Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 KG 15/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 12/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für das Enkelkind des Klägers H. Z. (geboren 1994) für September 1994 bis Dezember 1995.
Soweit der Kläger Ortszuschlag und Beihilfe für sein Kindergeld begehrt, ruht dieses Verfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof München und Az.: M 5 K95.5424 bis zur Rechtskraft der sozialgerichtlichen Entscheidung.
Den Antrag des Klägers vom 12.02.1995 wies der Beklagte mit Bescheid vom 17.02.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.1995 mit der Begründung ab, der Kläger habe sein Enkelkind weder in seinen Haushalt aufgenommen noch unterhalte er es überwiegend. Die dagegen erhobe Klage endete mit einem Überprüfungsvergleich vom 07.08.1997 vor dem Sozialgericht München, wonach die Beklagte in der Sache nochmal zu entscheiden habe und bis dahin zu ermitteln sei, welche tatsächlichen Unterhaltsleistungen der Kläger für sein Enkelkind erbracht hat.
Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 17.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kindergeld vom 27.01.1995 erneut ab. Nach der eidesstattlichen Erklärung der Tochter des Klägers (und Mutter des Enkelkindes) vom 14.03.1996 habe die Betreuung so ausgesehen, dass die Tochter des Klägers mit ihrem Kind ein kleines Nebenhaus zum Wohnhaus ihrer Eltern auf dem anschließenden Grundstück bewohnt und das Kind regelmäßig bei der Tochter des Klägers übernachtet habe. Die Ehefrau des Klägers habe das Enkelkind halbtags betreut. Die Tochter des Klägers habe gemeinsam mit ihrer Tochter bei den Großeltern die Mahlzeiten eingenommen. Soweit eine Verköstigung bei der Ehefrau des Klägers stattgefunden habe, sei keine Anrechnung auf Unterhaltsleistungen erfolgt. Der gesamte Unterhalt der Tochter des Klägers und der Unterhalt des Enkelkindes seien von den Großeltern getragen worden.
Aus diesen Angaben der Tochter des Klägers ergebe sich, dass die Enkeltochter des Klägers nicht im Haushalt der Großeltern gewohnt habe und in diesen aufgenommen worden sei. Die nach dem Überprüfungsvergleich ermittelten Unterhaltsleistungen des Klägers hätten auch nicht ergeben, dass der Kläger überwiegend den Unterhalt für sein Enkelkind erbracht habe. Auf der Grundlage der Angaben der Tochter des Klägers seien für die Betreuungsleistungen der Eltern 3.128,65 DM zu veranschlagen (fünf Stunden täglich sechsmal pro Woche zu je 19,00 DM sowie einmal acht Stunden pro Woche zu 19,00 DM). Gegenüber stünden Betreuungs- und Unterhaltsleistungen der Großeltern in Höhe von 2.891,00 DM (für anteilige Unterhaltsleistungen des Klägers für H. Z. in Höhe von 793,00 DM, besondere Aufwendungen für H. Z. in Höhe von 616,00 DM sowie Betreuungsleistungen der Großeltern in Höhe von 1.482,00 DM bei Zugrundelegung von drei Stunden Betreuung täglich sechsmal die Woche zu je 19,00 DM).
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 17.07.2007 als unbegründet ab. Die Berechnungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Selbst wenn man - wie vom Kläger vorgetragen - nicht nur die tatsächlichen Betreuungsstunden, sondern eventuelle Bereitschaftsstunden noch hinzuzählte, hätte er nicht die überwiegenden Unterhalts- und Betreuungskosten geleistet.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Enkeltochter sei in den Haushalt der Großeltern aufgenommen gewesen. Dass das Enkelkind im Nebenhaus übernachtet habe, spiele dabei keine Rolle; es gebe Rechtsprechung zu Kindern, die im Heim übernachten müssten und trotzdem dem Haushalt der Eltern zugerechnet würden. Außerdem hätten die Großeltern die überwiegende Unterhaltsleistung erbracht. Zum einen seien zahlreiche Bereitschaftsstunden geleistet worden. Zudem sei evident, dass die Eltern des Enkelkindes, die beide im Examen standen, keinem Erwerb hätten nachgehen können und kein Vermögen hatten. Alle Ausgaben für das Enkelkind - und natürlich auch die Tochter des Klägers - seien von den Großeltern getragen worden. Die Kosten für die Unterkunft dürfte nicht durch drei, sondern nur durch zwei geteilt werden, da der Schwiegersohn praktisch nicht dort gewohnt habe. Im Übrigen seien in der Berechnung des SG die Betreuungsleistungen unzutreffend mit 19,00 DM pro Stunde bewertet worden; allenfalls 12,00 DM seien gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.07.2007 sowie den Bescheid vom 17.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Kindergeld für sein Enkelkind H. Z. (geboren 1994) für September 1994 bis Dezember 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die eidesstattliche Versicherung der Tochter des Klägers vom 14.03.1996. Danach habe die Mutter des Enkelkindes ausgesagt, sie habe nach der Geburt des Kindes nach einer Übergangszeit täglich mit dem Kind die Großmutter aufgesucht, wo das Enkelkind halbtags betreut wurde. Übernachtet habe sie mit ihrem Kind im Nebenhaus. Außerdem habe sie in einem weiteren Schreiben (Anlage 4 eines Schreibens des Klägers vom 14.02.1998 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München) erklärt, unter Zugrundelegung eines 8-Stunden-Tages habe sie das Kind vier bis fünf Stunden täglich betreut. Wenn die Mutter des Enkelkindes zusammen mit dem Enkelkind im Nebenhaus übernachtete, hätte sich das Enkelkind in der Obhut der Mutter befunden, die dementsprechend die Betreuungsleistung erbracht habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG entschieden, dass der Bescheid vom 17.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, denn die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der vom 01.01.1994 bis 31.12.1995 geltenden Fassung (a.F.) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden als Kinder auch berücksichtigt "Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält".
Der Kläger hat sein Enkelkind nicht in seinen Haushalt aufgenommen (§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3, 1. Alternative BKGG a.F.).
Aus der eidesstattlichen Versicherung der Mutter ergibt sich, dass das Enkelkind sich lediglich in der Obhut der Großmutter befand, wenn die Klägerin Zeit für ihr Studium benötigte. Ansonsten befand sich das Kind in der Obhut der Mutter, die im Nebenhaus wohnte und dort mit dem Enkelkind regelmäßig auch übernachtete. Wenn sich die Tochter des Klägers mit dem Enkelkind tagsüber bei den Großeltern aufhielt, hat dies nicht zur Folge, dass das Enkelkind Mitglied des Haushalts der Großeltern geworden wäre. Die tatsächlichen Umstände, die nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.02.1983 Az.: 5b R 56/81) entscheidend sind, sprechen nach Überzeugung des Senats dafür, dass das Enkelkind nicht in den Haushalt der Großeltern aufgenommen wurde. Das Kind befand sich in der Obhut der Mutter.
Der Kläger hat sein Enkelkind auch nicht überwiegend unterhalten (§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 2. Alternative BKGG a.F.). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.10.1984, Az.: 10 RKg 12/83) ist das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Unterhaltsleistung dadurch festzustellen, dass der Geldwert der nicht finanziellen Leistungen - also der Betreuung und Erziehung - ermittelt und sodann geprüft wird, ob die erbrachten Leistungen mehr als die Hälfte des Gesamtunterhalts betragen. Dabei bleibt die Erwägung außer Betracht, dass eventuell die Großeltern die persönliche Betreuung durch die Eltern erst dadurch ermöglichten, dass die Großeltern den gesamten finanziellen Lebensunterhalt der Familie deckten (BSG a.a.O.). Bei der Feststellung ist dann der tatsächliche Wert der Betreuungsleistungen in voller Höhe als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen. Anhaltspunkte bei der Bewertung der Betreuungsleistungen ergeben sich aus den Mitteln, die üblicherweise für häuslichen oder außerhäuslichen Ersatz aufzuwenden wären, wenn die Betreuungsleistung entfiele. Nach diesen Grundsätzen ist das SG verfahren und hat die Bewertung im Ergebnis zur Überzeugung des Senats zutreffend vorgenommen.
In den Anlagen zu seinem Schreiben vom 14.02.1998 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München und in der Klage vom 04.10.2000 an das Sozialgericht München zählte der Kläger die finanziellen Leistungen und die Betreuungsleistungen für das Enkelkind im Einzelnen auf. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14.03.1996, vorgelegt vom Kläger mit Schreiben vom 10.04.1996 an das Sozialgericht München im ersten Verfahren, sagte die Mutter des Enkelkindes aus, sie habe nach der Geburt des Kindes nach einer Übergangszeit täglich mit dem Kind die Großmutter aufgesucht, wo das Enkelkind halbtags betreut wurde; übernachtet habe sie mit dem Kind im Nebenhaus. In der Anlage 4 zum Schreiben vom 14.02.1998 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München (Aktengeheft II) erklärte die Mutter des Enkelkindes, unter Zugrundelegung eines 8-Stunden-Tages habe sie das Kind vier bis fünf Stunden betreut.
Was den Umfang der Betreuungsleistungen der Großeltern anbetrifft, folgt der Senat diesen glaubhaften Erklärungen der Tochter des Klägers. Entsprechend den Erklärungen der Tochter des Klägers in der Anlage 2 zu dessen Schreiben vom 14.02.1998 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München sowie in der Klagebegründung vom 04.10.2000 an das Sozialgericht München ist von einer Betreuungsleistung der Großmutter des Enkelkindes im Umfang von drei Stunden an sechs Tagen pro Woche auszugehen. Damit stimmen überein die Aussage der Mutter des Enkelkindes, sie habe unter Zugrundelegung eines 8-Stunden-Tages das Kind vier bis fünf Stunden betreut, und die Aussage des Klägers in der Klagebegründung vom 04.10.2000 an das Sozialgericht München, "(d)ie übrige Zeit wurde das Kind von meiner Tochter betreut. Diese Betreuungszeit betrug zwischen dreieinhalb und fünf Stunden." Den Angaben der Mutter des Enkelkindes kommt mehr Gewicht zu, weil der Kläger sich nach seinen eigenen Worten (Schreiben vom 12.02.1995 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München) nach seiner Versetzung in den Ruhestand (mit Wirkung ab 01.10.1994) zur Durchführung von Entwicklungsaufgaben im außereuropäischen Ausland aufhielt.
Schließlich sind die Ausführungen des Klägers nicht überzeugend, die Betreuungsleistungen der Großmutter hätten sofort nach der Geburt des Kindes begonnen und sich während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums nicht verändert. Das Enkelkind befand sich nach der Geburt (1994) einige Zeit in stationärer Behandlung. Dass die Mutter nach der Geburt des Enkelkindes sofort ihr Studium in vollem Umfang wieder aufgenommen hätte, ist zweifelhaft. Wie aus den Immatrikulationsbescheinigungen für die Mutter des Enkelkindes hervorgeht, befand diese sich sowohl im Wintersemester 1994/1995 als auch im Sommersemester 1995 im 9. Fachsemester, studierte also im Wintersemester 1994/1995 nicht in vollem Umfang. Der Ehemann der Mutter des Enkelkindes war im Wintersemester 1994/1995 ebenfalls an der L.-Universität M. eingeschrieben. Diese Tatsachen bestätigen zur Überzeugung des Senats, dass im Wintersemester 1994/1995 die Betreuungsleistungen der Großmutter nicht den vom Kläger später behaupteten Umfang hatten.
Im Ergebnis stellen sich die monatlichen Unterhalts- und Betreuungsleistungen der Großeltern zur Überzeugung des Senats so dar, wie sie vom SG ermittelt wurden. Insoweit wird gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und die Berufung zurückgewiesen.
Ergänzend ist zu bemerken: Aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann der Mutter des Enkelkindes im Wintersemester 1994/1995 an der L.-Universität M. eingeschrieben war, ist davon auszugehen, dass der Vater des Kindes mindestens während der genannten Zeit mit der Mutter des Enkelkindes zusammenlebte, nicht - wie der Kläger in der Klagebegründung vom 04.10.2000 an das Sozialgericht Müchen vorträgt - in B. wohnte. In der Klagebegründung vom 04.10.2000 an das Sozialgericht München sagte der Kläger selbst, er habe mit dem Erwerber des Grundstücks Z.weg "zugunsten meiner Tochter und meines Schwiegersohnes" ein Mietverhältnis vereinbart. Daher besteht keine Veranlassung, den vom Kläger genannten Betrag in Höhe von 2.390,00 DM lediglich durch zwei zu teilen. Er ist vielmehr - wie vom Kläger auch ursprünglich vorgetragen (Anlage 2 zum Schreiben des Klägers vom 14.02.1998 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München) - durch drei zu teilen.
Wie im Widerspruchsbescheid der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München vom 08.09.2000 zutreffend ausgeführt, können entgegen der Meinung des Klägers die "Bereitschaftszeiten" nicht berücksichtigt werden. Eine tatsächliche Betreuung des Enkelkindes während der "Bereitschaftszeiten" erbrachte die Großmutter nicht.
Der Senat hielt auch die Bewertung der Betreuungsstunde mit damals 19,00 DM für zutreffend. Es handelt sich um die Einzelbetreuung eines Säuglings mit hoher Verantwortung für die betreuende Person.
Im Ergebnis sind die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 BKGG a.F. nicht erfüllt.
Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für das Enkelkind des Klägers H. Z. (geboren 1994) für September 1994 bis Dezember 1995.
Soweit der Kläger Ortszuschlag und Beihilfe für sein Kindergeld begehrt, ruht dieses Verfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof München und Az.: M 5 K95.5424 bis zur Rechtskraft der sozialgerichtlichen Entscheidung.
Den Antrag des Klägers vom 12.02.1995 wies der Beklagte mit Bescheid vom 17.02.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.1995 mit der Begründung ab, der Kläger habe sein Enkelkind weder in seinen Haushalt aufgenommen noch unterhalte er es überwiegend. Die dagegen erhobe Klage endete mit einem Überprüfungsvergleich vom 07.08.1997 vor dem Sozialgericht München, wonach die Beklagte in der Sache nochmal zu entscheiden habe und bis dahin zu ermitteln sei, welche tatsächlichen Unterhaltsleistungen der Kläger für sein Enkelkind erbracht hat.
Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 17.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kindergeld vom 27.01.1995 erneut ab. Nach der eidesstattlichen Erklärung der Tochter des Klägers (und Mutter des Enkelkindes) vom 14.03.1996 habe die Betreuung so ausgesehen, dass die Tochter des Klägers mit ihrem Kind ein kleines Nebenhaus zum Wohnhaus ihrer Eltern auf dem anschließenden Grundstück bewohnt und das Kind regelmäßig bei der Tochter des Klägers übernachtet habe. Die Ehefrau des Klägers habe das Enkelkind halbtags betreut. Die Tochter des Klägers habe gemeinsam mit ihrer Tochter bei den Großeltern die Mahlzeiten eingenommen. Soweit eine Verköstigung bei der Ehefrau des Klägers stattgefunden habe, sei keine Anrechnung auf Unterhaltsleistungen erfolgt. Der gesamte Unterhalt der Tochter des Klägers und der Unterhalt des Enkelkindes seien von den Großeltern getragen worden.
Aus diesen Angaben der Tochter des Klägers ergebe sich, dass die Enkeltochter des Klägers nicht im Haushalt der Großeltern gewohnt habe und in diesen aufgenommen worden sei. Die nach dem Überprüfungsvergleich ermittelten Unterhaltsleistungen des Klägers hätten auch nicht ergeben, dass der Kläger überwiegend den Unterhalt für sein Enkelkind erbracht habe. Auf der Grundlage der Angaben der Tochter des Klägers seien für die Betreuungsleistungen der Eltern 3.128,65 DM zu veranschlagen (fünf Stunden täglich sechsmal pro Woche zu je 19,00 DM sowie einmal acht Stunden pro Woche zu 19,00 DM). Gegenüber stünden Betreuungs- und Unterhaltsleistungen der Großeltern in Höhe von 2.891,00 DM (für anteilige Unterhaltsleistungen des Klägers für H. Z. in Höhe von 793,00 DM, besondere Aufwendungen für H. Z. in Höhe von 616,00 DM sowie Betreuungsleistungen der Großeltern in Höhe von 1.482,00 DM bei Zugrundelegung von drei Stunden Betreuung täglich sechsmal die Woche zu je 19,00 DM).
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 17.07.2007 als unbegründet ab. Die Berechnungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Selbst wenn man - wie vom Kläger vorgetragen - nicht nur die tatsächlichen Betreuungsstunden, sondern eventuelle Bereitschaftsstunden noch hinzuzählte, hätte er nicht die überwiegenden Unterhalts- und Betreuungskosten geleistet.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Enkeltochter sei in den Haushalt der Großeltern aufgenommen gewesen. Dass das Enkelkind im Nebenhaus übernachtet habe, spiele dabei keine Rolle; es gebe Rechtsprechung zu Kindern, die im Heim übernachten müssten und trotzdem dem Haushalt der Eltern zugerechnet würden. Außerdem hätten die Großeltern die überwiegende Unterhaltsleistung erbracht. Zum einen seien zahlreiche Bereitschaftsstunden geleistet worden. Zudem sei evident, dass die Eltern des Enkelkindes, die beide im Examen standen, keinem Erwerb hätten nachgehen können und kein Vermögen hatten. Alle Ausgaben für das Enkelkind - und natürlich auch die Tochter des Klägers - seien von den Großeltern getragen worden. Die Kosten für die Unterkunft dürfte nicht durch drei, sondern nur durch zwei geteilt werden, da der Schwiegersohn praktisch nicht dort gewohnt habe. Im Übrigen seien in der Berechnung des SG die Betreuungsleistungen unzutreffend mit 19,00 DM pro Stunde bewertet worden; allenfalls 12,00 DM seien gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.07.2007 sowie den Bescheid vom 17.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Kindergeld für sein Enkelkind H. Z. (geboren 1994) für September 1994 bis Dezember 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die eidesstattliche Versicherung der Tochter des Klägers vom 14.03.1996. Danach habe die Mutter des Enkelkindes ausgesagt, sie habe nach der Geburt des Kindes nach einer Übergangszeit täglich mit dem Kind die Großmutter aufgesucht, wo das Enkelkind halbtags betreut wurde. Übernachtet habe sie mit ihrem Kind im Nebenhaus. Außerdem habe sie in einem weiteren Schreiben (Anlage 4 eines Schreibens des Klägers vom 14.02.1998 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München) erklärt, unter Zugrundelegung eines 8-Stunden-Tages habe sie das Kind vier bis fünf Stunden täglich betreut. Wenn die Mutter des Enkelkindes zusammen mit dem Enkelkind im Nebenhaus übernachtete, hätte sich das Enkelkind in der Obhut der Mutter befunden, die dementsprechend die Betreuungsleistung erbracht habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG entschieden, dass der Bescheid vom 17.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, denn die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der vom 01.01.1994 bis 31.12.1995 geltenden Fassung (a.F.) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden als Kinder auch berücksichtigt "Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält".
Der Kläger hat sein Enkelkind nicht in seinen Haushalt aufgenommen (§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3, 1. Alternative BKGG a.F.).
Aus der eidesstattlichen Versicherung der Mutter ergibt sich, dass das Enkelkind sich lediglich in der Obhut der Großmutter befand, wenn die Klägerin Zeit für ihr Studium benötigte. Ansonsten befand sich das Kind in der Obhut der Mutter, die im Nebenhaus wohnte und dort mit dem Enkelkind regelmäßig auch übernachtete. Wenn sich die Tochter des Klägers mit dem Enkelkind tagsüber bei den Großeltern aufhielt, hat dies nicht zur Folge, dass das Enkelkind Mitglied des Haushalts der Großeltern geworden wäre. Die tatsächlichen Umstände, die nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.02.1983 Az.: 5b R 56/81) entscheidend sind, sprechen nach Überzeugung des Senats dafür, dass das Enkelkind nicht in den Haushalt der Großeltern aufgenommen wurde. Das Kind befand sich in der Obhut der Mutter.
Der Kläger hat sein Enkelkind auch nicht überwiegend unterhalten (§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 2. Alternative BKGG a.F.). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.10.1984, Az.: 10 RKg 12/83) ist das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Unterhaltsleistung dadurch festzustellen, dass der Geldwert der nicht finanziellen Leistungen - also der Betreuung und Erziehung - ermittelt und sodann geprüft wird, ob die erbrachten Leistungen mehr als die Hälfte des Gesamtunterhalts betragen. Dabei bleibt die Erwägung außer Betracht, dass eventuell die Großeltern die persönliche Betreuung durch die Eltern erst dadurch ermöglichten, dass die Großeltern den gesamten finanziellen Lebensunterhalt der Familie deckten (BSG a.a.O.). Bei der Feststellung ist dann der tatsächliche Wert der Betreuungsleistungen in voller Höhe als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen. Anhaltspunkte bei der Bewertung der Betreuungsleistungen ergeben sich aus den Mitteln, die üblicherweise für häuslichen oder außerhäuslichen Ersatz aufzuwenden wären, wenn die Betreuungsleistung entfiele. Nach diesen Grundsätzen ist das SG verfahren und hat die Bewertung im Ergebnis zur Überzeugung des Senats zutreffend vorgenommen.
In den Anlagen zu seinem Schreiben vom 14.02.1998 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München und in der Klage vom 04.10.2000 an das Sozialgericht München zählte der Kläger die finanziellen Leistungen und die Betreuungsleistungen für das Enkelkind im Einzelnen auf. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14.03.1996, vorgelegt vom Kläger mit Schreiben vom 10.04.1996 an das Sozialgericht München im ersten Verfahren, sagte die Mutter des Enkelkindes aus, sie habe nach der Geburt des Kindes nach einer Übergangszeit täglich mit dem Kind die Großmutter aufgesucht, wo das Enkelkind halbtags betreut wurde; übernachtet habe sie mit dem Kind im Nebenhaus. In der Anlage 4 zum Schreiben vom 14.02.1998 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München (Aktengeheft II) erklärte die Mutter des Enkelkindes, unter Zugrundelegung eines 8-Stunden-Tages habe sie das Kind vier bis fünf Stunden betreut.
Was den Umfang der Betreuungsleistungen der Großeltern anbetrifft, folgt der Senat diesen glaubhaften Erklärungen der Tochter des Klägers. Entsprechend den Erklärungen der Tochter des Klägers in der Anlage 2 zu dessen Schreiben vom 14.02.1998 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München sowie in der Klagebegründung vom 04.10.2000 an das Sozialgericht München ist von einer Betreuungsleistung der Großmutter des Enkelkindes im Umfang von drei Stunden an sechs Tagen pro Woche auszugehen. Damit stimmen überein die Aussage der Mutter des Enkelkindes, sie habe unter Zugrundelegung eines 8-Stunden-Tages das Kind vier bis fünf Stunden betreut, und die Aussage des Klägers in der Klagebegründung vom 04.10.2000 an das Sozialgericht München, "(d)ie übrige Zeit wurde das Kind von meiner Tochter betreut. Diese Betreuungszeit betrug zwischen dreieinhalb und fünf Stunden." Den Angaben der Mutter des Enkelkindes kommt mehr Gewicht zu, weil der Kläger sich nach seinen eigenen Worten (Schreiben vom 12.02.1995 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München) nach seiner Versetzung in den Ruhestand (mit Wirkung ab 01.10.1994) zur Durchführung von Entwicklungsaufgaben im außereuropäischen Ausland aufhielt.
Schließlich sind die Ausführungen des Klägers nicht überzeugend, die Betreuungsleistungen der Großmutter hätten sofort nach der Geburt des Kindes begonnen und sich während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums nicht verändert. Das Enkelkind befand sich nach der Geburt (1994) einige Zeit in stationärer Behandlung. Dass die Mutter nach der Geburt des Enkelkindes sofort ihr Studium in vollem Umfang wieder aufgenommen hätte, ist zweifelhaft. Wie aus den Immatrikulationsbescheinigungen für die Mutter des Enkelkindes hervorgeht, befand diese sich sowohl im Wintersemester 1994/1995 als auch im Sommersemester 1995 im 9. Fachsemester, studierte also im Wintersemester 1994/1995 nicht in vollem Umfang. Der Ehemann der Mutter des Enkelkindes war im Wintersemester 1994/1995 ebenfalls an der L.-Universität M. eingeschrieben. Diese Tatsachen bestätigen zur Überzeugung des Senats, dass im Wintersemester 1994/1995 die Betreuungsleistungen der Großmutter nicht den vom Kläger später behaupteten Umfang hatten.
Im Ergebnis stellen sich die monatlichen Unterhalts- und Betreuungsleistungen der Großeltern zur Überzeugung des Senats so dar, wie sie vom SG ermittelt wurden. Insoweit wird gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und die Berufung zurückgewiesen.
Ergänzend ist zu bemerken: Aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann der Mutter des Enkelkindes im Wintersemester 1994/1995 an der L.-Universität M. eingeschrieben war, ist davon auszugehen, dass der Vater des Kindes mindestens während der genannten Zeit mit der Mutter des Enkelkindes zusammenlebte, nicht - wie der Kläger in der Klagebegründung vom 04.10.2000 an das Sozialgericht Müchen vorträgt - in B. wohnte. In der Klagebegründung vom 04.10.2000 an das Sozialgericht München sagte der Kläger selbst, er habe mit dem Erwerber des Grundstücks Z.weg "zugunsten meiner Tochter und meines Schwiegersohnes" ein Mietverhältnis vereinbart. Daher besteht keine Veranlassung, den vom Kläger genannten Betrag in Höhe von 2.390,00 DM lediglich durch zwei zu teilen. Er ist vielmehr - wie vom Kläger auch ursprünglich vorgetragen (Anlage 2 zum Schreiben des Klägers vom 14.02.1998 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München) - durch drei zu teilen.
Wie im Widerspruchsbescheid der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München vom 08.09.2000 zutreffend ausgeführt, können entgegen der Meinung des Klägers die "Bereitschaftszeiten" nicht berücksichtigt werden. Eine tatsächliche Betreuung des Enkelkindes während der "Bereitschaftszeiten" erbrachte die Großmutter nicht.
Der Senat hielt auch die Bewertung der Betreuungsstunde mit damals 19,00 DM für zutreffend. Es handelt sich um die Einzelbetreuung eines Säuglings mit hoher Verantwortung für die betreuende Person.
Im Ergebnis sind die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 BKGG a.F. nicht erfüllt.
Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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