L 19 R 558/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 234/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 558/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 256/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.07.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1947 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben den Beruf einer Frisörin erlernt (Prüfung 1965), war aber nur bis 1979 in diesem Beruf tätig. Danach war sie bis 1981 als angelernte Zahntechnikerin beschäftigt und von September 2001 an als Bandarbeiterin in der Autozuliefererindustrie. Seit 25.11.2002 bestand Arbeitsunfähigkeit, ab April 2003 auch Arbeitslosigkeit.

Am 05.06.2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ sie untersuchen durch den Sozialmediziner Dr.M. , der im Gutachten vom 07.07.2003 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin als Bandarbeiterin - ausschließlich im Stehen - nur noch im Umfang von unter drei Stunden täglich tätig sein könne; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten jedoch leichte Arbeiten in Vollschicht geleistet werden. Mit Bescheid vom 18.07.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung (§ 43 Abs 2 Nr 2 SGB VI) seien nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 05.06.1998 bis 04.06.2003 seien nur ein Jahr und vier Kalendermonate mit den erforderlichen Beiträgen belegt. Nach den medizinischen Feststellungen bestehe auch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18.08.2003 Widerspruch ein. Die Beklagte ließ sie weiterhin untersuchen durch den Chirurgen Dr.L. , der im Gutachten vom 16.01.2004 ebenfalls zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klägerin als Bandarbeiterin nur unter drei Stunden täglich einsatzfähig sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch sechs Stunden und mehr für leichte Arbeiten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.02.2004 zurück und verwies die Klägerin mit dem festgestellten Leistungsvermögen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 16.03.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG hat Befundberichte des Orthopäden Dr.W. , des Chirurgen Dr.W. und des Allgemeinarztes Dr.F. zum Verfahren beigenommen, desgleichen einen Bericht des Krankenhauses N. vom 23.01.1997. Auf Veranlassung des Gerichts erstattete der Chirurg Dr.B. das Gutachten vom 14.11.2004. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch leichte Arbeiten möglichst im Wechselrhythmus vollschichtig leisten könne. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. hat das weitere Gutachten vom 12.01.2005 erstattet. Er diagnostizierte ein LWS-Syndrom mit S1-Schädigung, links mehr als rechts, eine L3-Mitbeteiligung, links mehr als rechts, eine neurogene Claudicatio spinalis und eine Erschöpfungsdepression bei chronischer Schmerzsymptomatik. Auch er sah eine Einsatzmöglichkeit der Klägerin als Bandarbeiterin nicht mehr gegeben. Für sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch leichter Natur, sei eine Einsatzfähigkeit von nur zwei Stunden täglich anzunehmen. In Anbetracht des Krankheitsverlaufes sei davon auszugehen, dass die geminderte Erwerbsfähigkeit seit 11.07.2003 bestehe, wofür der ausführliche MRT-Bericht des Radiologen Dr.P. aus K. wegweisend sei. Nachdem die Beklagte dem Ergebnis der Begutachtung widersprochen hatte, blieb Dr.K. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 09.09.2005 bei seiner Leistungsbeurteilung. In der mündlichen Verhandlung am 27.07.2005 wurden dem Gericht Versicherungsverläufe der Klägerin vorgelegt. Danach wären bei einem am 11.07.2003 eingetretenen Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum lediglich 17 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, bei einem am 27.07.2005 eingetretenen Leistungsfall dagegen 38 Monate.

Mit Urteil vom 27.07.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - abgewiesen. Das Gericht hat offen gelassen, ob die persönlichen (d.h. gesundheitlichen) Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung vorgelegen haben. Es hat alternativ ausgeführt: Wenn man dem Gutachten von Dr.K. folge und von einem unter dreistündigen Leistungsvermögen der Klägerin seit dem 11.07.2003 ausgehe, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt. Gehe man demgegenüber davon aus, dass dem Gutachten von Dr.K. nicht gefolgt werden könne und - wie von der Beklagten angenommen - ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe, könnte ebenfalls Rente nicht gewährt werden; es läge in diesem Fall keine Erwerbsminderung vor. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Zeit, seitdem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wieder erfüllt seien (Mai 2005), eine noch weitergehende Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin eingetreten sein könnte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 04.08.2005 beim SG Bayreuth eingegangene Berufung der Klägerin. Diese hat zunächst verlangt, ihr von Februar 2005 an Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen, später hat sie beantragt, die Rente von März 2005 an zu zahlen. Nach ihrer Berechnung ergebe sich die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente zum Februar 2005. Die weitere Voraussetzung - eine tägliche Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden - ergebe sich aus dem Gutachten des Dr.K. , dessen gesamte Ausführungen sich die Klägerin zu eigen mache. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 24.12.2002 gekündigt worden sei.

Die Beklagte hat nach Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung bei der Antragstellung (05.06.2003) nicht erfüllt waren (nur 18 Monate Pflichtbeiträge anstatt der erforderlichen 36). Ab einem Leistungsfall März 2005 seien diese Voraussetzungen bis auf Weiteres erfüllt. Die Klägerin hat weiter vorgelegt einen Bericht des L.-Krankenhauses in S. über den stationären Aufenthalt vom 12.06. bis 20.06.2006 (Bandscheibenoperation am 14.06.2006). Vom 10.07. bis 29.07.2006 hat sich die Klägerin einer Anschlussheilbehandlung im M. Park in Bad R. unterzogen. Nach den Ausführungen der Beklagten wurde bei der Klägerin bei der Entlassung ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten angenommen, allerdings erst nach einer weiteren Rekonvaleszenz von ca. drei Monaten. Auf Veranlassung des Senats hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. das Gutachten vom 07.12.2006 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Die Klägerin leide an folgenden Gesundheitsstörungen: Sensible Läsion der Nervenwurzel S1 links mit Verminderung des Berührungs- und Schmerzempfindens sowie Schmerzen im Dermatom S1 i.S. einer Ischialgie, Kopfschmerzen i.S. eines Spannungskopfschmerzes. Die Klägerin könne nur noch leichte Arbeiten verrichten, diese jedoch im Umfang von sechs Stunden täglich. Als Arbeiterin in der industriellen Fertigung sollte die Klägerin nicht mehr eingesetzt werden, sie könne jedoch Arbeiten in einer Poststelle, Bürohilfsarbeiten oder Pförtnertätigkeiten leisten. Aufgrund der von ihm erhobenen neurologischen Befunde könne er sich der Leistungseinschätzung durch Dr.K. nicht anschließen, sondern halte vielmehr eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für gegeben. Der Orthopäde Dr.A. hat das weitere Gutachten vom 24.07.2007 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Als Gesundheitsstörungen, die die Leistungsfähigkeit einschränken, wurden genannt: Leichte Funktionseinschränkung der HWS bei Bandscheibendegeneration C5/C6, Funktionsstörung der beiden Schultergelenke mit endgradig eingeschränkter Beweglichkeit beidseits, Funktionsstörung der Wirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit in allen Ebenen bei Zustand nach Bandscheibenoperation BWK 5/S1 mit Sequestrectomie. Der Klägerin seien nur noch leichte Arbeiten kontinuierlich zumutbar. Die Arbeiten sollten möglichst in wechselnder Körperhaltung (Sitzen, Stehen und Gehen) geleistet werden, ein dauernder Wechsel zwischen den Körperhaltungen sei jedoch nicht erforderlich. Die Klägerin könne Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden und mehr täglich leisten. In Kenntnis dieser Gutachten hält die Beklagte die Klägerin weiterhin für fähig, leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Klägerin hält ihre Klage für vollumfänglich begründet. Auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen bestehe bei ihr eine Summierung weiterer Leistungseinschränkungen. Aufgrund der ausführlich vorgetragenen Krankheitsgeschichte könne sie den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr gerecht werden. Die Klägerin übermittelte mehrere Berichte des Orthopäden Dr.W. , des Radiologen Dr.R. , des Internisten Dr.B. , des Nervenarztes Dr.H. , der Orthopädin Dr.G. , alle aus den Jahren 2006/2007.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 27.07.2005 sowie den Bescheid vom 18.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2004 aufzuheben und ihr Rente wegen Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung i.S. des § 43 SGB VI nicht zusteht. Es hat die Gutachten des orthopädisch-chirurgischen und des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets ausgewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin bei dem von Dr.K. angenommenen Zeitpunkt einer Leistungsminderung (11.07.2003) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nach § 43 Abs 2 SGB VI nicht erfüllt (und bei Fortbestehen der vollen Erwerbsminderung danach auch nicht mehr erfüllen könnte); bei Annahme einer vollen Leistungsfähigkeit für zumindest leichte Tätigkeiten war hingegen keine Erwerbsminderung zu begründen.

Die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat ergeben, dass die Klägerin weiterhin in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Dies haben sowohl Dr.B. wie auch Dr.A. - jeweils bezogen auf ihr Fachgebiet aber auch in der Zusammenschau - in ihren Gutachten vom 07.12.2006 und vom 24.07.2007 übereinstimmend bestätigt. Für den Senat sind diese Feststellungen der sozialmedizinisch äußerst erfahrenen ärztlichen Sachverständigen überzeugend. Sie wurden nach ambulanter Untersuchung der Klägerin und nach Auswertung aller medizinischen Unterlagen getroffen und sind in sich widerspruchsfrei. Als einziger der mit dem Fall der Klägerin befassten Sachverständigen hat Dr.K. in seinem Gutachten vom 12.01.2005 eine untervollschichtige (unterdreistündige) Leistungsfähigkeit angenommen, diese jedoch beginnend mit dem 11.07.2003 datiert. Zu diesem Zeitpunkt und weiterhin bis Februar 2005 waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung jedoch nicht gegeben, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Mit dem Gutachten von Dr.K. hat sich insbesondere Dr.B. auseinandergesetzt und hat dessen Leistungseinschätzung ausdrücklich nicht geteilt. Hinsichtlich der neurologischen Befunde hat er die Feststellungen des Dr.K. bestätigt, in psychischer Hinsicht konnte er jedoch kein depressives Geschehen bei der Klägerin feststellen. Er hat dies u.a. auch damit begründet, dass von der Klägerin weder eine regelmäßige nervenärztliche Betreuung in Anspruch genommen wird, noch eine medikamentöse Behandlung und dass schließlich die Klägerin ihren Haushalt auch weitgehend selbst erledigen kann. Auch für den Senat steht danach fest, dass bei der Klägerin allenfalls eine depressive Episode (bei der Untersuchung durch Dr.K.) vorgelegen hat, nicht aber eine andauernde Depression mit leistungsmindernder Bedeutung. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt bei der Klägerin nicht vor. Die genannten qualitativen Einschränkungen hinsichtlich der Körperhaltung (nicht ausschließlich im Sitzen, nicht ausschließlich im Gehen), die Vermeidung von Nässe, Kälte und Zugluft und der Ausschluss von Erschwernissen durch Akkord-, Fließband- und Nachtarbeit sowie Ausschluss von erhöhten Gefahrenmomenten können in vielen Berufs- tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes betriebsüblich Berücksichtigung finden. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit für die Klägerin bedarf es deshalb nicht.

Da die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI ist, war ihre Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revsion sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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