L 19 R 168/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 543/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 168/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 376/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.10.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Altersrente des Klägers.

Der im Jahre 1936 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland von 1969 bis 1986 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.

Auf den Antrag vom 05.02.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 03.09.2001 Regelaltersrente ab 01.07.2001. Die Rente betrug monatlich 659,94 DM netto. Der Kläger bezieht zudem eine Altersrente aus der türkischen Versicherung.

Am 09.09.2002 beantragte der Kläger, den Rentenbescheid vom 03.09.2001 hinsichtlich der Rentenhöhe zu überprüfen gemäß § 44 SGB X. Er machte insbesondere geltend, er habe in Deutschland längere Zeiten der Arbeitslosigkeit, von ca. 4 Jahren, zurückgelegt, die der Versicherungsträger bei der Rente nicht berücksichtigt habe. Er legte eine Anzahl von Bewilligungsbescheiden und Leistungsnachweisen der Arbeitsverwaltung vor.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 28.01.2003 mit, die Überprüfung habe keine weiteren anrechnungsfähigen Zeiten ergeben. Eine Anerkennung zusätzlicher Zeiten und eine Neufeststellung der Rente sei nicht möglich. Dem Bescheid war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.

Mit Schreiben vom 05.08.2003 wandte sich der Kläger an das Sozialgericht Bayreuth. Er beanstandete die nach seiner Meinung unzutreffende Rentenberechnung und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Beklagten. Die Beklagte wies darauf hin, dass in dieser Sache bereits ein Widerspruchsverfahren bei ihr anhängig sei. Sie wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.01.2003 mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2003 als unbegründet zurück. Eine nochmalige eingehende Überprüfung habe ergeben, dass bei Berechnung der Altersrente sämtliche Zeiten berücksichtigt und alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beachtet worden seien. Nach Art 28 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens vom 30.04.1964 (idF des Zusatzabkommens vom 02.11.1984) sei die vom deutschen Versicherungsträger zu gewährende Rente ausschließlich aus den deutschen Versicherungszeiten zu errechnen.

Der Kläger hat sein Klagebegehren weiter verfolgt.

Mit Urteil vom 19.10.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zunächst unzulässige Klage sei nach Durchführung des Vorverfahrens zulässig geworden. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da keine Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides vom 03.09.2001 festzustellen sei. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, die Beklagte habe entgegen dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit seine türkischen Zeiten rechtswidrig nicht angerechnet, sei festzustellen, dass nach Art 28 dieses Abkommens die vom deutschen Versicherungsträger zu gewährende Rente ausschließlich aus den deutschen Versicherungszeiten zu errechnen sei. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, bei der Rentenberechnung seien bei ihm Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe von etwa 4 Jahren rechtswidrig nicht angerechnet worden, sei diese Einlassung nicht zutreffend. Eine Überprüfung auch durch das Gericht habe ergeben, dass sämtliche aufgeführten Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bereits in den Unterlagen der Beklagten dokumentiert und im Versicherungsverlauf zur Rente berücksichtigt seien. Die pauschale Behauptung des Klägers, bei der Rentenberechnung seien Entgeltpunkte unrichtig bzw. unvollständig erfasst worden sei nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der Rentenberechnung nachzuweisen. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei die Klage zum Sozialgericht unzulässig, da dafür der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben wäre. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2003 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2003 in Verbindung mit dem Rentenbescheid vom 03.09.2001 sei insgesamt nicht zu beanstanden.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 26.02.2007 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er wiederholte im Einzelnen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren (zu den im Einzelnen vom SG abgehandelten Punkten), wobei er lediglich eine Schadensersatzforderung von zwei Millionen EUR aus diesem Verfahren herausgehalten haben wollte.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 19.10.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 03.09.2001 und Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2003 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2003 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Streitig ist die Höhe der laufenden Altersrente.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Altersrente des Klägers nicht fehlerhaft berechnet ist. Es hat sich im Einzelnen mit den im Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten und der Bewertung dieser Zeiten auseinandergesetzt. Dabei hat es festgestellt, dass keine weiteren Versicherungszeiten anzurechnen sind und dass die Berechnung der Entgeltpunkte nicht zu beanstanden ist. Für den Anspruch auf Schadensersatz hat es die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für nicht gegeben angesehen.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist inhaltsgleich mit dem aus dem Klageverfahren. Er hat insbesondere keine einzelnen Zeitabschnitte benannt, die vom Versicherungsverlauf nicht erfasst wären und hat auch nicht im Konkreten dargelegt, in welchen Punkten die Berechnung fehlerhaft sein sollte.

Der Senat sieht nach § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Da die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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