Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 454/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 351/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.07.2007 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit.
Der Kläger stand bei der Beklagten seit 1991 im regelmäßigen Leistungsbezug. Zuletzt bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid 02.01.2004 Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 01.01.2004 in Höhe von 121,59 EUR wöchentlich.
Mit Schreiben vom 29.04.2004 bot die Beklagte dem Kläger eine Beschäftigung bei der Fa. S. im Rahmen einer Personal-Service-Agentur (PSA) an.
Die PSA teilte der Beklagten mit Scheiben vom 11.05.2004 mit, der Kläger habe im Rahmen des Vorstellungsgespräches an diesem Tag die Aufnahme einer Tätigkeit mit der Begründung abgelehnt, er beziehe lieber ein sicheres Einkommen vom Arbeitsamt.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2004 den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum 12.05.2004 bis 01.06.2004 (drei Wochen) fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund durch sein Verhalten im Vorstellungsgespräch am 11.05.2004 das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Mit Bescheid vom 21.05.2004 hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 12.05.2004 (bis 01.06.2004) auf.
Den Widerspruch des Klägers vom 03.06.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2004 als unbegründet zurück.
Mit der am 28.06.2004 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage brachte der Kläger vor, dass die Fa. S. nicht in der Lage gewesen sei, ihm eine Arbeit zu vermitteln.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 24.07.2007 ab, weil der Kläger keinen wichtigen Grund für sich in Anspruch nehmen könne, eine Beschäftigung bei der Fa. S. zu verweigern. Das SG führte aus, dass gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben sei und in der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf verwiesen, dass das Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden könne.
Das Urteil wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 04.09.2007 an diesem Tag in den Briefkasten des Klägers eingelegt, nachdem ein Versuch das Schriftstück zu übergeben erfolglos geblieben war.
Am 22.11.2007 ist beim Bayerischen Landessozialgericht ein nicht unterschriebenes Schreiben des Klägers vom 17.10.2007 eingegangen, mit der Kläger geltend gemacht hat, das Urteil vom 24.07.2007 (S 7 AL 454/04) beruhe auf falschen Aussagen der Fa. S. und des Arbeitsamtes W ...
Nach gerichtlicher Aufforderung mitzuteilen, ob das Schreiben vom 17.10.2007 als Berufung gegen das Urteil vom 24.07.2007 zu verstehen sei, teilte der Kläger am 06.12.2007 mit, dass er Klage gegen das Urteil vom 24.07.2007 erhebe.
Der Kläger beantragt sinngemäß: Die Bescheide vom 19.05.2004 und 21.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2004 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 12.05.2004 bis 01.06.2004 nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen.
Sie verweist darauf, dass der Kläger ab dem 02.06.2004 wieder Arbeitslosenhilfe bezogen habe, so dass lediglich der Zeitraum vom 12.05.2004 bis 01.06.2004 im Streit stehe. Für diesen Zeitraum könne der Kläger lediglich 364,77 EUR an Leistungen beanspruchen, so dass eine Berufung nicht statthaft sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, sowie auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das als Berufung verstandene Rechtsmittel des Klägers ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften über das Berufungsverfahren nichts anderes ergibt, § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der bis 31.03.2008 maßgeblichen Fassung).
Vorliegend bedurfte die Berufung der Zulassung, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet den Betrag von 500,00 EUR nicht. Der Kläger begehrt (sinngemäß) die Auszahlung der Leistungen für den Zeitraum vom 12.05.2004 bis 01.06.2004, für den die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit und das Ruhen des Anspruches festgestellt hat. Für diesen Zeitraum von drei Wochen hätte der Kläger - bei einem wöchentlichen Leistungsanspruch auf Arbeitslosenhilfe von 121,59 EUR - lediglich 364,77 EUR zu beanspruchen. Allein dieser Betrag ist im Berufungsverfahren noch streitig, nachdem der Kläger ab dem 02.06.2004 - nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten wieder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Nicht werterhöhend war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass weitergehende Leistungen (Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) an den Leistungsbezug anknüpfen. Es ist allein auf die Höhe des streitigen Leistungsanspruches abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2004 - Az. B 7 AL 104/03 in SozR 4-1500 § 144 Nr 2).
Das SG hat im Urteil vom 24.07.2007 die Berufung jedoch nicht zugelassen. Eine Zulassung wurde weder im Tenor der Entscheidung ausgesprochen, noch lässt sich den Entscheidungsgründen ausdrücklich entnehmen, dass das SG die Berufung zulassen wollte (vgl. zu den Anforderungen an eine Zulassung Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 144 Rdnr 38ff mwN).
Soweit das Rechtsmittel des Klägers, das er mit Schriftsatz vom 17.10.2007 eingelegt hat, allein nach seinem Wortlaut nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann, und hierin auch eine Nichtzulassungsbeschwerde zu sehen ist, auf die das SG in der Rechtsmittelbelehrung bereits hingewiesen hat, wird hierüber gesondert zu entscheiden sein. Das Rechtsmittel der Berufung ist jedoch zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe nach § 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit.
Der Kläger stand bei der Beklagten seit 1991 im regelmäßigen Leistungsbezug. Zuletzt bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid 02.01.2004 Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 01.01.2004 in Höhe von 121,59 EUR wöchentlich.
Mit Schreiben vom 29.04.2004 bot die Beklagte dem Kläger eine Beschäftigung bei der Fa. S. im Rahmen einer Personal-Service-Agentur (PSA) an.
Die PSA teilte der Beklagten mit Scheiben vom 11.05.2004 mit, der Kläger habe im Rahmen des Vorstellungsgespräches an diesem Tag die Aufnahme einer Tätigkeit mit der Begründung abgelehnt, er beziehe lieber ein sicheres Einkommen vom Arbeitsamt.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2004 den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum 12.05.2004 bis 01.06.2004 (drei Wochen) fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund durch sein Verhalten im Vorstellungsgespräch am 11.05.2004 das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Mit Bescheid vom 21.05.2004 hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 12.05.2004 (bis 01.06.2004) auf.
Den Widerspruch des Klägers vom 03.06.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2004 als unbegründet zurück.
Mit der am 28.06.2004 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage brachte der Kläger vor, dass die Fa. S. nicht in der Lage gewesen sei, ihm eine Arbeit zu vermitteln.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 24.07.2007 ab, weil der Kläger keinen wichtigen Grund für sich in Anspruch nehmen könne, eine Beschäftigung bei der Fa. S. zu verweigern. Das SG führte aus, dass gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben sei und in der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf verwiesen, dass das Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden könne.
Das Urteil wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 04.09.2007 an diesem Tag in den Briefkasten des Klägers eingelegt, nachdem ein Versuch das Schriftstück zu übergeben erfolglos geblieben war.
Am 22.11.2007 ist beim Bayerischen Landessozialgericht ein nicht unterschriebenes Schreiben des Klägers vom 17.10.2007 eingegangen, mit der Kläger geltend gemacht hat, das Urteil vom 24.07.2007 (S 7 AL 454/04) beruhe auf falschen Aussagen der Fa. S. und des Arbeitsamtes W ...
Nach gerichtlicher Aufforderung mitzuteilen, ob das Schreiben vom 17.10.2007 als Berufung gegen das Urteil vom 24.07.2007 zu verstehen sei, teilte der Kläger am 06.12.2007 mit, dass er Klage gegen das Urteil vom 24.07.2007 erhebe.
Der Kläger beantragt sinngemäß: Die Bescheide vom 19.05.2004 und 21.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2004 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 12.05.2004 bis 01.06.2004 nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen.
Sie verweist darauf, dass der Kläger ab dem 02.06.2004 wieder Arbeitslosenhilfe bezogen habe, so dass lediglich der Zeitraum vom 12.05.2004 bis 01.06.2004 im Streit stehe. Für diesen Zeitraum könne der Kläger lediglich 364,77 EUR an Leistungen beanspruchen, so dass eine Berufung nicht statthaft sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, sowie auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das als Berufung verstandene Rechtsmittel des Klägers ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften über das Berufungsverfahren nichts anderes ergibt, § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der bis 31.03.2008 maßgeblichen Fassung).
Vorliegend bedurfte die Berufung der Zulassung, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet den Betrag von 500,00 EUR nicht. Der Kläger begehrt (sinngemäß) die Auszahlung der Leistungen für den Zeitraum vom 12.05.2004 bis 01.06.2004, für den die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit und das Ruhen des Anspruches festgestellt hat. Für diesen Zeitraum von drei Wochen hätte der Kläger - bei einem wöchentlichen Leistungsanspruch auf Arbeitslosenhilfe von 121,59 EUR - lediglich 364,77 EUR zu beanspruchen. Allein dieser Betrag ist im Berufungsverfahren noch streitig, nachdem der Kläger ab dem 02.06.2004 - nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten wieder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Nicht werterhöhend war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass weitergehende Leistungen (Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) an den Leistungsbezug anknüpfen. Es ist allein auf die Höhe des streitigen Leistungsanspruches abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2004 - Az. B 7 AL 104/03 in SozR 4-1500 § 144 Nr 2).
Das SG hat im Urteil vom 24.07.2007 die Berufung jedoch nicht zugelassen. Eine Zulassung wurde weder im Tenor der Entscheidung ausgesprochen, noch lässt sich den Entscheidungsgründen ausdrücklich entnehmen, dass das SG die Berufung zulassen wollte (vgl. zu den Anforderungen an eine Zulassung Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 144 Rdnr 38ff mwN).
Soweit das Rechtsmittel des Klägers, das er mit Schriftsatz vom 17.10.2007 eingelegt hat, allein nach seinem Wortlaut nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann, und hierin auch eine Nichtzulassungsbeschwerde zu sehen ist, auf die das SG in der Rechtsmittelbelehrung bereits hingewiesen hat, wird hierüber gesondert zu entscheiden sein. Das Rechtsmittel der Berufung ist jedoch zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe nach § 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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