L 4 KR 278/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 KR 1328/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 278/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 48/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Bezieher von Arbeitslosengeld II ab 12.02.2005 Anspruch auf Krankengeld hatte.

Der 1960 geborene Kläger war ab 01.01.2005 bis 30.06.2005 bei der Beklagten als Arbeitslosengeld II-Bezieher versichert. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19.09.2005 einen Anspruch auf Krankengeld abgelehnt. Der Kläger hat hiergegen Widerspruch eingelegt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2005 als unbegründet zurück. Da der Kläger Arbeitslosengeld II nicht auf der Basis eines Darlehens bezogen habe, habe er keinen Anspruch auf Krankengeld. Hiergegen richtete sich die am 30.11.2005 beim Sozialgericht München eingegangene Klage. Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.10.2006 den Antrag gestellt, das Gericht wegen Befangenheit abzulehnen, den dieses wegen offenbaren Missbrauchs als unzulässig angesehen und mit Urteil vom 08.11.2006 die Klage abgewiesen hat. Dem Kläger stehe kein Krankengeld ab 12.02.2005 zu. Dies ergebe sich aus § 44 Abs.1 Satz 2 SGB V, wonach er, der als Bezieher von Alg II nach § 5 Abs.1 Nr.2a SGB V zwar bei der Beklagten versichert sei, aber keinen Anspruch auf Krankengeld habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 13.03.2007 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung. Das Urteil sei sowohl wegen Form- und Verfahrensfehlern als auch wegen falscher rechtlicher Würdigung des gegebenen Sachverhalts anfechtbar.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.03.2008 gibt die Beklagtenvertreterin an, für das Jahr 2005 lägen keine Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen vor. Der Allgemeinmediziner Dr.K. habe am 27.07.2006 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem 03.05.2005 angegeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgericht München vom 08.11.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2005 zu verurteilen, ihm ab 12.02.2005 Krankengeld zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 12.03.2008 beantragt er, den Termin am 13.03.2008 aufzuheben und legte hierzu eine "Eintragung" des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.M. vom 05.03.2008 vor, wonach der Patient an einem akuten Rheumaschub leide.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf die nach ihrer Auffassung zutreffende Begründung des Sozialgerichts München.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.

Der Senat ist durch die "Eintragung" des Dr.M. nicht gehindert, zu verhandeln und zu entscheiden. Verhandlungsunfähigkeit für den Termin geht daraus nicht hervor.

Der Kläger hat ab Januar 2005 keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies ergibt sich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 44 Abs.1 Satz 2 SGB V, geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (BGBl I S.818), in Kraft seit 01.01.2005. Nach § 44 Abs.1 Satz 2 haben die nach § 5 Abs.1 Nr.2a, 5, 6, 9 oder 10 sowie die nach § 10 SGB V Versicherten keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Kläger war versicherungspflichtig gemäß § 5 Abs.1 Nr.2a SGB V, weil er Arbeitslosengeld II bezogen hat und nicht familienversichert war. Damit entfällt ab 01.01.2005 ein Anspruch auf Krankengeld.

Zusätzlich ist zu erwähnen, dass der Anspruch auch an § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V scheitern würde. Danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld nämlich von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Auszahlschein) ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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