Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 727/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 673/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 482/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Klage auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin, eine aus Bosnien-Herzegowina stammende und nach Heirat in der V. (Serbien und Montenegro) wohnende Klägerin, stand in der Bundesrepublik Deutschland zwischen April 1972 und Februar 1976 in mehreren Beschäftigungsverhältnissen. Hierzu hatte die Beklagte im Juni 2005 für 36 Monate Pflichtbeiträge und - nach Ermittlungen - im Oktober 2005 sechs weitere Pflichtbeiträge, damit insgesamt eine Beitragszeit von 42 Monaten, festgestellt. Im ehemaligen Jugoslawien hat die Klägerin keine Versicherungszeiten zurückgelegt.
Einen wegen angeblich schweren Erkrankungen am 01.06.2005 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 23.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2005 ab, weil die Klägerin die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren entsprechend 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt habe.
Im Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Erstattung der früher vom Lohn abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge, weil sie schwer krank und bettlägerig sei. Der Antrag wurde mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 abgelehnt, weil die Klägerin nach Art.3 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 einer Deutschen gleichzustellen sei und somit zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften berechtigt sei (damit Ausschluss der Erstattung nach § 210 Abs.1 Nr.1 Sozialgesetzbuch Teil VI - SGB VI); außerdem habe sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet und könne daher derzeit nicht die Erstattung der Arbeitnehmeranteile der Rentenversicherungsbeiträge, mit denen die Wartezeit nicht erreicht werde, fordern (2. Alternative gemäß § 210 Abs.1 Nr.2 SGB VI).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der für den Rentenversicherungsfonds entrichteten Beiträge und wünschte eine baldige Entscheidung ("baldmöglichst"), weil sie wegen Angina pectoris schwer krank sei. Hierzu legte sie einen Krankenhausbericht zu einer stationären Behandlung im März/April 2006 wegen dekompensierter ischämischer Herzmuskelerkrankung, Angina pectoris und Diabetes mit Folgeerkrankungen vor.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 15.01.2007 ab, weil sie unbegründet sei. Das Fehlen eines Beitragserstattungsanspruchs ergebe sich aus den Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung begehrte die Klägerin zuerst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Invalidenrente und übersandte zur Begründung ihrer "schweren Erkrankung und totalen Erwerbsunfähigkeit" den kardiologischen Bericht vom 19.06.2007.
Der Senat hat der Klägerin Rechtshinweise gegeben, dass seitens des Gerichts ein im Berufungsverfahren gestellter Rentenantrag nicht bearbeitet und verbeschieden werden könne und eine diesbezügliche Berufung als unzulässig verworfen werden müsse; auf gleichzeitige Anfrage zu ihrem Bestreben und Ziel erklärte sie mit einem am 04.10.2007 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangenen Schreiben, sowohl beim Rentenversicherungsträger Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen als auch wegen der Rente Berufung gegen das Urteil vom 15.01.2007 einlegen zu wollen. Sie wünsche, dass der Senat sie wegen ihres Gesundheitszustands mit einer Invaliditätsrente bei der Rentenversicherungsanstalt verrente. An die Klägerin ist seitens des Senats der Hinweis ergangen, dass das Berufungsgericht von einem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Invalidenrente ausgehe und damit zu rechnen sei, dass die Berufung als unzulässig verworfen und die Klage wegen Unzulässigkeit abzuweisen sei. Die Klägerin begehrt hierauf mit einem bei Gericht am 07.11.2007 eingegangenen Schreiben entweder die Gewährung einer Rente oder die Beitragserstattung.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte zur Zahlung einer Erwerbsminderungsrente zu verurteilen oder - unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 15.01.2007 und des Bescheids der Beklagten vom 02.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 - zur Erstattung der Versicherungsbeiträge.
Die Beklagte widerspricht der Klageänderung (Klageerweiterung) und beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, und die Klage wegen Erwerbsminderungsrente wegen Unzulässigkeit abzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge und die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unzulässig.
Für die Zeit von August 2007 (Einlegung der Berufung) bis November 2007 (Erweiterung des Berufungsantrags) ergibt sich die Unzulässigkeit ohne weiteres daraus, dass die Klägerin ihre Klage geändert und das ursprüngliche Begehren der Beitragserstattung fallen gelassen hat. Dies geht eindeutig aus dem Berufungsschriftzsatz sowie zusätzlich aus der am 04.10.2007 beim Senat eingegangenen Antwort auf die richterliche Anfrage vom 13.09.2007 hervor. Eine Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil (und durch die eine Beitragserstattung ablehnenden Bescheide der Beklagten) wurde nicht geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Klägerin mit ihrem geänderten Begehren auf Berentung sogar eindeutig kundgetan, dass sie sich gegen eine von ihr erstmals beantragte und von der Beklagten und dem Sozialgericht ohnehin abgelehnte Beitragserstattung wendet, weil sie eine Rente aus den nicht erstatteten und damit in der Rentenversicherung verbleibenden Beiträgen wünscht. Damit fehlte es für einen Rechtsstreit in zweiter Instanz, soweit er die Beitragserstattung betraf, an einer Prozessvoraussetzung (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rzn.5 f. vor § 143).
Die deswegen unzulässige Berufung wurde nicht deswegen zulässig, weil die Klägerin in zweiter Instanz erstmals im November 2007 mit einem Alternativantrag das ursprünglich nur in erster Instanz verfolgte Klagebegehren wieder aufnahm und nunmehr erneut die Beitragserstattung begehrte, also sich sinngemäß gegen das Urteil des Sozialgerichts und die ehemals streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten wandte. Damit fehlte es zwar nicht mehr an einer Beschwer als Voraussetzung für das Rechtsmittelverfahren. Gleichwohl bleibt die Berufung - jetzt aus einem anderen Grund - unzulässig: Die Klägerin hatte bei Einlegung der Berufung das Begehren der Beitragserstattung aufgegeben und mit Rechtsmittel nicht das erstinstanzliche Urteil angegriffen. Wenn sie nunmehr im November 2007 - lange nach Ablauf der Berufungsfrist - erstmals sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Beitragserstattung wendet, so ist das erstinstanzliche Urteil bereits rechtskräftig geworden und die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels versäumt.
Eine heilende Änderung (im Sinne der Änderung des Gegenstands der Berufung) ist nicht möglich; eine solche Klageänderung setzt eine von Anfang an zulässige Berufung voraus. War die Berufung mangels Beschwer unzulässig, kann sie nicht durch Klageänderung zulässig gemacht werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rz.12 zu § 99). Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
2. Die Klage wegen Zahlung einer Erwerbsminderungsrente war wegen Unzulässigkeit abzuweisen.
In zweiter Instanz hat die Klägerin erstmals die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Invaliditätsrente begehrt, demnach eine diesbezügliche Klage erhoben. Dahingestellt kann bleiben, ob sie ihr erstrebtes Ziel auf der Grundlage eines Neuantrags oder eines Antrags gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Teil X erreichen will. In beiden Fällen ist eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs.5 SGG) unzulässig und wäre der Rentenanspruch im Rahmen der Anfechtungsklage gegen einen ablehnenden Verwaltungsakt (§ 54 Abs.1 SGG) zu verfolgen. Prozessvoraussetzung hierfür ist aber unter anderem, dass ein rentenablehnender Bescheid ergangen und ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist (§ 54 Abs.1 Satz 1, § 78 Abs.1 SGG).
Da dies nicht geschehen ist, war die auf Rente gerichtete Klage unzulässig und bereits deswegen abzuweisen. Darauf, ob die Klägerin die medizinischen oder besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt hat oder nicht, kam es vorliegend nicht an.
Der Senat durfte die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung nicht gemäß § 99 Abs.1, 2. Alternative SGG für sachdienlich halten (und die Änderung "zulassen"), denn hierdurch werden nicht die erforderlichen Prozessvoraussetzungen unnötig, und die geänderte Klage bliebe auch weiterhin unzulässig (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rz.10a zu § 99). Die Beklagte hat auch nicht in die Klageänderung eingewilligt (§ 99 Abs.1, 1. Alternative und Abs.2 SGG). Im Übrigen würde auch dies nicht zur Zulässigkeit der Klage führen, so dass sie in jedem Fall abzuweisen war.
3. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Die Klage auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin, eine aus Bosnien-Herzegowina stammende und nach Heirat in der V. (Serbien und Montenegro) wohnende Klägerin, stand in der Bundesrepublik Deutschland zwischen April 1972 und Februar 1976 in mehreren Beschäftigungsverhältnissen. Hierzu hatte die Beklagte im Juni 2005 für 36 Monate Pflichtbeiträge und - nach Ermittlungen - im Oktober 2005 sechs weitere Pflichtbeiträge, damit insgesamt eine Beitragszeit von 42 Monaten, festgestellt. Im ehemaligen Jugoslawien hat die Klägerin keine Versicherungszeiten zurückgelegt.
Einen wegen angeblich schweren Erkrankungen am 01.06.2005 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 23.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2005 ab, weil die Klägerin die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren entsprechend 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt habe.
Im Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Erstattung der früher vom Lohn abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge, weil sie schwer krank und bettlägerig sei. Der Antrag wurde mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 abgelehnt, weil die Klägerin nach Art.3 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 einer Deutschen gleichzustellen sei und somit zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften berechtigt sei (damit Ausschluss der Erstattung nach § 210 Abs.1 Nr.1 Sozialgesetzbuch Teil VI - SGB VI); außerdem habe sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet und könne daher derzeit nicht die Erstattung der Arbeitnehmeranteile der Rentenversicherungsbeiträge, mit denen die Wartezeit nicht erreicht werde, fordern (2. Alternative gemäß § 210 Abs.1 Nr.2 SGB VI).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der für den Rentenversicherungsfonds entrichteten Beiträge und wünschte eine baldige Entscheidung ("baldmöglichst"), weil sie wegen Angina pectoris schwer krank sei. Hierzu legte sie einen Krankenhausbericht zu einer stationären Behandlung im März/April 2006 wegen dekompensierter ischämischer Herzmuskelerkrankung, Angina pectoris und Diabetes mit Folgeerkrankungen vor.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 15.01.2007 ab, weil sie unbegründet sei. Das Fehlen eines Beitragserstattungsanspruchs ergebe sich aus den Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung begehrte die Klägerin zuerst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Invalidenrente und übersandte zur Begründung ihrer "schweren Erkrankung und totalen Erwerbsunfähigkeit" den kardiologischen Bericht vom 19.06.2007.
Der Senat hat der Klägerin Rechtshinweise gegeben, dass seitens des Gerichts ein im Berufungsverfahren gestellter Rentenantrag nicht bearbeitet und verbeschieden werden könne und eine diesbezügliche Berufung als unzulässig verworfen werden müsse; auf gleichzeitige Anfrage zu ihrem Bestreben und Ziel erklärte sie mit einem am 04.10.2007 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangenen Schreiben, sowohl beim Rentenversicherungsträger Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen als auch wegen der Rente Berufung gegen das Urteil vom 15.01.2007 einlegen zu wollen. Sie wünsche, dass der Senat sie wegen ihres Gesundheitszustands mit einer Invaliditätsrente bei der Rentenversicherungsanstalt verrente. An die Klägerin ist seitens des Senats der Hinweis ergangen, dass das Berufungsgericht von einem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Invalidenrente ausgehe und damit zu rechnen sei, dass die Berufung als unzulässig verworfen und die Klage wegen Unzulässigkeit abzuweisen sei. Die Klägerin begehrt hierauf mit einem bei Gericht am 07.11.2007 eingegangenen Schreiben entweder die Gewährung einer Rente oder die Beitragserstattung.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte zur Zahlung einer Erwerbsminderungsrente zu verurteilen oder - unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 15.01.2007 und des Bescheids der Beklagten vom 02.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 - zur Erstattung der Versicherungsbeiträge.
Die Beklagte widerspricht der Klageänderung (Klageerweiterung) und beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, und die Klage wegen Erwerbsminderungsrente wegen Unzulässigkeit abzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge und die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unzulässig.
Für die Zeit von August 2007 (Einlegung der Berufung) bis November 2007 (Erweiterung des Berufungsantrags) ergibt sich die Unzulässigkeit ohne weiteres daraus, dass die Klägerin ihre Klage geändert und das ursprüngliche Begehren der Beitragserstattung fallen gelassen hat. Dies geht eindeutig aus dem Berufungsschriftzsatz sowie zusätzlich aus der am 04.10.2007 beim Senat eingegangenen Antwort auf die richterliche Anfrage vom 13.09.2007 hervor. Eine Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil (und durch die eine Beitragserstattung ablehnenden Bescheide der Beklagten) wurde nicht geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Klägerin mit ihrem geänderten Begehren auf Berentung sogar eindeutig kundgetan, dass sie sich gegen eine von ihr erstmals beantragte und von der Beklagten und dem Sozialgericht ohnehin abgelehnte Beitragserstattung wendet, weil sie eine Rente aus den nicht erstatteten und damit in der Rentenversicherung verbleibenden Beiträgen wünscht. Damit fehlte es für einen Rechtsstreit in zweiter Instanz, soweit er die Beitragserstattung betraf, an einer Prozessvoraussetzung (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rzn.5 f. vor § 143).
Die deswegen unzulässige Berufung wurde nicht deswegen zulässig, weil die Klägerin in zweiter Instanz erstmals im November 2007 mit einem Alternativantrag das ursprünglich nur in erster Instanz verfolgte Klagebegehren wieder aufnahm und nunmehr erneut die Beitragserstattung begehrte, also sich sinngemäß gegen das Urteil des Sozialgerichts und die ehemals streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten wandte. Damit fehlte es zwar nicht mehr an einer Beschwer als Voraussetzung für das Rechtsmittelverfahren. Gleichwohl bleibt die Berufung - jetzt aus einem anderen Grund - unzulässig: Die Klägerin hatte bei Einlegung der Berufung das Begehren der Beitragserstattung aufgegeben und mit Rechtsmittel nicht das erstinstanzliche Urteil angegriffen. Wenn sie nunmehr im November 2007 - lange nach Ablauf der Berufungsfrist - erstmals sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Beitragserstattung wendet, so ist das erstinstanzliche Urteil bereits rechtskräftig geworden und die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels versäumt.
Eine heilende Änderung (im Sinne der Änderung des Gegenstands der Berufung) ist nicht möglich; eine solche Klageänderung setzt eine von Anfang an zulässige Berufung voraus. War die Berufung mangels Beschwer unzulässig, kann sie nicht durch Klageänderung zulässig gemacht werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rz.12 zu § 99). Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
2. Die Klage wegen Zahlung einer Erwerbsminderungsrente war wegen Unzulässigkeit abzuweisen.
In zweiter Instanz hat die Klägerin erstmals die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Invaliditätsrente begehrt, demnach eine diesbezügliche Klage erhoben. Dahingestellt kann bleiben, ob sie ihr erstrebtes Ziel auf der Grundlage eines Neuantrags oder eines Antrags gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Teil X erreichen will. In beiden Fällen ist eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs.5 SGG) unzulässig und wäre der Rentenanspruch im Rahmen der Anfechtungsklage gegen einen ablehnenden Verwaltungsakt (§ 54 Abs.1 SGG) zu verfolgen. Prozessvoraussetzung hierfür ist aber unter anderem, dass ein rentenablehnender Bescheid ergangen und ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist (§ 54 Abs.1 Satz 1, § 78 Abs.1 SGG).
Da dies nicht geschehen ist, war die auf Rente gerichtete Klage unzulässig und bereits deswegen abzuweisen. Darauf, ob die Klägerin die medizinischen oder besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt hat oder nicht, kam es vorliegend nicht an.
Der Senat durfte die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung nicht gemäß § 99 Abs.1, 2. Alternative SGG für sachdienlich halten (und die Änderung "zulassen"), denn hierdurch werden nicht die erforderlichen Prozessvoraussetzungen unnötig, und die geänderte Klage bliebe auch weiterhin unzulässig (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rz.10a zu § 99). Die Beklagte hat auch nicht in die Klageänderung eingewilligt (§ 99 Abs.1, 1. Alternative und Abs.2 SGG). Im Übrigen würde auch dies nicht zur Zulässigkeit der Klage führen, so dass sie in jedem Fall abzuweisen war.
3. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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