Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 863/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 459/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. April 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 18.03.2008.
Der 1958 geborene Bf bezieht von der Bg sei 01.01.2005 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beteiligten hatten am 14.12.2007 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, in der sich der Bf u.a. verpflichtet hatte, den Vorstellungstermin am 17.12.2007 um 9:00 Uhr bei der Firma Linus GmbH - für eine Tätigkeit als Recyclinghilfe - pünktlich wahrzunehmen und sich dort vorzustellen. Ferner wurde vereinbart, dass notwendige Abwesenheiten rechtzeitig vorher anzukündigen und mit dem Träger abzusprechen sowie Termine, die aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden könnten, telefonisch abzusagen seien. Beigefügt war eine Rechtsfolgenbelehrung mit dem Inhalt, dass das Gesetz bei pflichtwidrigem Verhalten unterschiedliche Leistungskürzungen vorsehe. Eine Verletzung der Grundpflichten liege u.a. vor, wenn der Hilfebedürftige sich weigere, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (Nr.1). In Nr.2 dieser Vereinbarung war geregelt, dass bei einer Verletzung der Grundpflichten das Arbeitslosengeld II um 30% der Regelleistung abgesenkt werde. Die Absenkung dauere drei Monate (Nr.7). In die Eingliederungsvereinbarung wurde ferner aufgenommen, dass unklare Punkte erörtert und die möglichen Rechtsfolgen verdeutlicht worden seien.
Die Bg hatte dem Bf mit Bescheid vom 05.12.2007 in der Fassung des Bescheides vom 17.01.2008 für die Zeit ab 01.02.2008 bis 30.06.2008 Arbeitslosengeld II in Höhe von EUR 790,01 bewilligt.
Da der Bf am 17.12.2007 unentschuldigt nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen war, teilte die Bg dem Bf mit Anhörungsschreiben vom 12.02.2008 mit, dass im Hinblick auf die Verletzung seiner in der Eingliederungsvereinbarung begründeten Pflichten beabsichtigt sei, die Leistungen um 30% zu kürzen. Der Bf trug hierzu in seiner Gegenäußerung vor, dass er den Vorstellungstermin wegen der Wahrung von Fristen in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie in Bußgeldsachen nicht wahrnehmen habe können. Die Bg senkte daraufhin mit Bescheid vom 18.03.2008 für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 die Regelleistung monatlich um 30% in Höhe von EUR 104,- gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b und Abs. 6 SGB II ab. Denn der Bf habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seine in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.12.2007 festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt, weil er am 17.12.2007 unentschuldigt zum vereinbarten Vorstellungstermin nicht erschienen sei. Gründe, die dieses Verhalten erklären und als wichtig anerkennen könnten, seien trotz Aufforderung nicht angegeben und nachgewiesen worden.
Zur Begründung des dagegen am 25.03.2008 erhobenen Widerspruchs, der nach derzeitiger Aktenlage noch nicht verbeschieden ist, berief sich der Bf darauf, dass diese Sanktion nicht rechtmäßig sei.
Am 08.04.2008 beantragte er beim Sozialgericht München die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung, dass er dringend auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen sei, es sich bei dem Vorstellungstermin um einen verschiebbaren Termin gehandelt habe und die Bg ihr Recht auf Nacherfüllung nicht wahrgenommen habe. Auf konkrete Nachfrage des Sozialgerichts hin teilte er mit, dass er am Morgen des 17.12.2007 Post von Gerichten in M1 und M2 in Zivilsachen erhalten habe. Da es sich um Fristsachen gehandelt habe, habe er diese zuerst erledigt und beim Sozialgericht München zur Niederschrift gegeben; dort habe er den ganzen Tag verbracht. Noch am gleichen Tag habe er persönlich bei Frau T. von der Bg vorgesprochen und sie hierüber informiert. Da die Gerichtssachen wichtiger gewesen seien, habe er den Vorstellungstermin verschieben können. Nachweise für diese Termin- bzw. Fristsachen legte er nicht vor.
Das Sozialgericht lehnte mit Beschluss vom 23. April 2008 den Antrag des Bf auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.03.2008 ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides beständen. Der Kläger habe gegen die in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.12.2007 wirksam festgelegten Pflichten, den Vorstellungstermin am 17.12.2007 wahrzunehmen sowie Termine, die er aus wichtigem Grund nicht einhalten könne, telefonisch abzusagen, vorsätzlich verstoßen. Die Eingliederungsvereinbarung habe auch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, die den Bf über die Folgen eventueller Verstöße gegen die Vereinbarung informiert habe, enthalten. Der Bf habe keine wichtigen Gründe für seine Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung nachgewiesen. Die vorgetragenen gerichtlichen Fristsetzungen hätten kein sofortiges Handeln abverlangt. Allenfalls eine Ladung zu einem gerichtlichen Termin hätte die Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch entschuldigen können. Auch sei kein wichtiger Grund ersichtlich, auf Grund dessen eine telefonische Absage des Vorstellungstermin nicht möglich gewesen wäre. Die Absenkung sei sowohl hinsichtlich ihrer Höhe als auch hinsichtlich der Dauer nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger am 23.05.2008 Beschwerde eingelegt, weil die Entscheidung des Sozialgerichts sittenwidrig und unsozial sei, und Prozesskostenhilfe beantragt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bf. ist bereits unzulässig, weil nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung (BGBl. 2008 I S.447) die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Nach dieser Vorschrift, die auf den am 23. April 2008 erlassenen Beschluss des Sozialgerichts anzuwenden ist, ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das Sozialgericht hat den Bf hierauf auch in der dem angefochtenen Beschluss angefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen.
Die Berufung wäre in der Hauptsache mangels Erreichen der Berufungssumme (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und mangels Zulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes würde im Hauptsacheverfahren nicht EUR 750 übersteigen. Ziel der Beschwerde des Bf im Hauptsacheverfahren wäre allein die Aufhebung des Bescheides vom 18.03.2008, mit dem die Bg die Regelleistung für drei Monate (vom 01.04.2008 bis 30.06.2008) um 30% in Höhe von monatlich EUR 104,- absenkte. Der Beschwerdewert wäre lediglich mit EUR 312,- zu beziffern. Die Berufung würde auch nicht im Urteil des Hauptsacheverfahrens zugelassen werden, weil die Gründe des § 144 Abs.2 SGG nicht vorlägen.
Im Übrigen hat das Sozialgericht den Antrag des Bf auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Bg vom 18.03.2008 zu Recht abgelehnt. Die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides vom 18.03.2008 war nicht gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG auszusetzen, weil keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Die Bg hat das erforderliche Anhörungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und die Voraussetzungen für die Absenkung des Regelsatzes um 30 % sind gemäß § 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 1b und Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs.6 SGB II erfüllt. Der Bf hat seine in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.12.2007 wirksam festgelegten Pflichten zur Wahrnehmung des Vorstellungstermins am 17.12.2007 sowie zur telefonischen Absage von Terminen, die er aus wichtigem Grund nicht einhalten kann, verletzt. Über die Rechtsfolge der Absenkung des Regelsatzes wurde er vorher, das heißt drei Tage vor der Wahrnehmung des Termins, "konkret, richtig, vollständig und verständlich" (so BSGE 53,13, 15; BSG, Urteil vom 01.06.2006, Az. B 7a AL 26/05 R) belehrt, so dass diese Belehrung ihre Warnfunktion entfalten konnte. Auch hat der Kläger keinen wichtigen Grund für sein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen. Er hätte ohne weiteres seine Angelegenheiten mit gerichtlicher Fristsetzung am Nachmittag des 17.12.2007 erledigen können. Er war nicht befugt, eigenmächtig die Erledigung von Angelegenheiten in eigener Sache, die einen Aufschub zumindest bis zum Nachmittag des 17.12.2008 geduldet hätten, dem Vorstellungstermin um 9 Uhr vorzuziehen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus o.g. Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 18.03.2008.
Der 1958 geborene Bf bezieht von der Bg sei 01.01.2005 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beteiligten hatten am 14.12.2007 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, in der sich der Bf u.a. verpflichtet hatte, den Vorstellungstermin am 17.12.2007 um 9:00 Uhr bei der Firma Linus GmbH - für eine Tätigkeit als Recyclinghilfe - pünktlich wahrzunehmen und sich dort vorzustellen. Ferner wurde vereinbart, dass notwendige Abwesenheiten rechtzeitig vorher anzukündigen und mit dem Träger abzusprechen sowie Termine, die aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden könnten, telefonisch abzusagen seien. Beigefügt war eine Rechtsfolgenbelehrung mit dem Inhalt, dass das Gesetz bei pflichtwidrigem Verhalten unterschiedliche Leistungskürzungen vorsehe. Eine Verletzung der Grundpflichten liege u.a. vor, wenn der Hilfebedürftige sich weigere, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (Nr.1). In Nr.2 dieser Vereinbarung war geregelt, dass bei einer Verletzung der Grundpflichten das Arbeitslosengeld II um 30% der Regelleistung abgesenkt werde. Die Absenkung dauere drei Monate (Nr.7). In die Eingliederungsvereinbarung wurde ferner aufgenommen, dass unklare Punkte erörtert und die möglichen Rechtsfolgen verdeutlicht worden seien.
Die Bg hatte dem Bf mit Bescheid vom 05.12.2007 in der Fassung des Bescheides vom 17.01.2008 für die Zeit ab 01.02.2008 bis 30.06.2008 Arbeitslosengeld II in Höhe von EUR 790,01 bewilligt.
Da der Bf am 17.12.2007 unentschuldigt nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen war, teilte die Bg dem Bf mit Anhörungsschreiben vom 12.02.2008 mit, dass im Hinblick auf die Verletzung seiner in der Eingliederungsvereinbarung begründeten Pflichten beabsichtigt sei, die Leistungen um 30% zu kürzen. Der Bf trug hierzu in seiner Gegenäußerung vor, dass er den Vorstellungstermin wegen der Wahrung von Fristen in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie in Bußgeldsachen nicht wahrnehmen habe können. Die Bg senkte daraufhin mit Bescheid vom 18.03.2008 für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 die Regelleistung monatlich um 30% in Höhe von EUR 104,- gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b und Abs. 6 SGB II ab. Denn der Bf habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seine in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.12.2007 festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt, weil er am 17.12.2007 unentschuldigt zum vereinbarten Vorstellungstermin nicht erschienen sei. Gründe, die dieses Verhalten erklären und als wichtig anerkennen könnten, seien trotz Aufforderung nicht angegeben und nachgewiesen worden.
Zur Begründung des dagegen am 25.03.2008 erhobenen Widerspruchs, der nach derzeitiger Aktenlage noch nicht verbeschieden ist, berief sich der Bf darauf, dass diese Sanktion nicht rechtmäßig sei.
Am 08.04.2008 beantragte er beim Sozialgericht München die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung, dass er dringend auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen sei, es sich bei dem Vorstellungstermin um einen verschiebbaren Termin gehandelt habe und die Bg ihr Recht auf Nacherfüllung nicht wahrgenommen habe. Auf konkrete Nachfrage des Sozialgerichts hin teilte er mit, dass er am Morgen des 17.12.2007 Post von Gerichten in M1 und M2 in Zivilsachen erhalten habe. Da es sich um Fristsachen gehandelt habe, habe er diese zuerst erledigt und beim Sozialgericht München zur Niederschrift gegeben; dort habe er den ganzen Tag verbracht. Noch am gleichen Tag habe er persönlich bei Frau T. von der Bg vorgesprochen und sie hierüber informiert. Da die Gerichtssachen wichtiger gewesen seien, habe er den Vorstellungstermin verschieben können. Nachweise für diese Termin- bzw. Fristsachen legte er nicht vor.
Das Sozialgericht lehnte mit Beschluss vom 23. April 2008 den Antrag des Bf auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.03.2008 ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides beständen. Der Kläger habe gegen die in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.12.2007 wirksam festgelegten Pflichten, den Vorstellungstermin am 17.12.2007 wahrzunehmen sowie Termine, die er aus wichtigem Grund nicht einhalten könne, telefonisch abzusagen, vorsätzlich verstoßen. Die Eingliederungsvereinbarung habe auch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, die den Bf über die Folgen eventueller Verstöße gegen die Vereinbarung informiert habe, enthalten. Der Bf habe keine wichtigen Gründe für seine Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung nachgewiesen. Die vorgetragenen gerichtlichen Fristsetzungen hätten kein sofortiges Handeln abverlangt. Allenfalls eine Ladung zu einem gerichtlichen Termin hätte die Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch entschuldigen können. Auch sei kein wichtiger Grund ersichtlich, auf Grund dessen eine telefonische Absage des Vorstellungstermin nicht möglich gewesen wäre. Die Absenkung sei sowohl hinsichtlich ihrer Höhe als auch hinsichtlich der Dauer nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger am 23.05.2008 Beschwerde eingelegt, weil die Entscheidung des Sozialgerichts sittenwidrig und unsozial sei, und Prozesskostenhilfe beantragt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bf. ist bereits unzulässig, weil nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung (BGBl. 2008 I S.447) die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Nach dieser Vorschrift, die auf den am 23. April 2008 erlassenen Beschluss des Sozialgerichts anzuwenden ist, ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das Sozialgericht hat den Bf hierauf auch in der dem angefochtenen Beschluss angefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen.
Die Berufung wäre in der Hauptsache mangels Erreichen der Berufungssumme (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und mangels Zulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes würde im Hauptsacheverfahren nicht EUR 750 übersteigen. Ziel der Beschwerde des Bf im Hauptsacheverfahren wäre allein die Aufhebung des Bescheides vom 18.03.2008, mit dem die Bg die Regelleistung für drei Monate (vom 01.04.2008 bis 30.06.2008) um 30% in Höhe von monatlich EUR 104,- absenkte. Der Beschwerdewert wäre lediglich mit EUR 312,- zu beziffern. Die Berufung würde auch nicht im Urteil des Hauptsacheverfahrens zugelassen werden, weil die Gründe des § 144 Abs.2 SGG nicht vorlägen.
Im Übrigen hat das Sozialgericht den Antrag des Bf auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Bg vom 18.03.2008 zu Recht abgelehnt. Die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides vom 18.03.2008 war nicht gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG auszusetzen, weil keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Die Bg hat das erforderliche Anhörungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und die Voraussetzungen für die Absenkung des Regelsatzes um 30 % sind gemäß § 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 1b und Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs.6 SGB II erfüllt. Der Bf hat seine in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.12.2007 wirksam festgelegten Pflichten zur Wahrnehmung des Vorstellungstermins am 17.12.2007 sowie zur telefonischen Absage von Terminen, die er aus wichtigem Grund nicht einhalten kann, verletzt. Über die Rechtsfolge der Absenkung des Regelsatzes wurde er vorher, das heißt drei Tage vor der Wahrnehmung des Termins, "konkret, richtig, vollständig und verständlich" (so BSGE 53,13, 15; BSG, Urteil vom 01.06.2006, Az. B 7a AL 26/05 R) belehrt, so dass diese Belehrung ihre Warnfunktion entfalten konnte. Auch hat der Kläger keinen wichtigen Grund für sein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen. Er hätte ohne weiteres seine Angelegenheiten mit gerichtlicher Fristsetzung am Nachmittag des 17.12.2007 erledigen können. Er war nicht befugt, eigenmächtig die Erledigung von Angelegenheiten in eigener Sache, die einen Aufschub zumindest bis zum Nachmittag des 17.12.2008 geduldet hätten, dem Vorstellungstermin um 9 Uhr vorzuziehen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus o.g. Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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