L 16 AS 219/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 219/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 219/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.07.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Heizkosten für die Heizperiode 2006/2007 in Höhe von EUR 1.830 statt der gewährten EUR 975 hat.

Der 1951 geborene Kläger zu 1 bewohnte zusammen mit seiner 1953 geborenen Ehefrau (Klägerin zu 2) sowie dem gemeinsamen, 1987 geborenen Kind (Kläger zu 3), das zumindest bis Juli 2007 die Schule besuchte, - die 1981 geborene Tochter war zum 01.11.2005 ausgezogen - seit dem Erstbezug im Dezember 1993 bis 21.08.2007 eine im Eigentum der Kläger zu 1 und 2 stehende Doppelhaushälfte mit ausgebautem Dachgeschoss, Baujahr 1993, mit fünf Zimmern, einer Wohnfläche mit 125,24 Quadratmeter sowie einer Grundstücksgröße von 345 Quadratmeter in Sinzing. Für dieses Grundstück war im Jahre 2002 eine Grundschuld für die Sparkasse zur Sicherung von Verbindlichkeiten der Kläger zu 1 und zu 2 sowie deren Firmen M.E. GmbH und B- GmbH in Höhe von EUR 278.654,08 eingetragen worden. Der Verkehrswert dieses Grundstücks, dessen Versteigerungsvermerk wegen Überschuldung der Kläger zu 1 und zu 2 am 28.09.2006 in das Grundbuch eingetragen worden war, wurde am 22.11.2006 mit EUR 230.000 geschätzt. Am 06.08.2007 - vor Durchführung des Zwangsversteigerungstermins am 13.08.2007 - wurde das Grundstück gegen einen Kaufpreis in Höhe von EUR 162.000 veräußert; der Kaufpreis wurde vorrangig zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Kläger zu 1 und 2 und der Restbetrag (von EUR 24.670,-) zur Zahlung von Verbindlichkeiten der B- GmbH, deren Gesellschafter die Kläger zu 1 und 2 waren, verwendet.

Die Kläger zu 1 und 2 waren vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II jeweils selbstständig erwerbstätig in den Gewerbebetrieben B- GmbH und M.E. GmbH. Die Klägerin zu 2, die zuletzt bis September 2000 als kaufmännische Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt war, war seit März 2002 bis - evtl. mit Unterbrechungen (diese Frage ist Gegenstand beim Sozialgericht Regensburg anhängiger Gerichtsverfahren) - November 2003 arbeitsunfähig erkrankt mit Krankengeldbezug. Bei dem Kläger zu 1 ist nach dem Schwerbehindertengesetz ein GdB von 50 und bei der Klägerin zu 2 ein GdB von 30 festgestellt.

Die Kläger, die außer dem Kindergeld für den Kläger zu 3 kein Einkommen erzielen, beziehen seit Antragstellung am 19.05.2005 Leistungen nach dem SGB II. Die Leistungen für die Unterkunft wurden für die ersten sechs Monate in vollem Umfang in Höhe von EUR 514,68 monatlich (mit Ausnahme der monatlichen Tilgungsleistungen in Höhe von EUR 176,25), das heißt in Höhe der monatlichen Zinsleistung von EUR 388,73 sowie der gesamten kalten Betriebskosten, gezahlt. Im Bescheid vom 11.07.2005 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass ab 01.12.2005 nur noch ein Betrag für die Hausbelastung (Zins und Nebenkosten) in Höhe von EUR 504 monatlich, wie bei einer vergleichbaren Mietwohnung für einen 4-Personen-Haushalt, berücksichtigt werden könne. Die Beklagte zahlte ab 01.12.2005 für die Kläger zu 1 und 2 - die Tochter war mittlerweile ausgezogen und der Kläger zu 3 war ab Vollendung seines 18. Lebensjahres bis Oktober 2006 wegen einer Gesetzesänderung nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - nur noch angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt EUR 285,33 monatlich. Denn für drei Personen seien monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt nur EUR 428,- zu berücksichtigen, weil für einen Haushalt mit drei Personen nur eine Wohnung mit 75 Quadratmeter und im Bereich der Gemeinde Sinzing unter Zugrundelegung der rechten Spalte zum WoGG eine monatliche Miete von EUR 428 angemessen seien. Vorsorglich wies die Beklagte darauf hin, dass ab diesem Zeitpunkt auch keine Kosten für Betriebskostennachzahlungen übernommen werden könnten (Bescheid vom 03.11.2005). Hinsichtlich der Absenkung der Kosten der Unterkunft sowie einer erneuten Kostensenkungsaufforderung mit dem Inhalt, ab Januar 2007 nur noch Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 410 monatlich für die drei Kläger zu zahlen, sind beim Sozialgericht Regensburg mehrere Verfahren anhängig (z.B. S 13 AS 367/06).

Die Doppelhaushälfte der Kläger zu 1 und zu 2 war mit einer Zentralheizung mit Öl, die das Haus zentral mit Warmwasser versorgte, ausgestattet. Der Kläger zu 1 gab in dem Erstantrag vom 24.05.2005 an, monatlich EUR 130 für Heizkosten zu benötigen. Er besorgte das Heizöl selbst, so dass die Beklagte jeweils zu Beginn der jeweiligen Heizperiode (01.10. bis 30.04.) eine Brennstoffbeihilfe gewährte.

Die Beklagte hatte dem Kläger zu 1, der eine Rechnung vom 02.03.2005 über den Kauf von 1.500 l Heizöl vorgelegt hatte, auf seinen Antrag vom 23.10.2005 hin mit bestandskräftigem Bescheid vom 03.11.2005 eine Heizkostenbeihilfe für die Heizperiode 2005/2006 (Zeitraum vom 01.10.2005 bis 30.04.2006) in Höhe von EUR 975 bewilligt, weil dem 3-Personen-Haushalt nur eine angemessene Wohnfläche von 75 Quadratmetern zustehe und die Heizungsbeihilfe EUR 13 pro Jahr je Quadratmeter Wohnfläche betrage.

Am 13.02.2006 beantragte der Kläger zu 1 unter Vorlage von Rechnungen vom 02.11.2005 (in Höhe von EUR 953,98) und 08.02.2006 (in Höhe von EUR 945,28) über den Kauf von jeweils 1.500 l Heizöl und unter Hinweis auf einen Gesamtjahresverbrauch von ca. 3.400 l Heizöl die Übernahme weiterer Heizkosten sowie die Übernahme von Reparaturkosten für die Heizungsanlage (Brenner) in Höhe von EUR 1.102. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2006 ab mit der Begründung, dass über die mit Bescheid vom 03.11.2005 bewilligte Heizkostenbeihilfe in Höhe von EUR 975 keine weiteren Heizkosten zu übernehmen seien. Denn für die angemessene Wohnfläche von 75 Quadratmeter für drei Personen seien bereits die angemessenen Heizkosten mit EUR 13 pro Quadratmeter gezahlt. Die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von ca. EUR 1.900 abzüglich ein Sechstel für Warmwasser, das heißt in Höhe von somit EUR 1.584, seien wegen eines unwirtschaftlichen Verhaltens der Kläger und der unangemessen großen Wohnfläche zu hoch und daher nicht zu übernehmen. Die bezahlte Heizkostenbeihilfe sei, wenn man die tatsächlichen Kosten ins Verhältnis zur angemessenen Wohnfläche setze, angemessen und ausreichend (EUR 1.584: 122 Quadratmeter Wohnfläche x 75 Quadratmeter angemessene Wohnfläche = ca. EUR 973). Hingewiesen wurde ferner auf die Mitteilung in den Bescheiden vom 11.07.2005 und 03.11.2005 über die unangemessen hohen Kosten der Unterkunft und die Absenkung der überhöhten Kosten ab 01.12.2005. Da es sich hier um den Höchstbetrag der angemessenen Unterkunftskosten handle, könnten auch nicht zusätzliche Kosten für Reparaturen übernommen werden. Der Eilantrag der Kläger auf Übernahme der Kosten zur Beschaffung von Heizöl sowie der Reparaturkosten der Heizungsanlagen wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 24.03.2006, bestätigt durch den Beschluss des Bayerischen LSG vom 08.06.2006, abgelehnt. Das Verfahren der Hauptsache vor dem Sozialgericht Regensburg mit dem Az. S 13 AS 262/06 ist dort noch anhängig.

Der erneute Antrag des Klägers zu 1 vom 03.05.2006 auf Heizkostenbeihilfe für den aktuell notwendigen Kauf von Heizöl wurde mit Bescheid vom 09.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 abgelehnt, weil für die Heizperiode über den Kauf von 1.500 l Heizöl 2005/2006 bereits mit Bescheid vom 03.11.2005 eine Heizkostenbeihilfe bewilligt worden sei und für die Heizperiode 2006/2007 erst ab September 2006 ein Antrag gestellt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2006, eingegangen bei der Beklagten am 28.09.2006 beantragte der Kläger zu 1 unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 09.05.2006 erneut die Übernahme von Heizkosten in Höhe von derzeit EUR 1.830. Diese Kosten errechneten sich aus einem jährlichen Bedarf von 3.000 l Heizöl bei einem Literpreis von 61,02 Cent pro Liter. Der Bedarf entspreche dem Verbrauch der Vorjahre; er habe am 02.03.2005, am 02.11.2005 sowie am 09.02.2006 jeweils 1.500 l Heizöl gekauft und der Heizölstand betrage jetzt noch ca. 100 l. Diese Kosten seien auch angemessen, da das Wohneigentum als geschütztes Vermögen im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zu bewerten sei und für Eigenheime nicht auf die angemessene Größe von Mietwohnungen abgestellt werden dürfe. Die Beklagte bewilligte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18.10.2006 eine Heizkostenbeihilfe für die Heizperiode 2006/2007 (Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.04.2007) in Höhe von EUR 975, weil nur für 75 Quadratmeter eine Heizkostenbeihilfe von EUR 13 pro Jahr je Quadratmeter Wohnfläche zu leisten sei.

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger zu 1 darauf, dass bei selbst genutzten Eigenheimen die tatsächlichen Heizkosten und nicht nur die niedrigeren Heizkosten einer vergleichbaren Mietwohnung zu übernehmen seien. Der Widerspruch wurde nach Aktenlage mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2006 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Heizkostenhöhe zutreffend aus der angemessenen Wohnfläche von 75 Quadratmeter für einen 3-Personen-Haushalt und einem anzuerkennenden Heizölbedarf von 20 l je Quadratmeter Wohnfläche sowie einem Betrag von EUR 0,65 je Liter (20 l x EUR 0,65 = EUR 13) zutreffend berechnet worden sei. Da sich nach der Berechnungsformel des Deutschen Vereins für einen 1-Personen-Haushalt als Obergrenze ein Ölbedarf von 28,6 l pro Jahr und pro Quadratmeter Wohnfläche ergebe und bei einer den Klägern als Hilfebedürftigen zumutbaren sparsamen Wirtschaftsführung in bezug auf das Heizverhalten eine Einsparung auf 20 Liter als noch bedarfsdeckend anzusehen sei, sei hier ein Heizölbedarf von 20 l je Quadratmeterwohnfläche anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Höchstgrenze für einen 3-Personen-Haushalt von 75 Quadratmetern errechneten sich daher EUR 780 (75 Quadratmeter x EUR 13 = EUR 780). Ergänzend wies die Beklagte noch darauf hin, dass für die Kläger selbst genutztes Wohneigentum bei einem 3-Personen-Haushalt nur bis zu 100 Quadratmeter angemessen und damit geschütztes Vermögen sei. Da die Wohnfläche der Kläger 126 Quadratmeter betrage, bewohnten die Kläger ein nicht angemessenes und somit nicht geschütztes Eigenheim im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Dieser Umstand sei jedoch nicht Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens; die Umsetzung des Urteils des BSG vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 2/05 R bleibe abzuwarten.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg verfolgten die Kläger unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ihr Ziel der Zahlung von Heizkosten in Höhe von EUR 1.830 statt der gezahlten EUR 975 weiter. Ergänzend trugen sie vor, dass das Hausgrundstück beschlagnahmt worden sei und im Wege der Zwangsvollstreckung verwertet werden solle. Da die Höhe der pfandrechtlichen Ansprüche Dritter so hoch seien, dass selbst bei einem Erlös aus der Zwangsversteigerung in Höhe des Verkehrswertes des Hausgrundstücks die Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht beseitigt werden könnte, stehe einer Verwertungspflicht § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II entgegen. Trotz der Verwertung des Wohneigentums würde ihnen kein Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts zufließen. Auch habe der Gesetzgeber bislang noch nicht den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit im Sinn des § 12 Abs.3 Nr. 4 SGB II durch Rechtsverordnung, wie in §§ 13, 27 SGB II vorgesehen, geregelt. Das Bundessozialgericht sei daher nicht befugt diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszulegen, so dass dessen Entscheidung vom 07.11.2006 a.a.O. verfassungswidrig sei.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass das selbst genutzte Wohnhaus der Kläger auf Grund seiner Größe von 125,24 Quadratmeter kein geschütztes Eigenheim im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei, weil nach Abzug der Darlehensrestschuld in Höhe von EUR 96.365 vom Verkehrswert noch ein Vermögenswert in Höhe von ca. EUR 133.635 vorhanden sei, der die bis 31.07.2006 geltende Vermögensschongrenze in Höhe von EUR 23.600 weit überschreite. Eine Hilfsbedürftigkeit der Kläger habe daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Durch die Veräußerung des Grundstücks wären die Kläger in der Lage gewesen, mit dem Verkaufserlös nach Begleichung der Restverbindlichkeiten ihren notwendigen Lebensbedarf zu decken. Hinweise für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinn des § 12 Abs.2 Satz 1 Nr. 6 SGB II lägen nicht vor. Schließlich sei die Privilegierung von Hauseigentümern gegenüber Mietern bei der Festlegung von angemessenen Unterkunftskosten im Sinn des § 22 Abs.1 SGB II nach dem Urteil des BSG vom 07.11.2006 a.a.O. ausgeschlossen; ein Hauseigentümer habe keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft als ein Mieter. Die unterschiedlichen Wohnflächengrenzen in § 22 Abs.1 SGB II und § 12 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 SGB II seien durch ihre unterschiedlichen Ziele gerechtfertigt; letztere sei eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass für einen 3-Personen-Haushalt in Sinzing eine Bruttokaltmiete von höchstens EUR 406,50 monatlich angemessen sei (die monatliche Kaltmiete in Höhe von EUR 358,50 errechne sich aus 75 Quadratmeter x EUR 4,78; die monatlichen Nebenkosten in Höhe von EUR 48 ergäben sich aus dem durchschnittlichen Wert von Nebenkosten für Sinzing von EUR 0,64 monatlich pro Quadratmeter x 75 Quadratmeter). Dieser Betrag unterschreite sogar die tatsächlich gewährten Kosten für Unterkunft in Höhe von monatlich EUR 428.

Das Sozialgericht wies nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2007 ab, weil die Beklagte zu Recht keine höhere Heizkostenbeihilfe gewährt habe. Zum einen sei das Hausgrundstück der Kläger als Vermögen im Sinn von § 12 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen. Da das Eigenheim eine Gesamtwohnfläche von 126 Quadratmeter habe, sei es nach dem Urteil des BSG vom 07.11.2006 a.a.O. nicht mehr als Schonvermögen anzusehen. Eine Veräußerung dieses Grundstücks wäre für die Kläger auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich beziehungsweise eine besondere Härte im Sinn des § 12 Abs.3 Nr. 6 SGB II gewesen, weil dem Verkehrswert dieses Grundstückes von EUR 230.000 eine Restverbindlichkeit in Höhe von nur EUR 95.000 zuzüglich einer Restschuld aus einer Einlage der Kläger bei der Firma M.E. GmbH in Höhe von EUR 13.294 gegenüberständen. Zum anderen hätten die Kläger, selbst wenn ihr Haus als Schonvermögen anzusehen wäre, keinen Anspruch auf die Zahlung der vollen Heizkosten, weil nur die anteiligen Kosten für eine angemessene Wohnung von 75 Quadratmeter, mithin 59,52 Prozent der tatsächlichen Heizkosten, das heißt EUR 907,68 (EUR 1.830 Gesamtheizölverbrauch abzüglich 1/6 Anteil für Warmwassererwärmung x 59,52 Prozent) zu ersetzen seien. Dies gebiete die verfassungsrechtlich gerechtfertigte Gleichbehandlung von Mietern und Hauseigentümern.

Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, dass ihr Grundstück wegen der Belastung mit Pfandrechten Dritter (Grundschulden in Höhe von EUR 278.654,08) kein verwertbares Vermögen gewesen sei. Das Eigenheim sei mittlerweile am 06.08.2007, eine Woche vor der Zwangsversteigerung, gegen einen Kaufpreis von EUR 162.000, der vollständig an die Gläubiger geflossen sei, verkauft worden. Da es sich bei ihrem Eigenheim um ein geschütztes Vermögen im Sinn des § 12 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 SGB II handle, seien die Heizkosten in voller Höhe zu zahlen. Die Beschränkung der Heizkosten auf eine angemessene Wohnfläche von 75 Quadratmeter stelle einen Wertungswiderspruch zwischen den Vorschriften zur Vermögensanrechnung und den Bestimmungen über die Berechnung der Unterkunftskosten im Sinn des § 22 SGB II dar. Die Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks bei der Vermögensanrechnung sei auf Grund einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers erfolgt, das von der Familie genutzte Eigenheim als Lebensmittelpunkt und nicht nur als Vermögensgegenstand zu schützen. Hieraus folge zwingend, dass dieses Haus angemessen beheizt werden müsse, um bewohnbar zu sein. Die Schutzvorschrift des § 12 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 SGB II dürfe nicht durch Beschränkungen bei der Übernahme der Heizkosten faktisch wieder ausgehöhlt werden; verwiesen wird insoweit auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.05.2006, Az. L 10 AS 102/06. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Beklagten hätten Sozialgerichte und Landessozialgerichte bundesweit Hausgrundstücke bis zu einer Größe von 130 Quadratmeter als geschütztes und angemessenes Wohneigentum beurteilt. Hiervon seien auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren Dienstanweisungen ausgegangen, so dass die Nichtübernahme der vollen Heizkosten einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstelle. Im Übrigen habe die Beklagte nicht die konkrete Angemessenheit geprüft, das heißt, ob für die Bedarfsgemeinschaft eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar gewesen sei. Auch habe die Beklagte nicht den Einzelfall geprüft. Die Angemessenheit der Größe sei nicht allein von der Wohnfläche abhängig. Abzustellen sei ausschließlich auf die Lebensumstände der Kläger; Feststellungen hierzu fehlten aber bislang. Unberücksichtigt sei bislang, dass die Klägerin zu 2 seit dem 25.03.2002 chronisch krank sei; über die Gewährung von fortlaufendem Krankengeld beziehungsweise Rente wegen Erwerbsminderung sei bislang vom Sozialgericht noch nicht abschließend entschieden. Der Kläger zu 1 habe damals seine berufliche Tätigkeit in Eigenheim ausgeübt. Auch habe sich die Tochter der Kläger zu 1 und 2 jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag in deren Eigenheim aufgehalten.

Auf Aufforderung des Senats hin hat der Kläger die Rechnung vom 02.11.2006 in Höhe von EUR 1.452,77 über den Kauf von 2.502 l Heizöl vorgelegt. Dieses gekaufte Heizöl habe für den milden Winter 2006/2007 gereicht; beim Auszug seien noch ca. 100 l im Tank gewesen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 03.07.2007 und unter Abänderung ihres Bescheides vom 18.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2006 zu verurteilen, ihnen weitere Heizkosten in Höhe von EUR 855,- für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.04.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (6 Bände) sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge (einschließlich einiger der zahlreichen Archivakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von den Klägern form- und fristgerecht eingelegte und statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Heizkosten über die von der Beklagten gezahlten Heizkosten in Höhe von EUR 975 hinaus für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 30.04.2007.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2006 über die Zahlung von Heizkosten für die Heizperiode 2006/2007, das heißt für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 30.04.2007, mit dem die Beklagte anstatt der von den Klägern beantragten EUR 1.830 nur EUR 975 für die Heizkosten bewilligt hat. In der Sache ist damit nur über weitere Heizkosten in Höhe von EUR 855 für vorgenannten Zeitraum zu entscheiden.

2. Die Berufung der Kläger ist in der Sache unbegründet, weil die Voraussetzungen für höhere Heizkosten nach § 22 SGB II nicht erfüllt sind.

a) Die Kläger erfüllten in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II. Sie waren in dem streitigen Zeitraum hilfebedürftig im Sinn der § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II. Nach § 9 Abs.1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Zum Vermögen bestimmt § 12 Abs.1 SGB II, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind.

Das den Klägern zu 1 und 2 gehörende Hausgrundstück war zwar kein gemäß § 12 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 SGB II privilegiertes Vermögen, weil die Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von ca. 126 Quadratmeter die für einen 3-Personen-Haushalt geltende Angemessenheitsgrenze von 110 Quadratmeter überschritt (die Angemessenheit beurteilt sich nach den Vorgaben für Wohnflächengrenzen des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes vom 19. August 1994 - BGBl. I 2137; s. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 a.a.O. hinsichtlich Eigentumswohnungen sowie BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az. B 11b AS 37/06 R hinsichtlich selbstgenutzter Häuser). Es stellte aber keinen verwertbaren Vermögensgegenstand in Sinn des § 12 Abs.1 SGB II, weil es sowohl über den Verkehrswert als auch den Marktwert hinaus mit dinglich gesicherten Schulden belastet war und daher die Kläger zu 1 und 2 durch dessen Verwertung nicht ihren Bedarf decken und ihrer Hilfebedürftigkeit abhelfen konnten.

Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar ist z.B. ein Grundstück, das über den Marktwert hinaus belastet ist (so BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az. B 11b AS 37/06 R; s. auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 32).

Mit dem Verkauf des Eigenheims hätten die überschuldeten Kläger zu 1 und 2 wegen der dinglich gesicherten Grundpfandrechte ihrer Gläubiger in Höhe von insgesamt EUR 278.654 und im Hinblick auf den bereits am 28.09.2006 in das Grundbuch eingetragenen Vermerk für die Zwangsversteigerung des Grundstücks kein Vermögen erzielen können. Denn der Käufer des Grundstücks hätte wegen seiner Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus dinglich gesicherten Grundpfandrechten den Kaufpreis zunächst an die Gläubiger der Kläger zur Ablösung der Grundpfandrechte gezahlt, so dass für die Kläger kein Zahlbetrag übrig geblieben wäre. Dies bestätigte sich durch den späteren Verkauf des Grundstücks am 06.08.2007, als der vom Sachverständigen am 22.11.2006 geschätzte Verkehrswert in Höhe von EUR 230.000 mit einem Kaufpreis in Höhe von EUR 162.000 nicht annähernd erreicht wurde und die Zahlung des Kaufpreises nicht an die Kläger zu 1 und 2, sondern nur an deren Gläubiger erfolgte. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger konnte auf diese Weise nicht beseitigt werden.

b) Nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs.1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung).

Die Beklagte hat nur die für eine Mietwohnung angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Die Frage der Übernahme von angemessenen Unterkunftskosten ist streng zu trennen von der Frage der Verwertung von Hauseigentum im Sinn des § 12 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 SGB II (s. hierzu oben). Es handelt sich insoweit entsprechend der gesetzlichen Zielsetzung um eine völlig andere Fragestellung, die sich einer einheitlichen Regelung entzieht (so BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az. 11b AS 37/06 R; Urteil des BSG vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 2/05 R zur Angemessenheitsprüfung bei Unterkunftskosten von Mietern einerseits und Haus- bzw. Wohnungseigentümern andererseits). Die Angemessenheitskontrolle im Rahmen von § 12 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, die nur eine vermögensrechtliche Schutzvorschrift ist, hat nicht das Ziel, eine Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers für unverhältnismäßige Unterkunftskosten des Hilfebedürftigen zu bestimmen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 a.a.O. und Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 34/06 R). Die Eigentümer von Eigenheimen dürfen nicht gegenüber Mietern privilegiert werden. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern von Immobilien (Art. 3 GG) kann nur auf die Größe einer angemessenen Mietwohnung abgestellt werden (so BSG, Urteile vom 07.11.2006 und 15.04.2008 a.a.O.). Dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.05.2006, Az. L 10 AS 102/06, auf das sich die Kläger berufen, kann nicht gefolgt werden; es wurde vom BSG mit Urteil vom 15.04.2008 a.a.O. aufgehoben.

Die Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten erfordert eine Einzelfallentscheidung; Pauschalierungen sind unzulässig (Lang/Link in Eicher/Spellbrink a.a.O. § 22 Rdnr. 32, 46). Denn die Heizkosten werden maßgeblich vom baulichen Zustand der konkreten Wohnung bestimmt. Auszugehen ist von den tatsächlich aufgewendeten Kosten für das konkrete Eigenheim (BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06 R); dieser Bedarf ist anhand der Heizkostenabrechnung zu ermitteln. Eine pauschalierende Betrachtungsweise, wie sie von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid angewandt wurde, ist nicht statthaft. Unzulässig ist auch eine - nur geschätzte - Festsetzung der Heizkosten anhand des Verbrauchs der vergangenen Jahre. Nach der vorgelegten Rechnung der Kläger vom 02.11.2006 über eine Lieferung von 2.502 l Heizöl ist der tatsächliche Bedarf für die gesamte Doppelhaushälfte der Kläger zu 1 und 2 auf EUR 1.452,77 für die Heizperiode 2006/2007 zu beziffern. Unberücksichtigt ist hierbei noch der evtl. Restbestand von ca. 100 l Heizöl im Tank der Kläger zu 1 und 2 bei deren Auszug im August 2007.

Zutreffend hat das Sozialgericht für die Bemessung der angemessenen Heizkosten die richtige Wohnraumgröße mit 75 Quadratmeter für drei Personen zugrunde gelegt (Wohnraumförderbestimmung 2003 des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 11. November 2002 - AllMBl. Nr. 14/2002 - S.971). Die Größe des Wohnraums wird typisierend bestimmt anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Der Einwand der Kläger, dass den Eigentümern größere Wohnraumgrößen zuständen als den Mietern, ist aus bereits oben genannten Gründen unrichtig.

Diese abstrakte Angemessenheit genügt auch den Besonderheiten des Einzelfalls. Die Tochter der Kläger zu 1 und 2, die sich nach den Angaben des Klägers zu 1 nur am Wochenende in deren Eigenheim wohne, war nicht in die Bedarfsgemeinschaft aufzunehmen und bei der Wohnflächengröße nicht zu berücksichtigen. Unerheblich ist auch, dass der Kläger zu 1 in seinem Eigenheim seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachging, weil § 22 Abs.1 SGB II nur die Kosten einer privaten Wohnung, nicht aber für Geschäftsräume übernimmt (vgl. Lang/Link a.a.O. § 22 Rdnr. 15, 15b). Nach der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes - Sinzing und nähere Umgebung - war auch tatsächlich eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung - Unterkunftsalternative - konkret verfügbar und zugänglich (konkrete Angemessenheit). Es kommt nicht auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungsalternativen an; vielmehr genügt bereits die realistische Chance, eine Unterkunftsalternative anbieten zu können (s. Lang/Link a.a.O. § 22 Rdnr. 45).

Die tatsächlichen Heizkosten sind in Relation zum Flächenüberhang der Wohnung zu berechnen, das heißt die konkret angefallenen tatsächlichen Heizkosten werden um den Faktor gekürzt, den die Wohnung zu groß ist (so auch etwa Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2007, Az. L 7 AS 162/07). Da die Warmwasserzubereitung über die Zentralheizung mit Heizöl erfolgt, sind von den tatsächlichen Heizkosten der Kläger vom 02.11.2006 für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.04.2007 in Höhe von EUR 1.452,77 Kosten für Warmwasseraufbereitung in Höhe von insgesamt EUR 113,26 (nach dem Urteil des BSG vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R: 2 x EUR 5,60 und 1 x EUR 4,98 sind monatlich EUR 16,18, multipliziert mit sieben Monaten ergibt EUR 113,26) abzuziehen. Berücksichtigungsfähig sind daher Heizkosten in Höhe von EUR 1.339,51. Da das Eigenheim mit 125,24 Quadratmeter Wohnfläche zu groß ist, ist dieser Wert mit dem Faktor 75/125,24, also dem Maß des Überhangs der angemessenen Wohnfläche, zu multiplizieren. Hieraus errechnen sich angemessene Heizkosten in Höhe von EUR 802,17, die die von der Beklagten gewährten Heizkosten von EUR 975 erheblich unterschreiten.

Auch eine Gesamtbetrachtung der Unterkunfts- und Heizkosten (im Sinn einer erweiterten Produkttheorie; vgl. Lang/Link a.a.O. § 22 Rdnr. 46 d) rechtfertigt keine Übernahme höherer Heizkosten, weil die Unterkunftskosten nicht entsprechend niedriger sind. Unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten für drei Personen in Sinzing ergibt sich eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 358,80 zuzüglich tatsächlicher (kalter) Nebenkosten (von der Beklagten fälschlicherweise wiederum pauschaliert).

Da es hier nicht um die erstmalige Gewährung der Heizungsbeihilfe geht, kann dahinstehen, ob eine Kostensenkungsaufforderung der Beklagten hinsichtlich der Heizkosten erforderlich war und ob die Beklagte die Kläger - konkludent - auch wirksam zur Senkung der Heizkosten aufgefordert hat im Sinn einer analogen Anwendung des § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II (s. etwa Lang/Link a.a.O. § 22 Rdnr. 46 d). Den Klägern war jedenfalls seit Erlass des Bescheides vom 03.11.2005 bekannt, dass die Beklagte nicht die tatsächlichen Heizkosten, sondern nur die für eine 75 Quadratmeter große Wohnung angemessenen Heizkosten in Höhe von EUR 975,- für eine Heizperiode zahlt. Diese Ansicht hat die Beklagte in den zahlreichen nachfolgenden Bescheiden bestätigt. Die Kläger können sich daher nicht auf eine Unzumutbarkeit im Sinn des § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II berufen.

Aus oben genannten Gründen war daher die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht gemäß § 193 SGG auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved