrag vom 06.10.2006 beantragten die Kläger Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 17.10.2006 gewährte die Beklagte Arbeitslosengeld II für den Monat November in Höhe von 909,94 Euro und für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 30.04.2007 in Höhe von 807,27 Euro. Im November zahlte sie einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II in Höhe von 102,67 Euro. Ab Dezember 2006 wurde der Zuschlag wegen des Ablaufes der Zwei-Jahres-Frist gemäß § 24 Abs.1 S.2 SGB II nicht mehr gewährt.

Die Beklagte erkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 389,06 Euro an, berücksichtigte das Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro sowie die Halbwaisenrente des Klägers zu 2) in Höhe von 108,79 Euro als Einkommen. Die Einkommen wurden jeweils um einen Freibetrag von 30,00 Euro bereinigt.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger durch ihre Bevollmächtigte Widerspruch ein und beantragten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, insbesondere die Gewährung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II über den November 2006 hinaus. Die Kläger waren der Auffassung, dass die Zeit, in der sie aufgrund des Bezuges einer Erziehungsrente kein Arbeitslosengeld II erhalten haben, nicht bei der Bestimmung des Zwei-Jahres-Zeitraumes mit einzubeziehen sei. Vielmehr sei der befristete Zuschlag nunmehr ab dem Monat November 2006 für weitere zwei Jahre zu gewähren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Kläger zu 1) bis zum 28.11.2004 Arbeitslosengeld bezogen habe. Die Fristen für die Berechnung des Zuschlages seien vom 29.11.2004 bis zum 28.11.2005 (voller Zuschlag von 220,00 Euro) und vom 29.11.2005 bis zum 28.11.2006 (halbierter Zuschlag, 110,00 Euro) gelaufen. Der Zuschlag sei auf der Basis des Höchstbetrags in Höhe von 220,00 Euro berechnet worden. Im Monat November 2006 habe da-her noch Anspruch auf 28/30 des Zuschlages, dies bedeutet, 102,67 Euro bestanden. Ab Dezember 2006 sei wegen des Ablaufes des Zeitraumes von zwei Jahren kein Anspruch auf den Zuschlag mehr gegeben. Der Ansicht der Kläger, dass die Frist von zwei Jahren wegen des Bezuges der Erziehungsrente zu verlängern sei, könne nicht gefolgt werden, da die gesetzliche Vorschrift des § 24 SGB II völlig klar sei.

Die Klägerbevollmächtigte erhob am 15.12.2006 Klage zum Sozialgericht Regensburg mit der Begründung, dass die Kläger wegen des Bezugs einer Erziehungsrente erst ab dem November 2006 Arbeitslosengeld II erhalten haben. Sie sei der Auffassung, dass die Frist des § 24 SGB II um den Zeitraum des Bezugs der Erziehungsrente verlängert werden müsse, da den Klägern sonst die Möglichkeit genommen werde, durch diesen befristeten Zuschlag ihre Einkommenseinbußen abzufedern. Zwar enthalte die gesetzliche Vorschrift selbst keine Regelung zu möglichen Ruhenstatbeständen, sie sei aber entsprechend auszulegen. Der Sinn des Zuschlages rechtfertige es nicht, dass ehemalige Arbeitslosengeldempfänger ihre durch langjährige Erwerbstätigkeit vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes II erworbenen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung verlören. Daher sei es nicht gerechtfertigt, den Zeitpunkt der Gewährung des Zuschlages kalendermäßig nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ablaufen zu lassen.

Die Beklagte führte zur Klageerwiderung aus, dass die Frist des § 24 SGB II kalendermäßig zu bestimmen sei. Im Übrigen war sie der Auffassung, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II gerade kein Bestandteil des Arbeitslosengeldes II sei.

Das Sozialgericht Regensburg wies die Klage im Gerichtsbescheid vom 26.11.2007 mit der Begründung ab, dass eine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut nicht möglich und auch nicht sachgerecht sei. Der Zuschlag solle dem Umstand Rechnung tragen, dass ein ehemaliger Arbeitslosengeldempfänger nach häufig langjähriger Erwerbstätigkeit vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II einen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung erworben habe. Der Zuschlag solle einen Teil der Einkommenseinbußen für einen Übergangszeitraum abfedern. Wenn nunmehr ein Bezieher von Arbeitslosengeld I nach Bezug desselben seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten könne, entspreche dies gerade dem Sinn und Zweck und dem Ziel des SGB II, erwerbsfähige Hilfebedürftige aus der Hilfebedürftigkeit heraus zu bringen. Einer Abfederung des Überganges bedürfe es daher nicht.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2007 hat die Klägerbevollmächtigte Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg eingelegt und zur Begründung der Berufung vorgetragen, dass der Zeitraum, in dem der Kläger den Zuschlag nach § 24 SGB II wegen des Bezuges einer Erziehungsrente nicht erhalten habe, bei der Bestimmung des Zwei-Jahres-Zeitraumes nach § 24 SGB II nicht zu berücksichtigen sei, da nur so Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Norm, für einen Übergangszeitraum einen Teil der Einkommenseinbußen zu kompensieren und abzufedern, erreicht werden könne.

Die Beklagte hat zur Erwiderung nochmals auf die einschlägige Kommentarliteratur zur Bestimmung der Frist des § 24 SGB II verwiesen, wonach eine Verlängerung nicht möglich sei.

Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt in der mündlichen Verhandlung,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 26.11.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines befristeten Zuschlages über den November 2006 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 nicht zu beanstanden ist.

Klagegegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006. Im Rahmen der von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage sind die Leistungsansprüche nach dem SGB II für den streitigen Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 30.04.2007 unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Der Streitgegenstand ist nicht allein auf den Zuschlag nach § 24 SGB II beschränkt. Dies ergibt sich zum einen aus dem ausdrücklichen Antrag der Klägerbevollmächtigten, zum anderen aus dem Gesetzeswortlaut des § 24 SGB II selbst ("Soweit der Hilfebürftige Arbeitslosengeld II bezieht") und aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 5/07 R). Eine Begrenzung des Streitgegenstandes nur auf das Vorliegen eines Anspruchs auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II ist nicht möglich, da Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II der Bezug von Arbeitslosengeld II ist. Der befristete Zuschlag ist akzessorisch zum Bezug von Arbeitslosengeld II (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 14/7b AS 42/06 R).

Die Kläger haben keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosen- geld II einschließlich des Zuschlages nach § 24 SGB II.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Satz 1 SGB II werden von den Klägern erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr.1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr.3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Kläger sind insbesondere hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht bzw. nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnten und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielten. Nach den Feststellungen im Verwaltungsverfahren verfügten die Kläger in der streitigen Zeit über kein ausreichendes Einkommen und hatten kein zu berücksichtigendes Vermögen.

Die Berechnung der Leistungen nach dem SGB II durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Der Bedarf für die Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt sich nach § 20 SGB II und ist im Bescheid vom 17.10.2006 ordnungsgemäß berechnet. Höhere Leistun-gen nach dem SGB II können die Kläger auch unter Berücksichtigung des § 24 SGB II nicht beanspruchen. Die zeitliche Begrenzung der Gewährung des Zuschlages durch die Beklagte ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach § 24 SGB II in der ab dem 01.07.2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 558), geändert durch die Gesetze 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) und vom 02.12.2006 (BGBl I S. 2942), erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Zuschlag zum Arbeitslosen- geld II wenn er innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II bezieht. Gemäß § 24 Abs. 3 SGB II ist der Zuschlag im ersten Jahr bei er-werbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160,00 Euro und für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60,00 Euro pro Kind begrenzt. Nach Abs. 4 der Vorschrift ist der Zuschlag im zweiten Jahr bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 80,00 Euro und für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 30,00 Euro pro Kopf begrenzt.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Zuschlag aufgrund dieser Höchstbeträge berechnet. Sie hat den Klägern im ersten Jahr nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen Zuschlag von 220,00 Euro und im zweiten Jahr einen Zuschlag von 110,00 Euro zugestanden.

Der Kläger zu 1) hat als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB II bis einschließlich 28.11.2004 Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des SGB III bezogen. Für den Monat Januar und Februar 2005 hat er Arbeitslosengeld II bezogen und für diese beiden Monate einen Zuschlag von 220,00 Euro erhalten. Von März 2005 bis Oktober 2006 war der Kläger zu 1) nicht hilfebedürftig nach § 9 SGB II, da er seinen Bedarf aufgrund des Bezugs einer Erziehungsrente decken konnte. Aufgrund der Akzessorietät des Zuschlags nach § 24 SGB II konnte er in diesem Zeitraum den Zuschlag nicht isoliert erhalten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 7/07 R). Erst ab dem 01.11.2006 erhielt der Kläger zu 1) wieder Leistungen nach dem SGB II.

Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II soll nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 58) berücksichtigen, dass ehemalige Arbeitslosengeldempfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben haben. Er soll in einem vertretbaren Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden. Die Halbierung des Zuschlages nach einem Jahr und der Wegfall zu Beginn des dritten Jahres nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges tragen der zunehmenden Entfernung vom Arbeitsmarkt Rechnung und erhöhen den Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Befristung des Zuschlages berücksichtigt außerdem, dass es sich bei der neuen Leistung um ein Bedarfsdeckungssystem handelt und dementsprechend grundsätzlich nicht der gleiche Lebensstandard wie im Rahmen des Arbeitslosengeldbezuges nach dem SGB III gewährleistet werden kann und soll.

Im Übrigen wird in der Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt, dass die in Abs. 1 genannte Zwei-Jahres-Frist unmittelbar nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges beginnt und kalendermäßig abläuft. Als Beispiel wird aufgeführt, dass bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld II, der erst ein halbes Jahr nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges gestellt wird, der Arbeitslose nur noch für ein weiteres halbes Jahr den vollen ihm zustehenden Zuschlag erhalte, der sich im Folgenden um weitere 50 v.H. vermindere und nach insgesamt 1 ½ Jahren auslaufe.

Aus dieser Gesetzesbegründung kann entnommen werden, dass der Gesetzesgeber Verlängerungstatbestände für diese Zwei-Jahres-Frist nicht vorsehen wollte. Solche Tatbestände würden außerdem dem Sinn und Zweck des Gesetzes entgegenstehen. Mit dem Zuschlag wollte der Gesetzgeber Hilfebedürftigen, die in unmittelbarer Nähe zum Arbeitslosengeldbezug stehen, eine finanzielle Abfederung geben und gleichzeitig einen Anreiz setzen innerhalb dieses Zwei-Jahres-Zeitraumes wieder einen Arbeitsplatz zu finden, da es erfahrungsgemäß einfacher ist einen neuen Arbeitsplatz aus einer gewissen Arbeitsmarktnähe heraus zu finden. Würde man Verlängerungs- oder Aufschubtatbestände zulassen, würde diesem Gesetzeszweck entgegengewirkt werden. Der Anreiz, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich nicht vom Arbeitsmarkt zu entfernen, würde damit nicht mehr gesetzt werden. Entsprechendes führt auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31.10.2007 (a.a.O.) aus. Dem Gesetzeszweck ist zu entnehmen, dass Verlängerungstatbestände nicht vorgesehen sind und insoweit auch keine Regelungslücke vorliegt, sondern der Gesetzgeber sich gegen Verlängerungstatbestände entschieden hat.

Die Kläger verloren durch die zwischenzeitliche Deckung ihres Lebensbedarfs durch die Erziehungsrente den Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Der Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitslosenhilfe nach § 198 SGB III wurde ursprünglich (vor Abschaffung der Arbeitslosenhilfe) durch Beitragszahlung erworben, aber nun, nach dem Systemwechsel in das SGB II, ist die Gewährung des Zuschlages nach § 24 SGB II akzessorisch zum Bedarf der Hilfeempfänger. Das BSG hat bereits ausgeführt, dass die Abschaffung der Anschlussarbeitslosenhilfe nicht verfassungswidrig ist (vgl. BSG vom 23.11.2007, B 11b AS 1/06 R). Der Argumentation des Klägerbevollmächtigten hinsichtlich des Verlustes von durch Beitragszahlung erworbenen Ansprüchen ist aus der Sicht des Senats nicht zu folgen. Sie wäre auch nur in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu prüfen (Art. 3 GG). Aber wie schon das BSG im Urteil vom 23.11.2006 ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat den Zuschlag nach § 24 SGB II akzessorisch ausgestaltet und als Anknüpfungspunkt die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II gewählt.

Daher hat die Beklagte zu Recht keine Verlängerungstatbestände für die Frist nach § 24 SGB II angenommen. Sie hat die Frist ordnungsgemäß berechnet.

Nach allgemeiner Meinung läuft die Frist des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II kalendermäßig ab (§ 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 26 SGB X). Sie beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Tag nach dem letzten Tag des Arbeitslosengeldbezuges und endet nach § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Danach hätte der Kläger zu 1) im Zeitraum vom 29.11.2004 bis zum 28.11.2006 einen Anspruch auf diesen Zuschlag haben können.

Für die Berechnung des Zuschlages nach § 24 Abs. 2 SGB II ist dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen das an ihn (und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen) erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 SGB II gezahlte Arbeitslosengeld II gegenüber zu stellen. Die Beklagte hat den Zuschlag nach § 24 Abs. 3 SGB II auf der Grundlage der vom Gesetzgeber vorgegebenen Höchstbeträge berechnet. Dies ist vom Senat nicht zu beanstanden und nicht zu überprüfen, da die Feststellung einer geringeren Höhe des Zuschlages gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen würde (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl. 2005, vor § 143 RdNr. 17).

Die Berechnung und die zeitliche Begrenzung des Zuschlages durch die Beklagte waren ordnungsgemäß. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 182 SGG und der Überlegung, dass die Kläger im vollen Umfang unterlegen sind.

Gründe, nach § 160 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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