Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 562/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 258/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 1. August 2007 aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Erstattung von 384,36 Euro verurteilt hat, und die Klage gegen den Bescheid vom 06.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2007 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Kläger verfolgen das Ziel, die Beklagte solle für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Stromkosten übernehmen.
Die Kläger beziehen seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger zu 1 ist 1950 gebo-ren und seit 01.04.1997 arbeitslos. Auch die mit dem Kläger zu 1 verheiratete, 1965 geborene Klägerin zu 2 war ebenso wie dieser im maßgebenden Zeitraum nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte zu bestreiten. Der Gesundheitszustand beider Kläger hat es zugelassen, dass sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich hätten erwerbstätig sein können. Seit Januar 2007 erhalten sie wegen des Wegzugs nach Baden-Württemberg keine Leistungen mehr von der Beklagten.
Die Kläger waren im Besitz von zwei Kraftfahrzeugen. Zum Einen handelte es sich um einen VW Caravelle (amtl. Kennzeichen DLG-), Baujahr 2000 (Händlereinkaufswert am 16.03.2005 12.925 Euro), sowie um einen Opel Meriva (amtl. Kennzeichen DLG-), Baujahr 2004. Sowohl der Opel (Leasing, Anzahlung 5000 Euro, Rest kreditfinanziert, Ratenzahlungen bis Juni 2010, monatlich 290,92 Euro) als auch der VW Bus (Leasing, ebenfalls kreditfinanziert, Darlehensstand zu Beginn 23.490 Euro, monatliche Ratenzahlung ab November 2004 326,25 Euro) wurden von den Klägern im Jahr 2004 angeschafft. Andere nennenswerte Ver-mögensgegenstände waren nicht vorhanden.
Die Kläger wohnten bis zu ihrem Wegzug in dem Anwesen H.-straße, B ... Das Grundstück stand zunächst im Eigentum der Klägerin zu 2. Das Haus wies eine Wohnfläche von 120 qm auf (3½ Zimmer: Wohnzimmer, Schlafzimmer, großes Esszimmer/Küche). Das Grundstück der Kläger war zwangsversteigert worden; das Eigentum erwarb durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N. vom 18.06.2004 die V. Landes- und Hypothekenbank AG (im Folgenden: AG). Dennoch wohnten die Kläger zunächst weiter auf dem Anwesen, ohne dass zwischen ihnen und der AG ein Mietvertrag geschlossen worden war. Mit Schreiben vom 08.03.2005 hatte die AG von ihnen eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000 Euro verlangt. Dem Grunde nach fielen während des Zeitraums, in dem die Beklagte den Klägern Leistungen erbrachte, folgende Positionen im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung an: Nutzungsentschädigung, Müllgebühren, Wasser-/Abwassergebühren, Kaminkehrergebühren, Grundsteuer, Grundstücksversicherung, Heizung. Die Stromkosten zum Betrieb der Heizung beliefen sich monatlich auf 13,87 Euro.
Nachdem die Beklagte von der Zwangsversteigerung und der Nut-zungsentschädigungsforderung der AG Kenntnis erhalten hatte, teilte sie den Klägern durch ein auf den 15.02.2005 (persön-lich ausgehändigt am 14.03.2005) datiertes Schreiben Folgendes mit:
"Wir weisen sie vorsorglich darauf hin, dass ihre Kosten der Unterkunft für einen 2-Personenhaushalt unangemessen hoch sind, ...
Wir bitten Sie folgendes zu beachten:
Die Arbeitsgemeinschaft SGB II Dillingen kann für einen 2-Personenhaushalt folgende Mietkosten anerkennen:
Kaltmiete bis zu 261 Euro Nebenkosten bis zu 92 Euro Wohnungsgröße bis zu 60 qm
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."
Sodann erteilte ein Bewilligungsbescheid vom 24.03.2005 fol-genden Hinweis:
"Wir weisen sie darauf hin, dass Ihre jetzige Wohnung nach den Richtwerten ... nicht angemessen ist.
Angemessene Kosten für einen 2-Personen-Haushalt Kaltmiete: max. 261 Euro Nebenkosten (ohne Heizung): max. 92 Euro Wohnungsgröße: max. 60 qm
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Ihre Kosten der Unterkunft für einen 2-Personen-Haushalt unangemessen hoch sind, sollte die monatliche Nutzungsentschädigung tatsächlich 1.000 Euro betragen. Nicht angemessene Kosten der Unterkunft können für längstens sechs Monate übernommen werden (§ 22 Abs. 1 SGB II)."
Mit Schreiben vom 14.04.2005 wiederholte die Beklagte erneut ihre mit Schreiben vom 15.02.2005 gegebene Information zu den höchstmöglichen Kosten für Unterkunft und Heizung:
"Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Kosten der Unterkunft für einen Zwei-Personenhaushalt unangemessen hoch sind.
Die Arbeitsgemeinschaft SGB II Dillingen kann für einen 2-Personenhaushalt folgende Mietkosten anerkennen:
Kaltmiete bis zu 261 Euro Nebenkosten bis zu 92 Euro Wohnungsgröße bis zu 60 qm
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."
In der ersten Jahreshälfte 2005 zahlte die Beklagte den Klä-gern nach einigem Streit - es war zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg gekommen - schließlich die volle Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000 Euro monatlich sowie die tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten. Für die Leistungs-zeiträume Juli bis Dezember 2005 sowie Januar bis Juni 2006 berücksichtigte die Beklagte aber nur noch die von ihr als angemessen erachtenen Kosten für Grundmiete in Höhe von 261 Euro monatlich sowie gegenüber dem ersten Halbjahr 2005 erheblich reduzierte Heizkosten. Wegen beider Leistungszeiträume kam es zu Klage- und Berufungsverfahren, die schließlich beide am 14.03.2008 durch den Senat durch Prozessvergleich erledigt wurden.
Ab 01.04.2006 bewohnten die Kläger das Haus aufgrund einer Wiedereinweisung der Gemeinde B. in die bisherige Wohnung. Die Gemeinde B. übernahm eine monatliche Nutzungsentschädigung von 500 Euro.
Mit Leistungsbescheid vom 21.06.2006 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 647,56 Euro; Kosten für Unterkunft und Heizung wurden dabei nicht berücksichtigt, weil noch nicht klar war, wo die Kläger ab Juli 2006 wohnen würden (die Einweisung war zunächst nur bis 30.06.2006 wirksam). Die Kläger legten mit Schreiben vom 25.06.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2006 als unbegründet zurückwies. Mit Schriftsatz vom 16.07.2006 erhoben die Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht.
Mit Änderungsbescheid vom 27.07.2006 bewilligte die Beklagte erneut vorläufige Leistungen für das zweite Halbjahr 2006 in Höhe von 746,45 Euro monatlich. Die gegenüber dem Leistungsbe-scheid vom 21.06.2006 erhöhte Leistung resultierte daraus, dass die Beklagte nunmehr monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 98,89 Euro ansetzte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 16.11.2006 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 1.150,62 Euro. Der Grund für die neuerliche Erhöhung lag in der Anerkennung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese wurden nun mit monatlich 503,06 Euro beziffert. Dieser Betrag spaltet sich, wie sich aus dem Bescheid entnehmen lässt, wie folgt auf: Heizung 98,89 Euro, "Grundmiete" 261 Euro, Müll 22,50 Euro, Wasser/Abwasser 120,67 Euro. Für das zweite Halbjahr 2006 sind keine Kaminkehrergebühren oder Grundsteuerschulden offen; entsprechende Forderungen gegenüber den Klägern hat die Beklagte übernommen.
Im Zuge des sich abzeichnenden Umzugs stellten die Kläger mit Schreiben vom 24.11.2006 bei der Beklagten diverse Anträge. Unter anderem beantragten sie, noch ausstehende Betriebskostenabrechnungen für die alte Wohnung zu regulieren. Dies, so die Kläger, geschehe rein vorsorglich.
Mit Schreiben vom 23.05.2007 beantragten die Kläger die Über-nahme von Kosten für Sachversicherung (384,36 Euro) und Was-ser-/Abwasserversorgung (350,84 Euro), die für das Jahr 2006 angefallen waren. Mit Bescheid vom 06.06.2007 lehnte die Be-klagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die AG hätte die Kostenpositionen erst mit Schreiben vom 22.05.2007 geltend gemacht. Erst damit sei die Fälligkeit eingetreten. Auf die Fälligkeit komme es bezüglich der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit an. Somit sei die Beklagte nicht mehr zuständig. Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 08.06.2007 Widerspruch ein, wobei sie sinngemäß die Auffassung vertraten, es komme hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung auf das Jahr an, in dem der Aufwand entstehe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zusätzlich zur Begründung des Ausgangsbescheids wurde ausgeführt, maßgebend sei der Zeitpunkt der Fälligkeit, nicht der Entstehung. Die Fälligkeit sei indes erst 2007 eingetreten. Unmaßgebend sei, dass womöglich bereits am 24.11.2006 ein Antrag gestellt worden sei.
Mit Urteil vom 01.08.2007 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 16.11.2006 und 06.06.2007 verurteilt, den Klägern für die Sachversicherung 2006 384,36 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Aufwand für die Sachversicherung sei zeitlich dem Jahr 2006 zuzuordnen. Der entscheidende Grund dafür sei, dass dieser Aufwand im Rahmen der laufenden Leistungen für 2006 noch überhaupt nicht berücksichtigt war. Der Wegzug nach Baden-Württemberg habe die einmal eingetretene örtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht berührt. Das gelte aber nicht für die im Jahr 2007 erstellte Abrechnung 2006 der Gemeinde B. für Wasser/Abwasser; denn diese Position sei bei der monatlichen Leistungsbewilligung bereits berücksichtigt gewesen. Gegen das Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19.08.2007, die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.08.2007 Berufung eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung haben sich die Kläger und die Beklagte im Wege eines Teilvergleichs dahin geeinigt, dass Letztere für die Monate Juli bis Dezember 2006 zusätzliche Wohnkosten in Höhe von 14,59 Euro monatlich erstatte.
Demgemäß beantragen die Kläger zuletzt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 1. August 2007 aufzuheben, soweit das Sozialgericht sie zur Erstattung von weiteren 384,36 Euro verurteilt hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Beklagte führt zu ihrer Berufung aus, die Kosten für die Sachversicherung seien erst im Mai 2007 fällig geworden und daher auch erst dann als Bedarf zu berücksichtigen. Für im Mai 2007 zu berücksichtigenden Bedarf sei sie nicht mehr zustän-dig. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Sozialgericht die Versicherung einerseits und die Wasser-/Abwasserkosten ande-rerseits unterschiedlich behandele.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwal-tungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor und waren Gegens-tand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Aus dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilver-gleich in Verbindung mit den Berufungsanträgen ergibt sich, dass die Berufung der Kläger sich ohne Urteil voll erledigt hat. Zu entscheiden war daher nur noch über die Berufung der Beklagten.
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Zulässigkeit wirft jedoch Probleme auf. Als selbständige Berufung wäre sie nicht statthaft. Denn der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG voraus-gesetzte Wert der Beschwer von 500 Euro wäre nicht erreicht. Jedoch ist sie als (unselbständige) Anschlussberufung zulässig (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 524 ZPO). Die Anschlussbe-rufung bedarf nicht der Zulassung nach § 144 SGG (Meyer-Ladewig in: Ders./Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 143 RdNr. 5a). Sie hat auch nicht dadurch ihre Zulässigkeit verloren, dass die Berufung der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch den Teilvergleich erledigt worden ist. Zwar verliert die Anschlussberufung grundsätzlich ihre Wirkung, wenn die Berufung durch Prozessvergleich erledigt wird (Rechtsgedanke des § 524 Abs. 4 ZPO; vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 RdNr. 5d). Im vorliegenden Fall muss die Anschlussberufung aber weiterhin als zulässig betrachtet werden. Dafür könnte bereits sprechen, dass der Teilvergleich in der mündlichen Verhandlung im Rahmen eines "Gesamtpakets" zur Beilegung des Rechtsstreits geschlossen worden ist. Kläger- und Beklagtenseite waren sich bewusst, dass über die Beschwer der Beklagten noch eine gerichtliche Entscheidung ergehen sollte; die Aufrechterhaltung der Anschlussberufung war somit quasi Geschäftsgrundlage für den Vergleich. Vor allem hätte der Senat nach Abschluss des Teilvergleichs, würde man vom Wegfall der Anschlussberufung ausgehen, im Rahmen eines gesonderten Verfahrens die Berufung zulassen müssen; denn ein Zulassungsgrund läge vor. Dann müsste ein neues Berufungsverfahren stattfinden. Das wäre zwar nichts Ungewöhnliches; denn allgemein wird die gegenseitige Umdeutbarkeit von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde verneint (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Vor § 143 RdNr. 15c). Im Sonderfall der Anschlussberufung nach Wegfall der Berufung steht aber ein prozessrechtliches Instrumentarium zur Verfügung, das zum Einen prozesökonomisch ist, zum Anderen dem Interesse des Anschluss-berufungsgegners am Bestand der Vor-Entscheidung gerecht wird: Zumindest wenn die Anschlussberufung als selbständige Berufung zugelassen werden müsste, sollte die Erledigung der Berufung durch Vergleich die Anschlussberufung unberührt lassen.
2. Das Berufungsbegehren der Beklagten ist gemessen am materiellen Recht zwar nicht gänzlich, aber zum großen Teil berechtigt.
2.1 Streitgegenstand sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum Juli bis einschließlich Dezember 2006. In quantitativer Hinsicht gehören die Nachforderungsbeträge für Sachversicherung und Wasser/Abwasser voll zum Streitgegens-tand. Denn die Kläger ordnen diese offenkundig dem Monat No-vember 2006 zu, weil sie, so sagen sie, mit Schreiben vom 24.11.2006 bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Es verbietet sich, die Nachforderungsbeträge streitgegenstandsbezogen auf die 12 Monate des Jahres 2006 gleichmäßig zu verteilen. Denn allein das klägerische Begehren definiert den Streitgegenstand. Die Änderungsbescheide vom 27.07. und 16.11.2006 sind nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Gleiches gilt für den Bescheid vom 06.06.2007; denn auch der hat Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 betroffen.
Rechtsmittelspezifisch ist der Streitgegenstand in der mündli-chen Verhandlung durch den Teilvergleich beschränkt worden. Infolgedessen ist in der Berufungsinstanz nur noch die Beschwer der Beklagten anhängig, während die Beschwer der Kläger durch das erstinstanzliche Urteil nicht mehr zur Überprüfung steht.
2.2 Das führt jedoch nicht dazu, dass sich der Senat bei sei-ner Prüfung auf das Problem der Nachzahlung für das Jahr 2006 beschränken darf. Vielmehr muss er alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte in Erwägung ziehen, welche die Beschwer der Beklagten mitbestimmen. Die Nachzahlungen sind ihrem Typus nach den Leistungen für Unterkunft und Heizung zuzuordnen. Der Streitgegenstand lässt sich nicht auf einzelne Kostenpositio-nen für Unterkunft und Heizung (z.B. die Nachzahlung für die Sachversicherung) beschränken. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung stehen vielmehr in ihrer Gesamtheit und für den gesamten Zeitraum Juli bis Dezember 2006 zur Überprüfung. Die vom Sozialgericht festgestellte "Schuld" der Beklagten von 384,36 Euro ist nicht an einen bestimmten Berechnungsfaktor, hier die Nachzahlung für die Sachversicherung, gebunden. Von Belang wäre auch, wenn die Kläger an "laufenden" Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum weniger oder mehr erhalten hätten, als ihnen zustünde. Die Nachzahlung für die Sachversicherung ist nur einer von vielen Berechnungsfaktoren.
Daran hat der in der mündlichen Verhandlung geschlossene Teil-vergleich nichts geändert. Dessen Gegenstand war lediglich, dass die Beklagte durch ein Entgegenkommen - bei gleichzeiti-gem Entgegenkommen der Kläger - deren "Unzufriedenheit" mit dem erstinstanzlichen Urteil, also die Beschwer, ausgeräumt hat. Die Kläger streiten nicht mehr darum, mehr zu erhalten, als ihnen das Sozialgericht zugestanden hat. Die "Unzufriedenheit" der Beklagten ist jedoch bestehen geblieben. Deren Bemühen, weniger leisten zu müssen, als es das Sozialgericht entschieden hat, hat der Teilvergleich nicht tangiert.
Daher lässt es sich nicht vermeiden, die Leistungen für Unter-kunft und Heizung während des streitgegenständlichen Zeitraums insgesamt zu berechnen.
2.3 Diese Prüfung ergibt, dass das Sozialgericht zu Unrecht entschieden hat, die Beklagte müsse weitere 384,36 Euro an Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen. Der geschuldete Betrag liegt wesentlich niedriger.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, so-weit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles ange-messenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfs-gemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3 in der ab Au-gust 2006 geltenden Fassung von § 22 Abs. 1 SGB II); für die Monate Juni und Juli 2006, die hier ebenfalls betroffen sind, ist die wortgleiche Vorgängernorm des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. maßgebend (im Folgenden bei Zitaten jedoch immer nur "§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II"). Zwischen den Kosten der Unterkunft ("kalte" Kosten) und den Kosten für Heizung muss differenziert werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07).
2.3.1 Die Beklagte hat die Angemessenheitsgrenze für die Kos-ten der Unterkunft ("kalte" Kosten) von einem kleineren Fehler abgesehen zutreffend festgelegt.
Den Klägern sind 500 Euro "Nutzungsentschädigung" als Kosten der Unterkunft entstanden. Im zweiten Halbjahr 2006 bewohnten sie das Haus im Wege einer sicherheitsrechtlichen Einweisungsverfügung und einer gleichzeitigen Beschlagnahmeverfügung gegenüber der AG seitens der Gemeinde B. (vgl. Schoch, Grundfälle zum Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 1995, S. 30 (34)). Seinerzeit drohte die Obdachlosigkeit der Kläger und damit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Geschehnisablauf spricht dafür, dass die Gemeinde, indem sie gegenüber der AG die Beschlagnahmeverfügung erließ, diese als Nichtstörerin in Anspruch genommen hat. Damit erwarb diese einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegenüber der Gemeinde B. , die wiederum von den Klägern Ersatz ihrer Aufwendungen, insbesondere für die von ihr gezahlte Nutzungsentschädigung, fordern konnte (vgl. a.a.O., JuS 1995, S. 30 (36)).
Diese Prüfung gliedert sich gedanklich in drei Schritte: Zu-nächst ist abstrakt zu bestimmen, welche Beträge je nach Haus-haltsgröße in der Bezugsregion als Unterkunftskosten angemes-sen sind. Dann muss die konkrete Wohnung der Kläger damit ver-glichen werden. Wird dabei die Unangemessenheit festgestellt, bleibt zu klären, ob und inwieweit - vor allem wie lange - den Klägern ein Umzug unzumutbar gewesen sein könnte; im Rahmen dessen müssen insbesondere die vorhandenen angemessenen Woh-nungsalternativen herausgefiltert werden.
Was die Wohnungsgröße anbelangt, liegt die Grenze der Angemes-senheit für einen Zwei-Personen-Haushalt bei 65 qm Wohnfläche (vgl. Nr. 81.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003, AllMBl. 2002 S. 971 [abgelöst durch die Wohnraumförderungsbestimmungen 2008]; Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 m.w.N.). Die konkrete Angemessenheitsgrenze errechnet sich, indem diese Fläche mit dem Wohnstandard, der sich im Quadratmeterpreis niederschlägt, in Beziehung gesetzt wird; dabei sind die Mietkosten Vergleichsmaßstab, auch wenn - wie hier - im konkreten Fall kein Mietverhältnis vorlag. Bezüglich des Wohnstandards ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 m.w.N.). Jedoch muss der Quadratmeterpreis so bemessen sein, dass es im Regelfall bei hinreichenden Suchbemühungen möglich ist, innerhalb von sechs Monaten eine entsprechende Wohnung zu finden. Ungewöhnlich billige "Ausreißerpreise" dürfen nicht als maßgebend zur Bildung der Grenze der Angemessenheit herangezogen werden.
Den angemessenen Quadratmeterpreis hat die Beklagte richtig berechnet. Im Berufungsverfahren hat sie umfangreiche Unterlagen vorgelegt, wie sie die Grundmiete (ohne jegliche Nebenkosten) von 261 Euro errechnet hat. Dabei ist sie von einem Quadratmeterpreis von 4,35 Euro ausgegangen (vgl. Nr. 2.1 einer internen Dienstanweisung zum Vollzug des SGB II und SGB XII ). Dieser Quadratmeterpreis spiegelt die Verhältnisse auf dem relevanten Wohnungsmarkt korrekt wider. Die Methode der Beklagten bietet eine sehr hohe Richtigkeitsgewähr. Die Preise wurden vor Inkrafttreten des SGB II vom Landkreis für den Bereich des BSHG festgelegt (mittels Auswertung von Anzeigen in der örtlichen Presse, Nachfrage bei Wohnungsbaugenossenschaften etc.; Mietspiegel existiert nicht). Nach Auskunft des Landratsamtes, so die Beklagte, sei Anfang der 90er Jahre sehr viel sozialer Wohnraum geschaffen worden, so dass auch jetzt noch ausreichend Wohnungen zu dem festgesetzten oder auch zu geringeren Preisen vorhanden seien. Die Beklagte hat diese Preise übernommen; sie werden seither durch Auswertung der Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und der Angaben der Leistungsbezieher in den Anträgen auf Aktualität geprüft. Zu den Auswertung hat die Beklagte dem Senat Material zukommen lassen, das zeigt, dass sie sich dieser Aufgabe mit großer Sorgfalt widmet. Für Zwei-Personen-Wohnungen hat die Beklagte objektivierbar einen über die Jahre hinweg relativ konstanten durchschnittlichen Quadratmeterpreis von ca. 4,70 bis 4,80 Euro für die Bezugsregion ermittelt. Da es sich dabei aber um einen Durchschnittswert handelt - maßgebend ist ein unterdurchschnittlicher Qualitätsstandard - , erscheint die Festlegung auf 4,35 Euro/qm realitätsgerecht, zumal es sich dabei nur um die Grundmiete (ohne Nebenkosten) handelt.
Allerdings hat die Beklagte den Faktor Wohnfläche mit nur 60 qm zu niedrig angesetzt. Die richtige Angemessenheitsgrenze ist
4,35 Euro/qm x 65 qm = 282,75 Euro.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, darüber hinaus den Klä-gern die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzig hierfür denkbaren Anspruchsgrundlage, nämlich § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, liegen nicht vor. Die darin normierte "Schonfrist" war im streitge-genständlichen Zeitraum längst abgelaufen. Gründe, die einen Umzug unmöglich oder unzumutbar hätten erscheinen lassen kön-nen, waren nicht gegeben.
§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit der darin normierten "Schon-frist" stellt eine Billigkeitsregel dar, wobei dem Hilfesu-chenden ausnahmsweise für eine in der Regel höchstens sechsmo-natige Übergangsfrist etwas weiter gewährt wird, worauf er nach der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an sich keinen Anspruch haben soll (Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 m.w.N.). Die Frist gewährt dem Hilfesuchenden Aufschub, damit dieser innerhalb vertretbarer Zeit seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken in der Lage ist.
Für den Anlauf der "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kommt es auf den Tag an, von dem an der Hilfesuchende über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten informiert waren (vgl. a.a.O.). Solange der Hilfesuchende nichts von dem Umstand weiß, dass seine Unterkunftskosten zu hoch sind, müssen grundsätzlich die tatsächlichen Kosten weitergewährt werden. In der Regel verschafft der Leistungsträger dem Hilfesuchenden durch einen entsprechenden Hinweis diese Kenntnis (a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II spätestens mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheids vom 24.03.2005 angelaufen. Aus dem Hinweis, der diesem beigegeben war, wurde deutlich, dass die Beklagte für höchstens sechs Monate die tatsächlichen Kosten zu tragen bereit war. Damit wurde eine hinreichende Warn- und Aufforderungsfunktion erzeugt, die wiederum zum Anlauf der "Schonfrist" führte.
Die "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II war zum 01.07.2006 schon lange abgelaufen. Das Gesetz stellt in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Vermutung auf, dass es in längstens sechs Monaten ab Kenntnis von der Umzugsnotwendigkeit möglich ist, angemessenen Wohnraum zu finden und auch umzuziehen (un-ter der Voraussetzung, dass die Angemessenheitsgrenze korrekt festgesetzt ist). Dabei belässt es das Gesetz dem Hilfesuchen-den, eine angemessene Wohnung zu finden sowie den Umzug zu or-ganisieren und durchzuführen; die Initiative muss von ihm aus-gehen. Im vorliegenden Fall haben die Kläger ab dem Beginn der Schonfrist nichts Nennenswertes unternommen, um eine angemes-sene Wohnung zu finden. Vor diesem Hintergrund spielt keine Rolle, dass die Beklagte aufgrund ihres Irrtums hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche eine zu niedrige Angemessenheits-grenze genannt hat. Denn wer überhaupt keine Bemühungen nach-zuweisen in der Lage ist, kann nicht geltend machen, er sei durch eine Fehlinformation am Wohnungsmarkt signifikant einge-schränkt gewesen. Der Umstand, dass die Kläger weiterhin in der zu teuren Wohnung gelebt haben, ist allein ihnen zuzurechnen.
Gründe, die einen Umzug hätten unzumutbar erscheinen lassen können, sind nicht gegeben. Inbesondere lagen im Zeitraum März 2005 bis Juni 2006 keine gesundheitlichen Gründe vor, die einen Umzug hätten unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen können. Solche werden von klägerischer Seite für den Kläger zu 1 behauptet. Dessen körperliche Beschwerden sind von vornherein nicht geeignet, die Umzugsfähigkeit in Frage zu stellen. Denn sollte die körperliche Belastbarkeit reduziert sein, wäre der Umzug mit Hilfe einer entsprechenden Firma durchzuführen; zur Gänze davon verschont bleiben könnten die Kläger deswegen nicht.
Der Senat geht davon aus, dass innerhalb der "Schonfrist" eine angemessene Wohnung tatsächlich verfügbar war (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 B 7b 10/06 R, RdNr. 25). Da insoweit eine streng konkrete Betrachtungsweise geboten ist, muss in erster Linie geprüft werden, ob der Hilfesuchende tatsächlich keine angemessene Wohnung finden konnte, obwohl er sich hinreichend - und zwar mit der gleichen Intensität wie jemand, der aus eigenem Antrieb heraus umziehen will - darum bemüht hatte. Vor diesem Hintergrund ist hier die konkrete Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung schon deshalb zu bejahen, weil die Kläger im maßgebenden Zeitraum nichts Nennenswertes unternommen haben, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07).
Im Hinblick auf die Grundmiete hat die Beklagte insgesamt so-mit 130,50 Euro (6 x 21,75 Euro) zu wenig berücksichtigt.
2.3.2 Hinsichtlich der "kalten" Nebenkosten besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum das einzige Problem darin, ob die Beklagte die geforderten Nachzahlungen für Sachversiche-rung sowie Wasser/Abwasser zu tragen hat, obwohl die AG erst im Mai 2007 damit an die Kläger herangetreten ist. Ansonsten hat sie stets die tatsächlichen Nebenkosten übernommen. Für die geforderten Nachzahlungen ist die Beklagte mangels örtlicher Zuständigkeit nicht leistungspflichtig. Denn beide Forderungen sind dem Jahr 2007 zuzuordnen. Die Zahlungsverpflichtung für die Kläger ist erst im Mai 2007 entstanden und fällig geworden. Maßgebend ist, wann ein konkreter Bedarf der Kläger und damit ein konkreter Anlass für die Beklagte zu handeln entstanden ist. Das war ohne Zweifel erst im Mai 2007 der Fall. Jedoch war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr örtlich zuständig. Dass die Beträge bilanziell oder "kostenrechnerisch" auf die Monate des Jahres 2006 zu verteilen wären, ist hier nicht von Belang. Auch vermag das Schreiben der Kläger vom 24.11.2006 nicht, den maßgebenden Zeitpunkt der Bedarfsentstehung rückzuverlagern. Der Senat hat dies im Urteil vom 15.03.2007 - L 7 AS 134/06 folgendermaßen begründet:
"Zutreffend hat die Beklagte lediglich die Abschlagszahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigt, welche für Mietnebenkosten und Gas erbracht worden sind. Sie war entgegen der Ansicht der Kläger nicht gehalten, eine entsprechende Nachzahlung retrospektiv auf die Bedarfsmonate umzulegen. Zwar müssen im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes grundsätzlich - im Rahmen des Angemessenen auch diejenigen Aufwendungen übernommen werden, die aus Nachzahlungen für Nebenkosten und Gas resultieren (vgl. BVerwGE 79, 46 (50 ff.); Münder in: Ders., LPK-SGB II, 2. Auflage 2007 § 22 RdNr. 20 a.E.). Zeitlich sind diese jedoch dem Monat zuzuordnen, in dem die Nachzahlung fällig wird; eine Rückrechnung auf die Verbrauchsmonate scheidet dagegen aus (vgl. im Umkehrschluss § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II)."
Die vom Sozialgericht vorgenommene Differenzierung nach Posi-tionen, die bereits laufend als Bedarf einfließen (Wasser/Abwasser), und solchen, bei denen das nicht der Fall ist (Sachversicherung), überzeugt nicht. Entsprechend dem Zuflussprinzip auf der Einkommensseite muss auf der Bedarfsseite auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem behördlicher Handlungsbedarf eingetreten ist. Eine Perpetuierung der Zuständigkeit der Beklagten (z.B. § 2 Abs. 3 SGB X) liegt nicht vor.
2.3.3 Bezüglich der Heizkosten fällt auf, dass diese von der Beklagten auf die einzelnen Monate verteilt worden sind, wäh-rend es bei der Eigenbeschaffung von Heizmaterial eher üblich erscheint, den Kaufpreis en bloc zu übernehmen. Da die Kläger aber offenbar diese Periodisierung wünschen - nur eben höhere Beträge -, besteht für den Senat kein Anlass, diese Handhabung in Frage stellen.
Nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dürfen von Anfang an nur die angemessenen Heizkosten bezahlt werden. Eine Bil-ligkeitsregel wie die des jetzigen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt es für Heizkosten nicht. Die Angemessenheit der Heizkos-ten darf vom Grundsatz her nicht nach abstrakten Kriterien, sondern muss anhand der konkret vorliegenden Wohnung beurteilt werden (Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 m.w.N.). Mit Pauschalen oder Durchschnittswerten darf im Prinzip nicht operiert werden. Diese relative Betrachtung, die den baulichen Zustand der konkreten Wohnung zum entscheidenden Maßstab macht, stößt aber auch an Grenzen. Das gilt unter anderem für die hier vorliegende Konstellation, dass die Wohnung von der Fläche her zu groß ist, unabhängig davon, ob nach der Produkttheorie die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft noch zu bejahen ist. Es sind verschiedene Wege denkbar, wie unter diesen Umständen die angemessenen Heizkosten berechnet werden können (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Der Senat zieht es im vorliegenden Fall aus Praktikabilitätsgründen vor, die relevanten Heizkosten in Relation zum "Flächenüberhang" der Wohnung berechnen; die konkret anfallenden tatsächlichen Heizkosten werden um den Faktor gemindert, den die Wohnung "zu groß ist". Dabei erscheint es nicht zulässig, sich an der flächenbezogenen Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zu orientieren (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06). Vielmehr ist auf die im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II relevante Flächenbegrenzung zurückzugreifen.
Die tatsächlichen Heizungskosten setzen sich zusammen aus den Heizölkosten und den Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage.
Bei einem Fassungsvermögens des Heizöltanks der Kläger von 2000 l kann man davon ausgehen, dass in der Zeit vom 22.09.2004 bis zum 16.02.2005 2000 l verbraucht worden sind, pro Monat also etwas über 400 l. Für den Rest des Jahres - bis zum 21.09.2005 - liegt der Monatsbedarf jahreszeitlich bedingt darunter. Dennoch kommt man in Übereinstimmung mit den Klägern (vgl. deren Widerspruch vom 14.04.2005) zum Ergebnis, dass im Lauf eines Jahres etwa 4.000 l verbraucht werden. Der Literpreis beträgt 50 Cent (dieser Betrag liegt in der Mitte der Literpreise, die den Rechnungen vom 22.09.2004 und vom 16.02.2005 zugrunde liegen). Im Jahr fallen somit Heizölkosten in Höhe von 2.000 Euro an, im Monat also 166,67 Euro. Dazu kommen Stromkosten zum Betrieb der Heizung von monatlich 13,87 Euro. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R, vgl. den Terminsbericht Nr. 10/08) dürfen für die Warmwasseraufbereitung im vorliegenden Fall nur 11,20 Euro pro Monat abgezogen werden, was 169,35 Euro ergibt. Erst dieser Betrag (nicht derjenige vor Abzug des Warmwasseranteils) ist entsprechend dem "Flächenüberhang" der Wohnung mit 65/120 zu multiplizieren. Das ergibt monatliche Heizkosten von 91,73 Euro; die Beklagte hat also 7,16 Euro zu viel berücksichtigt.
Da Unterkunfts- und Heizkosten einen einzigen Streitgegenstand darstellen und insbesondere gegenseitig "kompensationsfähig" sind (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06), sind Zuvielleistungen auf der einen mit Zuwenigleistungen auf der anderen Seite zu verrechnen. Von den bei der Grundmiete genannten monatlich mehr anzuerkennenden Beträgen (21,75 Euro) müssen daher jeweils 7,16 Euro abgezogen werden. Das ergibt letzlich monatliche Mehrkosten von 14,59 Euro, insgesamt also 87,54 Euro (6 x 14,59 Euro). Da die Beklagte diesen Betrag im Rahmen des Teilvergleichs zugestanden und den Klägern insoweit einen Vollstreckungstitel verschafft hat, dürfen die 87,54 Euro bei der Tenorierung nicht mehr berücksichtigt werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Aufgrund des sehr geringen Anteil des Obsiegens der Kläger - insoweit müs-sen die Berufung und die Anschlussberufung zusammengefasst be-urteilt werden - erscheint es nicht tunlich, der Beklagten einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Kläger aufzuerlegen.
4. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Kläger verfolgen das Ziel, die Beklagte solle für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Stromkosten übernehmen.
Die Kläger beziehen seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger zu 1 ist 1950 gebo-ren und seit 01.04.1997 arbeitslos. Auch die mit dem Kläger zu 1 verheiratete, 1965 geborene Klägerin zu 2 war ebenso wie dieser im maßgebenden Zeitraum nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte zu bestreiten. Der Gesundheitszustand beider Kläger hat es zugelassen, dass sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich hätten erwerbstätig sein können. Seit Januar 2007 erhalten sie wegen des Wegzugs nach Baden-Württemberg keine Leistungen mehr von der Beklagten.
Die Kläger waren im Besitz von zwei Kraftfahrzeugen. Zum Einen handelte es sich um einen VW Caravelle (amtl. Kennzeichen DLG-), Baujahr 2000 (Händlereinkaufswert am 16.03.2005 12.925 Euro), sowie um einen Opel Meriva (amtl. Kennzeichen DLG-), Baujahr 2004. Sowohl der Opel (Leasing, Anzahlung 5000 Euro, Rest kreditfinanziert, Ratenzahlungen bis Juni 2010, monatlich 290,92 Euro) als auch der VW Bus (Leasing, ebenfalls kreditfinanziert, Darlehensstand zu Beginn 23.490 Euro, monatliche Ratenzahlung ab November 2004 326,25 Euro) wurden von den Klägern im Jahr 2004 angeschafft. Andere nennenswerte Ver-mögensgegenstände waren nicht vorhanden.
Die Kläger wohnten bis zu ihrem Wegzug in dem Anwesen H.-straße, B ... Das Grundstück stand zunächst im Eigentum der Klägerin zu 2. Das Haus wies eine Wohnfläche von 120 qm auf (3½ Zimmer: Wohnzimmer, Schlafzimmer, großes Esszimmer/Küche). Das Grundstück der Kläger war zwangsversteigert worden; das Eigentum erwarb durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N. vom 18.06.2004 die V. Landes- und Hypothekenbank AG (im Folgenden: AG). Dennoch wohnten die Kläger zunächst weiter auf dem Anwesen, ohne dass zwischen ihnen und der AG ein Mietvertrag geschlossen worden war. Mit Schreiben vom 08.03.2005 hatte die AG von ihnen eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000 Euro verlangt. Dem Grunde nach fielen während des Zeitraums, in dem die Beklagte den Klägern Leistungen erbrachte, folgende Positionen im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung an: Nutzungsentschädigung, Müllgebühren, Wasser-/Abwassergebühren, Kaminkehrergebühren, Grundsteuer, Grundstücksversicherung, Heizung. Die Stromkosten zum Betrieb der Heizung beliefen sich monatlich auf 13,87 Euro.
Nachdem die Beklagte von der Zwangsversteigerung und der Nut-zungsentschädigungsforderung der AG Kenntnis erhalten hatte, teilte sie den Klägern durch ein auf den 15.02.2005 (persön-lich ausgehändigt am 14.03.2005) datiertes Schreiben Folgendes mit:
"Wir weisen sie vorsorglich darauf hin, dass ihre Kosten der Unterkunft für einen 2-Personenhaushalt unangemessen hoch sind, ...
Wir bitten Sie folgendes zu beachten:
Die Arbeitsgemeinschaft SGB II Dillingen kann für einen 2-Personenhaushalt folgende Mietkosten anerkennen:
Kaltmiete bis zu 261 Euro Nebenkosten bis zu 92 Euro Wohnungsgröße bis zu 60 qm
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."
Sodann erteilte ein Bewilligungsbescheid vom 24.03.2005 fol-genden Hinweis:
"Wir weisen sie darauf hin, dass Ihre jetzige Wohnung nach den Richtwerten ... nicht angemessen ist.
Angemessene Kosten für einen 2-Personen-Haushalt Kaltmiete: max. 261 Euro Nebenkosten (ohne Heizung): max. 92 Euro Wohnungsgröße: max. 60 qm
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Ihre Kosten der Unterkunft für einen 2-Personen-Haushalt unangemessen hoch sind, sollte die monatliche Nutzungsentschädigung tatsächlich 1.000 Euro betragen. Nicht angemessene Kosten der Unterkunft können für längstens sechs Monate übernommen werden (§ 22 Abs. 1 SGB II)."
Mit Schreiben vom 14.04.2005 wiederholte die Beklagte erneut ihre mit Schreiben vom 15.02.2005 gegebene Information zu den höchstmöglichen Kosten für Unterkunft und Heizung:
"Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Kosten der Unterkunft für einen Zwei-Personenhaushalt unangemessen hoch sind.
Die Arbeitsgemeinschaft SGB II Dillingen kann für einen 2-Personenhaushalt folgende Mietkosten anerkennen:
Kaltmiete bis zu 261 Euro Nebenkosten bis zu 92 Euro Wohnungsgröße bis zu 60 qm
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."
In der ersten Jahreshälfte 2005 zahlte die Beklagte den Klä-gern nach einigem Streit - es war zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg gekommen - schließlich die volle Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000 Euro monatlich sowie die tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten. Für die Leistungs-zeiträume Juli bis Dezember 2005 sowie Januar bis Juni 2006 berücksichtigte die Beklagte aber nur noch die von ihr als angemessen erachtenen Kosten für Grundmiete in Höhe von 261 Euro monatlich sowie gegenüber dem ersten Halbjahr 2005 erheblich reduzierte Heizkosten. Wegen beider Leistungszeiträume kam es zu Klage- und Berufungsverfahren, die schließlich beide am 14.03.2008 durch den Senat durch Prozessvergleich erledigt wurden.
Ab 01.04.2006 bewohnten die Kläger das Haus aufgrund einer Wiedereinweisung der Gemeinde B. in die bisherige Wohnung. Die Gemeinde B. übernahm eine monatliche Nutzungsentschädigung von 500 Euro.
Mit Leistungsbescheid vom 21.06.2006 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 647,56 Euro; Kosten für Unterkunft und Heizung wurden dabei nicht berücksichtigt, weil noch nicht klar war, wo die Kläger ab Juli 2006 wohnen würden (die Einweisung war zunächst nur bis 30.06.2006 wirksam). Die Kläger legten mit Schreiben vom 25.06.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2006 als unbegründet zurückwies. Mit Schriftsatz vom 16.07.2006 erhoben die Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht.
Mit Änderungsbescheid vom 27.07.2006 bewilligte die Beklagte erneut vorläufige Leistungen für das zweite Halbjahr 2006 in Höhe von 746,45 Euro monatlich. Die gegenüber dem Leistungsbe-scheid vom 21.06.2006 erhöhte Leistung resultierte daraus, dass die Beklagte nunmehr monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 98,89 Euro ansetzte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 16.11.2006 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 1.150,62 Euro. Der Grund für die neuerliche Erhöhung lag in der Anerkennung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese wurden nun mit monatlich 503,06 Euro beziffert. Dieser Betrag spaltet sich, wie sich aus dem Bescheid entnehmen lässt, wie folgt auf: Heizung 98,89 Euro, "Grundmiete" 261 Euro, Müll 22,50 Euro, Wasser/Abwasser 120,67 Euro. Für das zweite Halbjahr 2006 sind keine Kaminkehrergebühren oder Grundsteuerschulden offen; entsprechende Forderungen gegenüber den Klägern hat die Beklagte übernommen.
Im Zuge des sich abzeichnenden Umzugs stellten die Kläger mit Schreiben vom 24.11.2006 bei der Beklagten diverse Anträge. Unter anderem beantragten sie, noch ausstehende Betriebskostenabrechnungen für die alte Wohnung zu regulieren. Dies, so die Kläger, geschehe rein vorsorglich.
Mit Schreiben vom 23.05.2007 beantragten die Kläger die Über-nahme von Kosten für Sachversicherung (384,36 Euro) und Was-ser-/Abwasserversorgung (350,84 Euro), die für das Jahr 2006 angefallen waren. Mit Bescheid vom 06.06.2007 lehnte die Be-klagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die AG hätte die Kostenpositionen erst mit Schreiben vom 22.05.2007 geltend gemacht. Erst damit sei die Fälligkeit eingetreten. Auf die Fälligkeit komme es bezüglich der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit an. Somit sei die Beklagte nicht mehr zuständig. Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 08.06.2007 Widerspruch ein, wobei sie sinngemäß die Auffassung vertraten, es komme hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung auf das Jahr an, in dem der Aufwand entstehe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zusätzlich zur Begründung des Ausgangsbescheids wurde ausgeführt, maßgebend sei der Zeitpunkt der Fälligkeit, nicht der Entstehung. Die Fälligkeit sei indes erst 2007 eingetreten. Unmaßgebend sei, dass womöglich bereits am 24.11.2006 ein Antrag gestellt worden sei.
Mit Urteil vom 01.08.2007 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 16.11.2006 und 06.06.2007 verurteilt, den Klägern für die Sachversicherung 2006 384,36 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Aufwand für die Sachversicherung sei zeitlich dem Jahr 2006 zuzuordnen. Der entscheidende Grund dafür sei, dass dieser Aufwand im Rahmen der laufenden Leistungen für 2006 noch überhaupt nicht berücksichtigt war. Der Wegzug nach Baden-Württemberg habe die einmal eingetretene örtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht berührt. Das gelte aber nicht für die im Jahr 2007 erstellte Abrechnung 2006 der Gemeinde B. für Wasser/Abwasser; denn diese Position sei bei der monatlichen Leistungsbewilligung bereits berücksichtigt gewesen. Gegen das Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19.08.2007, die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.08.2007 Berufung eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung haben sich die Kläger und die Beklagte im Wege eines Teilvergleichs dahin geeinigt, dass Letztere für die Monate Juli bis Dezember 2006 zusätzliche Wohnkosten in Höhe von 14,59 Euro monatlich erstatte.
Demgemäß beantragen die Kläger zuletzt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 1. August 2007 aufzuheben, soweit das Sozialgericht sie zur Erstattung von weiteren 384,36 Euro verurteilt hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Beklagte führt zu ihrer Berufung aus, die Kosten für die Sachversicherung seien erst im Mai 2007 fällig geworden und daher auch erst dann als Bedarf zu berücksichtigen. Für im Mai 2007 zu berücksichtigenden Bedarf sei sie nicht mehr zustän-dig. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Sozialgericht die Versicherung einerseits und die Wasser-/Abwasserkosten ande-rerseits unterschiedlich behandele.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwal-tungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor und waren Gegens-tand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Aus dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilver-gleich in Verbindung mit den Berufungsanträgen ergibt sich, dass die Berufung der Kläger sich ohne Urteil voll erledigt hat. Zu entscheiden war daher nur noch über die Berufung der Beklagten.
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Zulässigkeit wirft jedoch Probleme auf. Als selbständige Berufung wäre sie nicht statthaft. Denn der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG voraus-gesetzte Wert der Beschwer von 500 Euro wäre nicht erreicht. Jedoch ist sie als (unselbständige) Anschlussberufung zulässig (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 524 ZPO). Die Anschlussbe-rufung bedarf nicht der Zulassung nach § 144 SGG (Meyer-Ladewig in: Ders./Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 143 RdNr. 5a). Sie hat auch nicht dadurch ihre Zulässigkeit verloren, dass die Berufung der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch den Teilvergleich erledigt worden ist. Zwar verliert die Anschlussberufung grundsätzlich ihre Wirkung, wenn die Berufung durch Prozessvergleich erledigt wird (Rechtsgedanke des § 524 Abs. 4 ZPO; vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 RdNr. 5d). Im vorliegenden Fall muss die Anschlussberufung aber weiterhin als zulässig betrachtet werden. Dafür könnte bereits sprechen, dass der Teilvergleich in der mündlichen Verhandlung im Rahmen eines "Gesamtpakets" zur Beilegung des Rechtsstreits geschlossen worden ist. Kläger- und Beklagtenseite waren sich bewusst, dass über die Beschwer der Beklagten noch eine gerichtliche Entscheidung ergehen sollte; die Aufrechterhaltung der Anschlussberufung war somit quasi Geschäftsgrundlage für den Vergleich. Vor allem hätte der Senat nach Abschluss des Teilvergleichs, würde man vom Wegfall der Anschlussberufung ausgehen, im Rahmen eines gesonderten Verfahrens die Berufung zulassen müssen; denn ein Zulassungsgrund läge vor. Dann müsste ein neues Berufungsverfahren stattfinden. Das wäre zwar nichts Ungewöhnliches; denn allgemein wird die gegenseitige Umdeutbarkeit von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde verneint (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Vor § 143 RdNr. 15c). Im Sonderfall der Anschlussberufung nach Wegfall der Berufung steht aber ein prozessrechtliches Instrumentarium zur Verfügung, das zum Einen prozesökonomisch ist, zum Anderen dem Interesse des Anschluss-berufungsgegners am Bestand der Vor-Entscheidung gerecht wird: Zumindest wenn die Anschlussberufung als selbständige Berufung zugelassen werden müsste, sollte die Erledigung der Berufung durch Vergleich die Anschlussberufung unberührt lassen.
2. Das Berufungsbegehren der Beklagten ist gemessen am materiellen Recht zwar nicht gänzlich, aber zum großen Teil berechtigt.
2.1 Streitgegenstand sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum Juli bis einschließlich Dezember 2006. In quantitativer Hinsicht gehören die Nachforderungsbeträge für Sachversicherung und Wasser/Abwasser voll zum Streitgegens-tand. Denn die Kläger ordnen diese offenkundig dem Monat No-vember 2006 zu, weil sie, so sagen sie, mit Schreiben vom 24.11.2006 bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Es verbietet sich, die Nachforderungsbeträge streitgegenstandsbezogen auf die 12 Monate des Jahres 2006 gleichmäßig zu verteilen. Denn allein das klägerische Begehren definiert den Streitgegenstand. Die Änderungsbescheide vom 27.07. und 16.11.2006 sind nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Gleiches gilt für den Bescheid vom 06.06.2007; denn auch der hat Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 betroffen.
Rechtsmittelspezifisch ist der Streitgegenstand in der mündli-chen Verhandlung durch den Teilvergleich beschränkt worden. Infolgedessen ist in der Berufungsinstanz nur noch die Beschwer der Beklagten anhängig, während die Beschwer der Kläger durch das erstinstanzliche Urteil nicht mehr zur Überprüfung steht.
2.2 Das führt jedoch nicht dazu, dass sich der Senat bei sei-ner Prüfung auf das Problem der Nachzahlung für das Jahr 2006 beschränken darf. Vielmehr muss er alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte in Erwägung ziehen, welche die Beschwer der Beklagten mitbestimmen. Die Nachzahlungen sind ihrem Typus nach den Leistungen für Unterkunft und Heizung zuzuordnen. Der Streitgegenstand lässt sich nicht auf einzelne Kostenpositio-nen für Unterkunft und Heizung (z.B. die Nachzahlung für die Sachversicherung) beschränken. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung stehen vielmehr in ihrer Gesamtheit und für den gesamten Zeitraum Juli bis Dezember 2006 zur Überprüfung. Die vom Sozialgericht festgestellte "Schuld" der Beklagten von 384,36 Euro ist nicht an einen bestimmten Berechnungsfaktor, hier die Nachzahlung für die Sachversicherung, gebunden. Von Belang wäre auch, wenn die Kläger an "laufenden" Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum weniger oder mehr erhalten hätten, als ihnen zustünde. Die Nachzahlung für die Sachversicherung ist nur einer von vielen Berechnungsfaktoren.
Daran hat der in der mündlichen Verhandlung geschlossene Teil-vergleich nichts geändert. Dessen Gegenstand war lediglich, dass die Beklagte durch ein Entgegenkommen - bei gleichzeiti-gem Entgegenkommen der Kläger - deren "Unzufriedenheit" mit dem erstinstanzlichen Urteil, also die Beschwer, ausgeräumt hat. Die Kläger streiten nicht mehr darum, mehr zu erhalten, als ihnen das Sozialgericht zugestanden hat. Die "Unzufriedenheit" der Beklagten ist jedoch bestehen geblieben. Deren Bemühen, weniger leisten zu müssen, als es das Sozialgericht entschieden hat, hat der Teilvergleich nicht tangiert.
Daher lässt es sich nicht vermeiden, die Leistungen für Unter-kunft und Heizung während des streitgegenständlichen Zeitraums insgesamt zu berechnen.
2.3 Diese Prüfung ergibt, dass das Sozialgericht zu Unrecht entschieden hat, die Beklagte müsse weitere 384,36 Euro an Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen. Der geschuldete Betrag liegt wesentlich niedriger.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, so-weit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles ange-messenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfs-gemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3 in der ab Au-gust 2006 geltenden Fassung von § 22 Abs. 1 SGB II); für die Monate Juni und Juli 2006, die hier ebenfalls betroffen sind, ist die wortgleiche Vorgängernorm des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. maßgebend (im Folgenden bei Zitaten jedoch immer nur "§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II"). Zwischen den Kosten der Unterkunft ("kalte" Kosten) und den Kosten für Heizung muss differenziert werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07).
2.3.1 Die Beklagte hat die Angemessenheitsgrenze für die Kos-ten der Unterkunft ("kalte" Kosten) von einem kleineren Fehler abgesehen zutreffend festgelegt.
Den Klägern sind 500 Euro "Nutzungsentschädigung" als Kosten der Unterkunft entstanden. Im zweiten Halbjahr 2006 bewohnten sie das Haus im Wege einer sicherheitsrechtlichen Einweisungsverfügung und einer gleichzeitigen Beschlagnahmeverfügung gegenüber der AG seitens der Gemeinde B. (vgl. Schoch, Grundfälle zum Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 1995, S. 30 (34)). Seinerzeit drohte die Obdachlosigkeit der Kläger und damit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Geschehnisablauf spricht dafür, dass die Gemeinde, indem sie gegenüber der AG die Beschlagnahmeverfügung erließ, diese als Nichtstörerin in Anspruch genommen hat. Damit erwarb diese einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegenüber der Gemeinde B. , die wiederum von den Klägern Ersatz ihrer Aufwendungen, insbesondere für die von ihr gezahlte Nutzungsentschädigung, fordern konnte (vgl. a.a.O., JuS 1995, S. 30 (36)).
Diese Prüfung gliedert sich gedanklich in drei Schritte: Zu-nächst ist abstrakt zu bestimmen, welche Beträge je nach Haus-haltsgröße in der Bezugsregion als Unterkunftskosten angemes-sen sind. Dann muss die konkrete Wohnung der Kläger damit ver-glichen werden. Wird dabei die Unangemessenheit festgestellt, bleibt zu klären, ob und inwieweit - vor allem wie lange - den Klägern ein Umzug unzumutbar gewesen sein könnte; im Rahmen dessen müssen insbesondere die vorhandenen angemessenen Woh-nungsalternativen herausgefiltert werden.
Was die Wohnungsgröße anbelangt, liegt die Grenze der Angemes-senheit für einen Zwei-Personen-Haushalt bei 65 qm Wohnfläche (vgl. Nr. 81.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003, AllMBl. 2002 S. 971 [abgelöst durch die Wohnraumförderungsbestimmungen 2008]; Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 m.w.N.). Die konkrete Angemessenheitsgrenze errechnet sich, indem diese Fläche mit dem Wohnstandard, der sich im Quadratmeterpreis niederschlägt, in Beziehung gesetzt wird; dabei sind die Mietkosten Vergleichsmaßstab, auch wenn - wie hier - im konkreten Fall kein Mietverhältnis vorlag. Bezüglich des Wohnstandards ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 m.w.N.). Jedoch muss der Quadratmeterpreis so bemessen sein, dass es im Regelfall bei hinreichenden Suchbemühungen möglich ist, innerhalb von sechs Monaten eine entsprechende Wohnung zu finden. Ungewöhnlich billige "Ausreißerpreise" dürfen nicht als maßgebend zur Bildung der Grenze der Angemessenheit herangezogen werden.
Den angemessenen Quadratmeterpreis hat die Beklagte richtig berechnet. Im Berufungsverfahren hat sie umfangreiche Unterlagen vorgelegt, wie sie die Grundmiete (ohne jegliche Nebenkosten) von 261 Euro errechnet hat. Dabei ist sie von einem Quadratmeterpreis von 4,35 Euro ausgegangen (vgl. Nr. 2.1 einer internen Dienstanweisung zum Vollzug des SGB II und SGB XII ). Dieser Quadratmeterpreis spiegelt die Verhältnisse auf dem relevanten Wohnungsmarkt korrekt wider. Die Methode der Beklagten bietet eine sehr hohe Richtigkeitsgewähr. Die Preise wurden vor Inkrafttreten des SGB II vom Landkreis für den Bereich des BSHG festgelegt (mittels Auswertung von Anzeigen in der örtlichen Presse, Nachfrage bei Wohnungsbaugenossenschaften etc.; Mietspiegel existiert nicht). Nach Auskunft des Landratsamtes, so die Beklagte, sei Anfang der 90er Jahre sehr viel sozialer Wohnraum geschaffen worden, so dass auch jetzt noch ausreichend Wohnungen zu dem festgesetzten oder auch zu geringeren Preisen vorhanden seien. Die Beklagte hat diese Preise übernommen; sie werden seither durch Auswertung der Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und der Angaben der Leistungsbezieher in den Anträgen auf Aktualität geprüft. Zu den Auswertung hat die Beklagte dem Senat Material zukommen lassen, das zeigt, dass sie sich dieser Aufgabe mit großer Sorgfalt widmet. Für Zwei-Personen-Wohnungen hat die Beklagte objektivierbar einen über die Jahre hinweg relativ konstanten durchschnittlichen Quadratmeterpreis von ca. 4,70 bis 4,80 Euro für die Bezugsregion ermittelt. Da es sich dabei aber um einen Durchschnittswert handelt - maßgebend ist ein unterdurchschnittlicher Qualitätsstandard - , erscheint die Festlegung auf 4,35 Euro/qm realitätsgerecht, zumal es sich dabei nur um die Grundmiete (ohne Nebenkosten) handelt.
Allerdings hat die Beklagte den Faktor Wohnfläche mit nur 60 qm zu niedrig angesetzt. Die richtige Angemessenheitsgrenze ist
4,35 Euro/qm x 65 qm = 282,75 Euro.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, darüber hinaus den Klä-gern die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzig hierfür denkbaren Anspruchsgrundlage, nämlich § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, liegen nicht vor. Die darin normierte "Schonfrist" war im streitge-genständlichen Zeitraum längst abgelaufen. Gründe, die einen Umzug unmöglich oder unzumutbar hätten erscheinen lassen kön-nen, waren nicht gegeben.
§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit der darin normierten "Schon-frist" stellt eine Billigkeitsregel dar, wobei dem Hilfesu-chenden ausnahmsweise für eine in der Regel höchstens sechsmo-natige Übergangsfrist etwas weiter gewährt wird, worauf er nach der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an sich keinen Anspruch haben soll (Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 m.w.N.). Die Frist gewährt dem Hilfesuchenden Aufschub, damit dieser innerhalb vertretbarer Zeit seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken in der Lage ist.
Für den Anlauf der "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kommt es auf den Tag an, von dem an der Hilfesuchende über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten informiert waren (vgl. a.a.O.). Solange der Hilfesuchende nichts von dem Umstand weiß, dass seine Unterkunftskosten zu hoch sind, müssen grundsätzlich die tatsächlichen Kosten weitergewährt werden. In der Regel verschafft der Leistungsträger dem Hilfesuchenden durch einen entsprechenden Hinweis diese Kenntnis (a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II spätestens mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheids vom 24.03.2005 angelaufen. Aus dem Hinweis, der diesem beigegeben war, wurde deutlich, dass die Beklagte für höchstens sechs Monate die tatsächlichen Kosten zu tragen bereit war. Damit wurde eine hinreichende Warn- und Aufforderungsfunktion erzeugt, die wiederum zum Anlauf der "Schonfrist" führte.
Die "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II war zum 01.07.2006 schon lange abgelaufen. Das Gesetz stellt in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Vermutung auf, dass es in längstens sechs Monaten ab Kenntnis von der Umzugsnotwendigkeit möglich ist, angemessenen Wohnraum zu finden und auch umzuziehen (un-ter der Voraussetzung, dass die Angemessenheitsgrenze korrekt festgesetzt ist). Dabei belässt es das Gesetz dem Hilfesuchen-den, eine angemessene Wohnung zu finden sowie den Umzug zu or-ganisieren und durchzuführen; die Initiative muss von ihm aus-gehen. Im vorliegenden Fall haben die Kläger ab dem Beginn der Schonfrist nichts Nennenswertes unternommen, um eine angemes-sene Wohnung zu finden. Vor diesem Hintergrund spielt keine Rolle, dass die Beklagte aufgrund ihres Irrtums hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche eine zu niedrige Angemessenheits-grenze genannt hat. Denn wer überhaupt keine Bemühungen nach-zuweisen in der Lage ist, kann nicht geltend machen, er sei durch eine Fehlinformation am Wohnungsmarkt signifikant einge-schränkt gewesen. Der Umstand, dass die Kläger weiterhin in der zu teuren Wohnung gelebt haben, ist allein ihnen zuzurechnen.
Gründe, die einen Umzug hätten unzumutbar erscheinen lassen können, sind nicht gegeben. Inbesondere lagen im Zeitraum März 2005 bis Juni 2006 keine gesundheitlichen Gründe vor, die einen Umzug hätten unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen können. Solche werden von klägerischer Seite für den Kläger zu 1 behauptet. Dessen körperliche Beschwerden sind von vornherein nicht geeignet, die Umzugsfähigkeit in Frage zu stellen. Denn sollte die körperliche Belastbarkeit reduziert sein, wäre der Umzug mit Hilfe einer entsprechenden Firma durchzuführen; zur Gänze davon verschont bleiben könnten die Kläger deswegen nicht.
Der Senat geht davon aus, dass innerhalb der "Schonfrist" eine angemessene Wohnung tatsächlich verfügbar war (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 B 7b 10/06 R, RdNr. 25). Da insoweit eine streng konkrete Betrachtungsweise geboten ist, muss in erster Linie geprüft werden, ob der Hilfesuchende tatsächlich keine angemessene Wohnung finden konnte, obwohl er sich hinreichend - und zwar mit der gleichen Intensität wie jemand, der aus eigenem Antrieb heraus umziehen will - darum bemüht hatte. Vor diesem Hintergrund ist hier die konkrete Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung schon deshalb zu bejahen, weil die Kläger im maßgebenden Zeitraum nichts Nennenswertes unternommen haben, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07).
Im Hinblick auf die Grundmiete hat die Beklagte insgesamt so-mit 130,50 Euro (6 x 21,75 Euro) zu wenig berücksichtigt.
2.3.2 Hinsichtlich der "kalten" Nebenkosten besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum das einzige Problem darin, ob die Beklagte die geforderten Nachzahlungen für Sachversiche-rung sowie Wasser/Abwasser zu tragen hat, obwohl die AG erst im Mai 2007 damit an die Kläger herangetreten ist. Ansonsten hat sie stets die tatsächlichen Nebenkosten übernommen. Für die geforderten Nachzahlungen ist die Beklagte mangels örtlicher Zuständigkeit nicht leistungspflichtig. Denn beide Forderungen sind dem Jahr 2007 zuzuordnen. Die Zahlungsverpflichtung für die Kläger ist erst im Mai 2007 entstanden und fällig geworden. Maßgebend ist, wann ein konkreter Bedarf der Kläger und damit ein konkreter Anlass für die Beklagte zu handeln entstanden ist. Das war ohne Zweifel erst im Mai 2007 der Fall. Jedoch war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr örtlich zuständig. Dass die Beträge bilanziell oder "kostenrechnerisch" auf die Monate des Jahres 2006 zu verteilen wären, ist hier nicht von Belang. Auch vermag das Schreiben der Kläger vom 24.11.2006 nicht, den maßgebenden Zeitpunkt der Bedarfsentstehung rückzuverlagern. Der Senat hat dies im Urteil vom 15.03.2007 - L 7 AS 134/06 folgendermaßen begründet:
"Zutreffend hat die Beklagte lediglich die Abschlagszahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigt, welche für Mietnebenkosten und Gas erbracht worden sind. Sie war entgegen der Ansicht der Kläger nicht gehalten, eine entsprechende Nachzahlung retrospektiv auf die Bedarfsmonate umzulegen. Zwar müssen im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes grundsätzlich - im Rahmen des Angemessenen auch diejenigen Aufwendungen übernommen werden, die aus Nachzahlungen für Nebenkosten und Gas resultieren (vgl. BVerwGE 79, 46 (50 ff.); Münder in: Ders., LPK-SGB II, 2. Auflage 2007 § 22 RdNr. 20 a.E.). Zeitlich sind diese jedoch dem Monat zuzuordnen, in dem die Nachzahlung fällig wird; eine Rückrechnung auf die Verbrauchsmonate scheidet dagegen aus (vgl. im Umkehrschluss § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II)."
Die vom Sozialgericht vorgenommene Differenzierung nach Posi-tionen, die bereits laufend als Bedarf einfließen (Wasser/Abwasser), und solchen, bei denen das nicht der Fall ist (Sachversicherung), überzeugt nicht. Entsprechend dem Zuflussprinzip auf der Einkommensseite muss auf der Bedarfsseite auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem behördlicher Handlungsbedarf eingetreten ist. Eine Perpetuierung der Zuständigkeit der Beklagten (z.B. § 2 Abs. 3 SGB X) liegt nicht vor.
2.3.3 Bezüglich der Heizkosten fällt auf, dass diese von der Beklagten auf die einzelnen Monate verteilt worden sind, wäh-rend es bei der Eigenbeschaffung von Heizmaterial eher üblich erscheint, den Kaufpreis en bloc zu übernehmen. Da die Kläger aber offenbar diese Periodisierung wünschen - nur eben höhere Beträge -, besteht für den Senat kein Anlass, diese Handhabung in Frage stellen.
Nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dürfen von Anfang an nur die angemessenen Heizkosten bezahlt werden. Eine Bil-ligkeitsregel wie die des jetzigen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt es für Heizkosten nicht. Die Angemessenheit der Heizkos-ten darf vom Grundsatz her nicht nach abstrakten Kriterien, sondern muss anhand der konkret vorliegenden Wohnung beurteilt werden (Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 m.w.N.). Mit Pauschalen oder Durchschnittswerten darf im Prinzip nicht operiert werden. Diese relative Betrachtung, die den baulichen Zustand der konkreten Wohnung zum entscheidenden Maßstab macht, stößt aber auch an Grenzen. Das gilt unter anderem für die hier vorliegende Konstellation, dass die Wohnung von der Fläche her zu groß ist, unabhängig davon, ob nach der Produkttheorie die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft noch zu bejahen ist. Es sind verschiedene Wege denkbar, wie unter diesen Umständen die angemessenen Heizkosten berechnet werden können (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Der Senat zieht es im vorliegenden Fall aus Praktikabilitätsgründen vor, die relevanten Heizkosten in Relation zum "Flächenüberhang" der Wohnung berechnen; die konkret anfallenden tatsächlichen Heizkosten werden um den Faktor gemindert, den die Wohnung "zu groß ist". Dabei erscheint es nicht zulässig, sich an der flächenbezogenen Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zu orientieren (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06). Vielmehr ist auf die im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II relevante Flächenbegrenzung zurückzugreifen.
Die tatsächlichen Heizungskosten setzen sich zusammen aus den Heizölkosten und den Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage.
Bei einem Fassungsvermögens des Heizöltanks der Kläger von 2000 l kann man davon ausgehen, dass in der Zeit vom 22.09.2004 bis zum 16.02.2005 2000 l verbraucht worden sind, pro Monat also etwas über 400 l. Für den Rest des Jahres - bis zum 21.09.2005 - liegt der Monatsbedarf jahreszeitlich bedingt darunter. Dennoch kommt man in Übereinstimmung mit den Klägern (vgl. deren Widerspruch vom 14.04.2005) zum Ergebnis, dass im Lauf eines Jahres etwa 4.000 l verbraucht werden. Der Literpreis beträgt 50 Cent (dieser Betrag liegt in der Mitte der Literpreise, die den Rechnungen vom 22.09.2004 und vom 16.02.2005 zugrunde liegen). Im Jahr fallen somit Heizölkosten in Höhe von 2.000 Euro an, im Monat also 166,67 Euro. Dazu kommen Stromkosten zum Betrieb der Heizung von monatlich 13,87 Euro. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R, vgl. den Terminsbericht Nr. 10/08) dürfen für die Warmwasseraufbereitung im vorliegenden Fall nur 11,20 Euro pro Monat abgezogen werden, was 169,35 Euro ergibt. Erst dieser Betrag (nicht derjenige vor Abzug des Warmwasseranteils) ist entsprechend dem "Flächenüberhang" der Wohnung mit 65/120 zu multiplizieren. Das ergibt monatliche Heizkosten von 91,73 Euro; die Beklagte hat also 7,16 Euro zu viel berücksichtigt.
Da Unterkunfts- und Heizkosten einen einzigen Streitgegenstand darstellen und insbesondere gegenseitig "kompensationsfähig" sind (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06), sind Zuvielleistungen auf der einen mit Zuwenigleistungen auf der anderen Seite zu verrechnen. Von den bei der Grundmiete genannten monatlich mehr anzuerkennenden Beträgen (21,75 Euro) müssen daher jeweils 7,16 Euro abgezogen werden. Das ergibt letzlich monatliche Mehrkosten von 14,59 Euro, insgesamt also 87,54 Euro (6 x 14,59 Euro). Da die Beklagte diesen Betrag im Rahmen des Teilvergleichs zugestanden und den Klägern insoweit einen Vollstreckungstitel verschafft hat, dürfen die 87,54 Euro bei der Tenorierung nicht mehr berücksichtigt werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Aufgrund des sehr geringen Anteil des Obsiegens der Kläger - insoweit müs-sen die Berufung und die Anschlussberufung zusammengefasst be-urteilt werden - erscheint es nicht tunlich, der Beklagten einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Kläger aufzuerlegen.
4. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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