Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 324/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 284/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Krankengeldzahlung über den 09.04.2006 hinaus.
Die Klägerin wurde 1955 in der vormaligen Sowjetunion geboren und übersiedelte 2002 nach Deutschland. Hier war sie als Wäschereiarbeiterin bei der Firma G. W. GmbH und Co. KG in A. als Hilfskraft beschäftigt. Am 18.08.2005 erlitt sie auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, weswegen unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von der zuständigen Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 12.10.2005 bis 23.09.2005 anerkannt wurde. Für die Folgezeit bewilligte die Beklagte, bei welcher die Klägerin aufgrund der Beschäftigung als Wäschereihilfskraft gesetzlich krankenversichert ist, Krankengeld (Bescheid vom 22.11.2005).
Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 31.10.2005, die Mitgliedschaft der Beklagten bestand über diesen Tag hinaus wegen Zahlung von Krankengeld fort. Nach einer Operation der rechten Schulter am 20.12.2005 durch Dr. S. und einem Heilverfahren in der Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie in O. vom 15.02. bis 15.03.2006 wertete der MDK die medizinischen Unterlagen aus, mit dem Ergebnis, dass ab 09.04.2006 der Klägerin Arbeiten als Wäschereiarbeiterin wieder zumutbar seien. Mit Be-scheid vom 06.04.2006 stellte die Beklagte das Ende der Arbeitsunfähigkeit und der Krankengeldzahlung ab 09.04.2006 fest. Nach Vorlage eines weiteren Attestes des Dr. S. , welcher Arbeitsunfähigkeit bis 25.04.2006 ab 11.04.2006 mit Feststellung vom gleichen Tag bescheinigte, teilte die Beklagte mit, die Klägerin sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auszuüben und habe deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld. Das anschließende Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 06.04.2006 erbrachte entsprechend einer sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK vom 08.06.2006 die vollschichtige Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mittelschwere Tätigkeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem Ergebnis der medizinischen Auswertung könnten die Tätigkeit als Wäscherhelferin ebenso wie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von der Klägerin zumutbar ausgeübt werden.
Die am 31.08.2006 beim Sozialgericht Augsburg erhobene Klage wies dieses mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2007 ab, weil die Klage in Folge Versäumung der Klagefrist unzulässig sei. Der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 - adressiert an den Bevollmächtigten der Klägerin - sei gemäß Rollkarte des Zustelldienstes am 28.07.2006 auch der Klägerin bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe mittels einfachen Briefes habe zur Folge, dass der Bescheid am dritten Tag nach der Absendung, also am 30.07.2006, als bekanntgegeben gelte. Die Klagefrist sei deshalb am 30.08.2006 beendet, die per Telefax am 31.08.2006 eingegangene Klage daher verfristet. Darauf, dass der Klägerbevollmächtigte behauptet habe, ihm sei, entsprechend dem Eingangsstempel, der Widerspruchsbescheid erst am 31.08.2006 zugestellt worden, komme es nicht an. Der Widerspruchsbescheid habe nicht zugestellt, sondern nur bekanntgegeben werden müssen. Dies könne gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen, zwingend sei dies jedoch nicht. Die Klagefrist sei damit versäumt.
Dagegen hat der Klägerbevollmächtigte Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Zustellung sei nicht nachgewiesen. Der Klägerin sei nicht mehr erinnerlich, wann ihr der Bescheid zugestellt worden sei. Im Schreiben vom 07.11.2007 wies der Senat die Klägerin darauf hin, dass ein Krankengeldanspruch auch am Fehlen einer lückenlosen AU-Bescheinigung des behandelnden Arztes und der deshalb beendeten Mitgliedschaft als Beschäftige scheitere.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30.05.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 10.04.2006 bis 30.09.2006 Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Zu Recht ging das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Klage verfristet erhoben wurde. Der Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2006 wurde sowohl dem Bevollmächtigten als auch der Klägerin selbst bekannt gegeben. Die Beklagte bediente sich dabei des Zustelldienstes L ... Aus der Rollkarte dieses Dienstes vom 27. Juli 2006 ist zu entnehmen, dass nach Zusicherung des Zustelldienstes die Sendung am auf die Rollkarte folgenden Tag um 06.18 Uhr unter der Anschrift der Klägerin zugestellt wurde und am gleichen Tag um 08.45 Uhr beim Klägerbevollmächtigten. Da die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides an die Klägerin ausreicht (§ 37 Abs. 1 SGB X, § 85 Abs. 3 S. 1 SGG, Leitherer in Meyer-Ladewig, § 85 Anm. 8), begann die Klagefrist wegen der Fiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X am 31. Juli zu laufen und endete somit am 30. August 2006. Die Klage des Bevollmächtigten ist jedoch erst am 31. August 2006 mit Telefax beim Sozialgericht eingegangen und somit verspätet.
Hinweise darauf, dass der Klägerin der Widerspruchsbescheid nicht wie in der Rollkarte vermerkt am 28. Juli 2006 zugegangen ist, sind nicht vorgetragen. Die Klägerin hat vielmehr vortragen lassen, sie könne nicht mehr nachvollziehen, wann sie den Widerspruchsbescheid erhalten habe. Somit ist der Vortrag der Beklagten, die Bekanntgabe sei durch den Zustelldienst am 28. Juli 2006 erfolgt, maßgeblich.
Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten gilt die Regelung des § 64 Abs. 3 SGG nur für das Fristende, nicht jedoch bei Feststellung der Bekanntgabe. Die fiktive Bekanntgabe nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X ist deshalb sowohl in Bezug auf die Klägerin selbst als auch den Bevollmächtigten am Samstag den 30.07.2006 erfolgt. Die Klagefrist begann deshalb, wie das SG zu Recht angenommen hat, am 31.07.2006 § 64 Abs. 1 SGG, siehe Keller in Meyer-Ladewig, § 64 Anm. 3, 5).
Ebenso wie das Sozialgericht hatte auch der Senat nicht über Wiedereinsetzungsgründe zu entscheiden, da eine Wiedereinsetzung nicht beantragt war.
Ergänzend sei zum Verständnis der Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2005 und dem weitergehenden Krankengeldbezug gemäß § 192 Abs.1 Nr. 2 SGB V am 09.04.2006 geendet hatte. Selbst wenn man von Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Attest des Dr. S. vom 11.04.2006 ausgehen würde, wäre ein Krankengeldanspruch gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V erst am Folgetag, dem 12.04.2006 entstanden. Denn diese Vorschrift ist nicht nur reine Auszahlungsvorschrift, sondern nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch Voraussetzung für den materiellen Krankengeldanspruch. Damit könnte Krankengeld erst ab dem 12.04.2006 gezahlt werden, so dass eine Lücke für die Tage 10. und 11.04.2006 besteht. Während dieser Zeit sind die Voraussetzungen des § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V nicht mehr erfüllt. Ein Leistungsanspruch der Klägerin ergebe sich nur nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Folge des einen Monat dauernden nachgehenden Versicherungsschutzes. Dieser Versicherungsschutz ist jedoch nachrangig gegenüber der Familienversicherung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V, § 10 SGB V). Familienversicherte haben aber keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld.
Die Klägerin kann damit unter keinem Gesichtspunkt Krankengeldzahlung beanspruchen.
Die Berufung bleibt deshalb in vollem Umfang ohne Erfolg.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Krankengeldzahlung über den 09.04.2006 hinaus.
Die Klägerin wurde 1955 in der vormaligen Sowjetunion geboren und übersiedelte 2002 nach Deutschland. Hier war sie als Wäschereiarbeiterin bei der Firma G. W. GmbH und Co. KG in A. als Hilfskraft beschäftigt. Am 18.08.2005 erlitt sie auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, weswegen unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von der zuständigen Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 12.10.2005 bis 23.09.2005 anerkannt wurde. Für die Folgezeit bewilligte die Beklagte, bei welcher die Klägerin aufgrund der Beschäftigung als Wäschereihilfskraft gesetzlich krankenversichert ist, Krankengeld (Bescheid vom 22.11.2005).
Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 31.10.2005, die Mitgliedschaft der Beklagten bestand über diesen Tag hinaus wegen Zahlung von Krankengeld fort. Nach einer Operation der rechten Schulter am 20.12.2005 durch Dr. S. und einem Heilverfahren in der Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie in O. vom 15.02. bis 15.03.2006 wertete der MDK die medizinischen Unterlagen aus, mit dem Ergebnis, dass ab 09.04.2006 der Klägerin Arbeiten als Wäschereiarbeiterin wieder zumutbar seien. Mit Be-scheid vom 06.04.2006 stellte die Beklagte das Ende der Arbeitsunfähigkeit und der Krankengeldzahlung ab 09.04.2006 fest. Nach Vorlage eines weiteren Attestes des Dr. S. , welcher Arbeitsunfähigkeit bis 25.04.2006 ab 11.04.2006 mit Feststellung vom gleichen Tag bescheinigte, teilte die Beklagte mit, die Klägerin sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auszuüben und habe deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld. Das anschließende Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 06.04.2006 erbrachte entsprechend einer sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK vom 08.06.2006 die vollschichtige Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mittelschwere Tätigkeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem Ergebnis der medizinischen Auswertung könnten die Tätigkeit als Wäscherhelferin ebenso wie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von der Klägerin zumutbar ausgeübt werden.
Die am 31.08.2006 beim Sozialgericht Augsburg erhobene Klage wies dieses mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2007 ab, weil die Klage in Folge Versäumung der Klagefrist unzulässig sei. Der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 - adressiert an den Bevollmächtigten der Klägerin - sei gemäß Rollkarte des Zustelldienstes am 28.07.2006 auch der Klägerin bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe mittels einfachen Briefes habe zur Folge, dass der Bescheid am dritten Tag nach der Absendung, also am 30.07.2006, als bekanntgegeben gelte. Die Klagefrist sei deshalb am 30.08.2006 beendet, die per Telefax am 31.08.2006 eingegangene Klage daher verfristet. Darauf, dass der Klägerbevollmächtigte behauptet habe, ihm sei, entsprechend dem Eingangsstempel, der Widerspruchsbescheid erst am 31.08.2006 zugestellt worden, komme es nicht an. Der Widerspruchsbescheid habe nicht zugestellt, sondern nur bekanntgegeben werden müssen. Dies könne gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen, zwingend sei dies jedoch nicht. Die Klagefrist sei damit versäumt.
Dagegen hat der Klägerbevollmächtigte Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Zustellung sei nicht nachgewiesen. Der Klägerin sei nicht mehr erinnerlich, wann ihr der Bescheid zugestellt worden sei. Im Schreiben vom 07.11.2007 wies der Senat die Klägerin darauf hin, dass ein Krankengeldanspruch auch am Fehlen einer lückenlosen AU-Bescheinigung des behandelnden Arztes und der deshalb beendeten Mitgliedschaft als Beschäftige scheitere.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30.05.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 10.04.2006 bis 30.09.2006 Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Zu Recht ging das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Klage verfristet erhoben wurde. Der Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2006 wurde sowohl dem Bevollmächtigten als auch der Klägerin selbst bekannt gegeben. Die Beklagte bediente sich dabei des Zustelldienstes L ... Aus der Rollkarte dieses Dienstes vom 27. Juli 2006 ist zu entnehmen, dass nach Zusicherung des Zustelldienstes die Sendung am auf die Rollkarte folgenden Tag um 06.18 Uhr unter der Anschrift der Klägerin zugestellt wurde und am gleichen Tag um 08.45 Uhr beim Klägerbevollmächtigten. Da die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides an die Klägerin ausreicht (§ 37 Abs. 1 SGB X, § 85 Abs. 3 S. 1 SGG, Leitherer in Meyer-Ladewig, § 85 Anm. 8), begann die Klagefrist wegen der Fiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X am 31. Juli zu laufen und endete somit am 30. August 2006. Die Klage des Bevollmächtigten ist jedoch erst am 31. August 2006 mit Telefax beim Sozialgericht eingegangen und somit verspätet.
Hinweise darauf, dass der Klägerin der Widerspruchsbescheid nicht wie in der Rollkarte vermerkt am 28. Juli 2006 zugegangen ist, sind nicht vorgetragen. Die Klägerin hat vielmehr vortragen lassen, sie könne nicht mehr nachvollziehen, wann sie den Widerspruchsbescheid erhalten habe. Somit ist der Vortrag der Beklagten, die Bekanntgabe sei durch den Zustelldienst am 28. Juli 2006 erfolgt, maßgeblich.
Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten gilt die Regelung des § 64 Abs. 3 SGG nur für das Fristende, nicht jedoch bei Feststellung der Bekanntgabe. Die fiktive Bekanntgabe nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X ist deshalb sowohl in Bezug auf die Klägerin selbst als auch den Bevollmächtigten am Samstag den 30.07.2006 erfolgt. Die Klagefrist begann deshalb, wie das SG zu Recht angenommen hat, am 31.07.2006 § 64 Abs. 1 SGG, siehe Keller in Meyer-Ladewig, § 64 Anm. 3, 5).
Ebenso wie das Sozialgericht hatte auch der Senat nicht über Wiedereinsetzungsgründe zu entscheiden, da eine Wiedereinsetzung nicht beantragt war.
Ergänzend sei zum Verständnis der Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2005 und dem weitergehenden Krankengeldbezug gemäß § 192 Abs.1 Nr. 2 SGB V am 09.04.2006 geendet hatte. Selbst wenn man von Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Attest des Dr. S. vom 11.04.2006 ausgehen würde, wäre ein Krankengeldanspruch gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V erst am Folgetag, dem 12.04.2006 entstanden. Denn diese Vorschrift ist nicht nur reine Auszahlungsvorschrift, sondern nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch Voraussetzung für den materiellen Krankengeldanspruch. Damit könnte Krankengeld erst ab dem 12.04.2006 gezahlt werden, so dass eine Lücke für die Tage 10. und 11.04.2006 besteht. Während dieser Zeit sind die Voraussetzungen des § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V nicht mehr erfüllt. Ein Leistungsanspruch der Klägerin ergebe sich nur nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Folge des einen Monat dauernden nachgehenden Versicherungsschutzes. Dieser Versicherungsschutz ist jedoch nachrangig gegenüber der Familienversicherung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V, § 10 SGB V). Familienversicherte haben aber keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld.
Die Klägerin kann damit unter keinem Gesichtspunkt Krankengeldzahlung beanspruchen.
Die Berufung bleibt deshalb in vollem Umfang ohne Erfolg.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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