Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 146/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 107/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2001 sowie das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.02.2005 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Unfall vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1974 geborene Kläger war Inhaber der Schank- und Speisewirtschaft "O." in K. , N ... Er übte den Beruf eines Gastwirts aus. Seinen Wohnsitz hatte er in der S.straße, N. , bei seinen Eltern.
Am 01.05.2000, gegen 2.00 Uhr früh, geriet er in der K. Straße stadtauswärts fahrend aus ungeklärten Gründen auf die linke Straßenseite und stieß frontal gegen einen dort abgestellten Hänger einer Speditionsfirma. Der Unfall ereignete sich ca. 600 Meter von der Gaststätte entfernt. Der Kläger wurde bewusstlos und eingeklemmt in seinem PKW liegend aufgefunden mit offenem Schädel-Hirn-Trauma 3.Grades (Durchgangsarztbericht des Dr.G. vom 01.05.2000).
Nach Auffassung der Polizeidienststelle N. befand sich der Kläger auf dem Weg zu seinem Lokal. Eine bei ihm entnommene Blutprobe führte zu einem Ergebnis von 0,01 Promille.
Der Kläger selbst kann sich an den Unfallhergang nicht mehr erinnern. Am 16.10.2000 gab er - unter Berücksichtigung weiter bestehender Erinnerungslücken - an, dass sein Lokal von 19.00 bis 24.00 Uhr geöffnet gewesen sei. Er habe den Gastraum noch säubern und seine Einnahmen und Schlüssel abholen wollen. Vorher habe er Frau M. nach Hause gebracht. Zeugen über den Antritt der Fahrt bzw. eine evtl. Rückfahrt in das Lokal seien nicht vorhanden. Für die Zeit der Heimfahrt des Gastes sei das Lokal geschlossen gewesen.
Frau M. gab bei ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion N. am 16.11.2000 an, dass sie am Sonntag Abend, den 30.04.2000, mit dem Kläger in dessen PKW unterwegs gewesen sei. Sie seien beide nach N. zu einer Veranstaltung gefahren, anschließend über N. nach H ... Dort habe sie der Kläger gegen 1.00 Uhr früh zu Hause abgeliefert. Er habe gleich nach N. zurückfahren wollen. Ob er zu seiner Wohnung oder Gaststätte fuhr, wisse sie nicht. Am 17.11.2000 gab sie noch an, der Kläger habe nach Hause fahren wollen.
Mit Bescheid vom 13.12.2000 lehnte die Beklagte eine Entschädigung für das Ereignis ab. Eine versicherte Tätigkeit sei nicht nachgewiesen.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, er sei die K. Straße stadtauswärts gefahren. Nachdem sich auf der K. Straße stadtauswärts nach dem Baumarkt lediglich noch ein Betriebsgelände und seine Gaststätte befunden habe, müsse er auf dem Weg zu seiner Kneipe gewesen sein. Auch sei die Gaststätte, als sie sein Vater nach dem Unfall öffnete, noch gänzlich unaufgeräumt gewesen. Da er am 01.05.2000 eine Bekannte, Frau B. , an den Bodensee fahren wollte, und deshalb am nächsten Tag keine Zeit zum Aufräumen gefunden hätte, habe er die Gaststätte in der Nacht aufräumen müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 31.05.2001 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben und beantragt, das Ereignis vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Er hat vorgetragen, dass er in der Unfallnacht auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle gewesen sei, um aufzuräumen und das dort noch befindliche Geld abzuholen.
Im Erörterungstermin vom 15.09.2004 hat das SG die Zeugen U. H. , J. H. und B. H. , S. K. , R. W. , H. F. , B. S. , N. M. , E. L. und S. B. einvernommen. Der Kläger hat ausgeführt, dass er nachts eine Bekannte heimgefahren habe. Er erinnere sich, dass er zu Hause Putzmittel geholt habe, weil er am nächsten Tag putzen wollte. Er wollte noch nachts putzen, da er wegen einer Fahrt nach L. am 01.05.2000 dazu keine Zeit gehabt hätte. Er habe Putzmittel zum Reinigen der Toiletten und der Theke geholt. Diese Sachen seien später auch in dem Unfallfahrzeug gefunden worden. Die Gaststätte habe am 30.04.2000 um 19.00 Uhr geöffnet. Er wisse aber nicht mehr im Einzelnen, wer damals dagewesen sei. Er wisse auch nicht, wann er seine Bekannte, die Zeugin M. , nach Hause gefahren habe. Seine Gaststätte habe auf jeden Fall am 01.05.2000 geöffnet werden sollen. Der Zeuge W. hätte sie aufsperren sollen, wenn er nicht rechtzeitig aus L. (Fahrt von Frau B.) zurückgekommen wäre. Es könnte sein, dass er am Abend des 30.04.2000 in N. gewesen war, nachdem er die Gaststätte geschlossen hatte. Er wisse nicht, ob er am 30.04.2000 um 23.00 oder 24.00 Uhr die Gaststätte geschlossen hatte. Es sei aber nicht früher gewesen. An ein Gespräch mit seiner Schwester am 30.04. oder 01.05.2000 erinnere er sich nicht. Er glaube auch nicht, dass er in der Nacht vom 30.04.2008 zum 21.05.2000 im Obergeschoss der Gaststätte habe übernachten wollen. Er hätte dort keine Dusche zur Verfügung gehabt. Außerdem habe er für die Fahrt (an den Bodensee) fit sein müssen.
Der Zeuge U. H. (Vater des Klägers) hat angegeben, für ihn sei es klar, dass der Kläger auf dem Weg zum Lokal gewesen sei. Einige Tage nach dem Unfall sei er in der Gaststätte gewesen, die damals grob aufgeräumt gewesen sei. Zumindest seine Tochter B. habe ihm erzählt, dass sein Sohn in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2000 zu Hause gewesen sei und etwas gegessen habe. Er habe gesagt, er fahre nach K ... Die Zeugin J. H. (Mutter des Klägers) hat vorgetragen, dass ihr Sohn öfters nachts von der Gaststätte in die Wohnung S.straße und dann wieder zurück in die Gaststätte "O." gefahren sei. Anschließend hat die Zeugin B. H. (Schwester der Klägers) ausgeführt, dass sie mit ihrem Freund in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2000 in Z. gewesen sei. Sie wisse nicht mehr genau, wann sie heimgekommen seien. Sie habe ihren Bruder in der Küche vor einem Putzschrank stehen gesehen; er habe Toilettenreiniger gesucht, weil er die Gaststätte noch sauber machen wollte. Mehr habe sie mit dem Bruder am Abend nicht gesprochen. Der Freund der Schwester, der Zeuge S. K. , hat dargestellt, dass er an dem besagten Abend den Kläger zwar in der Küche getroffen habe, zu ihm aber nur "Hallo" gesagt und mit ihm nicht weiter geredet habe. Über den Inhalt des Gesprächs zwischen der Schwester und dem Kläger wisse er nichts. Der Zeuge R. W. bestätigte, dass er in der Gaststätte bei allen anfallenden Arbeiten aus Freundschaft mitgeholfen habe. Zum Ablauf des 30.04.2000 habe er in Erinnerung, dass der Kläger in die N.halle in N. habe gehen wollen. Er selbst sei am besagten Abend zu Hause im Bett gewesen. Am 30.04.2000 sei er überhaupt nicht in der Gaststätte K. gewesen. Die Zeugin B. S. hat bestätigt, dass der Kläger sie am 01. oder 02.05.2000 nach L. habe fahren wollen. Die Zeugin M. hat angegeben, dass sie am 30.04.2000 bei dem Kläger in der Kneipe gewesen sei. Anschließend seien sie nach N. gefahren, wobei der Kläger die Kneipe geschlossen habe. Ob der Kläger vorher die Gaststätte noch aufgeräumt habe, ehe sie losgefahren seien, wisse sie nicht. Es sei aber eher ein plötzlicher Aufbruch gewesen. Wie lange sie in N. geblieben seien, wisse sie ebenfalls nicht. Nachdem er sie nach H. zurückgebracht habe, sei er ihrer Meinung nach nach Hause gefahren, wo er gewohnt habe. Wann genau sie wieder nach H. zurückgekommen sei, wisse sie nicht. Die Zeugin B. hat angegeben, dass sie am Abend des 30.04.2000 in der Kneipe des Klägers gewesen sei. Sie hätten dann beschlossen, nach N. zu fahren, weil dort eine Tanzveranstaltung war und sie tanzen wollten. Außerdem sei der nächste Tag der 01.05.2000 und damit ein Feiertag gewesen. Der Kläger sei dann vorzeitig von der Tanzveranstaltung in N. weggegangen, sie vermute, dass er die Zeugin M. heimgefahren habe.
Mit Urteil vom 14.02.2005 hat das SG Bayreuth die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, es stehe nicht zweifelsfrei fest, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf einer versicherten Fahrt befunden habe. Weder das Vorliegen eines Betriebsweges noch eines Wegeunfalls sei nachgewiesen. Keine der vom Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren dargelegten Gründe und Motive für ein nochmaliges Aufsuchen der Gaststätte aus betrieblichen Gründen stehe unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, einschließlich der Beweisaufnahme, zweifelsfrei fest. Gegenüber jedem einzeln dargelegten Motiv für die unfallbringende Fahrt bestünden erhebliche Bedenken. Unter Berücksichtigung des gesamten Beweisergebnisses lasse sich der Zweck der unfallbringenden Fahrt nicht eindeutig bestimmen. Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Nähe seiner Gaststätte und in deren Fahrtrichtung verunglückt ist, könne nicht einmal sicher gefolgert werden, dass er sich auf dem Weg dorthin befunden habe. Die Straße führe nämlich nur in Richtung der Gaststätte und daran vorbei weiter zur Bundesstraße. Auch habe der Kläger keine Gaststättenbesucher nach Hause gefahren. Mit der Heimfahrt der Zeugin M. habe er keine dem Betrieb seines Unternehmens mehr zuzurechnende Tätigkeit erfüllt, sondern eine allein seiner privaten und persönlichen Lebensführung zugehörige. Die Zeugin sei zu diesem Zeitpunkt privater Gast des Klägers gewesen. Er habe sie von einer Tanzveranstaltung in N. aus zurückgebracht. Im Übrigen bewirke eine eigenwirtschaftliche Hinfahrt nach H. , dass auch die Rückfahrt nach N. eigenwirtschaftlich ist. Es stehe auch nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger zum Putzen in die Gaststätte habe zurückkehren wollen. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht immer noch nachts die Reinigung durchgeführt. Er habe vielmehr selbst angegeben, dass er z.B. am Vormittag des 30.04.2000 die Gaststätte gereinigt habe. Die von seiner Schwester, der Zeugin B. H. abgegebene Erklärung, dass er vor dem Unfall noch die Gaststätte habe aufsuchen wollen, hat das SG nicht zweifelsfrei überzeugt. Auffällig sei, dass ihre Bescheinigung bzw. Aussage nicht früher vorgelegt worden sei. Dies hätte aber nahe gelegen, als nach dem Ereignis über den Grund der unfallbringenden Fahrt innerhalb der Familie gerätselt worden sei. Nach alledem stehe nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2000 zu Hause (Toiletten-)Reiniger geholt habe und dann zur Gaststätte gefahren sei, um diese zu reinigen und zu säubern. Es sei weder Aufgabe des Gerichts noch der Beklagten nachzuweisen, zu welchem Zweck der Kläger in der Nacht zum 01.05.2000 unterwegs gewesen ist. Vielmehr trage er die objektive Beweislast dafür, dass er im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die Gaststätte bei der unfallbringenden Fahrt unterwegs gewesen ist. Diesen Nachweis habe er nicht erbracht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, das Vorliegen eines Versicherungsfalles sei nachgewiesen.
Der Senat hat am 22.01.2008 den Kläger sowie die Zeugen B. H. und S. K. einvernommen. Die Zeugin H. hat ausgeführt, dass sie in der Unfallnacht den Kläger zu Hause gesehen habe als er nach einem Reiniger vor dem Putzschrank in der Küche gesucht habe. Er habe ihr gesagt, dass er die Gaststätte noch sauber machen müsse. Der Zeuge K. hat bestätigt, dass er in der fraglichen Nacht zusammen mit seiner damaligen Freundin B. H. wahrscheinlich zwischen 2.00 und 3.00 Uhr in die Wohnung der Eltern von B. gekommen sei. Er habe gehört, dass deren Bruder sich in der Küche aufgehalten und mit B. geredet habe.
Die Beklagte hat beantragt, den Zeugen R. W. einzuvernehmen, weil dieser Kenntnis über die Führung des Unternehmens des Klägers habe, insbesondere, wie das Aufräumen der Gaststätte gewöhnlich abgelaufen sei.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2001 sowie das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.02.2005 zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akte der Polizeiinspektion N. , der Staatsanwaltschaft B. , des Landratsamtes H. sowie des Bezirkes Oberfranken Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch sachlich begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall, da die Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 8 Abs 1 Satz 1, 56 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -).
Nach § 8 Abs 1 SGB VII ist Arbeitsunfall ein Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Dazu ist erforderlich, dass das unfallbringende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer Zusammenhang) und dass der Unfall mit der Tätigkeit im rechtlich wesentlichen Zusammenhang steht (haftungsbegründende Kausalität) und ein Gesundheitsschaden verursacht wird (haftungsausfüllende Kausalität) (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm.4). Die Anerkennung des Arbeitsunfalles setzt dabei voraus, dass die versicherte Tätigkeit und das Unfallereignis mit Gewissheit bewiesen sind. Dies bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel an einem Unfallereignis haben darf.
Nach Auffassung des Senats ist ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung bewiesen. Der Zusammenstoß mit dem abgestellten Hänger einer Speditionsfirma ca. 600 Meter vor seiner Gaststätte stellt ein adäquates Unfallereignis dar, da der Kläger sich von seiner Wohnung aus auf dem unmittelbaren Weg zum Ort seiner Tätigkeit (Schank- und Speisewirtschaft "O." in K.) befand (§ 8 Abs 2 Nr. 1 SGB VII).
Für den Senat ergibt sich dies zweifelsfrei aus der Aussage der Zeugin B. H. , der Schwester des Klägers. Diese hatte sowohl bei den Zeugenaussagen vom 15.09.2004 als auch am 22.01.2008 überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass sie nach der Heimfahrt in der Wohnung ihrer Eltern in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2000 ihren Bruder in der Küche vor einem Putzschrank stehend gesehen habe. Er habe ihr gesagt, dass er nach Toilettenreiniger gesucht habe, weil er die Gaststätte noch sauber machen wollte. Der damalige Freund der Zeugin B. H. , der Zeuge S. K. , der mit der Zeugin in die Wohnung der Eltern zurückkam, konnte bestätigen, dass sich der Kläger in der Küche aufhielt und B. mit ihm redete. Der Kläger selbst hat glaubwürdig erklärt, dass er den Reiniger im elterlichen Haus geholt habe, um die Toiletten und die Theke zu reinigen. Das habe er immer selbst gemacht, um bei Bedarf dem Gesundheitsamt gegenüber gerade zu stehen.
Danach steht nach Auffassung des Senats fest, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf einer versicherten Fahrt befunden hat. Ein Wegeunfall ist nachgewiesen. Das Motiv für den Wunsch, die Gaststätte aus betrieblichen Gründen nochmals aufzusuchen, steht daher unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Beweisaufnahme zweifelsfrei fest. Anhaltspunkte für ein eigenwirtschaftliches Verhalten des Klägers sind nicht ersichtlich. Der Einvernahme des Zeugen J. W. hat es nicht bedurft. Es ist nicht ersichtlich, was der Zeuge, der sich am 30.04./01.05.2000 nicht in der Gaststätte aufgehalten hat, zu der allein beweiserheblichen Frage, ob der Kläger betriebsbedingt am Morgen des 01.05.2000 seine Gaststäte aufsuchen wollte, beitragen könnte.
Nach alledem liegt ein Arbeitsunfall vor, der von der Beklagten gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VII dem Grunde nach zu entschädigen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Unfall vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1974 geborene Kläger war Inhaber der Schank- und Speisewirtschaft "O." in K. , N ... Er übte den Beruf eines Gastwirts aus. Seinen Wohnsitz hatte er in der S.straße, N. , bei seinen Eltern.
Am 01.05.2000, gegen 2.00 Uhr früh, geriet er in der K. Straße stadtauswärts fahrend aus ungeklärten Gründen auf die linke Straßenseite und stieß frontal gegen einen dort abgestellten Hänger einer Speditionsfirma. Der Unfall ereignete sich ca. 600 Meter von der Gaststätte entfernt. Der Kläger wurde bewusstlos und eingeklemmt in seinem PKW liegend aufgefunden mit offenem Schädel-Hirn-Trauma 3.Grades (Durchgangsarztbericht des Dr.G. vom 01.05.2000).
Nach Auffassung der Polizeidienststelle N. befand sich der Kläger auf dem Weg zu seinem Lokal. Eine bei ihm entnommene Blutprobe führte zu einem Ergebnis von 0,01 Promille.
Der Kläger selbst kann sich an den Unfallhergang nicht mehr erinnern. Am 16.10.2000 gab er - unter Berücksichtigung weiter bestehender Erinnerungslücken - an, dass sein Lokal von 19.00 bis 24.00 Uhr geöffnet gewesen sei. Er habe den Gastraum noch säubern und seine Einnahmen und Schlüssel abholen wollen. Vorher habe er Frau M. nach Hause gebracht. Zeugen über den Antritt der Fahrt bzw. eine evtl. Rückfahrt in das Lokal seien nicht vorhanden. Für die Zeit der Heimfahrt des Gastes sei das Lokal geschlossen gewesen.
Frau M. gab bei ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion N. am 16.11.2000 an, dass sie am Sonntag Abend, den 30.04.2000, mit dem Kläger in dessen PKW unterwegs gewesen sei. Sie seien beide nach N. zu einer Veranstaltung gefahren, anschließend über N. nach H ... Dort habe sie der Kläger gegen 1.00 Uhr früh zu Hause abgeliefert. Er habe gleich nach N. zurückfahren wollen. Ob er zu seiner Wohnung oder Gaststätte fuhr, wisse sie nicht. Am 17.11.2000 gab sie noch an, der Kläger habe nach Hause fahren wollen.
Mit Bescheid vom 13.12.2000 lehnte die Beklagte eine Entschädigung für das Ereignis ab. Eine versicherte Tätigkeit sei nicht nachgewiesen.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, er sei die K. Straße stadtauswärts gefahren. Nachdem sich auf der K. Straße stadtauswärts nach dem Baumarkt lediglich noch ein Betriebsgelände und seine Gaststätte befunden habe, müsse er auf dem Weg zu seiner Kneipe gewesen sein. Auch sei die Gaststätte, als sie sein Vater nach dem Unfall öffnete, noch gänzlich unaufgeräumt gewesen. Da er am 01.05.2000 eine Bekannte, Frau B. , an den Bodensee fahren wollte, und deshalb am nächsten Tag keine Zeit zum Aufräumen gefunden hätte, habe er die Gaststätte in der Nacht aufräumen müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 31.05.2001 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben und beantragt, das Ereignis vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Er hat vorgetragen, dass er in der Unfallnacht auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle gewesen sei, um aufzuräumen und das dort noch befindliche Geld abzuholen.
Im Erörterungstermin vom 15.09.2004 hat das SG die Zeugen U. H. , J. H. und B. H. , S. K. , R. W. , H. F. , B. S. , N. M. , E. L. und S. B. einvernommen. Der Kläger hat ausgeführt, dass er nachts eine Bekannte heimgefahren habe. Er erinnere sich, dass er zu Hause Putzmittel geholt habe, weil er am nächsten Tag putzen wollte. Er wollte noch nachts putzen, da er wegen einer Fahrt nach L. am 01.05.2000 dazu keine Zeit gehabt hätte. Er habe Putzmittel zum Reinigen der Toiletten und der Theke geholt. Diese Sachen seien später auch in dem Unfallfahrzeug gefunden worden. Die Gaststätte habe am 30.04.2000 um 19.00 Uhr geöffnet. Er wisse aber nicht mehr im Einzelnen, wer damals dagewesen sei. Er wisse auch nicht, wann er seine Bekannte, die Zeugin M. , nach Hause gefahren habe. Seine Gaststätte habe auf jeden Fall am 01.05.2000 geöffnet werden sollen. Der Zeuge W. hätte sie aufsperren sollen, wenn er nicht rechtzeitig aus L. (Fahrt von Frau B.) zurückgekommen wäre. Es könnte sein, dass er am Abend des 30.04.2000 in N. gewesen war, nachdem er die Gaststätte geschlossen hatte. Er wisse nicht, ob er am 30.04.2000 um 23.00 oder 24.00 Uhr die Gaststätte geschlossen hatte. Es sei aber nicht früher gewesen. An ein Gespräch mit seiner Schwester am 30.04. oder 01.05.2000 erinnere er sich nicht. Er glaube auch nicht, dass er in der Nacht vom 30.04.2008 zum 21.05.2000 im Obergeschoss der Gaststätte habe übernachten wollen. Er hätte dort keine Dusche zur Verfügung gehabt. Außerdem habe er für die Fahrt (an den Bodensee) fit sein müssen.
Der Zeuge U. H. (Vater des Klägers) hat angegeben, für ihn sei es klar, dass der Kläger auf dem Weg zum Lokal gewesen sei. Einige Tage nach dem Unfall sei er in der Gaststätte gewesen, die damals grob aufgeräumt gewesen sei. Zumindest seine Tochter B. habe ihm erzählt, dass sein Sohn in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2000 zu Hause gewesen sei und etwas gegessen habe. Er habe gesagt, er fahre nach K ... Die Zeugin J. H. (Mutter des Klägers) hat vorgetragen, dass ihr Sohn öfters nachts von der Gaststätte in die Wohnung S.straße und dann wieder zurück in die Gaststätte "O." gefahren sei. Anschließend hat die Zeugin B. H. (Schwester der Klägers) ausgeführt, dass sie mit ihrem Freund in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2000 in Z. gewesen sei. Sie wisse nicht mehr genau, wann sie heimgekommen seien. Sie habe ihren Bruder in der Küche vor einem Putzschrank stehen gesehen; er habe Toilettenreiniger gesucht, weil er die Gaststätte noch sauber machen wollte. Mehr habe sie mit dem Bruder am Abend nicht gesprochen. Der Freund der Schwester, der Zeuge S. K. , hat dargestellt, dass er an dem besagten Abend den Kläger zwar in der Küche getroffen habe, zu ihm aber nur "Hallo" gesagt und mit ihm nicht weiter geredet habe. Über den Inhalt des Gesprächs zwischen der Schwester und dem Kläger wisse er nichts. Der Zeuge R. W. bestätigte, dass er in der Gaststätte bei allen anfallenden Arbeiten aus Freundschaft mitgeholfen habe. Zum Ablauf des 30.04.2000 habe er in Erinnerung, dass der Kläger in die N.halle in N. habe gehen wollen. Er selbst sei am besagten Abend zu Hause im Bett gewesen. Am 30.04.2000 sei er überhaupt nicht in der Gaststätte K. gewesen. Die Zeugin B. S. hat bestätigt, dass der Kläger sie am 01. oder 02.05.2000 nach L. habe fahren wollen. Die Zeugin M. hat angegeben, dass sie am 30.04.2000 bei dem Kläger in der Kneipe gewesen sei. Anschließend seien sie nach N. gefahren, wobei der Kläger die Kneipe geschlossen habe. Ob der Kläger vorher die Gaststätte noch aufgeräumt habe, ehe sie losgefahren seien, wisse sie nicht. Es sei aber eher ein plötzlicher Aufbruch gewesen. Wie lange sie in N. geblieben seien, wisse sie ebenfalls nicht. Nachdem er sie nach H. zurückgebracht habe, sei er ihrer Meinung nach nach Hause gefahren, wo er gewohnt habe. Wann genau sie wieder nach H. zurückgekommen sei, wisse sie nicht. Die Zeugin B. hat angegeben, dass sie am Abend des 30.04.2000 in der Kneipe des Klägers gewesen sei. Sie hätten dann beschlossen, nach N. zu fahren, weil dort eine Tanzveranstaltung war und sie tanzen wollten. Außerdem sei der nächste Tag der 01.05.2000 und damit ein Feiertag gewesen. Der Kläger sei dann vorzeitig von der Tanzveranstaltung in N. weggegangen, sie vermute, dass er die Zeugin M. heimgefahren habe.
Mit Urteil vom 14.02.2005 hat das SG Bayreuth die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, es stehe nicht zweifelsfrei fest, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf einer versicherten Fahrt befunden habe. Weder das Vorliegen eines Betriebsweges noch eines Wegeunfalls sei nachgewiesen. Keine der vom Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren dargelegten Gründe und Motive für ein nochmaliges Aufsuchen der Gaststätte aus betrieblichen Gründen stehe unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, einschließlich der Beweisaufnahme, zweifelsfrei fest. Gegenüber jedem einzeln dargelegten Motiv für die unfallbringende Fahrt bestünden erhebliche Bedenken. Unter Berücksichtigung des gesamten Beweisergebnisses lasse sich der Zweck der unfallbringenden Fahrt nicht eindeutig bestimmen. Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Nähe seiner Gaststätte und in deren Fahrtrichtung verunglückt ist, könne nicht einmal sicher gefolgert werden, dass er sich auf dem Weg dorthin befunden habe. Die Straße führe nämlich nur in Richtung der Gaststätte und daran vorbei weiter zur Bundesstraße. Auch habe der Kläger keine Gaststättenbesucher nach Hause gefahren. Mit der Heimfahrt der Zeugin M. habe er keine dem Betrieb seines Unternehmens mehr zuzurechnende Tätigkeit erfüllt, sondern eine allein seiner privaten und persönlichen Lebensführung zugehörige. Die Zeugin sei zu diesem Zeitpunkt privater Gast des Klägers gewesen. Er habe sie von einer Tanzveranstaltung in N. aus zurückgebracht. Im Übrigen bewirke eine eigenwirtschaftliche Hinfahrt nach H. , dass auch die Rückfahrt nach N. eigenwirtschaftlich ist. Es stehe auch nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger zum Putzen in die Gaststätte habe zurückkehren wollen. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht immer noch nachts die Reinigung durchgeführt. Er habe vielmehr selbst angegeben, dass er z.B. am Vormittag des 30.04.2000 die Gaststätte gereinigt habe. Die von seiner Schwester, der Zeugin B. H. abgegebene Erklärung, dass er vor dem Unfall noch die Gaststätte habe aufsuchen wollen, hat das SG nicht zweifelsfrei überzeugt. Auffällig sei, dass ihre Bescheinigung bzw. Aussage nicht früher vorgelegt worden sei. Dies hätte aber nahe gelegen, als nach dem Ereignis über den Grund der unfallbringenden Fahrt innerhalb der Familie gerätselt worden sei. Nach alledem stehe nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2000 zu Hause (Toiletten-)Reiniger geholt habe und dann zur Gaststätte gefahren sei, um diese zu reinigen und zu säubern. Es sei weder Aufgabe des Gerichts noch der Beklagten nachzuweisen, zu welchem Zweck der Kläger in der Nacht zum 01.05.2000 unterwegs gewesen ist. Vielmehr trage er die objektive Beweislast dafür, dass er im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die Gaststätte bei der unfallbringenden Fahrt unterwegs gewesen ist. Diesen Nachweis habe er nicht erbracht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, das Vorliegen eines Versicherungsfalles sei nachgewiesen.
Der Senat hat am 22.01.2008 den Kläger sowie die Zeugen B. H. und S. K. einvernommen. Die Zeugin H. hat ausgeführt, dass sie in der Unfallnacht den Kläger zu Hause gesehen habe als er nach einem Reiniger vor dem Putzschrank in der Küche gesucht habe. Er habe ihr gesagt, dass er die Gaststätte noch sauber machen müsse. Der Zeuge K. hat bestätigt, dass er in der fraglichen Nacht zusammen mit seiner damaligen Freundin B. H. wahrscheinlich zwischen 2.00 und 3.00 Uhr in die Wohnung der Eltern von B. gekommen sei. Er habe gehört, dass deren Bruder sich in der Küche aufgehalten und mit B. geredet habe.
Die Beklagte hat beantragt, den Zeugen R. W. einzuvernehmen, weil dieser Kenntnis über die Führung des Unternehmens des Klägers habe, insbesondere, wie das Aufräumen der Gaststätte gewöhnlich abgelaufen sei.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2001 sowie das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.02.2005 zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akte der Polizeiinspektion N. , der Staatsanwaltschaft B. , des Landratsamtes H. sowie des Bezirkes Oberfranken Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch sachlich begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall, da die Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 8 Abs 1 Satz 1, 56 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -).
Nach § 8 Abs 1 SGB VII ist Arbeitsunfall ein Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Dazu ist erforderlich, dass das unfallbringende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer Zusammenhang) und dass der Unfall mit der Tätigkeit im rechtlich wesentlichen Zusammenhang steht (haftungsbegründende Kausalität) und ein Gesundheitsschaden verursacht wird (haftungsausfüllende Kausalität) (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm.4). Die Anerkennung des Arbeitsunfalles setzt dabei voraus, dass die versicherte Tätigkeit und das Unfallereignis mit Gewissheit bewiesen sind. Dies bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel an einem Unfallereignis haben darf.
Nach Auffassung des Senats ist ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung bewiesen. Der Zusammenstoß mit dem abgestellten Hänger einer Speditionsfirma ca. 600 Meter vor seiner Gaststätte stellt ein adäquates Unfallereignis dar, da der Kläger sich von seiner Wohnung aus auf dem unmittelbaren Weg zum Ort seiner Tätigkeit (Schank- und Speisewirtschaft "O." in K.) befand (§ 8 Abs 2 Nr. 1 SGB VII).
Für den Senat ergibt sich dies zweifelsfrei aus der Aussage der Zeugin B. H. , der Schwester des Klägers. Diese hatte sowohl bei den Zeugenaussagen vom 15.09.2004 als auch am 22.01.2008 überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass sie nach der Heimfahrt in der Wohnung ihrer Eltern in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2000 ihren Bruder in der Küche vor einem Putzschrank stehend gesehen habe. Er habe ihr gesagt, dass er nach Toilettenreiniger gesucht habe, weil er die Gaststätte noch sauber machen wollte. Der damalige Freund der Zeugin B. H. , der Zeuge S. K. , der mit der Zeugin in die Wohnung der Eltern zurückkam, konnte bestätigen, dass sich der Kläger in der Küche aufhielt und B. mit ihm redete. Der Kläger selbst hat glaubwürdig erklärt, dass er den Reiniger im elterlichen Haus geholt habe, um die Toiletten und die Theke zu reinigen. Das habe er immer selbst gemacht, um bei Bedarf dem Gesundheitsamt gegenüber gerade zu stehen.
Danach steht nach Auffassung des Senats fest, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf einer versicherten Fahrt befunden hat. Ein Wegeunfall ist nachgewiesen. Das Motiv für den Wunsch, die Gaststätte aus betrieblichen Gründen nochmals aufzusuchen, steht daher unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Beweisaufnahme zweifelsfrei fest. Anhaltspunkte für ein eigenwirtschaftliches Verhalten des Klägers sind nicht ersichtlich. Der Einvernahme des Zeugen J. W. hat es nicht bedurft. Es ist nicht ersichtlich, was der Zeuge, der sich am 30.04./01.05.2000 nicht in der Gaststätte aufgehalten hat, zu der allein beweiserheblichen Frage, ob der Kläger betriebsbedingt am Morgen des 01.05.2000 seine Gaststäte aufsuchen wollte, beitragen könnte.
Nach alledem liegt ein Arbeitsunfall vor, der von der Beklagten gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VII dem Grunde nach zu entschädigen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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