Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 387/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 566/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.06.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Am 28.03.1994 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU). In der Zeit von August 1972 bis Juli 1984 und Oktober 1989 bis Februar 1990 (= 102 Monate) entrichtete er Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung. Das Versicherungskonto des Klägers enthält für den Zeitraum vom 28.03.1989 bis 27.03.1994 (5-Jahreszeitraum) fünf Pflichtbeiträge. Mit Bescheid vom 18.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.10.1995 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil weder BU noch EU vorliege. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wäre selbst bei Eintritt der BU oder EU im Monat März 1994 der Antrag abzulehnen gewesen.
Im anschließenden Klageverfahren S 2 Ar 684/95 vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth gelangte der gehörte medizinische Sachverständige Dr.T. zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch vollschichtig leichte Arbeiten ausgeführen. Die vorliegenden Unterlagen ließen es nicht mit Sicherheit ausschließen, dass in dem Zeitraum 1984 bis 1996 eine quantitative Leistungseinschränkung vorgelegen habe. Der positive Nachweis einer quantitativen Leistungseinschränkung im Zeitraum 1984 und danach lasse sich aus den verfügbaren Unterlagen aber nicht treffen. In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.1997 erklärte sich die Beklagte bereit, den Bescheid vom 18.07.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.1995 aufzuheben und nach ggf. neuer medizinischer Überprüfung und unter Beachtung der Stellungnahme des Nervenkrankenhauses B. vom 01.07.1993 einen neuen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zum Antrag vom 28.03.1994 zu erteilen.
Anschließend zog die Beklagte von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht M. die vorliegenden ärztlichen Unterlagen bei und holte einen ausführlichen ärztlichen Bericht in der Türkei ein.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.03.1994 mit Bescheid vom 03.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2006 ab. Nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen des türkischen Versicherungsträgers vom 14.07.1998 und den Vorgutachten sei der Kläger noch in der Lage, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechselrhythmus und unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Im Übrigen würde ein Rentenanspruch auch dann nicht bestehen, wenn von BU bzw. EU ab Antragstellung (März 1994) auszugehen wäre, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Im darauf folgenden Klageverfahren hat der Nervenarzt Dr.K. am 16.03.2006 ein Gutachten nach Aktenlage erstattet. Bei dem Kläger habe bis 30.06.1984 eine schizophrene Psychose vorgelegen mit bereits erheblichen psychiatrischen Störmustern. Er habe bis 30.06.1984 aufgrund der psychiatrischen Befunde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sonstige angelernte Tätigkeiten sowie sonstige ungelernte Tätigkeiten höchstens zwei bis drei Stunden täglich verrichten können. Es sei davon auszugehen, dass bereits während der Behandlung in der psychiatrischen Klinik München vom März 1979 bis August 1979 eine psychotische Störung bestanden habe. Die Diagnose der schizophrenen Psychose sei im weiteren Verlauf eindeutig bestätigt worden. Die dargelegte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben sei bereits seit 10.08.1979 gegeben gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.06.2006 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die allgemeine Wartezeit sei nicht erfüllt. Bei dem Kläger liege EU seit 10.08.1979 vor. Statt der erforderlichen 60 Kalendermonate an Beitragszeiten lägen lediglich 49 Kalendermonate vor. Die erste psychiatrische Behandlung habe bereits im Juli 1978 im Bezirkskrankenhaus H. stattgefunden. In dieser Klinik sei der Kläger insgesamt dreimal behandelt worden. In der psychiatrischen Klinik der Universität M. habe er sich dann mehrere Monate befunden (vom 05.03.1979 bis 10.08.1979). Es sei eine hypochondrische Paraphrenie diagnostiziert worden. Es sei davon auszugehen, dass bereits damals ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild bestanden habe. Dr.K. habe weiterhin ausgeführt, dass das Krankheitsbild therapieresistent gewesen und als eine psychotische Symptommanifestation zu beschreiben sei. Aus dem Befund der Psychiatrischen Klinik B. ergebe sich, dass der Kläger am 17.05.1993 stationär in die psychiatrische Klinik aufgenommen worden sei. Man müsse von einer schweren Psychose ausgehen, da er damals in sieben Sitzungen einer elektrokonvulsiven Behandlung unterzogen worden sei, was idR nur bei schweren psychotischen Störungen durchgeführt werde. Dr.T. sei in seinem Gutachten nicht auf die psychotische Symptomatik eingegangen. Erste Symptome der Psychose hätten sich bereits im Jahr 1978 gezeigt. Der Kläger habe aufgrund seiner psychischen Störungen körperlich leichte Tätigkeiten maximal zwei bis drei Stunden täglich verrichten können.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und medizinische Unterlagen aus der Türkei vorgelegt. Der Senat hat bei den Ärzten, bei denen der Kläger früher in Deutschland in Behandlung war, wegen des damaligen Gesundheitszustandes - ergebnislos - angefragt. Außerdem hat der Senat die Ausländerakte der Stadt M. beigezogen.
Sodann hat der Nervenarzt Dr.H. ein Gutachten nach Aktenlage am 19.10.2007 erstellt. In der Zeit von 1978 bis Oktober 1979 habe beim Kläger nach längerem neurotischen Vorstadium vermutlich eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestanden. Ab 14.11.1979 bis 11.07.1984 sei dieses Krankheitsbild nicht mehr dokumentiert, behandelt oder gar einer stationären Behandlungsmaßnahme zugeführt worden. Für den Zeitraum 14.11.1979 bis 30.06.1984 sei der Kläger durch die Gesundheitsstörungen im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes in seiner Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen.
Die Beklagte hat hierzu Stellung genommen (Dr.S. vom 07.11.2007 und Dr.H. vom 28.11.2007).
Sinngemäß beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 01.06.2006 sowie den Bescheid vom 03.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 28.03.1994 zum frühestmöglichen Zeitpunkt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 01.06.2006 zurückzuweisen.
Auf seinen Antrag vom 24.01.2007 hin erhält der Kläger Regelaltersrente ab 01.04.2007.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und der Ausländerakten der Stadt München Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht beanspruchen kann. Dem Anspruch steht insbesondere entgegen, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt sind.
Nach §§ 43 Abs 1 Satz 1, 44 Abs 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (SGB VI aF) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU/EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der BU bzw. EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Senat hält das Gutachten des Sachverständigen Dr.K. für zutreffend. Bei dem Eintritt des Versicherungsfalls zum 10.08.1979 hat der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs 1 Nr 2 SGB VI) nicht erfüllt. Anstatt der geforderten 60 Kalendermonate an anrechenbaren Beitragszeiten liegen nur 49 Kalendermonate vor. Anrechenbare Zeiten nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen liegen nicht vor.
Auch bei Zugrundelegung der Ausführungen des im Berufungsverfahren gehörten Dr.H. steht dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zu. Dr.H. hat sowohl für die Zeit von November 1979 bis Juni 1984 als auch für die nachfolgende Zeit eine rentenrelevante Leistungsbeeinträchtigung des Klägers verneint. Neben der fehlenden BU/EU mangelt es darüber hinaus an der nötigen Beitragsdichte. In den letzten fünf Jahren vor Rentenantragstellung im März 1994 (28.03.1989 bis 27.03.1994) hat der Kläger nicht mindenstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Es liegen nur für die Zeit von Oktober bis Dezember 1989, also drei Monate Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verlängerung des fraglichen Zeitraumes um sog. Streckungstatbestände (§ 44 Abs 4, § 43 Abs 3 SGB VI aF). Der Kläger wird von dem Erfordernis der 3/5-Belegung auch nicht durch die Übergangsvorschriften der §§ 241 Abs 2 Satz 1 Alt 1, 240 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB VI aF befreit, da nach dem Versicherungsverlauf des Versicherten nicht alle Kalendermonate vom 01.10.1984 bis zur Rentenantragstellung mit rentenrechtlich erheblichen Zeiten belegt sind bzw. die EU oder BU nicht bereits in der Zeit bis 30.06.1984 eingetreten ist (§§ 241 Abs 2 Satz 1 Alt 2, 240 Abs 2 Satz 1 Alt 2 SGB VI aF, Art 2 § 6 Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Am 28.03.1994 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU). In der Zeit von August 1972 bis Juli 1984 und Oktober 1989 bis Februar 1990 (= 102 Monate) entrichtete er Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung. Das Versicherungskonto des Klägers enthält für den Zeitraum vom 28.03.1989 bis 27.03.1994 (5-Jahreszeitraum) fünf Pflichtbeiträge. Mit Bescheid vom 18.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.10.1995 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil weder BU noch EU vorliege. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wäre selbst bei Eintritt der BU oder EU im Monat März 1994 der Antrag abzulehnen gewesen.
Im anschließenden Klageverfahren S 2 Ar 684/95 vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth gelangte der gehörte medizinische Sachverständige Dr.T. zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch vollschichtig leichte Arbeiten ausgeführen. Die vorliegenden Unterlagen ließen es nicht mit Sicherheit ausschließen, dass in dem Zeitraum 1984 bis 1996 eine quantitative Leistungseinschränkung vorgelegen habe. Der positive Nachweis einer quantitativen Leistungseinschränkung im Zeitraum 1984 und danach lasse sich aus den verfügbaren Unterlagen aber nicht treffen. In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.1997 erklärte sich die Beklagte bereit, den Bescheid vom 18.07.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.1995 aufzuheben und nach ggf. neuer medizinischer Überprüfung und unter Beachtung der Stellungnahme des Nervenkrankenhauses B. vom 01.07.1993 einen neuen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zum Antrag vom 28.03.1994 zu erteilen.
Anschließend zog die Beklagte von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht M. die vorliegenden ärztlichen Unterlagen bei und holte einen ausführlichen ärztlichen Bericht in der Türkei ein.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.03.1994 mit Bescheid vom 03.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2006 ab. Nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen des türkischen Versicherungsträgers vom 14.07.1998 und den Vorgutachten sei der Kläger noch in der Lage, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechselrhythmus und unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Im Übrigen würde ein Rentenanspruch auch dann nicht bestehen, wenn von BU bzw. EU ab Antragstellung (März 1994) auszugehen wäre, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Im darauf folgenden Klageverfahren hat der Nervenarzt Dr.K. am 16.03.2006 ein Gutachten nach Aktenlage erstattet. Bei dem Kläger habe bis 30.06.1984 eine schizophrene Psychose vorgelegen mit bereits erheblichen psychiatrischen Störmustern. Er habe bis 30.06.1984 aufgrund der psychiatrischen Befunde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sonstige angelernte Tätigkeiten sowie sonstige ungelernte Tätigkeiten höchstens zwei bis drei Stunden täglich verrichten können. Es sei davon auszugehen, dass bereits während der Behandlung in der psychiatrischen Klinik München vom März 1979 bis August 1979 eine psychotische Störung bestanden habe. Die Diagnose der schizophrenen Psychose sei im weiteren Verlauf eindeutig bestätigt worden. Die dargelegte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben sei bereits seit 10.08.1979 gegeben gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.06.2006 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die allgemeine Wartezeit sei nicht erfüllt. Bei dem Kläger liege EU seit 10.08.1979 vor. Statt der erforderlichen 60 Kalendermonate an Beitragszeiten lägen lediglich 49 Kalendermonate vor. Die erste psychiatrische Behandlung habe bereits im Juli 1978 im Bezirkskrankenhaus H. stattgefunden. In dieser Klinik sei der Kläger insgesamt dreimal behandelt worden. In der psychiatrischen Klinik der Universität M. habe er sich dann mehrere Monate befunden (vom 05.03.1979 bis 10.08.1979). Es sei eine hypochondrische Paraphrenie diagnostiziert worden. Es sei davon auszugehen, dass bereits damals ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild bestanden habe. Dr.K. habe weiterhin ausgeführt, dass das Krankheitsbild therapieresistent gewesen und als eine psychotische Symptommanifestation zu beschreiben sei. Aus dem Befund der Psychiatrischen Klinik B. ergebe sich, dass der Kläger am 17.05.1993 stationär in die psychiatrische Klinik aufgenommen worden sei. Man müsse von einer schweren Psychose ausgehen, da er damals in sieben Sitzungen einer elektrokonvulsiven Behandlung unterzogen worden sei, was idR nur bei schweren psychotischen Störungen durchgeführt werde. Dr.T. sei in seinem Gutachten nicht auf die psychotische Symptomatik eingegangen. Erste Symptome der Psychose hätten sich bereits im Jahr 1978 gezeigt. Der Kläger habe aufgrund seiner psychischen Störungen körperlich leichte Tätigkeiten maximal zwei bis drei Stunden täglich verrichten können.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und medizinische Unterlagen aus der Türkei vorgelegt. Der Senat hat bei den Ärzten, bei denen der Kläger früher in Deutschland in Behandlung war, wegen des damaligen Gesundheitszustandes - ergebnislos - angefragt. Außerdem hat der Senat die Ausländerakte der Stadt M. beigezogen.
Sodann hat der Nervenarzt Dr.H. ein Gutachten nach Aktenlage am 19.10.2007 erstellt. In der Zeit von 1978 bis Oktober 1979 habe beim Kläger nach längerem neurotischen Vorstadium vermutlich eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestanden. Ab 14.11.1979 bis 11.07.1984 sei dieses Krankheitsbild nicht mehr dokumentiert, behandelt oder gar einer stationären Behandlungsmaßnahme zugeführt worden. Für den Zeitraum 14.11.1979 bis 30.06.1984 sei der Kläger durch die Gesundheitsstörungen im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes in seiner Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen.
Die Beklagte hat hierzu Stellung genommen (Dr.S. vom 07.11.2007 und Dr.H. vom 28.11.2007).
Sinngemäß beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 01.06.2006 sowie den Bescheid vom 03.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 28.03.1994 zum frühestmöglichen Zeitpunkt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 01.06.2006 zurückzuweisen.
Auf seinen Antrag vom 24.01.2007 hin erhält der Kläger Regelaltersrente ab 01.04.2007.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und der Ausländerakten der Stadt München Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht beanspruchen kann. Dem Anspruch steht insbesondere entgegen, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt sind.
Nach §§ 43 Abs 1 Satz 1, 44 Abs 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (SGB VI aF) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU/EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der BU bzw. EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Senat hält das Gutachten des Sachverständigen Dr.K. für zutreffend. Bei dem Eintritt des Versicherungsfalls zum 10.08.1979 hat der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs 1 Nr 2 SGB VI) nicht erfüllt. Anstatt der geforderten 60 Kalendermonate an anrechenbaren Beitragszeiten liegen nur 49 Kalendermonate vor. Anrechenbare Zeiten nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen liegen nicht vor.
Auch bei Zugrundelegung der Ausführungen des im Berufungsverfahren gehörten Dr.H. steht dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zu. Dr.H. hat sowohl für die Zeit von November 1979 bis Juni 1984 als auch für die nachfolgende Zeit eine rentenrelevante Leistungsbeeinträchtigung des Klägers verneint. Neben der fehlenden BU/EU mangelt es darüber hinaus an der nötigen Beitragsdichte. In den letzten fünf Jahren vor Rentenantragstellung im März 1994 (28.03.1989 bis 27.03.1994) hat der Kläger nicht mindenstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Es liegen nur für die Zeit von Oktober bis Dezember 1989, also drei Monate Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verlängerung des fraglichen Zeitraumes um sog. Streckungstatbestände (§ 44 Abs 4, § 43 Abs 3 SGB VI aF). Der Kläger wird von dem Erfordernis der 3/5-Belegung auch nicht durch die Übergangsvorschriften der §§ 241 Abs 2 Satz 1 Alt 1, 240 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB VI aF befreit, da nach dem Versicherungsverlauf des Versicherten nicht alle Kalendermonate vom 01.10.1984 bis zur Rentenantragstellung mit rentenrechtlich erheblichen Zeiten belegt sind bzw. die EU oder BU nicht bereits in der Zeit bis 30.06.1984 eingetreten ist (§§ 241 Abs 2 Satz 1 Alt 2, 240 Abs 2 Satz 1 Alt 2 SGB VI aF, Art 2 § 6 Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved