Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 125/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 598/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI (Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch) streitig.
Der 1944 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er beantragte am 28.06.2002 über den zuständigen kroatischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Rentenantrag gab er an, keine Berufsausbildung absolviert zu haben. Der kroatische Versicherungsträger teilte mit, dass der Kläger in seiner Heimat vom 06.04.1961 - mit kurzen Unterbrechungen - bis zum 17.03.1964 gearbeitet habe, darüber hinaus seien die Monate Januar und Februar 1968, der Zeitraum vom 27.09.1975 bis zum 30.11.1988 sowie die Zeit vom 20.06.1991 bis zum 31.12.1998 durchgehend mit kroatischen Versicherungszeiten belegt. Der Kläger bezieht seit Januar 1999 eine Invalidenrente vom kroatischen Versicherungsträger. In Deutschland entrichtete er im Zeitraum vom 14.08.1969 bis zum 04.11.1974 für insgesamt 46 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger wurde in Z. über den dortigen Versicherungsträger vom Neuropsychiater Dr.D. am 27.02.2003 begutachtet. Dieser sah den Kläger als nicht erwerbsgemindert bezogen auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes an. Beim Gutachter gab der Kläger an, in Deutschland als gelernter Bauarbeiter tätig gewesen zu sein.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.06.2003 den Rentenantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei, da er noch mehr als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne.
Nachdem der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, wurde er von der Beklagten aufgefordert Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergebe, welche Berufstätigkeit er in Deutschland verrichtet habe. Insbesondere sei von Bedeutung, ob er als einfach angelernter Arbeiter oder Facharbeiter tätig gewesen sei. Er möge deswegen Arbeitszeugnisse und Arbeitsverträge oder andere Unterlagen vorlegen. Auf Anfrage der Beklagten antwortete die Firma I. GmbH Hauptverwaltung, bei der der Kläger vom 14.08.1973 bis zum 04.11.1974 zuletzt in Deutschland beschäftigt war, dass aus der damaligen Zeit keine Unterlagen mehr vorlägen und keine Auskunft erteilt werden könne. Der Kläger selbst gab als Antwort auf die Nachfrage der Beklagten an, dass eine Firma Z. alle seine Unterlagen besitzen würde, insbesondere sein Diplom als Zimmermann.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2003 wurde der Widerspruch durch die Beklagte als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne. Berufsunfähig nach § 240 SGB VI sei er ebenfalls nicht, da von einem Beruf als ungelernter Bauarbeiter auszugehen sei und diese Tätigkeit in die Gruppe der ungelernten Arbeiter einzuordnen sei. Ein Berufsschutz als Facharbeiter oder als "gehobener Angelernter" könne nicht anerkannt werden. Der letzte Arbeitgeber habe angegeben, keine Unterlagen mehr zu haben, und der Kläger selber habe keinerlei Nachweise über seine berufliche Qualifikation vorgelegt. Im Rentenantrag habe er zudem angegeben, keine Berufsausbildung zurückgelegt zu haben.
Am 09.02.2004 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut, die er im wesentlichen mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründete, und legte einen Entlassungsbrief des Krankenhauses Split über eine Behandlung im Dezember 2003 vor.
Der Kläger wurde auf internistischem Fachgebiet von Dr.P. persönlich untersucht. In seinem Gutachten vom 23./24.11.2005 stellte Dr.P. folgende Diagnosen:
- chronische Alkoholerkrankung bei vordiagnostizierter Leber zirrhose,
- Wirbelsäulenbeschwerden mit Nerven- und Wurzelreizerscheinun gen,
- Polyneuropathie der Beine, - psychovegetatives Syndrom mit rezidivierenden Verstimmungen, Kopfschmerzen, - Schulterhochstand links mit geringer Bewegungsbeeinträchti gung der linken Schulter, - chronische Bronchitis mit rezidivierenden Beschwerden sowie - rezidivierende Pilzinfektionen im Zehenbereich.
Der Kläger könne trotz dieser Diagnosen leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne besonderen Zeitdruck, ohne Zwangshaltung und ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit mehr als sechs Stunden täglich verrichten.
Der Psychiater und Neurologe Dr.R. erstellte am 23.11.2005, ebenfalls nach persönlicher Untersuchung des Klägers, ein Gutachten und bescheinigte auf nervenärztlichem Fachgebiet folgende Erkrankungen:
- chronische Alkoholerkrankung bei vordiagnostizierter Leber zirrhose, - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskel reizerscheinungen, - psychovegetatives Syndrom mit depressiven Verstimmungen, - rezidivierende Kopfschmerzen, - Polyneuropathie der Beine.
Auch er war der Meinung, dass der Kläger leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, ohne Zeitdruck, ohne Zwangshaltung und ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, vollschichtig verrichten könne. Der Gesundheitszustand des Klägers sei durch vollständigen Alkoholverzicht besserbar.
Mit Urteil vom 30. Januar 2005 wies das Sozialgericht Landshut die Klage ab, da der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI sei. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht berufsunfähig, da er zwar gegenüber der Beklagten angegeben habe, er habe ein Diplom als Zimmermann, gegenüber dem Gericht habe er allerdings angegeben, er habe eine Ausbildung als Maurer zurückgelegt. Er habe dem Sozialgericht Landshut mitgeteilt, dass er sich an Einzelheiten bezüglich seiner Beschäftigungen nicht mehr erinnern könne und er Zeugnisse über die Berufsausbildung der Beklagten vorgelegt habe.
Mit Schreiben vom 20.07.2006 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass seine 46 Versicherungsmonate in Deutschland und die über 23 Jahre Versicherungszeiten in Kroatien ausreichen würden, um die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Die Beklagte habe seinen zerrütteten Gesundheitszustand mit allen Beschwerden anzuerkennen und ihm deswegen eine Rente zu gewähren. Er erhalte bereits eine Rente durch den kroatischen Rentenversicherungsträger und mit 62 Jahren habe er keinerlei Aussicht mehr auf einen vollwertigen Arbeitsplatz.
Das Bayer. Landessozialgericht hat den Kläger aufgefordert, Nachweise über seine berufliche Qualifikation vorzulegen.
Die Beklagte hat eine Liste von Arbeitgebern, bei denen der Kläger vor 1973 gearbeitet hatte, vorgelegt, aus der hervorgeht, dass von den Arbeitgebern der Jahre 1973 und 1974 lediglich noch die I. Fertigbau GmbH existiert.
Die Firma I. Fertigbau GmbH hat mitgeteilt, dass der Kläger bei ihr im Jahr 1973 als Helfer im Beton- und Armierungsbereich gearbeitet hat.
Der Gesundheitszustand des Klägers wurde auf orthopädischem Fachgebiet von Dr.G. untersucht. Dr.G. hat in seinem Gutachten vom 10.11.2007 festgestellt, dass der Kläger an einer Schultergelenksarthrose linksseitig, einer Schultereckgelenksarthrose linksseitig beginnend, einer Chondromatose des linken Schultergelenkes einhergehend mit Einschränkungen der Beweglichkeit des Schultergelenkes leide und außerdem ein chronisches HWS-Syndrom mit leichteren zum Teil wiederkehrenden Muskelreizerscheinungen ohne Nervenreizerscheinungen habe.
Aufgrund der Schulter- und Wirbelsäulenbeschwerden könne der Kläger nur noch Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung aus wechselnden Haltungspositionen durchführen. Der Kläger könne schwere Gegenstände nicht mehr tragen und ebenso wenig könne er auf Leitern und Gerüsten arbeiten sowie unphysiologische Haltungen einnehmen. Er könne unter diesen Bedingungen noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Einschränkungen hinsichtlich der Gehfähigkeit bestünden nicht.
Auf nervenfachärztlichem Gebiet ist ein Gutachten von Dr.K. , der den Kläger am 11.10.2007 untersucht hat, eingeholt worden.
Dr.K. stellt in seinem Gutachten folgende Diagnosen:
- leichte sensomotorische Polyneuropathie ohne begleitende mo torische Ausfälle und ohne sensible Ataxie - möglicherweise eine Alkoholkrankheit, die derzeit allerdings deutlich in Remission übergegangen sei.
Der Kläger könne ab Rentenantragsstellung noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Diese Tätigkeiten müssten einfache Tätigkeiten sein ohne besondere Anforderungen an die geistige Belastbarkeit. Aus körperlicher Sicht seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten noch möglich. Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges konnte Dr.K. nicht feststellen. Auch die Umstellungsfähigkeit des Klägers sieht er noch als gegeben an.
Des weiteren ist ein internistisches Gutachten von Dr.E. eingeholt worden, der in seinem Gutachten vom 13.12.2007 auf internistischem Fachgebiet folgende Diagnosen stellt:
- Hepatopathie mit rezidivierenden Oberbauchbeschwerden, - Verdacht auf Refluxkrankheit, - Verdacht auf chronisch obstruktive Bronchitis - Verdacht auf Zustand nach ateriellem Hyptertonus - Verdacht auf leichte venöse Insuffizienz beider Beide, - Gefäßrisikofaktoren (Hyperlipidämie, Hyperrurichämie, Adipositas Grad I), - geringe Hörminderung.
Unter Berücksichtigung aller drei Fachgutachten führt Dr.E. aus, könne der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten, wobei es sich um einfache Tätigkeiten handeln müsse, ohne besondere Anforderungen an die geistige Belastbarkeit. Der Kläger müsse die Möglichkeit haben, die Haltungsposition zu wechseln. Nicht mehr möglich sei das Tragen von schweren Gegenständen, ebenso eine Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten. Der Kläger müsse häufiges Bücken und Zwangshaltungen vermeiden und ebenso dauerhaft stehende Tätigkeiten. Arbeitsplätze mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit reizende Gase und Dämpfe zu inhalieren, seien dem Kläger nicht mehr zumutbar, ebenso Arbeitsplätze mit erhöhtem Lärmpegel.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Sozialgericht Landshut hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2003 mit Urteil vom 31.01.2006 abgewiesen, weil der Kläger nach dem Ergebnis des Gerichtsverfahrens keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (Bundesgesetzblatt I S.1827) hat.
Nach § 43 Abs. 1 bzw. Abs.2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Warte zeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht alle.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung hat er unter Berücksichtigung der in Kroatien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zwar die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und die allgemeine Wartezeit erfüllt.
Er ist aber weder berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs.2 SGB VI noch liegt eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2 SGB VI vor.
Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind nach § 240 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI).
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränkt. Der Kläger kann ab Rentenantragstellung am 28.06.2002 nur noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten, wobei es sich hierbei um einfache Tätigkeiten handeln muss ohne besondere Anforderungen an die geistige Belastbarkeit. Der Kläger muss hierbei die Möglichkeit haben, die Haltungsposition zu wechseln. Nicht mehr möglich ist dem Kläger das Tragen von schweren Gegenständen, ebenso wie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Bei der Arbeit muss der Kläger häufiges Bücken und Zwangshaltungen vermeiden. Dauerhaft stehende Tätigkeiten kann er nicht mehr ausüben. Arbeitsplätze mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit reizende Gase und Dämpfe zu inhalieren, müssen ebenfalls vermieden werden, genauso wie solche mit erhöhtem Lärmpegel.
Dieses Leistungsvermögen ergibt sich aus den vom Senat von Amts wegen eingeholten Gutachten von Dr.E. , Dr.K. und Dr.G. , die auch übereinstimmen mit den vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr.P. und Dr.R. sowie bestätigt werden von dem Gutachter im Verwaltungsverfahren Dr.D ... Die von den gerichtlichen Sachverständigen abgegebenen Beurteilungen sind in sich schlüssig und überzeugend, da sie den Gesundheitszustand des Klägers auf der Grundlage der vorliegenden Befunde wiedergeben und nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft auf der Basis von klinischen und technischen Untersuchungsbefunden und unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Angaben erfolgten. Der Senat schließt sich daher diesen Beurteilungen an.
Auf internistischem Fachgebiet ist die wesentliche leistungsmindernde Erkrankung eine Leberzirrhose bei chronischer Alkoholerkrankung. Im Rahmen der letzten Begutachtung bei Dr.E. konnte die im Vorgutachten beschriebene relevante Leberzirrhose nicht mehr bestätigt werden. Auch die Osophagusvarizen konnte Dr.E. nicht feststellen. Wesentliche Leistungsminderungen aufgrund des internistischen Fachgebiets waren von Dr. E. nicht feststellbar. Im Rahmen der nervenärztlich-psychiatrischen Untersuchung war der psychiatrische Untersuchungsbefund bei einfach strukturierter Persönlichkeit weitgehend unauffällig. Es gab keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Beeinträchtigung und für eine depressive Symptomatik. Auch Dr.K. konnte nicht mehr klären, ob früher eine manifeste Alkoholerkrankung vorgelegen hat. So war lediglich noch eine leichte sensomotorische Polyneuropathie zu diagnostizieren.
Im Rahmen des orthopädischen Gutachtens werden vor allem degenerative Veränderungen am Schultergelenk sowie ein chronisches HWS-Syndrom als leistungseinschränkend bezeichnet. Funktionell hat sich eine schmerzbedingte Einschränkung des linken Schultergelenkes nachweisen lassen. Die vom Kläger berichteten Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule konnten röntgenologisch nicht bestätigt werden, so dass sich eine quantitative Leistungseinschränkung aufgrund der festgestellten Befunde nicht begründen ließ.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Klägers auszugehen, d.h. von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung, die im Inland ausgeübt wurde (vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Niesel, § 240 SGB VI RdNr.14 und 15).
Der Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland von August 1969 bis November 1974 für insgesamt 46 Kalendermonate pflichtversichert tätig. Ausweislich der in der Akte befindlichen Versicherungskarte hat der Kläger in Deutschland in wechselnden Beschäftigungsverhältnissen von drei bis sieben Monaten Dauer gearbeitet. Der Kläger konnte selber keinen Nachweis über eine Berufsausbildung vorlegen und hat im Verwaltungsverfahren, im Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut und vor dem Bayer. Landessozialgericht zu seiner Berufsausbildung widersprüchliche Angaben bzw. keine Angaben gemacht. Letztlich konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er in seiner Heimat eine Ausbildung zum Maurer oder auch zum Zimmermann absolviert hat. Aus der Auskunft der Firma I. Fertigbau GmbH ergibt sich, dass er als ungelernter Arbeiter tätig war.
Auch wenn dem Kläger die Ausübung einer Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter oder als ungelernter Arbeiter im Fertigbau aufgrund des ihm verbliebenen Leistungsvermögens nicht mehr möglich und zumutbar ist, so ist er doch nach dem vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Denn nach der vorliegenden Auskunft handelt es sich bei dem Kläger um einen einfachen angelernten Arbeiter. Als Angelernter des sogenannten unteren Bereiches ist er auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist, ohne dass es einer konkreten Benennung einer bestimmten ausübbaren Verweisungstätigkeit bedarf.
Da der Kläger keinen Berufsschutz hat und er damit nicht in eine Gruppe mit der Zuordnung des Leitberufes des angelernten Arbeiters im oberen Bereich einzugruppieren ist, ist eine konkrete Verweisungstätigkeit hier nicht zu benennen und der Kläger ist nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.
Der Kläger ist aber auch erst recht nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert gemäß § 43 SGB VI, da er mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch mindestens täglich sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsminderung hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gem. § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI (Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch) streitig.
Der 1944 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er beantragte am 28.06.2002 über den zuständigen kroatischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Rentenantrag gab er an, keine Berufsausbildung absolviert zu haben. Der kroatische Versicherungsträger teilte mit, dass der Kläger in seiner Heimat vom 06.04.1961 - mit kurzen Unterbrechungen - bis zum 17.03.1964 gearbeitet habe, darüber hinaus seien die Monate Januar und Februar 1968, der Zeitraum vom 27.09.1975 bis zum 30.11.1988 sowie die Zeit vom 20.06.1991 bis zum 31.12.1998 durchgehend mit kroatischen Versicherungszeiten belegt. Der Kläger bezieht seit Januar 1999 eine Invalidenrente vom kroatischen Versicherungsträger. In Deutschland entrichtete er im Zeitraum vom 14.08.1969 bis zum 04.11.1974 für insgesamt 46 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger wurde in Z. über den dortigen Versicherungsträger vom Neuropsychiater Dr.D. am 27.02.2003 begutachtet. Dieser sah den Kläger als nicht erwerbsgemindert bezogen auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes an. Beim Gutachter gab der Kläger an, in Deutschland als gelernter Bauarbeiter tätig gewesen zu sein.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.06.2003 den Rentenantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei, da er noch mehr als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne.
Nachdem der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, wurde er von der Beklagten aufgefordert Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergebe, welche Berufstätigkeit er in Deutschland verrichtet habe. Insbesondere sei von Bedeutung, ob er als einfach angelernter Arbeiter oder Facharbeiter tätig gewesen sei. Er möge deswegen Arbeitszeugnisse und Arbeitsverträge oder andere Unterlagen vorlegen. Auf Anfrage der Beklagten antwortete die Firma I. GmbH Hauptverwaltung, bei der der Kläger vom 14.08.1973 bis zum 04.11.1974 zuletzt in Deutschland beschäftigt war, dass aus der damaligen Zeit keine Unterlagen mehr vorlägen und keine Auskunft erteilt werden könne. Der Kläger selbst gab als Antwort auf die Nachfrage der Beklagten an, dass eine Firma Z. alle seine Unterlagen besitzen würde, insbesondere sein Diplom als Zimmermann.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2003 wurde der Widerspruch durch die Beklagte als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne. Berufsunfähig nach § 240 SGB VI sei er ebenfalls nicht, da von einem Beruf als ungelernter Bauarbeiter auszugehen sei und diese Tätigkeit in die Gruppe der ungelernten Arbeiter einzuordnen sei. Ein Berufsschutz als Facharbeiter oder als "gehobener Angelernter" könne nicht anerkannt werden. Der letzte Arbeitgeber habe angegeben, keine Unterlagen mehr zu haben, und der Kläger selber habe keinerlei Nachweise über seine berufliche Qualifikation vorgelegt. Im Rentenantrag habe er zudem angegeben, keine Berufsausbildung zurückgelegt zu haben.
Am 09.02.2004 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut, die er im wesentlichen mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründete, und legte einen Entlassungsbrief des Krankenhauses Split über eine Behandlung im Dezember 2003 vor.
Der Kläger wurde auf internistischem Fachgebiet von Dr.P. persönlich untersucht. In seinem Gutachten vom 23./24.11.2005 stellte Dr.P. folgende Diagnosen:
- chronische Alkoholerkrankung bei vordiagnostizierter Leber zirrhose,
- Wirbelsäulenbeschwerden mit Nerven- und Wurzelreizerscheinun gen,
- Polyneuropathie der Beine, - psychovegetatives Syndrom mit rezidivierenden Verstimmungen, Kopfschmerzen, - Schulterhochstand links mit geringer Bewegungsbeeinträchti gung der linken Schulter, - chronische Bronchitis mit rezidivierenden Beschwerden sowie - rezidivierende Pilzinfektionen im Zehenbereich.
Der Kläger könne trotz dieser Diagnosen leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne besonderen Zeitdruck, ohne Zwangshaltung und ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit mehr als sechs Stunden täglich verrichten.
Der Psychiater und Neurologe Dr.R. erstellte am 23.11.2005, ebenfalls nach persönlicher Untersuchung des Klägers, ein Gutachten und bescheinigte auf nervenärztlichem Fachgebiet folgende Erkrankungen:
- chronische Alkoholerkrankung bei vordiagnostizierter Leber zirrhose, - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskel reizerscheinungen, - psychovegetatives Syndrom mit depressiven Verstimmungen, - rezidivierende Kopfschmerzen, - Polyneuropathie der Beine.
Auch er war der Meinung, dass der Kläger leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, ohne Zeitdruck, ohne Zwangshaltung und ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, vollschichtig verrichten könne. Der Gesundheitszustand des Klägers sei durch vollständigen Alkoholverzicht besserbar.
Mit Urteil vom 30. Januar 2005 wies das Sozialgericht Landshut die Klage ab, da der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI sei. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht berufsunfähig, da er zwar gegenüber der Beklagten angegeben habe, er habe ein Diplom als Zimmermann, gegenüber dem Gericht habe er allerdings angegeben, er habe eine Ausbildung als Maurer zurückgelegt. Er habe dem Sozialgericht Landshut mitgeteilt, dass er sich an Einzelheiten bezüglich seiner Beschäftigungen nicht mehr erinnern könne und er Zeugnisse über die Berufsausbildung der Beklagten vorgelegt habe.
Mit Schreiben vom 20.07.2006 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass seine 46 Versicherungsmonate in Deutschland und die über 23 Jahre Versicherungszeiten in Kroatien ausreichen würden, um die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Die Beklagte habe seinen zerrütteten Gesundheitszustand mit allen Beschwerden anzuerkennen und ihm deswegen eine Rente zu gewähren. Er erhalte bereits eine Rente durch den kroatischen Rentenversicherungsträger und mit 62 Jahren habe er keinerlei Aussicht mehr auf einen vollwertigen Arbeitsplatz.
Das Bayer. Landessozialgericht hat den Kläger aufgefordert, Nachweise über seine berufliche Qualifikation vorzulegen.
Die Beklagte hat eine Liste von Arbeitgebern, bei denen der Kläger vor 1973 gearbeitet hatte, vorgelegt, aus der hervorgeht, dass von den Arbeitgebern der Jahre 1973 und 1974 lediglich noch die I. Fertigbau GmbH existiert.
Die Firma I. Fertigbau GmbH hat mitgeteilt, dass der Kläger bei ihr im Jahr 1973 als Helfer im Beton- und Armierungsbereich gearbeitet hat.
Der Gesundheitszustand des Klägers wurde auf orthopädischem Fachgebiet von Dr.G. untersucht. Dr.G. hat in seinem Gutachten vom 10.11.2007 festgestellt, dass der Kläger an einer Schultergelenksarthrose linksseitig, einer Schultereckgelenksarthrose linksseitig beginnend, einer Chondromatose des linken Schultergelenkes einhergehend mit Einschränkungen der Beweglichkeit des Schultergelenkes leide und außerdem ein chronisches HWS-Syndrom mit leichteren zum Teil wiederkehrenden Muskelreizerscheinungen ohne Nervenreizerscheinungen habe.
Aufgrund der Schulter- und Wirbelsäulenbeschwerden könne der Kläger nur noch Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung aus wechselnden Haltungspositionen durchführen. Der Kläger könne schwere Gegenstände nicht mehr tragen und ebenso wenig könne er auf Leitern und Gerüsten arbeiten sowie unphysiologische Haltungen einnehmen. Er könne unter diesen Bedingungen noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Einschränkungen hinsichtlich der Gehfähigkeit bestünden nicht.
Auf nervenfachärztlichem Gebiet ist ein Gutachten von Dr.K. , der den Kläger am 11.10.2007 untersucht hat, eingeholt worden.
Dr.K. stellt in seinem Gutachten folgende Diagnosen:
- leichte sensomotorische Polyneuropathie ohne begleitende mo torische Ausfälle und ohne sensible Ataxie - möglicherweise eine Alkoholkrankheit, die derzeit allerdings deutlich in Remission übergegangen sei.
Der Kläger könne ab Rentenantragsstellung noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Diese Tätigkeiten müssten einfache Tätigkeiten sein ohne besondere Anforderungen an die geistige Belastbarkeit. Aus körperlicher Sicht seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten noch möglich. Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges konnte Dr.K. nicht feststellen. Auch die Umstellungsfähigkeit des Klägers sieht er noch als gegeben an.
Des weiteren ist ein internistisches Gutachten von Dr.E. eingeholt worden, der in seinem Gutachten vom 13.12.2007 auf internistischem Fachgebiet folgende Diagnosen stellt:
- Hepatopathie mit rezidivierenden Oberbauchbeschwerden, - Verdacht auf Refluxkrankheit, - Verdacht auf chronisch obstruktive Bronchitis - Verdacht auf Zustand nach ateriellem Hyptertonus - Verdacht auf leichte venöse Insuffizienz beider Beide, - Gefäßrisikofaktoren (Hyperlipidämie, Hyperrurichämie, Adipositas Grad I), - geringe Hörminderung.
Unter Berücksichtigung aller drei Fachgutachten führt Dr.E. aus, könne der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten, wobei es sich um einfache Tätigkeiten handeln müsse, ohne besondere Anforderungen an die geistige Belastbarkeit. Der Kläger müsse die Möglichkeit haben, die Haltungsposition zu wechseln. Nicht mehr möglich sei das Tragen von schweren Gegenständen, ebenso eine Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten. Der Kläger müsse häufiges Bücken und Zwangshaltungen vermeiden und ebenso dauerhaft stehende Tätigkeiten. Arbeitsplätze mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit reizende Gase und Dämpfe zu inhalieren, seien dem Kläger nicht mehr zumutbar, ebenso Arbeitsplätze mit erhöhtem Lärmpegel.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Sozialgericht Landshut hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2003 mit Urteil vom 31.01.2006 abgewiesen, weil der Kläger nach dem Ergebnis des Gerichtsverfahrens keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (Bundesgesetzblatt I S.1827) hat.
Nach § 43 Abs. 1 bzw. Abs.2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Warte zeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht alle.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung hat er unter Berücksichtigung der in Kroatien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zwar die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und die allgemeine Wartezeit erfüllt.
Er ist aber weder berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs.2 SGB VI noch liegt eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2 SGB VI vor.
Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind nach § 240 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI).
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränkt. Der Kläger kann ab Rentenantragstellung am 28.06.2002 nur noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten, wobei es sich hierbei um einfache Tätigkeiten handeln muss ohne besondere Anforderungen an die geistige Belastbarkeit. Der Kläger muss hierbei die Möglichkeit haben, die Haltungsposition zu wechseln. Nicht mehr möglich ist dem Kläger das Tragen von schweren Gegenständen, ebenso wie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Bei der Arbeit muss der Kläger häufiges Bücken und Zwangshaltungen vermeiden. Dauerhaft stehende Tätigkeiten kann er nicht mehr ausüben. Arbeitsplätze mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit reizende Gase und Dämpfe zu inhalieren, müssen ebenfalls vermieden werden, genauso wie solche mit erhöhtem Lärmpegel.
Dieses Leistungsvermögen ergibt sich aus den vom Senat von Amts wegen eingeholten Gutachten von Dr.E. , Dr.K. und Dr.G. , die auch übereinstimmen mit den vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr.P. und Dr.R. sowie bestätigt werden von dem Gutachter im Verwaltungsverfahren Dr.D ... Die von den gerichtlichen Sachverständigen abgegebenen Beurteilungen sind in sich schlüssig und überzeugend, da sie den Gesundheitszustand des Klägers auf der Grundlage der vorliegenden Befunde wiedergeben und nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft auf der Basis von klinischen und technischen Untersuchungsbefunden und unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Angaben erfolgten. Der Senat schließt sich daher diesen Beurteilungen an.
Auf internistischem Fachgebiet ist die wesentliche leistungsmindernde Erkrankung eine Leberzirrhose bei chronischer Alkoholerkrankung. Im Rahmen der letzten Begutachtung bei Dr.E. konnte die im Vorgutachten beschriebene relevante Leberzirrhose nicht mehr bestätigt werden. Auch die Osophagusvarizen konnte Dr.E. nicht feststellen. Wesentliche Leistungsminderungen aufgrund des internistischen Fachgebiets waren von Dr. E. nicht feststellbar. Im Rahmen der nervenärztlich-psychiatrischen Untersuchung war der psychiatrische Untersuchungsbefund bei einfach strukturierter Persönlichkeit weitgehend unauffällig. Es gab keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Beeinträchtigung und für eine depressive Symptomatik. Auch Dr.K. konnte nicht mehr klären, ob früher eine manifeste Alkoholerkrankung vorgelegen hat. So war lediglich noch eine leichte sensomotorische Polyneuropathie zu diagnostizieren.
Im Rahmen des orthopädischen Gutachtens werden vor allem degenerative Veränderungen am Schultergelenk sowie ein chronisches HWS-Syndrom als leistungseinschränkend bezeichnet. Funktionell hat sich eine schmerzbedingte Einschränkung des linken Schultergelenkes nachweisen lassen. Die vom Kläger berichteten Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule konnten röntgenologisch nicht bestätigt werden, so dass sich eine quantitative Leistungseinschränkung aufgrund der festgestellten Befunde nicht begründen ließ.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Klägers auszugehen, d.h. von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung, die im Inland ausgeübt wurde (vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Niesel, § 240 SGB VI RdNr.14 und 15).
Der Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland von August 1969 bis November 1974 für insgesamt 46 Kalendermonate pflichtversichert tätig. Ausweislich der in der Akte befindlichen Versicherungskarte hat der Kläger in Deutschland in wechselnden Beschäftigungsverhältnissen von drei bis sieben Monaten Dauer gearbeitet. Der Kläger konnte selber keinen Nachweis über eine Berufsausbildung vorlegen und hat im Verwaltungsverfahren, im Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut und vor dem Bayer. Landessozialgericht zu seiner Berufsausbildung widersprüchliche Angaben bzw. keine Angaben gemacht. Letztlich konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er in seiner Heimat eine Ausbildung zum Maurer oder auch zum Zimmermann absolviert hat. Aus der Auskunft der Firma I. Fertigbau GmbH ergibt sich, dass er als ungelernter Arbeiter tätig war.
Auch wenn dem Kläger die Ausübung einer Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter oder als ungelernter Arbeiter im Fertigbau aufgrund des ihm verbliebenen Leistungsvermögens nicht mehr möglich und zumutbar ist, so ist er doch nach dem vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Denn nach der vorliegenden Auskunft handelt es sich bei dem Kläger um einen einfachen angelernten Arbeiter. Als Angelernter des sogenannten unteren Bereiches ist er auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist, ohne dass es einer konkreten Benennung einer bestimmten ausübbaren Verweisungstätigkeit bedarf.
Da der Kläger keinen Berufsschutz hat und er damit nicht in eine Gruppe mit der Zuordnung des Leitberufes des angelernten Arbeiters im oberen Bereich einzugruppieren ist, ist eine konkrete Verweisungstätigkeit hier nicht zu benennen und der Kläger ist nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.
Der Kläger ist aber auch erst recht nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert gemäß § 43 SGB VI, da er mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch mindestens täglich sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsminderung hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gem. § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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