Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 5008/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 238/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung.
Mit Bescheid vom 18.12.2001/Widerspruchsbescheid vom 13.06.2002 machte die Beklagte aufgrund einer Betriebsprüfung vom 05.04.2001 bis 11.12.2001 an drei Tagen für den Prüfzeitraum 1997 Nachforderungen über 39.117,74 DM = 20.000,58 EUR geltend. Entsprechend der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin dagegen Klage vor das Sozialgericht Nürnberg erhoben (Az.: S 11 RJ 480/02 PR), welche an das örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen wurde (Az.: S 10 KR 5008/03). Mit Gerichtsbescheid vom 15.07.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Verwaltungsentscheidung sei rechtmäßig, der Kläger habe diese nicht dezidierten Angriffmitteln angefochten. Deshalb sei der Bescheid vom 01.03.2002/Widerspruchsbescheid vom 13.06.2002 aufgrund einer Betriebsprüfung vom 05.04.2001 und 24.01.2002 an sechs Tagen für den Zeitraum 1998 bis 2000 nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Termin vom 16.05.2006 geltend gemacht, im gerichtlichen Verfahren seien drei Bereiche verwechselt worden. Gegenständlich sei die Betriebsprüfung des Zeitraumes 1997, während zwei weitere Entscheidungen hinsichtlich des Prüfzeitraumes 1998 bis 2000 noch vor dem Sozialgericht Bayreuth anhängig seien. Der angegriffene Gerichtsbescheid beziehe sich auf den Prüfzeitraum 1997, in der Begründung sei aber auf den Prüfzeitraum 1998 bis 2000 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.07.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.07.2005 zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und im Sinne der Zurückverweisung auch begründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2002, mit welchem die Beklagte für den Prüfzeitraum 1997 aufgrund der Betriebsprüfung an drei Tagen vom 05.04.2001 bis 11.12.2001 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 20.000,58 EUR geltend gemacht hat. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Kläger gegen diese Entscheidung Klage vor das Sozialgericht Nürnberg erhoben hat (Az.: S 11 RJ 480/02 PR). Im Rahmen des anschließenden nach Verweisung vor dem Sozialgericht Bayreuth unter dem Az.: S 10/9 KR 5008/03 durchgeführten Gerichtsverfahrens kam es zu einer Verwechslung, weil zwischen den Beteiligten gleichzeitig zwei weitere Nachforderungen für den Prüfzeitraum 1998 bis 2000 streitig geworden waren.
Dementsprechend ergibt sich aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth, das dort nicht über den gegenständlichen Zeitraum 1997 entschieden worden ist. Vielmehr beziehen sich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf eine Nachforderung von Beiträgen, Umlagen und Säumniszuschlägen von insgesamt 44.770,17 EUR (Bescheid vom 01.03.2002/Widerspruchsbescheid vom 13.06.2002) betreffend den Prüfzeitraum 1998 bis 2000. Auf die Berufung des Klägers war deshalb die Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth wegen Inkongruenz aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufklärung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuweisen. Dieses wird in seiner Entscheidung auch über die Kostentragungspflicht zu befinden haben.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung.
Mit Bescheid vom 18.12.2001/Widerspruchsbescheid vom 13.06.2002 machte die Beklagte aufgrund einer Betriebsprüfung vom 05.04.2001 bis 11.12.2001 an drei Tagen für den Prüfzeitraum 1997 Nachforderungen über 39.117,74 DM = 20.000,58 EUR geltend. Entsprechend der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin dagegen Klage vor das Sozialgericht Nürnberg erhoben (Az.: S 11 RJ 480/02 PR), welche an das örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen wurde (Az.: S 10 KR 5008/03). Mit Gerichtsbescheid vom 15.07.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Verwaltungsentscheidung sei rechtmäßig, der Kläger habe diese nicht dezidierten Angriffmitteln angefochten. Deshalb sei der Bescheid vom 01.03.2002/Widerspruchsbescheid vom 13.06.2002 aufgrund einer Betriebsprüfung vom 05.04.2001 und 24.01.2002 an sechs Tagen für den Zeitraum 1998 bis 2000 nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Termin vom 16.05.2006 geltend gemacht, im gerichtlichen Verfahren seien drei Bereiche verwechselt worden. Gegenständlich sei die Betriebsprüfung des Zeitraumes 1997, während zwei weitere Entscheidungen hinsichtlich des Prüfzeitraumes 1998 bis 2000 noch vor dem Sozialgericht Bayreuth anhängig seien. Der angegriffene Gerichtsbescheid beziehe sich auf den Prüfzeitraum 1997, in der Begründung sei aber auf den Prüfzeitraum 1998 bis 2000 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.07.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.07.2005 zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und im Sinne der Zurückverweisung auch begründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2002, mit welchem die Beklagte für den Prüfzeitraum 1997 aufgrund der Betriebsprüfung an drei Tagen vom 05.04.2001 bis 11.12.2001 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 20.000,58 EUR geltend gemacht hat. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Kläger gegen diese Entscheidung Klage vor das Sozialgericht Nürnberg erhoben hat (Az.: S 11 RJ 480/02 PR). Im Rahmen des anschließenden nach Verweisung vor dem Sozialgericht Bayreuth unter dem Az.: S 10/9 KR 5008/03 durchgeführten Gerichtsverfahrens kam es zu einer Verwechslung, weil zwischen den Beteiligten gleichzeitig zwei weitere Nachforderungen für den Prüfzeitraum 1998 bis 2000 streitig geworden waren.
Dementsprechend ergibt sich aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth, das dort nicht über den gegenständlichen Zeitraum 1997 entschieden worden ist. Vielmehr beziehen sich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf eine Nachforderung von Beiträgen, Umlagen und Säumniszuschlägen von insgesamt 44.770,17 EUR (Bescheid vom 01.03.2002/Widerspruchsbescheid vom 13.06.2002) betreffend den Prüfzeitraum 1998 bis 2000. Auf die Berufung des Klägers war deshalb die Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth wegen Inkongruenz aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufklärung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuweisen. Dieses wird in seiner Entscheidung auch über die Kostentragungspflicht zu befinden haben.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
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