Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 778/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 533/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.04.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Altersrente nach Beitragserstattung.
Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. In der Bundesrepublik Deutschland war er im Zeitraum vom 27.09.1968 bis zu seiner Rückkehr in die Türkei am 30.06.1978 versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 26.09.1980 erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.01.1981 die im Zeitraum vom 27.09.1968 bis 30.06.1978 zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile in Höhe von 15.732,20 DM. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 11.04.2005 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Altersrente, den die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2005 unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung und dem damit verbundenen Ausschluss weiterer Ansprüche ablehnte. Hiergegen legte der Kläger am 23.05.2005 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe sich alle geleisteten Beiträge bereits erstatten lassen.
Hiergegen richtete sich die beim Sozialgericht Bayreuth (SG) am 23.12.2005 erhobene Klage. Mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage sei nicht begründet. Der Kläger erfülle aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung nicht die für eine Rentengewährung erforderliche Wartezeit. Aufgrund der Beitragserstattung seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten vorhanden. Der Beitragserstattungsbescheid vom 13.01.1981 sei bestandskräftig geworden. Die Beitragserstattung habe zur Folge, dass aus den bis dahin zurückgelegten Beitragszeiten keine Ansprüche mehr hergeleitet werden könnten (Anspruchsausschluss). Der Kläger habe nach der Beitragserstattung keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr entrichtet. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen. Erstattungsfähig seien nämlich immer nur die Arbeitnehmeranteile, nicht auch die Arbeitgeberanteile. Trotz dieser Beschränkung der zu erstattenden Beiträge ordne das Gesetz den Ausschluss weiterer Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Beitragszeiten insgesamt an. Dies gelte somit auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Arbeitgeberanteile auf das Versicherungskonto des Klägers entrichtet worden seien.
Hiergegen richtet sich die beim SG am 31.07.2006 und beim Bayer. Landessozialgericht am 03.08.2006 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger hat die Berufung trotz gerichtlichen Erinnerungsschreibens vom 17.11.2006 nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 11.04.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 11.04.2005 Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 11.04.2006.
In ihrer Berufungserwiderung vom 16.08.2006 nimmt die Beklagte auf die Ausführungen in der ersten Instanz Bezug.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den gesamten Inhalt der beigezogenen Akte und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das SG durfte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs 1 Satz 1 SGG entscheiden, denn der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt.
Die Berufung erweist sich jedoch als nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2006 die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Altersrente.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) liegen nicht vor. Der Kläger hat nämlich aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Wartezeit gemäß §§ 34 Abs 1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI nicht erfüllt.
Versicherte haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen, § 34 Abs 1 SGB VI. Regelaltersrente wird ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gewährt, § 35 SGB VI.
Der Kläger erfüllt nicht die allgemeine Wartezeit, weil seine Rentenanwartschaftszeiten - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist - seit der mit Bescheid vom 13.01.1981 durchgeführten Beitragserstattung erloschen sind. Nach dem zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gültigen Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus, § 1303 Abs 7 RVO. Ansprüche aus dem bisher zurückgelegten Versicherungsverhältnis erlöschen.
Eine Rentenanwartschaft hätte nur durch nachfolgende Beitragszeiten neu begründet werden können. Der Kläger hat jedoch nach der Beitragserstattung keine weiteren Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet.
Die für eine Altersrente erforderliche Wartezeit gemäß §§ 34 Abs 1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI ist somit nicht erfüllt.
Zu erstatten war nur die Hälfte der entrichteten Beiträge, d.h. die vom Kläger (Versicherten) selbst entrichteten Beiträge, § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO. Die Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Anteile zur Rentenversicherung ist hingegen vom Gesetz ausgeschlossen.
Auch nach dem zwischenzeitlich zum 01.01.1992 in Kraft getretenen Recht des Sozialgesetzbuches VI ist keine inhaltliche Änderung hinsichtlich der zu erstattenden Anteile eingetreten. Rentenversicherungsbeiträge werden weiterhin nur in der Höhe erstattet, in der die Versicherten diese getragen haben, § 210 Abs 3 Satz 1 SGB VI. Nach wie vor schließt das Gesetz somit die vom Kläger erstrebte Erstattung der Arbeitgeberanteile aus. Somit besteht weder nach dem Recht der RVO noch nach demjenigen des SGB VI ein Anspruch auf Erstattung der vom Arbeitgeber entrichteten Beitragsanteile. Dies gilt auch trotz des Umstands, dass der Arbeitgeber aufgrund der hälftigen Beitragstragung zugunsten des Versicherten Beiträge auf dessen Versicherungskonto entrichtet hat.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11.04.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Altersrente nach Beitragserstattung.
Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. In der Bundesrepublik Deutschland war er im Zeitraum vom 27.09.1968 bis zu seiner Rückkehr in die Türkei am 30.06.1978 versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 26.09.1980 erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.01.1981 die im Zeitraum vom 27.09.1968 bis 30.06.1978 zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile in Höhe von 15.732,20 DM. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 11.04.2005 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Altersrente, den die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2005 unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung und dem damit verbundenen Ausschluss weiterer Ansprüche ablehnte. Hiergegen legte der Kläger am 23.05.2005 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe sich alle geleisteten Beiträge bereits erstatten lassen.
Hiergegen richtete sich die beim Sozialgericht Bayreuth (SG) am 23.12.2005 erhobene Klage. Mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage sei nicht begründet. Der Kläger erfülle aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung nicht die für eine Rentengewährung erforderliche Wartezeit. Aufgrund der Beitragserstattung seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten vorhanden. Der Beitragserstattungsbescheid vom 13.01.1981 sei bestandskräftig geworden. Die Beitragserstattung habe zur Folge, dass aus den bis dahin zurückgelegten Beitragszeiten keine Ansprüche mehr hergeleitet werden könnten (Anspruchsausschluss). Der Kläger habe nach der Beitragserstattung keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr entrichtet. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen. Erstattungsfähig seien nämlich immer nur die Arbeitnehmeranteile, nicht auch die Arbeitgeberanteile. Trotz dieser Beschränkung der zu erstattenden Beiträge ordne das Gesetz den Ausschluss weiterer Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Beitragszeiten insgesamt an. Dies gelte somit auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Arbeitgeberanteile auf das Versicherungskonto des Klägers entrichtet worden seien.
Hiergegen richtet sich die beim SG am 31.07.2006 und beim Bayer. Landessozialgericht am 03.08.2006 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger hat die Berufung trotz gerichtlichen Erinnerungsschreibens vom 17.11.2006 nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 11.04.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 11.04.2005 Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 11.04.2006.
In ihrer Berufungserwiderung vom 16.08.2006 nimmt die Beklagte auf die Ausführungen in der ersten Instanz Bezug.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den gesamten Inhalt der beigezogenen Akte und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das SG durfte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs 1 Satz 1 SGG entscheiden, denn der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt.
Die Berufung erweist sich jedoch als nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2006 die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Altersrente.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) liegen nicht vor. Der Kläger hat nämlich aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Wartezeit gemäß §§ 34 Abs 1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI nicht erfüllt.
Versicherte haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen, § 34 Abs 1 SGB VI. Regelaltersrente wird ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gewährt, § 35 SGB VI.
Der Kläger erfüllt nicht die allgemeine Wartezeit, weil seine Rentenanwartschaftszeiten - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist - seit der mit Bescheid vom 13.01.1981 durchgeführten Beitragserstattung erloschen sind. Nach dem zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gültigen Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus, § 1303 Abs 7 RVO. Ansprüche aus dem bisher zurückgelegten Versicherungsverhältnis erlöschen.
Eine Rentenanwartschaft hätte nur durch nachfolgende Beitragszeiten neu begründet werden können. Der Kläger hat jedoch nach der Beitragserstattung keine weiteren Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet.
Die für eine Altersrente erforderliche Wartezeit gemäß §§ 34 Abs 1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI ist somit nicht erfüllt.
Zu erstatten war nur die Hälfte der entrichteten Beiträge, d.h. die vom Kläger (Versicherten) selbst entrichteten Beiträge, § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO. Die Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Anteile zur Rentenversicherung ist hingegen vom Gesetz ausgeschlossen.
Auch nach dem zwischenzeitlich zum 01.01.1992 in Kraft getretenen Recht des Sozialgesetzbuches VI ist keine inhaltliche Änderung hinsichtlich der zu erstattenden Anteile eingetreten. Rentenversicherungsbeiträge werden weiterhin nur in der Höhe erstattet, in der die Versicherten diese getragen haben, § 210 Abs 3 Satz 1 SGB VI. Nach wie vor schließt das Gesetz somit die vom Kläger erstrebte Erstattung der Arbeitgeberanteile aus. Somit besteht weder nach dem Recht der RVO noch nach demjenigen des SGB VI ein Anspruch auf Erstattung der vom Arbeitgeber entrichteten Beitragsanteile. Dies gilt auch trotz des Umstands, dass der Arbeitgeber aufgrund der hälftigen Beitragstragung zugunsten des Versicherten Beiträge auf dessen Versicherungskonto entrichtet hat.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11.04.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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