Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1171/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 720/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. November 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1966 geborene Kläger besitzt die albanische Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz im Kosovo. Er lebte von 1993 bis zum Jahr 2000 in der Bundesrepublik Deutschland.
Nach eigenen Angaben arbeitete der Kläger in Deutschland als Fensterbauhelfer. Er entrichtete hier vom 06.09.1993 bis zum 12.05.1999, insgesamt 69 Monate, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die im Kosovo zurückgelegten Rentenzeiten sind ungeklärt. Der Kläger erklärte, dass er nach der Rückkehr in seine Heimat nicht mehr arbeiten konnte. Eine Beitragsentrichtung zur Rentenversicherungsanstalt seiner Heimat trug er nicht vor. Allerdings bezieht er seit 01.01.2004 eine Rente wegen verminderter Arbeitsfähigkeit der Rentenanstalt seiner Heimat.
Einen ersten Rentenantrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stellte der Kläger bei der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Westfalen am 12.05.1999, als er noch in Deutschland lebte. Am 01.09.1999 erstatte der Orthopäde Dr. M. ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers. Auf orthopädischem Fachgebiet diagnostizierte er eine leichte Fehlhaltung der Halswirbelsäule, eine Dorsalgie mit Blockierungen sowie eine beidseitige Sacro-Iliosis mit Blockierungen. Außerdem dokumentierte er eine psychiatrische Behandlung wegen einer reaktiven Depression aufgrund sozialer Belastungssituation. Dr. M. hielt den Kläger für arbeitsfähig. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.09.1999 lehnte die Landesversicherungsanstalt Westfalen den Rentenantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass er mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, vollschichtig verrichten könne und er daher nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei.
Mit formlosen Schreiben vom 19.03.2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Rentenantrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 21.05.2003 abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25.03.2003 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der maßgebliche Zeitraum für die Bestimmung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sei ausgehend vom Datum der Antragstellung die Zeit vom 25.03.1998 bis zum 24.03.2003. In diesem Zeitraum seien lediglich 15 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Das Bestehen einer Erwerbsminderung sei nicht geprüft worden, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2003 zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung der Anwendung der Regelung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum lediglich 15 Monate Pflichtbeiträge vorliegen würden. Von Juni 1999 bis März 2003 würde eine Lücke bestehen. Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit in Serbien und Montenegro, in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Republik Makedonien oder auch im Kosovo, sowie Zeiten des Bezuges einer Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften dieser Länder seien weder Aufschubtatbestände nach § 43 Abs.4 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) noch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs.2 SGB VI, da insoweit das fortgeltende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien keine Gleichstellungsregelung enthalte. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers verwies die Beklagte auf den Rentenantrag vom 12.05.1999, den der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen gestellt hatte und der mit Bescheid vom 22.09.1999 abgelehnt worden war.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 13.10.2003 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) und machte geltend, dass er während seiner ordentlichen Arbeit in Deutschland als Asylbewerber als Folge der Überbelastung auf der Arbeitsstelle sich eines chirurgischen Eingriffs unterzogen habe, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und auch seine psychischen Probleme begonnen hätte. Er könne daher wegen seines physischen und psychischen Zustandes nicht mehr arbeiten. Im Übrigen wies er darauf hin, dass die deutschen Behörden eine Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 20 % anerkannt hätten.
Der Kläger übersandte verschiedene ärztliche Befunde aus dem Jahr 2003 und Unterlagen seiner behandelnden Ärzte in Deutschland aus dem Zeitraum 1999/2000.
Zum vom SG angeordneten Untersuchungstermin am 21.07.2004 erhielt der Kläger kein Einreisevisum. Daher erstellte im Auftrag des SG Dr. R. ein internistisches Gutachten nach Aktenlage am 06.08.2004 über den Gesundheitszustand des Klägers. Dr. R. stellte folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger fest: - Lendenwirbelsäulensyndrom bei rezidivierendem Bandscheiben vorfall ohne Nervenwurzelreiz. - Reaktive depressive Verstimmung.
Unter Berücksichtung dieser Erkrankungen könne der Kläger schwere und mittelschwere Arbeiten, das Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Arbeitsweisen, Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten nicht mehr verrichten. Er müsse wegen seiner reduzierten psychischen Belastbarkeit auch Tätigkeiten mit Stresswirkungen, Zeitdruck, Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Schichtarbeit und hohe Konzentrationsanforderungen vermeiden. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger aber leichte und ruhige Tätigkeiten in wechselnder oder vorwiegend sitzender Körperhaltung ohne Überforderungsgefahr verrichten. Diese Tätigkeiten könne er vollschichtig ausüben.
Daraufhin wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 21.11.2004 die Klage ab, da der Kläger noch mehr als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne und es nicht darauf ankomme, ob er seine letzte in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Fensterbauhelfer noch verrichten könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 30.12.2004 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Zur Berufungsbegründung hat er vorgetragen, dass er 1993 als Asylbewerber gesund nach Deutschland gekommen sei. Aufgrund der Arbeiten bei der Firma Fensterbau B. GmbH habe er seine Wirbelsäule verletzt und könne seitdem nicht mehr arbeiten. Am 19.10.2000 sei er in seine Heimat zurückgekehrt. Seit 1998 sei er gänzlich arbeitsunfähig und nicht mehr fähig sich selbst zu unterstützen.
Auf Nachfrage des Senats, ob der Kläger nach Verlassen der Bundesrepublik Deutschland in seiner Heimat oder anderswo Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habe, hat der Kläger nicht geantwortet bzw. hat den Bescheid über den Rentenbezug im Kosovo ab 01.01.2004 vorgelegt. Im anschließenden Verfahren hat der Senat die Befundberichte der den Kläger in Deutschland behandelnden Ärzte beigezogen.
Die Gemeinde N. hat, als letzte Wohnortgemeinde des Klägers in Deutschland, mitgeteilt, dass dieser am 31.10.2000 von Amts wegen nach Jugoslawien abgemeldet worden sei. Der Kläger sei nicht freiwillig ausgereist, sondern abgeschoben worden. Deswegen sei eine nochmalige Einreise des Klägers zu Untersuchungszwecken nicht möglich.
Vom nunmehr beauftragten Klägerbevollmächtigten wurden Entlassungsscheine der Psychiatrischen Klinik in P. , eine Bescheinigung des J. Krankenhauses S. über den Eingriff an der Bandscheibe des Klägers am 23.01.1997 und ein ärztliches Attest aus dem Oktober 1999 von dem den Kläger in Deutschland behandelnden Hausarzt, Herrn Dr. K., vorgelegt.
Über den Gesundheitszustand des Klägers wurde von Amts wegen ein psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten hat die Ärztin für Psychotherapie, Psychiatrie und Sozialmedizin Frau Dr. M. am 07.12.2007 erstellt nach Auswertung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere der Unterlagen der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Westfalen über die Bandscheibenoperation des Klägers, folgende Diagnosen gestellt:
Beim Kläger lägen bis Mai 2001 LWS-abhängige Beschwerden bei radiologisch nachgewiesenem Bandscheibenprolaps L5/S1 und Zustand nach Bandscheibenoperation 1/1997 ohne sensomotorische Ausfälle vor. Darüber hinaus würden ab März 2003 reaktive Depressionen bestehen. Das Leistungsvermögen des Klägers hat Frau Dr. M. für den Zeitraum bis Mai 2001 und ab März 2003 wie folgt beurteilt: Der Kläger könne nur mehr körperlich leichte Arbeiten, ohne besondere Anforderung an die psychische und nervliche Belastbarkeit, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht verrichten. Er müsse Tätigkeiten vermeiden, bei denen er schwere Lasten heben und tragen müsse, ebenso Tätigkeiten mit Bücken und Zwangshaltungen. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges würden beim Kläger nicht bestehen. Sie hat nochmals darauf hingewiesen, dass aus den vorliegenden Unterlagen sich zwar für das Jahr 2005 ein ausgeprägtes depressives Symptom ergeben habe, aus dem man auf eine zeitweise Arbeitsunfähigkeit für das Jahr 2005 schließen könne, aber sich eine überdauernde, erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der neuropsychiatrischen Befundberichte aus dem Kosovo nicht mit der hierfür nötigen Sicherheit begründen lasse. Im Übrigen lägen aus dem Jahr 2006 keine Befundberichte auf neuropsychiatrischem Gebiet vor und der wenig aussagefähige neuropsychiatrische Befundbericht vom 01.02.2007 schildere lediglich eine mittelgradige depressive Episode. Dies weise darauf hin, dass die Intensität der Depression ab 2005 abgenommen habe. Die in Deutschland von Frau E. diagnostizierte reaktive Depression sei nicht geeignet, eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zu begründen.
In Ergänzung zu ihrem Gutachten hat Frau Dr. M. im Januar 2008 mitgeteilt, dass der Kläger ihr einen übersetzten neuropsychiatrischen Befundbericht der Univ. Klinik P. vom 13.12.2007 übersandt habe. Darin werden depressive polymorphe neurotische Beschwerden angegeben und eine somatische Depression sowie ein chronisches lumbales Syndrom diagnostiziert. Außerdem habe der Kläger kernspintomographisch Bilder der Lenden-wirbelsäule aus dem November 2006 und September 2003 sowie einen ärztlichen Bericht vom 27.11.2006 und einen neurochirurgischen Bericht vom 07.11.2007 nachträglich übersandt. In diesen Berichten werde eine mediale Protrusion in Höhe L5/S1 genannt. Nach Würdigung dieser Befunde hat Frau Dr. M. festgestellt, dass sich aus diesen Befunden keine geänderte sozialmedizinische Leistungsbeurteilung des Klägers ableiten lasse.
Auf Nachfrage des Senats hat Frau Dr. M. ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers auch auf den Zeitraum von Mai 2001 bis März 2003 bezogen als vollschichtig einzuschätzen sei mit der von ihr im Gutachten angegebenen Leistungsbeschreibung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.11.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen und die ablehnenden Bescheide der Beklagten bestätigt, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweise Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung, weil er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert ist.
Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung wenn sie, 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Warte zeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung hat nur der Versicherte, der alle drei Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Der Kläger hat die allgemeine Warte-zeit von fünf Jahren erfüllt (§ 50 Abs. 1 Nr.2 SGB VI). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den fünf Jahren, die dem Eintritt der Erwerbsminderung vorausgehen) sind beim Kläger durch in Deutschland zurückgelegte Zeiten das letzte Mal im Juni 2001 gegeben. Allerdings konnte der Leistungsfall der Erwerbsminderung weder für den Zeitpunkt Juni 2001 noch zu einem späterem Zeitpunkt nachgewiesen werden.
Trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Beweismittel war das Vorliegen einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung beim Kläger nicht nachzuweisen.
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist durch die Bandscheibenoperation im Jahr 1997 und die depressive Erkrankung des Klägers eingeschränkt. Die Einschränkungen beziehen sich aber lediglich qualitativ und nicht quantitativ auf das Verrichten von schwerer und mittelschwerer Arbeit. Quantitative Leistungseinschränkungen konnte der Senat nicht feststellen. Das Leistungsvermögen des Klägers stellt sich für den Senat nach dem überzeugenden Gutachten von Frau Dr. M. , die alle vorhandenen und vom Kläger vorgelegten Befunde ausgewertet und dokumentiert hat, aus dem internistischem Gutachten von Dr. R. , im Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut eingeholt, und aus dem Gutachten des Orthopäden Dr. M. , der den Kläger im August 1999 im Auftrag der damaligen Landesversicherungsanstalt Westfalen persönlich untersucht hat, folgendermaßen dar: Der Kläger kann bis Mai 2001 und darüber hinaus bis heute mehr als sechs Stunden täglich arbeiten. Es muss sich hierbei um leichte Arbeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nacht- und Wechselschicht handeln. Der Kläger muss bei Tätigkeiten das Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken und Zwangshaltungen vermeiden. Dieses Restleistungsvermögen des Klägers befähigt den Kläger für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie das Sortieren oder Zusammensetzen von Kleinteilen.
Frau Dr. M. hat insbesondere für die Vergangenheit überzeugend dargelegt, dass mit den vorhandenen Unterlagen aus dem Kosovo eine durchgehende Erwerbsminderung des Klägers nicht nachgewiesen werden kann. In Deutschland wurde beim Kläger eine reaktive Depression diagnostiziert, die nach den Ausführungen von Frau Dr. M. keine überdauernde Erwerbsminderung bedingen kann. Aus den Jahren 2001 und 2002 liegen keine psychiatrischen Befunde vor. Erst wieder ab Juni 2003 kam es, nach den ab diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunden, wieder zu einer Intensivierung der depressiven Symptomatik, so dass Anfang des Jahres 2005 eine stationäre Behandlung notwendig wurde. Durch die stationäre Behandlung ist nach dem vorliegenden Entlassungsbericht eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht worden. Im September 2005 ist nochmals eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bzw. einer schweren depressive Episode wurde jeweils bestätigt. Nach dem Jahre 2005 hat keine weitere stationär psychiatrische Behandlung stattgefunden. Ein letzter Befundbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik P. vom 01.02.2007 gibt eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger depressiver Episode an.
Frau Dr. M. führt in ihrem Gutachten schlüssig aus, dass im Jahr 2005 aufgrund der vorhandenen Depressionen nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden hat. Eine dauerhafte Erwerbsminderung allerdings konnte sie nicht mit der hierfür nötigen Sicherheit begründen, da der Krankheitsverlauf des Klägers keine abgrenzbaren depressiven Phasen beschreibt. Die Schlussfolgerungen von Frau Dr. M. sind für den Senat nachvollziehbar und überzeugend. Weitere Ermittlungen waren nicht möglich, da der Kläger angegeben hat alle vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere aus der Zeit von 1999 bis 2001, vorgelegt zu haben.
Da der Kläger selbst seine Berufung mit einer Verletzung der Wirbelsäule durch die schwere Arbeit in Deutschland begründet und nicht auf seine psychiatrische Erkrankung stützt, hat der Senat zur Beurteilung des Wirbelsäulenleidens des Klägers das orthopädische Gutachten von Dr. M. herangezogen. Aus dem Gutachten von Dr. M. ist zu entnehmen, dass der vom Kläger zur Begründung seiner Erwerbsminderung angeführte Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht so schwer war, dass sich daraus eine Erwerbsunfähigkeit im August 1999 ergeben hat. Vielmehr stellt Dr. M. ein gutes postoperatives Ergebnis nach Bandscheibenprolapsoperation fest ohne radikuläre Symptomatik. Aus diesem Gutachten ergibt sich für den Senat, dass die vom Kläger zur Begründung seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit vorgetragenen Erkrankungen nicht ausreichen, um eine Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 bzw. Abs. 2 SGB VI zu belegen.
Da zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der Kläger noch mehr als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann und zwar sowohl seit Rentenantragstellung am 25.03.2003 als auch zum Zeitpunkt des letztmaligen Erfüllens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (ohne Berücksichtigung von Zeiten aus dem Kosovo) im Juli 2001 hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI.
Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht nicht, da der Kläger nach dem 02.01.1961 geboren ist und daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erfüllen kann.
Eine vollständige Aufklärung der Versicherungszeiten im Kosovo konnte unterbleiben, da der Kläger von 2001 an durchgehend erwerbsfähig ist und trotz Nachfrage nicht vorgetragen hat Rentenversicherungsbeiträge im Kosovo entrichtet zu haben. Die Berufung war aufgrund des noch bestehenden Leistungsvermögens des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1966 geborene Kläger besitzt die albanische Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz im Kosovo. Er lebte von 1993 bis zum Jahr 2000 in der Bundesrepublik Deutschland.
Nach eigenen Angaben arbeitete der Kläger in Deutschland als Fensterbauhelfer. Er entrichtete hier vom 06.09.1993 bis zum 12.05.1999, insgesamt 69 Monate, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die im Kosovo zurückgelegten Rentenzeiten sind ungeklärt. Der Kläger erklärte, dass er nach der Rückkehr in seine Heimat nicht mehr arbeiten konnte. Eine Beitragsentrichtung zur Rentenversicherungsanstalt seiner Heimat trug er nicht vor. Allerdings bezieht er seit 01.01.2004 eine Rente wegen verminderter Arbeitsfähigkeit der Rentenanstalt seiner Heimat.
Einen ersten Rentenantrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stellte der Kläger bei der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Westfalen am 12.05.1999, als er noch in Deutschland lebte. Am 01.09.1999 erstatte der Orthopäde Dr. M. ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers. Auf orthopädischem Fachgebiet diagnostizierte er eine leichte Fehlhaltung der Halswirbelsäule, eine Dorsalgie mit Blockierungen sowie eine beidseitige Sacro-Iliosis mit Blockierungen. Außerdem dokumentierte er eine psychiatrische Behandlung wegen einer reaktiven Depression aufgrund sozialer Belastungssituation. Dr. M. hielt den Kläger für arbeitsfähig. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.09.1999 lehnte die Landesversicherungsanstalt Westfalen den Rentenantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass er mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, vollschichtig verrichten könne und er daher nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei.
Mit formlosen Schreiben vom 19.03.2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Rentenantrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 21.05.2003 abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25.03.2003 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der maßgebliche Zeitraum für die Bestimmung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sei ausgehend vom Datum der Antragstellung die Zeit vom 25.03.1998 bis zum 24.03.2003. In diesem Zeitraum seien lediglich 15 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Das Bestehen einer Erwerbsminderung sei nicht geprüft worden, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2003 zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung der Anwendung der Regelung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum lediglich 15 Monate Pflichtbeiträge vorliegen würden. Von Juni 1999 bis März 2003 würde eine Lücke bestehen. Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit in Serbien und Montenegro, in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Republik Makedonien oder auch im Kosovo, sowie Zeiten des Bezuges einer Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften dieser Länder seien weder Aufschubtatbestände nach § 43 Abs.4 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) noch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs.2 SGB VI, da insoweit das fortgeltende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien keine Gleichstellungsregelung enthalte. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers verwies die Beklagte auf den Rentenantrag vom 12.05.1999, den der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen gestellt hatte und der mit Bescheid vom 22.09.1999 abgelehnt worden war.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 13.10.2003 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) und machte geltend, dass er während seiner ordentlichen Arbeit in Deutschland als Asylbewerber als Folge der Überbelastung auf der Arbeitsstelle sich eines chirurgischen Eingriffs unterzogen habe, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und auch seine psychischen Probleme begonnen hätte. Er könne daher wegen seines physischen und psychischen Zustandes nicht mehr arbeiten. Im Übrigen wies er darauf hin, dass die deutschen Behörden eine Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 20 % anerkannt hätten.
Der Kläger übersandte verschiedene ärztliche Befunde aus dem Jahr 2003 und Unterlagen seiner behandelnden Ärzte in Deutschland aus dem Zeitraum 1999/2000.
Zum vom SG angeordneten Untersuchungstermin am 21.07.2004 erhielt der Kläger kein Einreisevisum. Daher erstellte im Auftrag des SG Dr. R. ein internistisches Gutachten nach Aktenlage am 06.08.2004 über den Gesundheitszustand des Klägers. Dr. R. stellte folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger fest: - Lendenwirbelsäulensyndrom bei rezidivierendem Bandscheiben vorfall ohne Nervenwurzelreiz. - Reaktive depressive Verstimmung.
Unter Berücksichtung dieser Erkrankungen könne der Kläger schwere und mittelschwere Arbeiten, das Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Arbeitsweisen, Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten nicht mehr verrichten. Er müsse wegen seiner reduzierten psychischen Belastbarkeit auch Tätigkeiten mit Stresswirkungen, Zeitdruck, Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Schichtarbeit und hohe Konzentrationsanforderungen vermeiden. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger aber leichte und ruhige Tätigkeiten in wechselnder oder vorwiegend sitzender Körperhaltung ohne Überforderungsgefahr verrichten. Diese Tätigkeiten könne er vollschichtig ausüben.
Daraufhin wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 21.11.2004 die Klage ab, da der Kläger noch mehr als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne und es nicht darauf ankomme, ob er seine letzte in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Fensterbauhelfer noch verrichten könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 30.12.2004 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Zur Berufungsbegründung hat er vorgetragen, dass er 1993 als Asylbewerber gesund nach Deutschland gekommen sei. Aufgrund der Arbeiten bei der Firma Fensterbau B. GmbH habe er seine Wirbelsäule verletzt und könne seitdem nicht mehr arbeiten. Am 19.10.2000 sei er in seine Heimat zurückgekehrt. Seit 1998 sei er gänzlich arbeitsunfähig und nicht mehr fähig sich selbst zu unterstützen.
Auf Nachfrage des Senats, ob der Kläger nach Verlassen der Bundesrepublik Deutschland in seiner Heimat oder anderswo Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habe, hat der Kläger nicht geantwortet bzw. hat den Bescheid über den Rentenbezug im Kosovo ab 01.01.2004 vorgelegt. Im anschließenden Verfahren hat der Senat die Befundberichte der den Kläger in Deutschland behandelnden Ärzte beigezogen.
Die Gemeinde N. hat, als letzte Wohnortgemeinde des Klägers in Deutschland, mitgeteilt, dass dieser am 31.10.2000 von Amts wegen nach Jugoslawien abgemeldet worden sei. Der Kläger sei nicht freiwillig ausgereist, sondern abgeschoben worden. Deswegen sei eine nochmalige Einreise des Klägers zu Untersuchungszwecken nicht möglich.
Vom nunmehr beauftragten Klägerbevollmächtigten wurden Entlassungsscheine der Psychiatrischen Klinik in P. , eine Bescheinigung des J. Krankenhauses S. über den Eingriff an der Bandscheibe des Klägers am 23.01.1997 und ein ärztliches Attest aus dem Oktober 1999 von dem den Kläger in Deutschland behandelnden Hausarzt, Herrn Dr. K., vorgelegt.
Über den Gesundheitszustand des Klägers wurde von Amts wegen ein psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten hat die Ärztin für Psychotherapie, Psychiatrie und Sozialmedizin Frau Dr. M. am 07.12.2007 erstellt nach Auswertung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere der Unterlagen der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Westfalen über die Bandscheibenoperation des Klägers, folgende Diagnosen gestellt:
Beim Kläger lägen bis Mai 2001 LWS-abhängige Beschwerden bei radiologisch nachgewiesenem Bandscheibenprolaps L5/S1 und Zustand nach Bandscheibenoperation 1/1997 ohne sensomotorische Ausfälle vor. Darüber hinaus würden ab März 2003 reaktive Depressionen bestehen. Das Leistungsvermögen des Klägers hat Frau Dr. M. für den Zeitraum bis Mai 2001 und ab März 2003 wie folgt beurteilt: Der Kläger könne nur mehr körperlich leichte Arbeiten, ohne besondere Anforderung an die psychische und nervliche Belastbarkeit, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht verrichten. Er müsse Tätigkeiten vermeiden, bei denen er schwere Lasten heben und tragen müsse, ebenso Tätigkeiten mit Bücken und Zwangshaltungen. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges würden beim Kläger nicht bestehen. Sie hat nochmals darauf hingewiesen, dass aus den vorliegenden Unterlagen sich zwar für das Jahr 2005 ein ausgeprägtes depressives Symptom ergeben habe, aus dem man auf eine zeitweise Arbeitsunfähigkeit für das Jahr 2005 schließen könne, aber sich eine überdauernde, erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der neuropsychiatrischen Befundberichte aus dem Kosovo nicht mit der hierfür nötigen Sicherheit begründen lasse. Im Übrigen lägen aus dem Jahr 2006 keine Befundberichte auf neuropsychiatrischem Gebiet vor und der wenig aussagefähige neuropsychiatrische Befundbericht vom 01.02.2007 schildere lediglich eine mittelgradige depressive Episode. Dies weise darauf hin, dass die Intensität der Depression ab 2005 abgenommen habe. Die in Deutschland von Frau E. diagnostizierte reaktive Depression sei nicht geeignet, eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zu begründen.
In Ergänzung zu ihrem Gutachten hat Frau Dr. M. im Januar 2008 mitgeteilt, dass der Kläger ihr einen übersetzten neuropsychiatrischen Befundbericht der Univ. Klinik P. vom 13.12.2007 übersandt habe. Darin werden depressive polymorphe neurotische Beschwerden angegeben und eine somatische Depression sowie ein chronisches lumbales Syndrom diagnostiziert. Außerdem habe der Kläger kernspintomographisch Bilder der Lenden-wirbelsäule aus dem November 2006 und September 2003 sowie einen ärztlichen Bericht vom 27.11.2006 und einen neurochirurgischen Bericht vom 07.11.2007 nachträglich übersandt. In diesen Berichten werde eine mediale Protrusion in Höhe L5/S1 genannt. Nach Würdigung dieser Befunde hat Frau Dr. M. festgestellt, dass sich aus diesen Befunden keine geänderte sozialmedizinische Leistungsbeurteilung des Klägers ableiten lasse.
Auf Nachfrage des Senats hat Frau Dr. M. ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers auch auf den Zeitraum von Mai 2001 bis März 2003 bezogen als vollschichtig einzuschätzen sei mit der von ihr im Gutachten angegebenen Leistungsbeschreibung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.11.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen und die ablehnenden Bescheide der Beklagten bestätigt, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweise Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung, weil er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert ist.
Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung wenn sie, 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Warte zeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung hat nur der Versicherte, der alle drei Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Der Kläger hat die allgemeine Warte-zeit von fünf Jahren erfüllt (§ 50 Abs. 1 Nr.2 SGB VI). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den fünf Jahren, die dem Eintritt der Erwerbsminderung vorausgehen) sind beim Kläger durch in Deutschland zurückgelegte Zeiten das letzte Mal im Juni 2001 gegeben. Allerdings konnte der Leistungsfall der Erwerbsminderung weder für den Zeitpunkt Juni 2001 noch zu einem späterem Zeitpunkt nachgewiesen werden.
Trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Beweismittel war das Vorliegen einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung beim Kläger nicht nachzuweisen.
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist durch die Bandscheibenoperation im Jahr 1997 und die depressive Erkrankung des Klägers eingeschränkt. Die Einschränkungen beziehen sich aber lediglich qualitativ und nicht quantitativ auf das Verrichten von schwerer und mittelschwerer Arbeit. Quantitative Leistungseinschränkungen konnte der Senat nicht feststellen. Das Leistungsvermögen des Klägers stellt sich für den Senat nach dem überzeugenden Gutachten von Frau Dr. M. , die alle vorhandenen und vom Kläger vorgelegten Befunde ausgewertet und dokumentiert hat, aus dem internistischem Gutachten von Dr. R. , im Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut eingeholt, und aus dem Gutachten des Orthopäden Dr. M. , der den Kläger im August 1999 im Auftrag der damaligen Landesversicherungsanstalt Westfalen persönlich untersucht hat, folgendermaßen dar: Der Kläger kann bis Mai 2001 und darüber hinaus bis heute mehr als sechs Stunden täglich arbeiten. Es muss sich hierbei um leichte Arbeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nacht- und Wechselschicht handeln. Der Kläger muss bei Tätigkeiten das Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken und Zwangshaltungen vermeiden. Dieses Restleistungsvermögen des Klägers befähigt den Kläger für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie das Sortieren oder Zusammensetzen von Kleinteilen.
Frau Dr. M. hat insbesondere für die Vergangenheit überzeugend dargelegt, dass mit den vorhandenen Unterlagen aus dem Kosovo eine durchgehende Erwerbsminderung des Klägers nicht nachgewiesen werden kann. In Deutschland wurde beim Kläger eine reaktive Depression diagnostiziert, die nach den Ausführungen von Frau Dr. M. keine überdauernde Erwerbsminderung bedingen kann. Aus den Jahren 2001 und 2002 liegen keine psychiatrischen Befunde vor. Erst wieder ab Juni 2003 kam es, nach den ab diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunden, wieder zu einer Intensivierung der depressiven Symptomatik, so dass Anfang des Jahres 2005 eine stationäre Behandlung notwendig wurde. Durch die stationäre Behandlung ist nach dem vorliegenden Entlassungsbericht eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht worden. Im September 2005 ist nochmals eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bzw. einer schweren depressive Episode wurde jeweils bestätigt. Nach dem Jahre 2005 hat keine weitere stationär psychiatrische Behandlung stattgefunden. Ein letzter Befundbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik P. vom 01.02.2007 gibt eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger depressiver Episode an.
Frau Dr. M. führt in ihrem Gutachten schlüssig aus, dass im Jahr 2005 aufgrund der vorhandenen Depressionen nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden hat. Eine dauerhafte Erwerbsminderung allerdings konnte sie nicht mit der hierfür nötigen Sicherheit begründen, da der Krankheitsverlauf des Klägers keine abgrenzbaren depressiven Phasen beschreibt. Die Schlussfolgerungen von Frau Dr. M. sind für den Senat nachvollziehbar und überzeugend. Weitere Ermittlungen waren nicht möglich, da der Kläger angegeben hat alle vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere aus der Zeit von 1999 bis 2001, vorgelegt zu haben.
Da der Kläger selbst seine Berufung mit einer Verletzung der Wirbelsäule durch die schwere Arbeit in Deutschland begründet und nicht auf seine psychiatrische Erkrankung stützt, hat der Senat zur Beurteilung des Wirbelsäulenleidens des Klägers das orthopädische Gutachten von Dr. M. herangezogen. Aus dem Gutachten von Dr. M. ist zu entnehmen, dass der vom Kläger zur Begründung seiner Erwerbsminderung angeführte Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht so schwer war, dass sich daraus eine Erwerbsunfähigkeit im August 1999 ergeben hat. Vielmehr stellt Dr. M. ein gutes postoperatives Ergebnis nach Bandscheibenprolapsoperation fest ohne radikuläre Symptomatik. Aus diesem Gutachten ergibt sich für den Senat, dass die vom Kläger zur Begründung seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit vorgetragenen Erkrankungen nicht ausreichen, um eine Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 bzw. Abs. 2 SGB VI zu belegen.
Da zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der Kläger noch mehr als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann und zwar sowohl seit Rentenantragstellung am 25.03.2003 als auch zum Zeitpunkt des letztmaligen Erfüllens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (ohne Berücksichtigung von Zeiten aus dem Kosovo) im Juli 2001 hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI.
Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht nicht, da der Kläger nach dem 02.01.1961 geboren ist und daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erfüllen kann.
Eine vollständige Aufklärung der Versicherungszeiten im Kosovo konnte unterbleiben, da der Kläger von 2001 an durchgehend erwerbsfähig ist und trotz Nachfrage nicht vorgetragen hat Rentenversicherungsbeiträge im Kosovo entrichtet zu haben. Die Berufung war aufgrund des noch bestehenden Leistungsvermögens des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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