L 3 U 295/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 93/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 295/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 26.06.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Entschädigung des Arbeitsunfalles vom 03.08.2001.

Der 1955 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Taxiunternehmer beschäftigt. Am Unfalltag wurde er in M. bei einem Auffahrunfall verletzt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.02.2002 die Gewährung einer Verletztenrente ab, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht in Höhe von mindestens 20 v.H. bestehe. Den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2003 stellte die Beklagte dem mit Vollmacht vom 18.06.2002 bevollmächtigten Rechtsanwalt H. zu. Das Schreiben der BG für Fahrzeughaltungen, mit dem der Widerspruchsbescheid per Einschreiben übersandt wurde, enthält ausweislich des vom Bevollmächtigten des Klägers im SG-Verfahren vorgelegten Anschreibens kein Datum, der Eingangsstempel des RA H. auf diesem Schreiben den 10. März 2003.

Gegen diesen Bescheid hat der Bevollmächtigte des Klägers, RA H. , am 10.04.2003 Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben.

Im Klageverfahren legte die Beklagte den Entwurf des Zuleitungsschreibens an RA H. vom 04.03.2003 mit dem Az.: 901 10 783 C, der mit dem vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Anschreiben übereinstimmt, vor, sowie einen Einlieferungsschein der Deutschen Bundespost und einen Ausdruck des Sendestatus, aus dem sich ergibt, dass diese Sendung mit der Nr. 06745055578 DE am 05.03.2003 zugestellt wurde.

Der Klägerbevollmächtigte wies mit Schreiben vom 15.09.2004 darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid erst am 10.03.2003 zugestellt worden sei, wie sich aus dem Eingangsstempel seiner Kanzlei ergebe. Möglicherweise liege ein Fehler bei der Post vor. Außerdem sei die Einlieferungsnummer offenbar durch einen Aufkleber auf den Unterlagen der Behörden angebracht worden. Dies könne auch nachträglich erfolgt sein (Schreiben vom 31.07.2006). Mit Schreiben vom 29.04.2005 stellte der Klägerbevollmächtigte vorsorglich einen Wiedereinsetzungsantrag und verwies zu Begründung auf das Postverschulden.

Das SG hat die Klage wegen Fristversäumung durch Gerichtsbescheid vom 26.06.2007 als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er wendet sich dagegen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen worden sei, nicht wegen Fristversäumnis. Damit werde eine weitreichende inhaltliche Aussage getroffen.

Der Kläger beantragt,

Wiedereinsetzung, hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 26.06.2007 aufzuheben und die Klage wegen Fristversäumnis abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beizogene Beklagtenakte (zwei Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Wie das SG Regensburg zutreffend festgestellt hat, war die am 10.04.2003 erhobene Klage verfristet. Gründe, eine Wiedereinsetzung zu gewähren, wurden vom ehemaligen Klägerbevollmächtigten nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Damit ist eine Entscheidung in der Hauptsache über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht möglich. Die Berufung war zurückzuweisen.

Das Sozialgericht Regensburg hat zu Recht die Zulässigkeit der Klage verneint, da die Klagefrist bei Klageerhebung am 10.04.2003 abgelaufen war.

Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich der Mitteilung der Deutschen Post als Einschreiben Nr. 06745055578 DE am Mittwoch, den 05.03.2003 an den Klägerbevollmächtigten zugestellt. Dies steht zur Überzeugung des Senates fest. Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten, die Zustellung sei erst am 10.03.2003 erfolgt, kann die Mitteilung der Deutschen Post nicht entkräften, da es alleine auf seinen Angaben beruht und durch keine objektiven Umstände untermauert wird. Das Aufbringen des Kanzlei-Eingangsstempels am Montag, den 10.03.2003 kann nicht beweisen, dass der Widerspruchsbescheid erst am 10.03.2003 zugestellt wurde. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangene, liegengebliebene Post irrtümlich mit diesem Datum abgestempelt wurde. Andere Beweise liegen dem Senat nicht vor. Die Hinweise auf eine mögliche Nichtübereinstimmung der Einlieferungsnummer sowie auf einen "Postfehler" (Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 10.10.2006) sind nicht nachvollziehbar. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Einlieferungsvermerk ergibt sich, dass der Widerspruchsbescheid mit dem Az.: 901 10 783 C per Einschreiben als Sendung Nr. 06 7450 5557 8 DE versandt wurde, aus dem Sendestatus die Zustellung dieser Sendung am 05.03.2003. Eine Verwechslung - oder auch nur die Möglichkeit einer Verwechslung - ist nicht ersichtlich.

Wie das Sozialgericht Regensburg zutreffend festgestellt hat, endete damit die Monatsfrist für die Klageerhebung (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) am Montag, den 07.04.2003. Die Klagefrist begann am Tag nach der Zustellung, also am 06.03.2003 (§ 64 Abs. 1 SGG). Sie endete grundsätzlich gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des Tages, der nach der Zahl dem Tag entspricht, in den die Zustellung fiel, also mit Ablauf des 05.04.2003. Da der 05.04.2003 ein Samstag war, endete die Klagefrist erst mit Ablauf des nächsten Werktags, also mit Ablauf des Montags, den 07.03.2003 (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die Klage wurde laut Eingangsstempel des Sozialgerichts jedoch erst am 10.04.2003 eingelegt und ist damit unzulässig.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) sind von Amts wegen nicht ersichtlich und wurden weder vom Klägerbevollmächtigten noch vom Kläger vorgetragen.

Für die Entscheidung über eine Wiedereinsetzung ist das Berufungsgericht zuständig, wenn die Vorinstanz den Wiedereinsetzungsantrag übergangen oder zu Unrecht abgelehnt hat (Curcovic in Hennig, SGG, § 67 Rn. 73). Nachdem im Gerichtsbescheid vom 26.06.2007 die Frage einer unverschuldeten Fristversäumnis nicht entschieden wurde, jedoch formal ein Wiedereinsetzungsantrag (Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2005) gestellt wurde, ist der Senat zuständig. Dem Antrag des Klägers im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 03.10.2006 kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. In seinen anwaltlichen Schreiben, insbesondere vom 31.07.2006, legte der Klägerbevollmächtigte lediglich dar, dass die Zustellung erst am 10.03.2003 erfolgt sei und die Klagefrist infolgedessen am 10.04.2003 endete. Dieses Vorbringen bezieht sich nicht auf fehlendes Verschulden bei Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist, das für eine Wiedereinsetzung Voraussetzung ist, sondern nur auf den Zeitpunkt der Zustellung. Andere Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würden, wurden nicht glaubhaft gemacht. Auch die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfah-ren deuten nicht auf eine unverschuldete Fristversäumnis hin. Das Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§§ 73 Abs. 4 Satz 1, 202 SGG i.V.m. §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO).

Der Hilfsantrag des Klägers, den Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage wegen Fristversäumnis abzuweisen, ist ebenfalls unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend als unzulässig wegen der Verfristung zurückgewiesen.

Im Ergebnis ist die Berufung des Klägers unbegründet. Der Senat darf den im Ergebnis zutreffenden Gerichtsbescheid nicht kassieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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