Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 266/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 7/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 KN 4/08 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe eines Erstattungsanspruchs nach § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
Der Beigeladene bezog von der Beklagten ab 1. Januar 1992 eine (umgewertete und angepasste) Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (Bescheid vom 19. November 1992 - im Folgenden: Bergmannsrente). In seiner daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit trat am 28. Juni 1999 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ein. Die Beklagte erbrachte zunächst vom 29. Dezember 1999 bis 26. Januar 2000 stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Die Klägerin teilte der Beklagten hierzu mit, der Beigeladene habe seit 26. Dezember 2000 Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 960 Tagen in Höhe von zunächst 402,08 DM wöchentlich, ab 1. Januar 2001 in Höhe von 415,31 DM wöchentlich (Schreiben vom 14. Dezember 2000).
Nach einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Altenburg bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 aufgrund eines Leistungsfalles vom 28. Juni 1999 ab 27. Januar 2000 (Tag nach Ende des Übergangsgeldbezuges) anstelle der bis dahin geleisteten Bergmannsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie führte im Bewilligungsbescheid aus, der Beigeladene habe für die Zeit vom 27. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 nach Abzug der geleisteten Bergmannsrente Anspruch auf eine Rentennachzahlung in Höhe von 19.133,96 Euro.
Nachdem die Barmer Ersatzkasse (Schreiben vom 5. November 2000) und die Klägerin (Schreiben vom 2. Februar 2001, dem ein auf den 2. Februar 2001 datierter Abdruck des Schreibens vom 14. Dezember 2000 beigefügt war, bei der Beklagten eingegangen am 5. Februar 2001) im Hinblick auf einen möglichen Erstattungsanspruch nach (u.a.) § 103 SGB X mitgeteilt hatten, dass dem Kläger Krankengeld beziehungsweise Arbeitslosengeld gezahlt werde, behielt die Beklagte den Nachzahlungsbetrag ein. Sie informierte beide Leistungsträger mit Schreiben vom 4. Januar 2002 über die rückwirkende Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, den Rentenbeginn, den monatlichen Zahlbetrag der Rente, den Gesamtbetrag der Rente für die Zeit vom 27. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 (24.166,85 Euro) und den Betrag der nach Abzug der bereits geleisteten Bergmannsrente verbleibenden Nachzahlung (19.133,96 Euro).
Die Barmer Ersatzkasse machte mit Schreiben vom 15. Januar 2002 für die Zeit vom 27. Januar bis 25. Dezember 2000 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.619,75 Euro geltend. Die Klägerin teilte der Beklagten in mehreren Schreiben vom 15. Januar 2002 mit, sie beanspruche von der Beklagten die Erstattung des für die Zeit vom 26. Dezember 2000 für 31. Januar 2002 geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 12.203,31 Euro sowie der hierauf geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.521,32 Euro.
Die Beklagte erstattete der Klägerin die geltend gemachten Beiträge in Höhe von 2.521,32 Euro und zahlte aus der einbehaltenen Rentennachzahlung 8.619,75 Euro an die Barmer Ersatzkasse sowie 10.514,21 Euro an die Klägerin. Sie teilte der Klägerin hierzu ohne nähere Erläuterungen mit, der Erstattungsanspruch sei "auf die monatlich zur Verfügung stehenden Beträge begrenzt" worden.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2002 auf, den angemeldeten Erstattungsanspruch in voller Höhe zu befriedigen. Die Beklagte habe dem Beigeladenen ab 27. Januar 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und die Aufrechnung der über diesen Zeitpunkt hinaus gewährten Leistungen (Bergmannsrente) erklärt. Die Klägerin habe aber Anspruch auf Erstattung in Höhe der tatsächlich bewilligten Rente. Ihr Erstattungsanspruch sei gegenüber einer Aufrechnung der Beklagten mit eigenen Ansprüchen vorrangig (Schreiben vom 30. April 2002). Das Schreiben blieb trotz Erinnerung vom 17. Oktober 2002 unbeantwortet.
Daraufhin hat die Klägerin am 7. November 2003 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu einer (weiteren) Erstattung in Höhe von 1.689,09 Euro zu verurteilen. Der Anspruch des Beigeladenen auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26. Dezember 2000 bis 31. Januar 2002 sei gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) durch die rückwirkende Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nachträglich entfallen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte nach § 103 SGB X Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes. Der Anspruch sei rechtzeitig erhoben worden und beschränke sich nicht auf die Höhe des Differenzbetrages zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Bergmannsrente. Zwar führe die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum Wegfall der zuvor gewährten Bergmannsrente, doch müsse die Beklagte, bevor Sie eigene Ansprüche (gemeint: auf Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten Bergmannsrente) aufrechne, den Erstattungsanspruch der Klägerin befriedigen. Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung sei demgegenüber nachrangig. Dies sei auch konsequent, denn gemäß § 107 SGB X gelte der Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte auf Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum, für den die Klägerin Arbeitslosengeld gezahlt habe, als erfüllt. Da die Leistungen der Klägerin niedriger seien als die bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, könne sie die Erstattung in Höhe der von ihr erbrachten Leistungen (12.203,31) Euro verlangen. Abzüglich des von der Klägerin geleisteten Betrages in Höhe von 10.514,22 Euro verbleibe ein Resterstattungsanspruch in Höhe von 1.689,09 Euro. Ein Rückgriff (der Klägerin) auf den Beigeladenen sei aufgrund der Erfüllungsfiktion ausgeschlossen.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, für die Erstattung stehe nur der Differenzbetrag zwischen der als Bestandsrente des Beitrittsgebiets geleisteten Bergmannsrente und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zur Verfügung. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richte sich gemäß § 103 Abs. 2 SGB X nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Danach habe die Beklagte aber nicht mehr zu erstatten, als sie selbst an den Leistungsberechtigten hätte zahlen müssen. Dies sei der Differenzbetrag zwischen der Bergmannsrente und der rückwirkend zuerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Das SG hat den Versicherten beigeladen (Beschluss vom 30. November 2005) und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 1.689,09 Euro zu erstatten (Urteil vom 17. Januar 2006, der Beklagten zugestellt am 16. Februar 2006). Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des von ihr im streitigen Zeitraum gezahlten Arbeitslosengeldes richte sich nach § 103 SGB X. Der Anspruch des Beigeladenen auf das von der Klägerin für diesen Zeitraum zunächst mit Rechtsgrund erbrachte Arbeitslosengeld sei mit rückwirkender Gewährung einer zeitgleichen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 14. Dezember 2001 an den Beigeladenen rückwirkend entfallen, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III während der Zeit ruhe, in der dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt sei. Gleichzeitig sei der Erstattungsanspruch der Klägerin entstanden. Dieser Erstattungsanspruch sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den streitigen Zeitraum (teilweise) im Wege einer Aufrechnung nach § 51 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) mit der bereits geleisteten Bergmannsrente geleistet habe. Die Beklagte habe aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 2. Februar 2001 zu diesem Zeitpunkt bereits positive Kenntnis von Art, Zeitraum und Höhe der von der Klägerin erbrachten erstattungsfähigen Leistung gehabt. Der Erstattungsanspruch der Klägerin stehe auch nicht hinter der erklärten Aufrechnung zurück. Gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) werde nur die höchste Rente geleistet, soweit für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehe. Mit der Gewährung der höherrangigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei also der Anspruch des Beigeladenen auf Bergmannsrente rückwirkend entfallen. Der erste Rentenbescheid sei gemäß § 48 SGB X aufzuheben, da durch den Hinzutritt der weiteren Rente (wegen Erwerbsunfähigkeit) eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Der Bescheid vom 14. Dezember 2001 über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei aber zugleich als Aufhebungsbescheid bezüglich der Bergmannsrente auszulegen. Gleichzeitig habe die Beklagte in diesem Bescheid bezüglich der geleisteten Bergmannsrente gegenüber dem Beigeladenen einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X geltend gemacht und diesen Erstattungsanspruch gegen den dem Beigeladenen aufgrund der rückwirkenden Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustehenden Nachzahlungsbetrag aufgerechnet.
Das Verhältnis zwischen Erstattungsanspruch und Aufrechnung sei vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beurteile sich das Verhältnis eines Erstattungsanspruchs zur Abtretung und Verpfändung nach § 53 SGB I, zur Pfändung nach § 54 SGB I sowie zur Verrechnung nach § 52 SGB I nach dem so genannten Prioritätsprinzip. Es komme danach darauf an, welche der Verfügungen zeitlich zuerst vorgenommen worden sei. Zur Verrechnung habe das BSG ausgeführt, es sei vorrangig der Anspruch zu erfüllen, dessen Anspruchsgrund zeitlich früher entstanden sei. Der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers bestehe nur in Höhe des um die zeitlich vorher wirksam entstandenen Belastungen geminderten Anspruchs des Berechtigten gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger. Entscheidend sei der Zeitpunkt des Eintritts der allgemeinen Verrechnungslage beziehungsweise der Aufwendungsersatzlage. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei festzustellen, dass das Prioritätsprinzip im vorliegenden Fall keine sachgerechte Lösung biete. Die Beklagte habe die Aufrechnung mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 14. Dezember 2001 an den Beigeladenen erklärt. Zum selben Zeitpunkt sei aber auch der Erstattungsanspruch der Klägerin entstanden. Eine zeitlich vorrangige Verfügung der Beklagten liege somit nicht vor. Der Umstand, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten sich auf Leistungen beziehe, die sie an den Beigeladenen bereits ab 27. Januar 2000 gewährt habe, der Erstattungsanspruch der Klägerin hingegen auf das ab 26. Dezember 2000 gezahlte Arbeitslosengeld, könne einen Vorrang der Verfügung der Beklagten nicht rechtfertigen. Der Interessenkonflikt zwischen den Beteiligten sei daher unter Berücksichtigung des mit § 103 SGB X verfolgten Zwecks sowie des in § 86 SGB X enthaltenen Grundsatzes zu lösen, wonach die Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet seien. Dies gelte auch dann, wenn man entgegen der Auffassung der Kammer von einer zeitlich vorrangigen Verfügung der Beklagten ausgehe.
Die bisher ergangenen Entscheidungen des BSG könnten nicht unbesehen auf die hier vorliegende Fallgestaltung angewandt werden, da im Unterschied zu den dort entschiedenen Fällen keine Rechte Dritter betroffen seien. Anders als bei einer Vorausabtretung, Verrechnung oder Pfändung stehe nicht zur Entscheidung, ob die Beklagte als endgültig zuständiger Leistungsträger die Forderung der Klägerin als nachträglich unzuständig gewordener Leistungsträger zu erfüllen habe oder vielmehr die eines Dritten, der zeitlich vorrangig im Rahmen einer Abtretung oder Ähnlichem einen Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag erworben habe. Auch habe das BSG Abweichungen vom Prioritätsprinzip unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betroffenen Vorschriften zugelassen. Zweck des § 103 SGB X sei es, den Sozialleistungsträger, der zunächst zu Recht Leistungen erbracht habe, die sich aber aufgrund rückwirkend erbrachter Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers im Nachhinein als zu Unrecht erbracht herausstellten, so zu stellen, als sei die dem Leistungsempfänger eigentlich zustehende Leistung vom letztverpflichteten Träger sofort erbracht worden. Bei unverzüglicher Bewilligung der vom Beigeladenen beantragten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wäre es jedoch nicht zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes durch die Klägerin und nicht zur Auszahlung einer Bergmannsrente an den Beigeladenen gekommen.
Bei einem Vorrang der Aufrechnung vor dem Erstattungsanspruch würde die Klägerin wirtschaftlich gesehen Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Beigeladenen tilgen. Damit würde der Klägerin, die sich völlig rechtskonform verhalten habe, das Risiko aufgebürdet, dass ein Rückforderungsanspruch gegen den Beigeladenen nicht zu realisieren sei. Dieses Risiko müsse jedoch die Beklagte tragen, da sie durch die Ablehnung des Rentenantrags die Ursache für den Eintritt dieses Risikos gesetzt habe. Sie müsse ihren Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen nicht aus der Nachzahlung, sondern - soweit rechtlich zulässig - aus der laufenden Rente befriedigen oder anderweitig durchsetzen. Greife die Beklagte dagegen zur Befriedigung ihres eigenen Anspruchs gegenüber dem Beigeladenen auf die Rentennachzahlung zurück und überlasse sie damit der Klägerin die schwierige und unsichere Realisierung eines Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen, verstoße die Beklagte gegen die ihr nach § 86 SGB X obliegende Pflicht, bei widerstreitenden gegenseitigen Interessen die Belange des anderen Versicherungsträgers angemessen zu berücksichtigen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 6. März 2006 (Eingang bei Gericht) die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen erneut darauf hingewiesen, der Erstattungsanspruch richte sich nach den für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften. Danach stehe für die Befriedigung von Erstattungsansprüchen nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der bereits nach rentenrechtlichen Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährten Bergmannsrente zur Verfügung. Beide Rentenansprüche würden zu Recht bestehen. Im Rahmen der Rangfolge der Rentenleistungen nach § 89 Abs. 1 SGB VI entfalle daher erst ab Zahlungsaufnahme der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der (zeitgleiche) Anspruch auf Bergmannsrente.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und mitgeteilt, er wolle aus dem Berufungsverfahren herausgehalten werden.
Der Senat hat die Akten der Klägerin und der Beklagten sowie des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat ist an die Zulassung der Berufung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist aber nicht begründet.
Das SG hat der zulässigen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) der Klägerin auf weitergehende (vollständige) Erstattung des von ihr an den Beigeladenen für die Zeit vom 26. Dezember 2000 bis 31. Januar 2002 gezahlten Arbeitslosengeldes zu Recht stattgegeben.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem sich das SG im Ergebnis dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2003, Az.: L 1 KR 1610/98, angeschlossen hat. Ergänzend dazu ist Folgendes auszuführen:
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die rückwirkend zum 27. Januar 2000 erfolgte Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - anders als die vorangegangene Bergmannsrente - für den hier streitigen Zeitraum den Anspruch des Beigeladenen auf Zahlung von Arbeitslosengeld zum Ruhen gebracht hat (§ 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), die Klägerin gemäß § 103 SGB X dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung des von ihr tatsächlich für den streitigen Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes und der hierauf zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichteten Beiträge hat und der Erstattungsanspruch weder ausgeschlossen (§ 111 SGB X) noch verjährt (§ 113 SGB X) ist. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Erstattungsanspruch der Klägerin wurde von der Beklagten bezüglich der Beiträge in voller Höhe befriedigt. Bezüglich des Arbeitslosengeldes besteht zwischen den Beteiligten Streit nur darüber, ob der Erstattungsanspruch der Klägerin durch die Höhe des von der Beklagten als Rentennachzahlung bezeichneten Differenzbetrages zwischen dem monatlichen Zahlbetrag der Bergmannsrente und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begrenzt wird. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Die Höhe des Erstattungsanspruches richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Zahlbetrags der den Erstattungsanspruch begründenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ist unabhängig von der Höhe des Zahlbetrages der (nur bezüglich des monatlichen Zahlungsanspruchs) durch die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ersetzten Bergmannsrente zu bestimmen. Liegen über den Zahlungsanspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wie im vorliegenden Fall, keine früheren wirksamen Verfügungen vor, wird der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des von ihr für den Zeitraum der rückwirkenden Rentenbewilligung geleisteten Arbeitslosengeldes nicht dadurch ganz oder teilweise ausgeschlossen, dass die Beklagte gegen den Anspruch des Beigeladenen auf Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für (u.a.) den Erstattungszeitraum mit einem eigenen Anspruch auf Erstattung der für denselben Zeitraum gezahlten Bergmannsrente aufrechnet.
Die Ansicht der Beklagten, der Erstattungsanspruch der Klägerin könne regelmäßig nur in Höhe der Differenz zwischen dem monatlichen Zahlbetrag der rückwirkend bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und dem monatlichen Zahlbetrag des hierdurch ersetzten Bergmannsrente bestehen, steht im Widerspruch zur Regelung des § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI.
Nach § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen, nur die höchste Rente geleistet. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte vom Rentenversicherungsträger erstmals monatliche Zahlungen aus dem Stammrecht der im Zahlbetrag höheren Rente verlangen kann, kann er einen zeitgleichen Zahlungsanspruch aus dem (fortbestehenden) Stammrecht der im Zahlbetrag niedrigeren Rente nicht mehr geltend machen (vgl. KassKomm-Niesel § 89 Rdnr. 4). Auf den Zeitpunkt der Bewilligung der höheren Rente kommt es dabei nicht an, so dass bei einer rückwirkenden Bewilligung der monatliche Zahlungsanspruch auf die niedrigere Rente rückwirkend entfällt. Die bis dahin auf die niedrigere Rente geleisteten Zahlungen gelten als zu Unrecht erfolgt. Dementsprechend hat die Beklagte im Bescheid vom 14. Dezember 2001 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 27. Januar 2000 ausdrücklich anstelle der bis dahin geleisteten Bergmannsrente bewilligt und damit - für den Beigeladenen erkennbar und hinreichend bestimmt - die Bewilligung monatlicher Zahlungen aus dem Stammrecht auf Bergmannsrente rückwirkend zum 27. Januar 2000 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt lagen nach den Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 14. Dezember 2001 alle Voraussetzungen für die Entstehung eines Zahlungsanspruchs des Beigeladenen auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor. Ein Verzicht des Beigeladenen auf diesen Zahlungsanspruch (vgl. zum Wahlrecht KassKomm-Niesel § 89 SGB VI Rdnr. 8) liegt für den streitigen Zeitraum nicht vor.
Die im streitigen Zeitraum zur Erfüllung der Zahlungsansprüche des Beigeladenen aus dem Stammrecht auf Bergmannsrente geleisteten Zahlungen gelten nicht kraft Gesetzes als Leistungen aus dem Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Entgegen der bis 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage (§ 1253 Reichsversicherungsordnung - RVO -) sieht das SGB VI die Umwandlung einer geleisteten Rente (z.B. wegen Berufsunfähigkeit) in eine höhere andere Rente (z.B. wegen Erwerbsunfähigkeit) nicht mehr vor (vgl. KassKomm-Niesel, § 89 SGB VI Rdnr. 3). Die Umwandlung führte zur Entstehung eines neuen, auf einen anderen Versicherungsfall gestützten Leistungsanspruchs, in dem der Anspruch auf die bisher festgestellte Leistung aufging (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band III, S. 706f). Der 3. Senat des BSG ging deshalb davon aus, im Falle der rückwirkenden Umwandlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in ein Alterruhegeld sei der Anspruch auf Letzteres bereits teilweise durch die gezahlte Rente wegen Berufunfähigkeit erfüllt, so dass ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse nur bis zur Höhe des noch zu erfüllenden Restzahlungsanspruchs auf Altersruhegeld bestehe (vgl. SozR Nr. 9 zu § 183 RVO). Ob die bisherige Rente mit der Umwandlung lediglich aufgestockt oder gänzlich ersetzt wurde, war in der Rechtsprechung des BSG allerdings umstritten (vgl. Brackmann a.a.O. S. 706f m.w.N.; Verbandskommentar zur RVO, Stand Januar 1991, § 1253 Rdnr. 10 m.w.N.). Gleichwohl ging der 3. Senat in einer späteren Entscheidung davon aus, auch in Fällen, in denen eine bestandskräftig bewilligte Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend ab Rentenbeginn durch eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ersetzt werde, sei der Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch die Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit teilweise erloschen (vgl. SozR Nr. 50 zu § 183 RVO).
Dem kann jedenfalls seit der Einführung des § 89 SGB VI zum 1. Januar 1992 nicht mehr gefolgt werden. Erfüllt der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen mehrerer in § 89 Abs. 1 genannter Renten, so erwachsen ihm jeweils eigenständige, nebeneinander bestehende Ansprüche (Stammrechte). Das daraus resultierende Konkurrenzverhältnis der aus den Stammrechten abzuleitenden Zahlungsansprüche regelt § 89 Abs. 1 SGB VI i.S.e. ausschließlichen Vorrangs des jeweils höchsten (monatlichen) Zahlungsanspruchs (vgl. neben anderen Martin in Hauck/Haines, SGB VI, § 89 Rdnr. 2; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 89 Nr. 2; Lilge, SGB VI, § 89 Nr. 2). Eine Erfüllungswirkung der auf niedrigere Renten geleisteten Zahlungen für zeitgleich zu leistende höhere Renten sieht das Gesetz nicht vor. Eine der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X vergleichbare Regelung enthält das SGB ebenfalls nicht, obwohl eine solche Gestaltung in Fällen des § 89 SGB VI näher läge, als eine Rückabwicklung der (rückschauend) zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf die niedrigere Rente. Insoweit liegt aber auch keine Regelungslücke vor. Der Rentenversicherungsträger kann in diesen Fällen die Bewilligung der monatlichen Zahlungsansprüche auf die niedrigere Rente gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X rückwirkend aufheben und mit dem daraus nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X entstehenden Rückforderungsanspruch gegen den Zahlungsanspruch des Versicherten auf höhere Rente aufrechnen (§ 51 Abs. 1 SGB I), um eine Doppelleistung und im Regelfall auch eine Überzahlung zu vermeiden. Die Beklagte war daher aufgrund der im Bescheid vom 14. Dezember 2001 erfolgten Bewilligung verpflichtet, dem Beigeladenen ab 27. Januar 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller monatlicher Höhe zu zahlen. Der Zahlungsanspruch des Beigeladenen und die Zahlungsverpflichtung der Beklagten beschränken sich nicht auf monatliche Teilleistungen in Höhe der Differenz zu den monatlichen Zahlbeträgen der bisher geleisteten Bergmannsrente.
Allerdings war die Beklagte dem Grunde nach berechtigt, den ihr nach Aufhebung der Bewilligung monatlicher Zahlungsansprüche aus dem Stammrecht auf Bergmannsrente zukommenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen und diesen Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des Beigeladenen auf monatliche Zahlungen aus dem Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufzurechnen. Ob die Beklagte einen solchen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen wirksam geltend gemacht und eine wirksame Aufrechnungserklärung abgegeben hat, erscheint indes zweifelhaft. Dem Bescheid vom 14. Dezember 2001 ist weder ein Erstattungsbegehren noch die nach § 50 Abs. 3 S. 1 SGB X erforderliche Festsetzung eines Erstattungsbetrages zu entnehmen. Dass die Beklagte eine Aufrechnung vornehmen wollte, konnte der Beigeladene allenfalls mittelbar daraus schließen, dass die Beklagte zunächst den vollen monatlichen Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit errechnet, diesen Zahlbetrag - zeitabschnittsweise - den für denselben Zeitraum geleisteten Zahlungen der Bergmannsrente gegenübergestellt und den sich ergebenden Differenzbetrag als (einbehaltene) "Rentennachzahlung" bezeichnet hat. Allerdings war diese Bezeichnung schon insoweit irreführend, als die Beklagte auch den von ihr aus dem vollen monatlichen Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für denselben Nachzahlungszeitraum errechneten Gesamtbetrag als "Rentennachzahlung" bezeichnet hat und es sich in beiden Fällen tatsächlich nur um den (mit bzw. ohne Aufrechnung) höchstmöglichen Auszahlungsbetrag handelt, den der Beigeladene vorbehaltlich bestehender Erstattungsansprüche und vorrangiger Rechte Dritter von der Beklagten beanspruchen konnte.
Ob die Beklagte damit eine Aufrechnung erklären wollte, irrtümlich eine Erfüllungswirkung der bereits auf den Anspruch auf Bergmannsrente geleisteten Zahlungen angenommen hat oder eine - gesetzlich nicht zulässige - Umwidmung dieser Zahlungen vornehmen wollte, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dies kann aber letztlich dahinstehen, denn auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt würde, dass der Bescheid vom 14. Dezember 2001 eine wirksame Aufrechnungserklärung enthält, könnte sich die Beklagte im Erstattungsverhältnis zur Klägerin auf die Wirksamkeit der Aufrechnung nicht berufen.
Nach § 103 SGB X hat die Beklagte der Klägerin das für den streitigen Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld zu erstatten, soweit sie nicht bereits selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung der Klägerin Kenntnis erlangt hat. Eine Leistung auf den erstmals mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 bewilligten Zahlungsanspruch des Beigeladenen aus einem Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist seitens der Beklagten frühestens mit Bekanntgabe dieses Bescheides an den Beigeladenen erfolgt. Da auch der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht bereits mit der Anmeldung des Erstattungsanspruches, sondern (erst) mit der Bekanntgabe des Bescheides über die den Erstattungsanspruch begründende Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an den Beigeladenen entstanden ist, sind das SG und die Beteiligten zu Recht davon ausgegangen, dass das vom BSG in vergleichbaren Fällen angewandte Prioritätsprinzip bei der hier vorliegenden Fallgestaltung zu keiner Lösung führt. Nachdem der Beklagten jedoch seit 5. Februar 2001 (Eingang des Schreibens der Klägerin vom 2. Februar 2001) positiv bekannt war, dass und in welcher Höhe der Beigeladene von der Klägerin seit Dezember 2000 Arbeitslosengeld bezog, konnte die Beklagte bei Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2001 Leistungen aus dem damit erstmals bewilligten Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr ohne Kenntnis der Leistung der Klägerin erbringen. Da bei monatsweiser Gegenüberstellung (vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5) der Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten im streitigen Zeitraum stets höher als der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes war, ist mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2001 ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe des vollen (monatlichen) Zahlbetrages des Arbeitslosengeldes entstanden mit der Folge, dass der Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte in Höhe des ihm bereits von der Klägerin geleisteten Arbeitslosengeldes als erfüllt galt (§ 107 Abs. 1 SGB X).
Ob die - unterstellte - Aufrechnung damit bezüglich des hier streitigen (weiteren) Erstattungsbetrages in Höhe von 1.689,09 Euro ins Leere gegangen ist, weil aufgrund des zeitgleich entstandenen Erstattungsanspruches insoweit kein erfüllbarer Leistungsanspruch des Beigeladenen mehr vorgelegen hat, und die Beklagte in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X gegenüber dem Beigeladenen geltend machen kann, ist hier nicht zu entscheiden, da ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Diese Fallgestaltung bietet auch keinen Anlass, entgegen der vom Gesetzgeber in § 89 Abs. 1 SGB VI getroffenen Regelung über die Eigenständigkeit zeitgleich bestehender Rentenansprüche (Stammrechte) zur Vermeidung einer in Fällen wie dem vorliegenden möglichen "Überzahlung" eine Erfüllungswirkung der auf einen im Zahlbetrag niedrigeren Rentenanspruch bereits geleisteten Zahlungen für den rückwirkend aus einem anderen Rentenstammrecht entstehenden höheren Zahlungsanspruch anzunehmen oder zu fingieren. Letztlich trägt in allen Fällen der rückwirkenden Aufhebung einer Rentenbewilligung unabhängig davon, aus welchem Grund die Aufhebung erfolgt, der Rentenversicherungsträger das Risiko, dass sich sein nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB I bestehender Erstattungsanspruch gegen den Versicherten nicht oder nicht in vollem Umfang realisieren lässt. Erfolgt die Aufhebung - wie hier - wegen der Bewilligung einer höheren monatlichen Leistung unter Fortbestand des der bisherigen monatlichen Leistung zugrundeliegenden Stammrechts, wird der Rentenversicherungsträger verbleibende Erstattungsansprüche in der Regel durch Aufrechnung gegen den laufenden (höheren) Zahlungsanspruch des Versicherten (bei dessen Wegfall gegen den wieder auflebenden niedrigeren Zahlungsanspruch) realisieren können. Dadurch ist dem wirtschaftlichen Interesse des Rentenversicherungsträgers hinreichend Rechnung getragen. Dagegen würde die von der Beklagten angenommene Beschränkung des nach § 103 SGB X bestehenden Erstattungsanspruchs auf den Differenzbetrag zwischen bisheriger (zu Unrecht geleisteter) und tatsächlich zu leistender Rentenzahlung dazu führen, dass selbst in Fällen, in denen die verzögerte Bewilligung der höheren Rente auf einem (ggf. alleinigen) Verschulden des Rentenversicherungsträgers beruht, das beschriebene Ausfallrisiko auf den am Bewilligungsverfahren nicht beteiligten erstattungsberechtigten Leistungsträger überginge. Für eine solche Risikoverlagerung ist keine sachlich überzeugende Begründung ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat die Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie mit der Berufung erfolglos geblieben ist. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da er weder einen Antrag gestellt noch sich in anderer Weise am Verfahren beteiligt hat (§ 197a SGG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe eines Erstattungsanspruchs nach § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
Der Beigeladene bezog von der Beklagten ab 1. Januar 1992 eine (umgewertete und angepasste) Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (Bescheid vom 19. November 1992 - im Folgenden: Bergmannsrente). In seiner daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit trat am 28. Juni 1999 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ein. Die Beklagte erbrachte zunächst vom 29. Dezember 1999 bis 26. Januar 2000 stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Die Klägerin teilte der Beklagten hierzu mit, der Beigeladene habe seit 26. Dezember 2000 Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 960 Tagen in Höhe von zunächst 402,08 DM wöchentlich, ab 1. Januar 2001 in Höhe von 415,31 DM wöchentlich (Schreiben vom 14. Dezember 2000).
Nach einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Altenburg bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 aufgrund eines Leistungsfalles vom 28. Juni 1999 ab 27. Januar 2000 (Tag nach Ende des Übergangsgeldbezuges) anstelle der bis dahin geleisteten Bergmannsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie führte im Bewilligungsbescheid aus, der Beigeladene habe für die Zeit vom 27. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 nach Abzug der geleisteten Bergmannsrente Anspruch auf eine Rentennachzahlung in Höhe von 19.133,96 Euro.
Nachdem die Barmer Ersatzkasse (Schreiben vom 5. November 2000) und die Klägerin (Schreiben vom 2. Februar 2001, dem ein auf den 2. Februar 2001 datierter Abdruck des Schreibens vom 14. Dezember 2000 beigefügt war, bei der Beklagten eingegangen am 5. Februar 2001) im Hinblick auf einen möglichen Erstattungsanspruch nach (u.a.) § 103 SGB X mitgeteilt hatten, dass dem Kläger Krankengeld beziehungsweise Arbeitslosengeld gezahlt werde, behielt die Beklagte den Nachzahlungsbetrag ein. Sie informierte beide Leistungsträger mit Schreiben vom 4. Januar 2002 über die rückwirkende Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, den Rentenbeginn, den monatlichen Zahlbetrag der Rente, den Gesamtbetrag der Rente für die Zeit vom 27. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 (24.166,85 Euro) und den Betrag der nach Abzug der bereits geleisteten Bergmannsrente verbleibenden Nachzahlung (19.133,96 Euro).
Die Barmer Ersatzkasse machte mit Schreiben vom 15. Januar 2002 für die Zeit vom 27. Januar bis 25. Dezember 2000 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.619,75 Euro geltend. Die Klägerin teilte der Beklagten in mehreren Schreiben vom 15. Januar 2002 mit, sie beanspruche von der Beklagten die Erstattung des für die Zeit vom 26. Dezember 2000 für 31. Januar 2002 geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 12.203,31 Euro sowie der hierauf geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.521,32 Euro.
Die Beklagte erstattete der Klägerin die geltend gemachten Beiträge in Höhe von 2.521,32 Euro und zahlte aus der einbehaltenen Rentennachzahlung 8.619,75 Euro an die Barmer Ersatzkasse sowie 10.514,21 Euro an die Klägerin. Sie teilte der Klägerin hierzu ohne nähere Erläuterungen mit, der Erstattungsanspruch sei "auf die monatlich zur Verfügung stehenden Beträge begrenzt" worden.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2002 auf, den angemeldeten Erstattungsanspruch in voller Höhe zu befriedigen. Die Beklagte habe dem Beigeladenen ab 27. Januar 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und die Aufrechnung der über diesen Zeitpunkt hinaus gewährten Leistungen (Bergmannsrente) erklärt. Die Klägerin habe aber Anspruch auf Erstattung in Höhe der tatsächlich bewilligten Rente. Ihr Erstattungsanspruch sei gegenüber einer Aufrechnung der Beklagten mit eigenen Ansprüchen vorrangig (Schreiben vom 30. April 2002). Das Schreiben blieb trotz Erinnerung vom 17. Oktober 2002 unbeantwortet.
Daraufhin hat die Klägerin am 7. November 2003 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu einer (weiteren) Erstattung in Höhe von 1.689,09 Euro zu verurteilen. Der Anspruch des Beigeladenen auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26. Dezember 2000 bis 31. Januar 2002 sei gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) durch die rückwirkende Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nachträglich entfallen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte nach § 103 SGB X Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes. Der Anspruch sei rechtzeitig erhoben worden und beschränke sich nicht auf die Höhe des Differenzbetrages zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Bergmannsrente. Zwar führe die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum Wegfall der zuvor gewährten Bergmannsrente, doch müsse die Beklagte, bevor Sie eigene Ansprüche (gemeint: auf Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten Bergmannsrente) aufrechne, den Erstattungsanspruch der Klägerin befriedigen. Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung sei demgegenüber nachrangig. Dies sei auch konsequent, denn gemäß § 107 SGB X gelte der Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte auf Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum, für den die Klägerin Arbeitslosengeld gezahlt habe, als erfüllt. Da die Leistungen der Klägerin niedriger seien als die bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, könne sie die Erstattung in Höhe der von ihr erbrachten Leistungen (12.203,31) Euro verlangen. Abzüglich des von der Klägerin geleisteten Betrages in Höhe von 10.514,22 Euro verbleibe ein Resterstattungsanspruch in Höhe von 1.689,09 Euro. Ein Rückgriff (der Klägerin) auf den Beigeladenen sei aufgrund der Erfüllungsfiktion ausgeschlossen.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, für die Erstattung stehe nur der Differenzbetrag zwischen der als Bestandsrente des Beitrittsgebiets geleisteten Bergmannsrente und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zur Verfügung. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richte sich gemäß § 103 Abs. 2 SGB X nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Danach habe die Beklagte aber nicht mehr zu erstatten, als sie selbst an den Leistungsberechtigten hätte zahlen müssen. Dies sei der Differenzbetrag zwischen der Bergmannsrente und der rückwirkend zuerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Das SG hat den Versicherten beigeladen (Beschluss vom 30. November 2005) und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 1.689,09 Euro zu erstatten (Urteil vom 17. Januar 2006, der Beklagten zugestellt am 16. Februar 2006). Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des von ihr im streitigen Zeitraum gezahlten Arbeitslosengeldes richte sich nach § 103 SGB X. Der Anspruch des Beigeladenen auf das von der Klägerin für diesen Zeitraum zunächst mit Rechtsgrund erbrachte Arbeitslosengeld sei mit rückwirkender Gewährung einer zeitgleichen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 14. Dezember 2001 an den Beigeladenen rückwirkend entfallen, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III während der Zeit ruhe, in der dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt sei. Gleichzeitig sei der Erstattungsanspruch der Klägerin entstanden. Dieser Erstattungsanspruch sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den streitigen Zeitraum (teilweise) im Wege einer Aufrechnung nach § 51 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) mit der bereits geleisteten Bergmannsrente geleistet habe. Die Beklagte habe aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 2. Februar 2001 zu diesem Zeitpunkt bereits positive Kenntnis von Art, Zeitraum und Höhe der von der Klägerin erbrachten erstattungsfähigen Leistung gehabt. Der Erstattungsanspruch der Klägerin stehe auch nicht hinter der erklärten Aufrechnung zurück. Gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) werde nur die höchste Rente geleistet, soweit für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehe. Mit der Gewährung der höherrangigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei also der Anspruch des Beigeladenen auf Bergmannsrente rückwirkend entfallen. Der erste Rentenbescheid sei gemäß § 48 SGB X aufzuheben, da durch den Hinzutritt der weiteren Rente (wegen Erwerbsunfähigkeit) eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Der Bescheid vom 14. Dezember 2001 über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei aber zugleich als Aufhebungsbescheid bezüglich der Bergmannsrente auszulegen. Gleichzeitig habe die Beklagte in diesem Bescheid bezüglich der geleisteten Bergmannsrente gegenüber dem Beigeladenen einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X geltend gemacht und diesen Erstattungsanspruch gegen den dem Beigeladenen aufgrund der rückwirkenden Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustehenden Nachzahlungsbetrag aufgerechnet.
Das Verhältnis zwischen Erstattungsanspruch und Aufrechnung sei vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beurteile sich das Verhältnis eines Erstattungsanspruchs zur Abtretung und Verpfändung nach § 53 SGB I, zur Pfändung nach § 54 SGB I sowie zur Verrechnung nach § 52 SGB I nach dem so genannten Prioritätsprinzip. Es komme danach darauf an, welche der Verfügungen zeitlich zuerst vorgenommen worden sei. Zur Verrechnung habe das BSG ausgeführt, es sei vorrangig der Anspruch zu erfüllen, dessen Anspruchsgrund zeitlich früher entstanden sei. Der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers bestehe nur in Höhe des um die zeitlich vorher wirksam entstandenen Belastungen geminderten Anspruchs des Berechtigten gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger. Entscheidend sei der Zeitpunkt des Eintritts der allgemeinen Verrechnungslage beziehungsweise der Aufwendungsersatzlage. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei festzustellen, dass das Prioritätsprinzip im vorliegenden Fall keine sachgerechte Lösung biete. Die Beklagte habe die Aufrechnung mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 14. Dezember 2001 an den Beigeladenen erklärt. Zum selben Zeitpunkt sei aber auch der Erstattungsanspruch der Klägerin entstanden. Eine zeitlich vorrangige Verfügung der Beklagten liege somit nicht vor. Der Umstand, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten sich auf Leistungen beziehe, die sie an den Beigeladenen bereits ab 27. Januar 2000 gewährt habe, der Erstattungsanspruch der Klägerin hingegen auf das ab 26. Dezember 2000 gezahlte Arbeitslosengeld, könne einen Vorrang der Verfügung der Beklagten nicht rechtfertigen. Der Interessenkonflikt zwischen den Beteiligten sei daher unter Berücksichtigung des mit § 103 SGB X verfolgten Zwecks sowie des in § 86 SGB X enthaltenen Grundsatzes zu lösen, wonach die Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet seien. Dies gelte auch dann, wenn man entgegen der Auffassung der Kammer von einer zeitlich vorrangigen Verfügung der Beklagten ausgehe.
Die bisher ergangenen Entscheidungen des BSG könnten nicht unbesehen auf die hier vorliegende Fallgestaltung angewandt werden, da im Unterschied zu den dort entschiedenen Fällen keine Rechte Dritter betroffen seien. Anders als bei einer Vorausabtretung, Verrechnung oder Pfändung stehe nicht zur Entscheidung, ob die Beklagte als endgültig zuständiger Leistungsträger die Forderung der Klägerin als nachträglich unzuständig gewordener Leistungsträger zu erfüllen habe oder vielmehr die eines Dritten, der zeitlich vorrangig im Rahmen einer Abtretung oder Ähnlichem einen Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag erworben habe. Auch habe das BSG Abweichungen vom Prioritätsprinzip unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betroffenen Vorschriften zugelassen. Zweck des § 103 SGB X sei es, den Sozialleistungsträger, der zunächst zu Recht Leistungen erbracht habe, die sich aber aufgrund rückwirkend erbrachter Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers im Nachhinein als zu Unrecht erbracht herausstellten, so zu stellen, als sei die dem Leistungsempfänger eigentlich zustehende Leistung vom letztverpflichteten Träger sofort erbracht worden. Bei unverzüglicher Bewilligung der vom Beigeladenen beantragten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wäre es jedoch nicht zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes durch die Klägerin und nicht zur Auszahlung einer Bergmannsrente an den Beigeladenen gekommen.
Bei einem Vorrang der Aufrechnung vor dem Erstattungsanspruch würde die Klägerin wirtschaftlich gesehen Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Beigeladenen tilgen. Damit würde der Klägerin, die sich völlig rechtskonform verhalten habe, das Risiko aufgebürdet, dass ein Rückforderungsanspruch gegen den Beigeladenen nicht zu realisieren sei. Dieses Risiko müsse jedoch die Beklagte tragen, da sie durch die Ablehnung des Rentenantrags die Ursache für den Eintritt dieses Risikos gesetzt habe. Sie müsse ihren Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen nicht aus der Nachzahlung, sondern - soweit rechtlich zulässig - aus der laufenden Rente befriedigen oder anderweitig durchsetzen. Greife die Beklagte dagegen zur Befriedigung ihres eigenen Anspruchs gegenüber dem Beigeladenen auf die Rentennachzahlung zurück und überlasse sie damit der Klägerin die schwierige und unsichere Realisierung eines Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen, verstoße die Beklagte gegen die ihr nach § 86 SGB X obliegende Pflicht, bei widerstreitenden gegenseitigen Interessen die Belange des anderen Versicherungsträgers angemessen zu berücksichtigen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 6. März 2006 (Eingang bei Gericht) die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen erneut darauf hingewiesen, der Erstattungsanspruch richte sich nach den für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften. Danach stehe für die Befriedigung von Erstattungsansprüchen nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der bereits nach rentenrechtlichen Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährten Bergmannsrente zur Verfügung. Beide Rentenansprüche würden zu Recht bestehen. Im Rahmen der Rangfolge der Rentenleistungen nach § 89 Abs. 1 SGB VI entfalle daher erst ab Zahlungsaufnahme der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der (zeitgleiche) Anspruch auf Bergmannsrente.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und mitgeteilt, er wolle aus dem Berufungsverfahren herausgehalten werden.
Der Senat hat die Akten der Klägerin und der Beklagten sowie des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat ist an die Zulassung der Berufung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist aber nicht begründet.
Das SG hat der zulässigen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) der Klägerin auf weitergehende (vollständige) Erstattung des von ihr an den Beigeladenen für die Zeit vom 26. Dezember 2000 bis 31. Januar 2002 gezahlten Arbeitslosengeldes zu Recht stattgegeben.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem sich das SG im Ergebnis dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2003, Az.: L 1 KR 1610/98, angeschlossen hat. Ergänzend dazu ist Folgendes auszuführen:
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die rückwirkend zum 27. Januar 2000 erfolgte Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - anders als die vorangegangene Bergmannsrente - für den hier streitigen Zeitraum den Anspruch des Beigeladenen auf Zahlung von Arbeitslosengeld zum Ruhen gebracht hat (§ 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), die Klägerin gemäß § 103 SGB X dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung des von ihr tatsächlich für den streitigen Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes und der hierauf zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichteten Beiträge hat und der Erstattungsanspruch weder ausgeschlossen (§ 111 SGB X) noch verjährt (§ 113 SGB X) ist. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Erstattungsanspruch der Klägerin wurde von der Beklagten bezüglich der Beiträge in voller Höhe befriedigt. Bezüglich des Arbeitslosengeldes besteht zwischen den Beteiligten Streit nur darüber, ob der Erstattungsanspruch der Klägerin durch die Höhe des von der Beklagten als Rentennachzahlung bezeichneten Differenzbetrages zwischen dem monatlichen Zahlbetrag der Bergmannsrente und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begrenzt wird. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Die Höhe des Erstattungsanspruches richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Zahlbetrags der den Erstattungsanspruch begründenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ist unabhängig von der Höhe des Zahlbetrages der (nur bezüglich des monatlichen Zahlungsanspruchs) durch die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ersetzten Bergmannsrente zu bestimmen. Liegen über den Zahlungsanspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wie im vorliegenden Fall, keine früheren wirksamen Verfügungen vor, wird der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des von ihr für den Zeitraum der rückwirkenden Rentenbewilligung geleisteten Arbeitslosengeldes nicht dadurch ganz oder teilweise ausgeschlossen, dass die Beklagte gegen den Anspruch des Beigeladenen auf Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für (u.a.) den Erstattungszeitraum mit einem eigenen Anspruch auf Erstattung der für denselben Zeitraum gezahlten Bergmannsrente aufrechnet.
Die Ansicht der Beklagten, der Erstattungsanspruch der Klägerin könne regelmäßig nur in Höhe der Differenz zwischen dem monatlichen Zahlbetrag der rückwirkend bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und dem monatlichen Zahlbetrag des hierdurch ersetzten Bergmannsrente bestehen, steht im Widerspruch zur Regelung des § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI.
Nach § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen, nur die höchste Rente geleistet. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte vom Rentenversicherungsträger erstmals monatliche Zahlungen aus dem Stammrecht der im Zahlbetrag höheren Rente verlangen kann, kann er einen zeitgleichen Zahlungsanspruch aus dem (fortbestehenden) Stammrecht der im Zahlbetrag niedrigeren Rente nicht mehr geltend machen (vgl. KassKomm-Niesel § 89 Rdnr. 4). Auf den Zeitpunkt der Bewilligung der höheren Rente kommt es dabei nicht an, so dass bei einer rückwirkenden Bewilligung der monatliche Zahlungsanspruch auf die niedrigere Rente rückwirkend entfällt. Die bis dahin auf die niedrigere Rente geleisteten Zahlungen gelten als zu Unrecht erfolgt. Dementsprechend hat die Beklagte im Bescheid vom 14. Dezember 2001 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 27. Januar 2000 ausdrücklich anstelle der bis dahin geleisteten Bergmannsrente bewilligt und damit - für den Beigeladenen erkennbar und hinreichend bestimmt - die Bewilligung monatlicher Zahlungen aus dem Stammrecht auf Bergmannsrente rückwirkend zum 27. Januar 2000 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt lagen nach den Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 14. Dezember 2001 alle Voraussetzungen für die Entstehung eines Zahlungsanspruchs des Beigeladenen auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor. Ein Verzicht des Beigeladenen auf diesen Zahlungsanspruch (vgl. zum Wahlrecht KassKomm-Niesel § 89 SGB VI Rdnr. 8) liegt für den streitigen Zeitraum nicht vor.
Die im streitigen Zeitraum zur Erfüllung der Zahlungsansprüche des Beigeladenen aus dem Stammrecht auf Bergmannsrente geleisteten Zahlungen gelten nicht kraft Gesetzes als Leistungen aus dem Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Entgegen der bis 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage (§ 1253 Reichsversicherungsordnung - RVO -) sieht das SGB VI die Umwandlung einer geleisteten Rente (z.B. wegen Berufsunfähigkeit) in eine höhere andere Rente (z.B. wegen Erwerbsunfähigkeit) nicht mehr vor (vgl. KassKomm-Niesel, § 89 SGB VI Rdnr. 3). Die Umwandlung führte zur Entstehung eines neuen, auf einen anderen Versicherungsfall gestützten Leistungsanspruchs, in dem der Anspruch auf die bisher festgestellte Leistung aufging (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band III, S. 706f). Der 3. Senat des BSG ging deshalb davon aus, im Falle der rückwirkenden Umwandlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in ein Alterruhegeld sei der Anspruch auf Letzteres bereits teilweise durch die gezahlte Rente wegen Berufunfähigkeit erfüllt, so dass ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse nur bis zur Höhe des noch zu erfüllenden Restzahlungsanspruchs auf Altersruhegeld bestehe (vgl. SozR Nr. 9 zu § 183 RVO). Ob die bisherige Rente mit der Umwandlung lediglich aufgestockt oder gänzlich ersetzt wurde, war in der Rechtsprechung des BSG allerdings umstritten (vgl. Brackmann a.a.O. S. 706f m.w.N.; Verbandskommentar zur RVO, Stand Januar 1991, § 1253 Rdnr. 10 m.w.N.). Gleichwohl ging der 3. Senat in einer späteren Entscheidung davon aus, auch in Fällen, in denen eine bestandskräftig bewilligte Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend ab Rentenbeginn durch eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ersetzt werde, sei der Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch die Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit teilweise erloschen (vgl. SozR Nr. 50 zu § 183 RVO).
Dem kann jedenfalls seit der Einführung des § 89 SGB VI zum 1. Januar 1992 nicht mehr gefolgt werden. Erfüllt der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen mehrerer in § 89 Abs. 1 genannter Renten, so erwachsen ihm jeweils eigenständige, nebeneinander bestehende Ansprüche (Stammrechte). Das daraus resultierende Konkurrenzverhältnis der aus den Stammrechten abzuleitenden Zahlungsansprüche regelt § 89 Abs. 1 SGB VI i.S.e. ausschließlichen Vorrangs des jeweils höchsten (monatlichen) Zahlungsanspruchs (vgl. neben anderen Martin in Hauck/Haines, SGB VI, § 89 Rdnr. 2; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 89 Nr. 2; Lilge, SGB VI, § 89 Nr. 2). Eine Erfüllungswirkung der auf niedrigere Renten geleisteten Zahlungen für zeitgleich zu leistende höhere Renten sieht das Gesetz nicht vor. Eine der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X vergleichbare Regelung enthält das SGB ebenfalls nicht, obwohl eine solche Gestaltung in Fällen des § 89 SGB VI näher läge, als eine Rückabwicklung der (rückschauend) zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf die niedrigere Rente. Insoweit liegt aber auch keine Regelungslücke vor. Der Rentenversicherungsträger kann in diesen Fällen die Bewilligung der monatlichen Zahlungsansprüche auf die niedrigere Rente gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X rückwirkend aufheben und mit dem daraus nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X entstehenden Rückforderungsanspruch gegen den Zahlungsanspruch des Versicherten auf höhere Rente aufrechnen (§ 51 Abs. 1 SGB I), um eine Doppelleistung und im Regelfall auch eine Überzahlung zu vermeiden. Die Beklagte war daher aufgrund der im Bescheid vom 14. Dezember 2001 erfolgten Bewilligung verpflichtet, dem Beigeladenen ab 27. Januar 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller monatlicher Höhe zu zahlen. Der Zahlungsanspruch des Beigeladenen und die Zahlungsverpflichtung der Beklagten beschränken sich nicht auf monatliche Teilleistungen in Höhe der Differenz zu den monatlichen Zahlbeträgen der bisher geleisteten Bergmannsrente.
Allerdings war die Beklagte dem Grunde nach berechtigt, den ihr nach Aufhebung der Bewilligung monatlicher Zahlungsansprüche aus dem Stammrecht auf Bergmannsrente zukommenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen und diesen Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des Beigeladenen auf monatliche Zahlungen aus dem Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufzurechnen. Ob die Beklagte einen solchen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen wirksam geltend gemacht und eine wirksame Aufrechnungserklärung abgegeben hat, erscheint indes zweifelhaft. Dem Bescheid vom 14. Dezember 2001 ist weder ein Erstattungsbegehren noch die nach § 50 Abs. 3 S. 1 SGB X erforderliche Festsetzung eines Erstattungsbetrages zu entnehmen. Dass die Beklagte eine Aufrechnung vornehmen wollte, konnte der Beigeladene allenfalls mittelbar daraus schließen, dass die Beklagte zunächst den vollen monatlichen Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit errechnet, diesen Zahlbetrag - zeitabschnittsweise - den für denselben Zeitraum geleisteten Zahlungen der Bergmannsrente gegenübergestellt und den sich ergebenden Differenzbetrag als (einbehaltene) "Rentennachzahlung" bezeichnet hat. Allerdings war diese Bezeichnung schon insoweit irreführend, als die Beklagte auch den von ihr aus dem vollen monatlichen Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für denselben Nachzahlungszeitraum errechneten Gesamtbetrag als "Rentennachzahlung" bezeichnet hat und es sich in beiden Fällen tatsächlich nur um den (mit bzw. ohne Aufrechnung) höchstmöglichen Auszahlungsbetrag handelt, den der Beigeladene vorbehaltlich bestehender Erstattungsansprüche und vorrangiger Rechte Dritter von der Beklagten beanspruchen konnte.
Ob die Beklagte damit eine Aufrechnung erklären wollte, irrtümlich eine Erfüllungswirkung der bereits auf den Anspruch auf Bergmannsrente geleisteten Zahlungen angenommen hat oder eine - gesetzlich nicht zulässige - Umwidmung dieser Zahlungen vornehmen wollte, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dies kann aber letztlich dahinstehen, denn auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt würde, dass der Bescheid vom 14. Dezember 2001 eine wirksame Aufrechnungserklärung enthält, könnte sich die Beklagte im Erstattungsverhältnis zur Klägerin auf die Wirksamkeit der Aufrechnung nicht berufen.
Nach § 103 SGB X hat die Beklagte der Klägerin das für den streitigen Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld zu erstatten, soweit sie nicht bereits selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung der Klägerin Kenntnis erlangt hat. Eine Leistung auf den erstmals mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 bewilligten Zahlungsanspruch des Beigeladenen aus einem Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist seitens der Beklagten frühestens mit Bekanntgabe dieses Bescheides an den Beigeladenen erfolgt. Da auch der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht bereits mit der Anmeldung des Erstattungsanspruches, sondern (erst) mit der Bekanntgabe des Bescheides über die den Erstattungsanspruch begründende Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an den Beigeladenen entstanden ist, sind das SG und die Beteiligten zu Recht davon ausgegangen, dass das vom BSG in vergleichbaren Fällen angewandte Prioritätsprinzip bei der hier vorliegenden Fallgestaltung zu keiner Lösung führt. Nachdem der Beklagten jedoch seit 5. Februar 2001 (Eingang des Schreibens der Klägerin vom 2. Februar 2001) positiv bekannt war, dass und in welcher Höhe der Beigeladene von der Klägerin seit Dezember 2000 Arbeitslosengeld bezog, konnte die Beklagte bei Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2001 Leistungen aus dem damit erstmals bewilligten Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr ohne Kenntnis der Leistung der Klägerin erbringen. Da bei monatsweiser Gegenüberstellung (vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5) der Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten im streitigen Zeitraum stets höher als der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes war, ist mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2001 ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe des vollen (monatlichen) Zahlbetrages des Arbeitslosengeldes entstanden mit der Folge, dass der Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte in Höhe des ihm bereits von der Klägerin geleisteten Arbeitslosengeldes als erfüllt galt (§ 107 Abs. 1 SGB X).
Ob die - unterstellte - Aufrechnung damit bezüglich des hier streitigen (weiteren) Erstattungsbetrages in Höhe von 1.689,09 Euro ins Leere gegangen ist, weil aufgrund des zeitgleich entstandenen Erstattungsanspruches insoweit kein erfüllbarer Leistungsanspruch des Beigeladenen mehr vorgelegen hat, und die Beklagte in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X gegenüber dem Beigeladenen geltend machen kann, ist hier nicht zu entscheiden, da ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Diese Fallgestaltung bietet auch keinen Anlass, entgegen der vom Gesetzgeber in § 89 Abs. 1 SGB VI getroffenen Regelung über die Eigenständigkeit zeitgleich bestehender Rentenansprüche (Stammrechte) zur Vermeidung einer in Fällen wie dem vorliegenden möglichen "Überzahlung" eine Erfüllungswirkung der auf einen im Zahlbetrag niedrigeren Rentenanspruch bereits geleisteten Zahlungen für den rückwirkend aus einem anderen Rentenstammrecht entstehenden höheren Zahlungsanspruch anzunehmen oder zu fingieren. Letztlich trägt in allen Fällen der rückwirkenden Aufhebung einer Rentenbewilligung unabhängig davon, aus welchem Grund die Aufhebung erfolgt, der Rentenversicherungsträger das Risiko, dass sich sein nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB I bestehender Erstattungsanspruch gegen den Versicherten nicht oder nicht in vollem Umfang realisieren lässt. Erfolgt die Aufhebung - wie hier - wegen der Bewilligung einer höheren monatlichen Leistung unter Fortbestand des der bisherigen monatlichen Leistung zugrundeliegenden Stammrechts, wird der Rentenversicherungsträger verbleibende Erstattungsansprüche in der Regel durch Aufrechnung gegen den laufenden (höheren) Zahlungsanspruch des Versicherten (bei dessen Wegfall gegen den wieder auflebenden niedrigeren Zahlungsanspruch) realisieren können. Dadurch ist dem wirtschaftlichen Interesse des Rentenversicherungsträgers hinreichend Rechnung getragen. Dagegen würde die von der Beklagten angenommene Beschränkung des nach § 103 SGB X bestehenden Erstattungsanspruchs auf den Differenzbetrag zwischen bisheriger (zu Unrecht geleisteter) und tatsächlich zu leistender Rentenzahlung dazu führen, dass selbst in Fällen, in denen die verzögerte Bewilligung der höheren Rente auf einem (ggf. alleinigen) Verschulden des Rentenversicherungsträgers beruht, das beschriebene Ausfallrisiko auf den am Bewilligungsverfahren nicht beteiligten erstattungsberechtigten Leistungsträger überginge. Für eine solche Risikoverlagerung ist keine sachlich überzeugende Begründung ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat die Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie mit der Berufung erfolglos geblieben ist. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da er weder einen Antrag gestellt noch sich in anderer Weise am Verfahren beteiligt hat (§ 197a SGG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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