L 13 R 708/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 633/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 708/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 6. August 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des monatlichen Zahlbetrags einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und hierbei die Berücksichtigung der vom Kläger in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten.

Der 1949 in Ungarn geborene Kläger besitzt die ungarische Staatsangehörigkeit, reiste im Mai 1980 ins Bundesgebiet ein und ist hier nicht als Vertriebener anerkannt. Er hat in der ungarischen Rentenversicherung zwischen August 1964 und Mai 1980 172 Kalendermonate und in der deutschen Rentenversicherung zwischen April 1982 und Oktober 1993 insgesamt 128 Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt. Seit 1. Mai 1994 bezieht er aus der deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid der Landesversicherungsanstalt Hessen vom 1. September 1997), in der die vom Kläger in der ungarischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigt wurden, da er nicht vom Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG) erfasst wurde und kein Sozialversicherungsabkommen mit Ungarn bestand. Nach Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 am 1. Mai 2000 (Gesetz vom 4. Oktober 1999 - BGBl. 1999 II S. 900) erfolgte die Rentenzahlung durch die für die Durchführung des Abkommens zuständige Beklagte. Der ungarische Rentenversicherungsträger lehnte eine Rentenbewilligung dagegen mit der Begründung ab, nach dortigem Recht liege noch kein Versicherungsfall vor.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 bat der Kläger unter Hinweis auf den Beitritt Ungarns zur Europäischen Union (EU) am 1. Mai 2004 um Mitteilung, welche Unterlagen die Beklagte benötige, damit seine ungarischen Versicherungszeiten bei der Rente angerechnet würden. Die Beklagte stellte daraufhin den monatlichen Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Mai 2004 neu fest. Sie ermittelte hierzu nach Maßgabe der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vom 14. Juni 1971 (Amtsblatt 1971 Nr. L 149 S. 2 - EGVO 1408/71) und der Verordnung (EWG) 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung 1408/71 vom 21. März 1972 (Amtsblatt 1972 Nr. L 74 S. 1 - EGVO 574/72) unter Berücksichtigung der vom Kläger in der deutschen Rentenversicherung und nach Mitteilung des ungarischen Rentenversicherungsträgers in der ungarischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten den allein nach deutschen Rechtsvorschriften (innerstaatliche Rentenberechnung) sowie den nach zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften (zwischenstaatliche Rentenberechnung) zu leistenden monatlichen Zahlbetrag und leistet an den Kläger seit 1. September 2004 monatliche Zahlungen in Höhe des (höheren) zwischenstaatlichen Rentenzahlbetrages (Rentenbescheid vom 30. Juli 2004).

Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch mit der Begründung, der Kläger habe für die innerstaatliche Rente 14,3178 Entgeltpunkte (EP) sowie für die zwischenstaatliche Rente 15,6306 EP erworben. Daraus ergebe sich eine monatliche innerstaatliche Rente in Höhe von 374,12 Euro sowie eine zwischenstaatliche Rente in Höhe von 408,43 Euro und damit ein Gesamtrentenanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 782,55 Euro monatlich. Die ungarische Rentenanstalt habe dem Kläger bestätigt, dass er die in mehreren EU-Ländern erworbenen Versicherungsjahre zusammenrechnen lassen könne.

Die Beklagte wies den Widerspruch als verspätet zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005) und erklärte sich im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (Az.: S 14 RA 748/05) bereit, den Widerspruch als Antrag auf Überprüfung nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu behandeln.

Der Überprüfungsantrag blieb ohne Erfolg. Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2004 höhere monatliche Rente zu zahlen (Bescheid vom 9. November 2005). Seien die Voraussetzung der beantragten Rente bereits mit deutschen Zeiten erfüllt, werde eine sogenannte innerstaatliche Berechnung allein nach deutschen Rechtsvorschriften vorgenommen, bei der ausschließlich die deutschen Zeiten berücksichtigt würden. Diese Berechnung werde weder von den in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Zeiten noch durch die EG-Verordnungen beeinflusst. Parallel dazu werde eine zwischenstaatliche Berechnung durchgeführt, bei der sowohl die deutschen als auch die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt würden, soweit sie nicht zeitgleich zurückgelegt worden seien. Der Kläger werde zunächst so gestellt, als habe er sämtliche Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt. Die in anderen Mitgliedstaaten erworbene Versicherungszeiten würden aber nicht zu deutschen Zeiten, sondern behielten ihren fremden Charakter. Für die Rentenberechnung erhielten diese Zeiten den durchschnittlichen Wert der deutschen Beitragszeiten. Ausländische gleichgestellte Zeiten flössen in die Berechnung wie deutsche Anrechnungszeiten ein. Aus diesem Ergebnis werde der Rentenbetrag, der auf die deutschen Zeiten entfalle, herausgerechnet. Hierfür werde das Verhältnis der EP für deutsche Zeiten zu den EP für alle mitgliedstaatlichen Zeiten als sogenanntes pro-rata-Verhältnis ermittelt. Die innerstaatliche Rente und die pro-rata-Rente würden miteinander verglichen und die höhere der beiden Leistungen gezahlt.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut geltend, der Kläger habe neben der zwischenstaatlichen Rente auch Anspruch auf Zahlung der innerstaatlichen Rente. Außerdem seien die ungarischen Versicherungszeiten in der zwischenstaatlichen Berechnung gar nicht berücksichtigt worden und eine pro-rata-Berechnung nicht erkennbar, weil lediglich der als zwischenstaatliche Rente ermittelte Wert gezahlt werde. Nähere Ausführungen hierzu machte er nicht.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 27. April 2006). Sie legte unter Angabe der zu Grunde liegenden Vorschriften der EGVO 1408/71 nochmals ausführlich die von ihr durchgeführte innerstaatliche und zwischenstaatliche Rentenberechnung dar. Danach ergäben sich für die innerstaatliche Rente 14,3178 EP. Für die zwischenstaatliche Rente seien aus deutschen Versicherungszeiten (ohne Zurechnungszeit) 10,4666 EP, aus der Zurechnungszeit 10,9854 EP und aus den in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten (172 Monate mit einem aus 7,3442 EP für 107 Monate deutscher Beitragszeit ermittelten Durchschnittswert in Höhe von 0,0686 EP) 11,7992 EP, somit insgesamt 33,2512 EP zu berücksichtigen. Das ohne Berücksichtigung der Zurechnungszeit zu ermittelnde pro-rata-Verhältnis der Summe der EP aus den deutschen Versicherungszeiten (10,4666 EP) zur Summe der EP aus deutschen und ausländischen Versicherungszeiten (22,2658 EP) betrage 0,470075. Daraus ergebe sich für die zwischenstaatliche Rente eine (anteilige) Summe von 15,6306 EP (33,2512 EP x 0,470075). Gezahlt werde (nur) die höhere der beiden Leistungen.

Dagegen hat der Kläger am 6. Juni 2006 (Eingang bei Gericht) beim SG Klage erhoben mit der Begründung, die Berechnungen der Beklagten seien fehlerhaft. Aus den EP für deutsche Versicherungszeiten, Zurechnungszeit und ungarische Versicherungszeiten (33,2512 EP) müsse der auf die deutschen Versicherungszeiten entfallende Rentenbetrag herausgerechnet werden. Dazu müssten die hierauf entfallenden 10,4666 EP mit dem pro-rata-Verhältnis von 0,470075 multipliziert und das Ergebnis (4,9200869 EP) von der Gesamtsumme der EP (33,2512 EP) abgezogen werden. Die verbleibende Summe von 28,32251 EP sei dann mit dem Rentenfaktor von 26,13 zu multiplizieren, so dass sich eine monatliche zwischenstaatliche Rente von 740,067 Euro ergebe. Aber auch die innerstaatliche Rente sei falsch berechnet worden, denn aus der Summe der EP für deutsche Versicherungszeiten (10,4666 EP) und die Zurechnungszeit (10,9854 EP) in Höhe von 21,452 EP ergebe sich bei einem Rentenfaktor von 26,13 eine Rente in Höhe von 560,54 Euro.

Nachdem die Beklagte nochmals ausführlich die innerstaatliche und zwischenstaatliche Berechnung dargelegt hatte, hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 9. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006 abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6. August 2007, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20. August 2007).

Mit der am 13. September 2007 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiterhin geltend, der Kläger habe Anspruch auf höhere monatliche Rentenzahlungen aus der deutschen Rentenversicherung. Solange er aus der ungarischen Rentenversicherung keine Leistungen erhalte, müsse die Beklagte Rente aus den in der ungarischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten leisten. Dazu seien diese Versicherungszeiten bei der Rentenberechnung mit dem durchschnittlichen Wert der deutschen Beitragszeiten zu berücksichtigen.

Der Prozessbevollmächtigen des Klägers beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 6. August 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Zusammenrechnung sowohl seiner deutschen, als auch seiner ungarischen Versicherungsjahre erneut zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausführlich darauf hingewiesen, dass den Vorschriften der hier anzuwendenden Art. 45 ff EGVO 1408/71 keine Rechtsgrundlage für Leistungen der deutschen Rentenversicherung aus den vom Kläger in der ungarischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten zu entnehmen sei und die Rentenberechnung der Beklagten auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen lasse. Der Prozessbevollmächtigte hat trotz Aufforderung des Senats keine Rechtsgrundlage für den von ihm geltend gemachten Anspruch benannt und keine Stellungnahme zu den Ausführungen des Senats abgegeben. Er hat lediglich darauf verwiesen, in einer anlässlich des Beitritts Ungarns zur EU von der Beklagten herausgegebenen Broschüre sei auf S. 5 ausgeführt, die in allen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten würden für die Leistungsansprüche zusammengerechnet.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG (Az.: S 14 R 748/05 und S 7 R 633/06) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG)

Gegenstand des Verfahrens ist - ausgehend vom insoweit zutreffenden Klageantrag vor dem SG (§ 123 SGG) der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger unter Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 30. Juli 2004 höhere monatliche Rente zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. August 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer monatlicher Rentenzahlungen. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist daher unbegründet. Die daneben zulässige Leistungsklage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten, sondern nur noch eine erneute Vorentscheidung begehrt.

Zur Begründung wird auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006 Bezug genommen, in dem die Beklagte die Rentenberechnung nochmals unter Angabe der europarechtlichen Rechtsgrundlagen eingehend erläutert hat (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Kläger macht auch im Berufungsverfahren sinngemäß geltend, die Beklagte sei verpflichtet, ihm aus den in der ungarischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten Leistungen zu erbringen. Die hier zur Anwendung kommenden Art. 45, 46 EGVO 1408/71 bieten hierfür keine Rechtsgrundlage. Insbesondere führt die für die Berechnung der zwischenstaatlichen Rente notwendige Bewertung der im jeweils anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten mit dem Durchschnittswert der innerstaatlichen Versicherungszeiten nach Art. 47 Abs. 1 EGVO 1408/71 nicht zu einer Einbeziehung der in der ungarischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten in die Leistungspflicht der Beklagten. Eine solche Regelung besteht unter weiteren Voraussetzungen nur für Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr (Art. 48 EGVO 1408/71). Da der Kläger nach Mitteilung des ungarischen Rentenversicherungsträgers in der dortigen Rentenversicherung 172 Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt hat, findet Art. 48 EGVO 1408/71 hier aber keine Anwendung. Nach Art. 46 Abs. 2 EGVO 1408/71 ist vielmehr unabhängig von der Frage, ob in einem oder in beiden Mitgliedstaaten ein Leistungsanspruch besteht, von einem leistungspflichtigen Träger eines Mitgliedstaates aus den in beiden Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie aus den in diesem Mitgliedstaat innerstaatlich zu berücksichtigenden weiteren rentenrechtlichen Zeiten (hier der Zurechnungszeit) zunächst ein Gesamtwert der rentenrechtlichen Zeiten (ausgedrückt in EP) zu berechnen. Von diesem Wert legt der leistungspflichtige Träger der Berechnung der zwischenstaatlichen Rente den Teilbetrag zu Grunde, der dem Anteil der EP aus den im eigenen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten (ohne Zurechnungszeit) an der Gesamtsumme der EP aus den in beiden Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (ohne Zurechnungszeit) entspricht (sog. pro-rata-Berechnung). Dem Zahlbetrag der zwischenstaatlichen Rente ist der Zahlbetrag der Rente gegenüberzustellen, die sich unter Anwendung deutscher Rechtsvorschriften allein aus den in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (mit Zurechnungszeit) ergibt (innerstaatliche Rente). Innerstaatliche Rente und zwischenstaatliche Rente sind keine nebeneinander bestehenden Rentenansprüche des Versicherten. Gemäß Art. 46 Abs. 3 EGVO 1408/71 hat der Versicherte gegen den zuständigen Träger nur Anspruch auf Zahlung des beim Vergleich der innerstaatlichen und der zwischenstaatlichen Rente höheren Betrages.

Die diesbezüglichen Berechnungen der Beklagten lassen keine Fehler erkennen. Insbesondere hat die Beklagte alle vom Kläger in der deutschen Rentenversicherung und laut Mitteilung des ungarischen Rentenversicherungsträgers in der ungarischen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten in vollem Umfang berücksichtigt. Weitergehende Versicherungszeiten hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die vom Prozessbevollmächtigen des Klägers in der Klagebegründung vorgenommene Berechnung entspricht dagegen in keiner Weise der in Art. 46 EGVO 1408/71 getroffenen Regelung. Auch die gegen die Berechnung der innerstaatlichen Rente vorgetragenen Einwände sind nicht nachvollziehbar begründet worden. Die Beklagte hat die der innerstaatlichen Rentenberechnung zu Grunde liegenden EP bereits im Rentenbescheid vom 1. September 1997 ausführlich und zutreffend dargelegt. Dass die Summe der EP für beitragsfreie Zeiten dabei niedriger als bei der pro-rata-Berechnung ist, beruht auf der Tatsache, dass nach den gemäß Art. 46 Abs. 1 Buchstabe A. Ziff. i EGVO 1408/71 bei der Berechnung der innerstaatlichen Rente allein maßgebenden deutschen Rentenvorschriften die in der ungarischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigt werden können und die in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten allein zu einem geringeren Durchschnittswert in der Gesamtleistungsbewertung der beitragsfreien Zeiten führen.

Auch aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Informationsbroschüre der Beklagten ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Leistungen der Beklagten aus ungarischen Versicherungszeiten. Zwar wird auf S. 5 der Broschüre unter "1. Allgemeines" zu den "wichtigsten Grundsätzen der EWG-VO" unter anderem ausgeführt, "die in allen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Leistungsansprüche zusammengerechnet". Aus den weiteren Erläuterungen zu "Renten aus der deutschen Rentenversicherung" auf S. 15 der Broschüre ("Entgegen der nahe liegende Vermutung wird keine Gesamtrente aus allen mitgliedstaatlichen Zeiten gezahlt") und "Rentenberechnung" auf S. 17 der Broschüre ("Haben Sie Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegt, wird ihre Rente unter Berücksichtigung der EWG-Verordnungen berechnet. Die einzelnen Rentenversicherungsträger zahlen nur Leistungen aufgrund der in dem jeweiligen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten") ergibt sich indes mit einer auch für den Laien hinreichenden Deutlichkeit, dass die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Zeiten, die gemäß Art. 45 EGVO 1408/71 nur bei der Prüfung der Wartezeit und anderer versicherungszeitlicher Voraussetzungen erfolgt, keine Leistungspflicht für die im jeweils anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten begründet. Auf die als Ausnahmefall vorgesehene Berücksichtigung von Versicherungszeiten unter einem Jahr nach Art. 48 EGVO 1408/71 wird auf S. 18 der Broschüre gesondert hingewiesen. Die von der Beklagten in der Broschüre gegebenen Informationen sind deshalb nicht geeignet, die Rechtsansicht des im Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren rechtskundig vertretenen Klägers zu begründen.

Da der Kläger weiterhin nicht dem Personenkreis des § 1 FRG angehört, kommt eine Einbeziehung der vom Kläger in Ungarn zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in die deutsche Rentenversicherung über §§ 15 ff. FRG ebenfalls nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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