L 11 AS 82/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 35/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 82/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.07.2005 aufgehoben. Die Streitsache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern wegen der Ankündigung der Übernahme lediglich der angemessenen Unterkunftskosten ab 01.07.2005 Rechtsschutz zu gewähren ist, ob der Bewilligungsbescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 bezüglich des Bewilligungszeitraumes vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 rechtmäßig ist und ob der Bescheid vom 03.05.2005 Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

Der 1945 geborene Kläger zu 1) ist mit der 1955 geborenen Klägerin zu 2) verheiratet. Der Kläger zu 1) bezog bis 27.03.2003 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe. Er hat gegenüber der Beklagten eine Erklärung zur Einschränkung seiner subjektiven Verfügbarkeit gemäß § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) abgegeben. Zusammen mit der Klägerin zu 2) lebt er in H. in einer Dreizimmerwohnung, für die er 410,00 EUR Kaltmiete und 102,00 EUR Nebenkostenvorschuss zahlte.

Auf den Antrag vom 21.09.2004 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) an die Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 unter Berücksichtigung eines Zuschlages gemäß § 24 SGB II für Januar und Februar in Höhe von je 160,00 EUR und für März 2005 anteilig bis 27.03.2005 in Höhe von 144,00 EUR. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien dabei in der tatsächlichen Höhe abzüglich eines Sechstel bezüglich der Kosten für Warmwasser berücksichtigt worden. Beiträge an die Rentenversicherung würden für beide Ehepartner in der gesetzlich vorgesehenen Höhe erbracht werden.

Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger zu 1) damit, die Miete und Nebenkosten seien nicht in voller Höhe berücksichtigt worden, ihm stehe ein Zuschlag in Höhe von 200,00 EUR bis 27.03.2005 zu und hernach bis 27.03.2006 in Höhe von 100,00 EUR zu. Der Bewilligungszeitraum sei unter Berücksichtigung des "Vertrages über die 58er-Regelung" zu kurz bemessen. Dem Widerspruch gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 zum Teil statt. Wegen zu berücksichtigender höherer Heizkosten seien für Unterkunft und Heizung nicht wie bisher 510,31 EUR, sondern 515,95 EUR zu zahlen. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 31.03.2005). Kosten für Warmwasser seien als Kosten der Körperpflege bereits in den Regelleistungen enthalten und daher von den angefallenen Nebenkosten abzusetzen. Der Zuschlag sei für 2 Jahre nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld, also bis 27.03.2005 in der zutreffend berechneten Höhe - die Beklagte legte dies im Einzelnen dar, hierauf wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen - bewilligt worden. Die Bewilligungsdauer sei wegen der Entzerrung der bei der Bearbeitung der Folgeanträge in jeweils 1/3 der Fälle auf den 30.04., 31.05. und 30.06.2005 befristet worden.

Hiergegen haben die Kläger am 25.03.2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) wegen der Höhe des Alg II erhoben (S 20 AS 60/05). Die Kürzung der Arbeitslosenhilfe um mehr als 50 % auf die Höhe des Sozialhilfesatzes sei mit dem Vertrauensschutz, den das Grundgesetz (GG) gewähre, nicht vereinbar. Trenne er sich von seiner Frau, erhalte er nur noch die Hälfte der bewilligten Leistung, die durch die Kürzung der Unterkunftskosten nochmals verringert werde. Mit Schriftsatz vom 30.03.2005 (S 20 AS 69/05) hat der Kläger zu 1) vorgetragen, auch bezüglich der Höhe und Dauer des Zuschlages berufe er sich auf Vertrauensschutz. Vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 stehe ihm ein Zuschlag in Höhe von 320,00 EUR und vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 160,00 EUR zu. Die Zweijahresfrist laufe erst ab Beginn des Bezuges von Alg II. Mit Schriftsatz vom 03.04.2005 hat der Kläger zu 1) ausgeführt (S 20 AS 71/05), die von der Beklagten abgeführten Rentenversicherungsbeiträge seien lediglich Mindestbeiträge. Seit Eintritt der Arbeitslosigkeit seien jeweils Höchstbeiträge an die Rentenversicherung abgeführt worden. Durch deren Reduzierung erleide er wesentliche Einbußen bei seiner zu erwartenden Altersrente. Dies sei mit dem GG nicht vereinbar. Es wäre sogar günstiger, gar keine Beiträge abzuführen. Zusätzlich bemängelte der Kläger die Kürze des Bewilligungszeitraumes in seinem Schriftsatz vom 25.03.2005 (S 20 AS 443/05); hierüber hat das SG gesondert am 08.02.2006 entschieden; es hat die Klage abgewiesen.

Mit Schreiben vom 03.02.2005 teilte die Beklagte dem Kläger zu 1) mit, ab 01.07.2005 würden die Unterkunftskosten nur noch in der angemessenen (328,00 EUR Grundmiete und Nebenkosten ohne Heizung), aber nicht mehr in der tatsächlichen Höhe (448,71 EUR) übernommen werden.

Gegen dieses Schreiben hat der Kläger zu 1) am 08.03.2005 Feststellungsklage zum SG erhoben (S 20 AS 35/05). Die Beklagte dürfe das Alg II nicht auf die von ihr angenommenen angemessenen Unterkunftskosten kürzen. Er habe durch seine Beiträge das bestehende Sozialsystem mitfinanziert und werde nunmehr ebenso behandelt wie ein "arbeitsscheuer Trinker". Er habe Interesse an der Feststellung, dass die Absenkung der Leistungen für die Unterkunft von den Gesetzen nicht gedeckt sei, da es ihm nicht möglich sei, die Unterkunftskosten zu senken. Das GG gewähre Vertrauensschutz. Ein diesbezüglich eingeleitetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb mangels Rechtsschutzbedürfnis ohne Erfolg (Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 14.07.2005 - L 10 B 239/05 AS ER).

Auf den Fortzahlungsantrag vom 11.04.2005 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2005 Alg II für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005, wobei als - angemessene - Kosten für Unterkunft und Heizung lediglich 392,82 EUR berücksichtigt worden sind. Hiergegen legte der Kläger am 19.05.2005 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist. Ein diesbezüglicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 20 AS 101/05 ER) ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Sozialgerichts vom 10.06.2005). Die gegen den Bescheid vom 03.05.2005 zum Sozialgericht am 13.06.2005 erhobene Klage (S 20 AS 177/05) - die zunächst begehrte Klageerweiterung der bisherigen Klage hat der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2005 zurückgenommen - ist in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2005 "gerichtsintern" im Einverständis der Beteiligten als erledigt angesehen worden.

Die erhobenen Klagen - ohne S 20 AS 177/05 - hat das SG in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger hat beantragt, in dem Verfahren S 20 AS 35/05 den Bescheid vom 03.05.2005 teilweise aufzuheben und Unterkunftskosten in der bisherigen Höhe weiter zu bezahlen, Alg II in Höhe der bisher ausgezahlten Arbeitslosenhilfe zu bezahlen, den Zuschlag für 2 Jahre ab 01.01.2005 auszuzahlen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Beiträge bezüglich der früheren Arbeitslosenhilfe zu bezahlen. Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 14.07.2005 abgewiesen, hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 und des Bescheides vom 03.05.2005 sowie den Beschluss im Verfahren S 20 AS 101/05 ER verwiesen und zur Ergänzung ausgeführt, die Berechnung der Unterkunftskosten sei im Bescheid vom 03.05.2005 rechtmäßig erfolgt, entsprechend günstiger Wohnraum stehe zur Verfügung und der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb solch eine Wohnung für ihn unzumutbar sei. Die Höhe des Alg II und der abgeführten Rentenversicherungsbeiträge verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip. Die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Daseins seien gesichert. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum in verfassungsgemäßer Weise genützt. Der Zuschlag sei für 2 Jahre nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges, also lediglich bis 27.03.2005 zu gewähren.

Hiergegen haben die Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Verbindung der Verfahren könne nicht überblickt werden. Der Zuschlag sei ab 01.01.2005 für 2 Jahre zu gewähren, ansonsten hätte diese Regelung Rückwirkung, was verfassungsrechtlich unzulässig sei. Es sei auch ausführlich vorgetragen worden, weshalb ein Umzug in eine andere Wohnung unzumutbar sei. In seine jetzige Lage sei der Kläger zu 1) überhaupt erst wegen unzutreffender Gerichtsentscheidungen gekommen. Ein Teil der Klage sei vom SG nicht behandelt worden. Der Rechtsstreit sei dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.07.2005 aufzuheben und den Bescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 sowie den Bescheid vom 03.05.2005 abzuändern und 1. als Regelleistung Alg II für die Zeit ab 01.01.2005 in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe zu zahlen, 2. Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2005 in Höhe der bisher bezüglich der Arbeitslosenhilfe ge zahlten Beiträge zu zahlen, 3. den Zuschlag für die Zeit vom 01.01.2005 in Höhe von 320,00 EUR zu zahlen, 4. die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten ab 01.07.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Der Kläger habe keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass ein Wohnungswechsel unzumutbar sei. Eine Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe über den Regelzeitraum von 6 Monaten hinaus erfolge nur in atypischen Fällen, für die Anhaltspunkte fehlten. Die von ihr angenommenen Mietobergrenzen seien zutreffend ermittelt worden. Der Zuschlag solle nach seinem Wortlaut den Übergang vom Arbeitslosengeld ins Alg II abfedern. Dies sei nicht mehr notwendig, wenn der Betroffene bereits seit fast 2 Jahren Arbeitlosenhilfe bezogen habe.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts S 20 AS 177/05 und S 20 AS 443/05 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist auch iS der Zurückverweisung an das SG begründet. Der Senat kann die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG).

Über die von den Klägern am 08.03.2005 erhobene (vorbeugende) Feststellungsklage - ursprüngliches Az: S 20 AS 35/05 - hat das SG nicht entschieden. Gegenstand dieses Verfahrens war nicht der Bescheid vom 03.05.2005, sondern das Schreiben vom 03.02.2005, mit dem lediglich eine Herabsetzung der zu übernehmenden Unterkunftskosten angekündigt wurde. Diesbezüglich ist fraglich, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine (vorbeugende) Feststellungsklage besteht, insbesondere nachdem bereits der Bescheid vom 03.05.2005 ergangen ist und der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hat, so dass die angekündigte Herabsetzung im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage überprüft werden kann. Dabei kommen die Kläger mit der Anfechtungs- und Leistungsklage auf einfacherem Weg als mit einer vorbeugenden Feststellungsklage zum angestrebten Ziel, denn aufgrund einer erfolgreichen Feststellungsklage müsste anschließend gegen den entsprechenden Bescheid vom 03.05.2005 vorgegangen werden.

Zu Unrecht hat das SG über den Bescheid vom 03.05.2005 im Rahmen des Verfahrens S 20 AS 35/05 entschieden. Das Verfahren leidet daher auch an einem wesentlichen Mangel. Dieser Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt worden ist, ist nämlich weder im Wege der Klageerweiterung Gegenstand der gegen den Bescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 erhobenen Klage(n) geworden, noch ist er gemäß § 96 SGG Gegenstand des diesbezüglichen Klageverfahrens geworden.

Gegenstand der gegen den Bescheid vom 23.11.2004 (Leistungszeitraum: 01.01.2005 bis 30.04.2005) gerichteten Klage ist er nicht geworden, denn er ersetzt, ändert und ergänzt diesen Bescheid nicht. Es handelt sich vielmehr um einen Bescheid für einen anschließenden, vom Bescheid vom 23.11.2004 nicht erfassten Zeitraum aufgrund einer erneuten Antragstellung (vgl hierzu BayLSG, Urteil vom 16.02.2006 - L 11 AS 35/05). Hiergegen ist somit gesondert Widerspruch einzulegen - der Kläger ist entsprechend belehrt worden - und gegebenenfalls Klage zu erheben. Ob eine Verbindung der einzelnen dann vorliegenden Klageverfahren erfolgen kann, kann hier dahingestellt bleiben.

Eine Klageerweiterung, wie sie der Kläger zu 1) zunächst angesprochen hat, und eine Entscheidung über diesen Bescheid vom 03.05.2005 durch das SG scheitert hingegen bereits daran, dass bis zur Entscheidung des SG ein Widerspruchsbescheid nicht erlassen worden ist. Dieser hätte nach Aussetzung bzw. Anordnung des Ruhens des gerichtlichen Verfahrens von der Beklagten zunächst erlassen werden müssen und vom SG abgewartet werden müssen. Anhaltspunkte für ein Absehen von der Notwendigkeit der Nachholung des Widerspruchsverfahrens fehlen (vgl hierzu: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage, § 99 RdNr 10a, 13a). Zudem aber hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 03.05.2005 als eigene Klage geführt (S 20 AS 177/05) und der Kläger zu 1) hat mit Schriftsatz vom 12.07.2005 die zunächst angeregte Klageerweiterung zurückgenommen. Dieses Verfahren wurde dann in der mündlichen Verhandlung "gerichtsintern" im Einvernehmen der Beteiligten erledigt. Zu einer erneuten Klageerweiterung ist es auch mit der darauf folgenden Antragstellung der Kläger zu 1) "im Verfahren S 20 AS 35/05" nicht gekommen, denn dieses Verfahren betraf allein das Schreiben vom 03.02.2005 und die dagegen erhobene (vorbeugende) Feststellungsklage.

Ausführungen des SG dazu, weshalb es eine Klageerweiterung bezüglich des Bescheides vom 03.05.2005 für sinnvoll erachtet und weshalb - ausnahmsweise - auf den Erlass eines diesbezüglichen Widerspruchsbescheides habe verzichtet werden können, sowie zur Frage, ob dieser Bescheid vom 03.05.2005 Gegenstand des Verfahrens gegen den Bescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2005 geworden sei, fehlen gänzlich. Damit hat das SG über einen Bescheid entschieden, der nicht Gegenstand des Verfahrens war, über die Klage wegen des Schreibens vom 03.02.2005 hat es hingegen nicht entschieden.

Hinsichtlich der Bezugnahme des SG in der Urteilsbegründung auf den Bescheid vom 03.05.2005 ist festzustellen, dass dieser u.a. ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 keinerlei konkrete Erklärungen zur Angemessenheit der ab 01.07.2005 nur noch übernommenen Unterkunftskosten erhält. Hinsichtlich des Zuschlages hat das SG nicht geprüft, ob das Begehren, diesen ab 01.01.2005 für 2 Jahre zu erhalten, bereits wegen fehlendem Bewilligungsbescheid bezüglich Alg II für diesen Gesamtzeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 und damit des im Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht abzuschätzenden Vorliegens dieses Anspruches auf einen Zuschlag, der Boden entzogen ist und der Antrag sich daher auf die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 beschränkt und gegebenenfalls im Übrigen zurückgewiesen werden muss.

Ob es erforderlich war, wegen jeder einzelnen zusätzlichen Begründung, die der Kläger bezüglich seines Begehrens, höheres Alg II zu erhalten, vorgetragen hat, jeweils eine neue Klage einzutragen, kann dahingestellt bleiben. Dazu müsste der Bescheid vom 23.11.2004 sich jedenfalls aus mehreren Verwaltungsakten zusammensetzen. Hinsichtlich des Zuschlages dürfte es sich jedoch nicht um einen eigenständigen Verwaltungsakt handeln, denn als Regelung des Leistungsbescheides - wie vorliegend - könnte allein die Höhe der Bewilligung und die Dauer der Bewilligung anzusehen sein. Die Berücksichtigung des Zuschlages und dessen Höhe stellt sich evtl. lediglich als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Alg II dar. Ebenso kann es sich bei der Berechnung der Unterkunftskosten lediglich um eine Rechengröße handeln, die keinen eigenen Verwaltungsakte darstellt.

Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten abgeführten Rentenversicherungsbeiträge richtet sich diese nach den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Einwendungen hiergegen können die Kläger evtl. allenfalls gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen.

Dass in diesem Verfahren auch die vom Kläger gegen den Bescheid vom 23.11.2004 eingewandte kurze Bewilligungsdauer zu beurteilen ist, erscheint als sinnvoll, nachdem sich im Widerspruchsbescheid vom 31.03.2005 hierzu Ausführungen finden; dabei ist allerdings der Fortgang des Verfahrens S 20 AS 443/05 zunächst abzuwarten.

Nach alledem ist das Verfahren an das SG zurückzuverweisen. Der Senat kann die Sache an das SG zurückverweisen (§ 159 SGG). Dabei hat er sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 159 RdNr 5). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an der Sachentscheidung sowie den Grundsätzen der Prozessökonomie und dem Verlust einer Tatsacheninstanz hält der Senat es wegen der vom Kläger zu 1) vorgetragenen Schwierigkeiten, zu erkennen, welches der Klagebegehren nunmehr vom SG behandelt wurde und wegen der eventuell erforderlich werdenden weiteren Ermittlungen bezüglich der zutreffenden Festlegung der Mietobergrenzen - hierzu fehlen jegliche Angaben der Beklagten; den vorliegenden Inseraten ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Nebenkosten anfallen, sie betreffen zum Teil nicht den Bereich von H. oder es handelt sich zum Teil um Einzimmerwohnungen - für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Von einer Spruchreife ist derzeit wegen verfahrensrechtlicher Mängel und fehlender Ermittlungen des SG nicht auszugehen (vgl BSGE 51, 223).

Das SG wird insbesondere die entsprechenden verfahrensrechtlichen Schritte in Form von Trennung der Verfahren bzw zumindest Unterteilung bei Tenorierung und Begründung und die materiellrechtlicher Ermittlungen nachzuholen haben, um die vom Kläger angekündigten Verfassungsbeschwerden nicht bereits an verfahrensrechtlichen Fragen scheitern zu lassen. Auch darf die Berücksichtigung von bestimmten Bewilligungszeiträumen und der Inhalt des Bescheides bzw. dessen evtl. Aufteilung in verschiedene Verwaltungsakte nicht unbeachtet bleiben.

Eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung ist nicht zu erkennen, nachdem dem Kläger das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen steht und er auch entsprechende Anträge gestellt hat.

Die Kostenentscheidung - auch unter Einbeziehung der Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt dem SG im Rahmen einer erneuten Sachentscheidung vorbehalten.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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