Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 765/05 FdV
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 811/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13. Oktober 2006 aufgehoben.
II. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Landshut zurückverwiesen.
III. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist - im Wege des § 44 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X) - ein Anspruch auf höhere Altersrente auf Grund der Berücksichtigung von 21 oder eventuell 22 Zeiträumen, in denen nach Ansicht des Klägers Entgelte oder Lohnersatzleistungen nicht oder in zu geringer Höhe bei der Berechnung der davon entrichteten oder zu entrichtenden Beiträge bzw. der hieraus zu bestimmenden Entgeltpunkte berücksichtigt worden sind.
Die Beklagte gewährte dem im Jahre 1940 geborenen Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 06.08.2001 Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 01.03.2001. Hierin waren unter anderem nur rentenrechtliche Zeiten bis zum 27.06.1999 berücksichtigt und wurde angekündigt, dass noch Ermittlungen erforderlich seien und zur gegebenen Zeit eine Neufeststellung der Rente erfolge.
Es folgten dann - der Neufeststellungsbescheid vom 18.09.2001 wegen Zuschusses zur Kranken- und Rentenversicherung (mit einer Nachzahlung) - der Neufeststellungsbescheid vom 09.11.2001 mit Berücksichtigung von Zeiten des Verletztengelds und von Beitragszeiten zwischen Juni 1999 und Februar 2001 - der Bescheid vom 22.04.2002 mit Neufeststellung der Rente unter Aufhebung der Zuschüsse für die Kranken- und Pflegeversicherung
- der Neufeststellungsbescheid vom 20.09.2002 mit Änderung der rentenrechtlichen Zeiten zwischen Januar 1966 und Mai 1969 und zusätzlicher Berücksichtigung der Zeit von September 1976 bis Dezember 1977 - der Bescheid vom 22.11.2002 mit einer Neuberechnung der Rente ab 01.01.2003, wobei sich keine Änderung bei "Anrechnung" einer Unfallrente ergab.
Mit Schreiben vom 10.07.2003 stellte der Rechtsanwalt des Klägers bei der Beklagten Antrag gemäß § 44 SGB X, rückwirkend höhere Rentenleistungen entweder unter erstmaliger Anrechnung oder bei höherer Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten (August bis Dezember 1967, November/Dezember 1997 und November 1998 sowie - ebenso im späteren Klageverfahren - zahlreiche Zeiten zwischen August 1975 und Februar 2001) zu erbringen. Die Beklagte stellte erneut Ermittlungen bei der AOK P. , der Tiefbau-Berufsgenossenschaft und einem früheren Arbeitgeber des Klägers (Firma L.) an und fragte dort auch wiederholt nach. Die AOK gab neben mehreren Auskünften unter anderem die Mitteilung vom 24.11.2003 über 29 Fälle von Verletzten- oder Krankengeldzahlungen (Mai 1990 bis November 1994), wobei in 17 jeweils kürzeren Zeiträumen keine Beitragsentrichtung erfolgt war; beigegeben war dieser Auskunft eine von der AOK für den Kläger erstellte Auflistung vom 21.10.2002 über Lohnersatzleistungen und beitragspflichtige Entgelte in der Zeit von Dezember 1994 bis Februar 2001.
Die Beklagte änderte unter anderem drei Einträge im Versicherungsverlauf des Klägers zwischen August 1995 und Dezember 1998 und erteilte den streitgegenständlichen Bescheid vom 30.12.2003, mit dem sie die Altersrente des Klägers mit Wirkung ab 01.03.2001 unter Berücksichtigung dieser drei Zeiten neu feststellte (Nachzahlung 83,10 EUR). Im Bescheidtext ging sie auf einen kleineren Teil der vom Kläger geltend gemachten Zeiten im Einzelnen ein und bemerkte hinsichtlich zwölf kürzerer Zeiten zwischen 1990 und 1998, dass von der Krankenkasse keine Beiträge zur Rentenversicherung einbehalten und abgeführt worden seien und demnach eine Anrechnung der Zeiten nicht möglich sei. Eine Aussage zu der vom Kläger auch geltend gemachten Zeit vom 18. bis 24.12.1998 fehlt.
Der hiergegen wegen "willkürlicher Änderungen der Lohnnachweise" und fehlender "Akzeptanz für die Nichtabführung von Beiträgen" eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2004 zurückgewiesen. Die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten erwähnte von vielen der in Frage kommenden Zeiträume alleine die konkrete Zeit vom 18.08. bis 31.12.1967, für die bei der Beitragsberechnung das Arbeitsentgelt anteilig entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze gekürzt worden sei (Punkt 1 der Widerspruchsbegründung). Im Übrigen führte sie in Punkt 2 der Widerspruchsbegründung an, dass Anrechnungszeiten auch Zeiten seien, für die ein Leistungsträger in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechungszeiten gezahlt habe (§ 252 Abs.2 Nr.2 Sozialgesetzbuch Teil VI - SGB VI -). Nach § 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI seien Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld oder Verletztengeld bezögen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen seien. Diese Zeiten seien Pflichtbeitragszeiten nach § 55 Abs.1 SGB VI. Nach § 170 Abs.1 Nr.2a SGB VI würden die Beiträge bei Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld bezögen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte getragen. Nach Mitteilung der zuständigen Einzugsstelle, der AOK P. , hätte für die in der Anlage zum Bescheid vom 30.12.2003 angeführten Zeiträume weder eine Beitragszahlung durch den Versicherten noch eine durch den zuständigen Leistungsträger festgestellt werden können. Eine Anerkennung als rentenrechtliche Zeit scheide daher sowohl nach § 252 Abs.2 Nr.2 SGB VI als auch nach § 3 Satz 1 Nr.3 i.V.m. § 55 Abs.1 SGB VI aus.
In dem im März 2004 beim Sozialgericht anhängig gewordenen Klageverfahren wurde im Juni 2005 der Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 30.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2004 aufzuheben und die nachfolgend im einzelnen genannten Zeiten bei der Berechnung der Rentenleistungen zu berücksichtigen. Hierbei führte der Anwalt des Klägers 22 Zeiten in den Jahren 1975, 1990, 1992 (fünfmal), 1993, 1995 (zweimal), 1997, 1998 (sechsmal), 1999 (zweimal), 2000 (zweimal) und 2001 auf, für die ein beitragspflichtiges Entgelt oder Verletzten- bzw. Krankengeld nicht oder nicht in richtiger Höhe berücksichtigt worden sei (Schriftsatz vom 20.06.2005).
Die Beklagte hat zu allen Zeiten mit Ausnahme der Zeit vom 18. bis 24.12.1998 eine Stellungnahme abgegeben (Schriftsatz vom 27.06.2006).
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2006 wegen Unbegründetheit ab. Auf die einzelnen Zeiten, die in Frage kommenden Beträge und die unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalte ging es weder in dem 1,5 Seiten umfassenden Tatbestand noch in den eine knappe Seite umfassenden Entscheidungsgründen ein. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Sozialgericht im Wesentlichen nur aus, dass der Klage aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 26.02.2004 dargelegten Gründen, ergänzt durch die ausführlichen Darlegungen im Schriftsatz vom 27.06.2006, der Erfolg versagt bleiben musste.
Nach Eingang der nicht näher konkretisierten und auch nicht begründeten Berufung im November 2006 und nach Mahnungen des Senats verweist der Bevollmächtigte des Klägers auf die Auflistung der streitigen Zeiträume und der streitbefangenen Entgelte im Widerspruchs- und Klageverfahren, um die es nun auch im Berufungsverfahren gehen solle (Schriftsatz vom 19.06.2007). Offen bliebt hier, ob die weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren vom Kläger genannte, aber im Widerspruchsbescheid aufgeführte Beitragszeit vom 18.08. bis 31.12.1967 mit einem "gekürzten" Entgelt von 6.253,33 DM in Streit steht. In Hinblick auf die mit der vorausgehenden Mahnung des Senats verbundenen Anregung, sieben offensichtlich wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekürzte Arbeitsentgelte bzw. Lohnersatzleistungen "außer Streit" zu stellen, macht der Kläger lediglich eine einzige Zeit vom 23.10. bis 06.12.1992 nicht mehr geltend und ist im Übrigen der Ansicht, bei weiteren Zeiträumen sei die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nicht ersichtlich, und die geltend gemachten Zeiten würden sich nach klägerischer Einschätzung rentensteigend auf den Anspruch auswirken.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 13.10.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 30.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2004 die Bescheide vom 06.08.2001, 18.09.2001, 09.11.2001, 22.04.2002, 20.09.2002 sowie 22.11.2002 teilweise zurückzunehmen und höhere Rentenleistungen ab 01.03.2001 unter Berücksichtigung der im Widerspruchs- und Klageverfahren einzeln bezeichneten Zeiten mit den dort bezeichneten Entgelten zu zahlen, hilfsweise den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13.10.2006 abzuändern und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogenen Versicherten- und Beitragsakten der Beklagten vor, weiterhin die bereits abgeschlossenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut mit Aktenzeichen S 7 R 413/05, S 12 R 458/05, S 10 Vs 445/91, S 8 U 74/92, S 13 U 130/98, S 13 U 176/00 und S 13 U 9/03.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist insoweit begründet, als der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war.
Streitig war - im Rahmen des § 44 SGB X - die rückwirkende Zahlung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von Beiträgen aus 21 Zeiten im Zeitraum von 1975 bis einschließlich 2001 (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 20.06.2005 im vorausgehenden Klageverfahren zu 22 Zeiten abzüglich der in der Berufung nicht mehr geltend gemachten Zeit vom 23.10. bis 06.12.1992); streitbefangen könnte daneben - ggf. im Wege der Klageerweiterung - noch die höhere Bewertung der Zeit vom 18.08. bis 31.12.1967 (Entgelt 6.253,33 DM) sein, die in dem Antrag vom 10.(15.).07.2003 gemäß § 44 SGB X und im angefochtenen Widerspruchsbescheid Erwähnung fand, nicht jedoch ausdrücklich vom Kläger im Widerspruchs- und Klageverfahren (und im Übrigen auch nicht von der Beklagten im Klageverfahren) aufgelistet bzw. genannt wurde, so dass unklar bleibt, ob der Kläger mit der sehr vagen Benennung der (noch) streitbefangenen Zeiten (siehe Schriftsatz vom 19.06.2007) mit den von ihm im Widerspruchs- und Klageverfahren aufgelisteten Zeiten auch diejenige von August bis Dezember 1967 meinte. Diese zusätzliche Frage kann das Sozialgericht bei Fortführung des Klageverfahrens noch abklären und ggf. auch hierüber entscheiden.
1. Die Aufhebung des Gerichtsbescheids und die Zurückweisung des Rechtsstreits gründet darauf, dass das Verfahren des Sozialgerichts an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 159 Abs.1 Nr.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Damit meint der Senat in erster Linie nicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids sowohl nach der ersten Alternative (keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art) als auch nach der zweiten Alternative (geklärter Sachverhalt) des § 105 Abs.1 Satz 1 SGG nicht gegeben waren. Angesprochen werden sollen hier die höchst unvollständigen Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid, die zum Teil überhaupt nicht und im Übrigen nicht hinreichend erkennen lassen, über welche konkreten rentenrechtlichen Zeiten - bei welchen konkreten Begleitumständen - das Sozialgericht entschieden hat und welche Gründe für die Ablehnung der in Frage kommenden 22 Zeiten (jetzt immer noch mindestens 21 Zeiten) in Frage kommen, zumal es um mehrere Fallgruppen geht und auch den Zeiten innerhalb einer einzigen Fallgruppe zum Teil unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Sachverhalte zu Grunde liegen.
Das Sozialgericht hat zum einen gegen § 136 Abs.1 Nr.5 und Abs.2 SGG (Tatbestand) und § 136 Abs.1 Nr.6 und Abs.3 SGG (Entscheidungsgründe) verstoßen. Der Tatbestand muss zwar nicht ausführlich, aber immerhin in "gedrängter Form" wiedergegeben werden; zwar kann die Darstellung des Tatbestands durch Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze (und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen, die vorliegend ohnehin fehlen) ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt; in jedem Falle sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben. Mitzuteilen sind in einem Urteil sowie in einem Gerichtsbescheid auch die Entscheidungsgründe. Von einer "weiteren Darstellung" darf nur abgesehen werden, soweit das Sozialgericht der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt (und die von der Verwaltung vorgegebene Begründung auch für eine richterliche Entscheidung ausreichend ist). Zusätzlich zum notwendigen Inhalt eines Urteils, wie in § 136 SGG für den Tatbestand und die Entscheidungsgründe beschrieben, führt § 128 SGG im Zusammenhang mit dem Verfahren des Gerichts und den Grundlagen eines Urteils aus, dass das Gericht nicht nur nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung entscheidet, sondern auch, dass in seinem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs.1 Satz 2 SGG). Die Vorschrift betrifft zunächst die tatsächlichen Grundlagen des Urteils, die vom Gericht von Amts wegen ermittelt werden. Bei der Beweiswürdigung muss es dann das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legen und nach freier Überzeugung entscheiden. Dies setzt eine - im Urteil darzulegende - Auseinandersetzung und Würdigung voraus, die wesentlicher Teil der Entscheidungsgründe sind. Die Beteiligten müssen Kenntnis erhalten, von welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist; eine Überprüfung der Entscheidung soll ermöglicht werden (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Anm. f. zu § 136).
Der vorliegende Gerichtsbescheid verstößt gegen §§ 136, 128 SGG. In der erstinstanzlichen Entscheidung sind Zahl, Art und Umfang sowie die genauen Daten der einzelnen streitbefangenen rentenrechtlichen Zeiten und die Beträge der Entgelte oder Lohnersatzleistungen, die die Beklagte im bestandskräftigen Bescheid vom 06.08.2001 (ggf. auch erst in den Nachfolgebescheiden in der Zeit von September 2001 bis November 2002) und ggf. in Abänderung hierzu im streitgegenständlichen Bescheid vom 30.12.2003 festgestellt hatte, nicht ersichtlich; dies gilt auch für die Behauptungen und die vom Kläger großenteils hierzu vorgelegten Belege, dass beitragspflichtige Entgelte und Lohnersatzleistungen entweder überhaupt vorhanden gewesen sind oder in höherem Umfang als von der Beklagten festgestellt. Was der Kläger zu jeder der einzelnen Zeiten vorgetragen und vorgelegt hat und in welchem Umfang er die Anrechnung von Beiträgen (und damit sinngemäß mehr Entgeltpunkte) beansprucht, ist im Gerichtsbescheid nicht ersichtlich; ebenso wenig ist das Sozialgericht auf den Inhalt der Auskünfte der AOK, der Berufsgenossenschaft und des Arbeitgebers eingegangen. Unbekannt geblieben sind nicht nur die von der Beklagten im Klageverfahren vorgetragenen Argumente, sondern auch die treffenden Gründe, aus welchen Überlegungen das Sozialgericht die Begründung zusätzlicher Entgeltpunkte in 22 voneinander verschiedenen Sachverhalten abgelehnt hat. Insoweit ist im Gerichtsbescheid letztlich nur ein verschwommener Hinweis auf "die im Widerspruchsbescheid vom 26.02.2004 dargelegten Gründe, ergänzt durch die ausführlichen Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.06.2006" vorhanden. Dies läuft letztlich darauf hinaus, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts als nicht mit Gründen versehen zu werten ist. Nicht möglich erscheint es, die Hinweise des Sozialgerichts als Feststellung im Sinne von § 136 Abs.3 SGG zu werten, nämlich dass das Sozialgericht den Ausführungen der Beklagten folgt und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. Eine solche Feststellung ist - zu Recht - vom Sozialgericht nicht ausdrücklich getroffen worden, obwohl es in seinem Gerichtsbescheid tatsächlich so verfahren ist. Eine erfolgte Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid ist schon deshalb ungenügend, weil dort lediglich eine konkrete Begründung zu der "Kürzung" des Entgelts für die Beitragszeit vom 18.08. bis 31.12.1967 vorhanden ist und im Übrigen nur eine pauschale Begründung zu den Zeiten in der Anlage zum Bescheid vom 30.12.2003, wobei aber offenbar - ohne Anführung der konkreten Zeiträume - sinngemäß nur 12 von 22 der streitbefangenen Zeiten zwischen Dezember 1990 und September 1998 angesprochen wurden, wenn es im Widerspruchsbescheid heißt, dass für diese Zeiten eine Beitragszahlung weder durch den Kläger noch durch den zuständigen Leistungsträger festgestellt wurde. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sind daher unvollständig und im Übrigen auch hinsichtlich der sinngemäß gemeinten bzw. betroffenen Zeiten zu kurz, um verständlich und nachvollziehbar zu sein.
Eine Bezugnahme des Sozialgerichts auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid war unzureichend, und die weitere Bezugnahme auf die wesentlich gehaltvolleren Ausführungen der Beklagten in dem in erster Instanz eingereichten Schriftsatz vom 27.06.2006 unzulässig. § 136 Abs.3 SGG erlaubt wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit nur das Absehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe, soweit das Sozialgericht der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt (und soweit das in den streitgegenständlichen Bescheiden Ausgeführte ausreichend ist, um eine richterliche Begründung einschließlich Würdigung der Sach- und Rechtslage zu ersetzen). Gegenstand der richterlichen Bezugnahme als Ersatz für Entscheidungsgründe kann aber nicht ein sonstiges Schriftstück sein, insbesondere nicht eine im Rechtsstreit (wenn auch schriftlich) vorgetragene Rechtsansicht eines Prozessbeteiligten.
Es kam daher auch nicht mehr darauf an, dass der Senat auch die im Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2006 enthaltenen Ausführungen zum Teil für unvollständig und in manchen Fragen für durchaus nicht eindeutig hielt. Zum Beispiel ist zu keiner rentenrechtlichen Zeit, bei der es auf die Beitragsbemessungsgrenze ankam, die konkrete Bemessungsgrenze benannt. Darüber hinaus blieb unausgeführt, dass die Beklagte - wohl drei Urteilen des Bundessozialgerichts vom 29.09.1997 - 8 RKn 5/97 und andere - (in SozR 3-2600 § 166 Nr.1 = BSGE 81, 119) folgend - das dem Kranken- und Verletztengeld rechtmäßig zu Grunde liegende Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) bis zur Beitragsbemessungsgrenze kürzte und dann in einem zweiten Rechenschritt auf 80 v.H. absenkte (Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 80 v.H. des der Sozialleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts auf einem von grundsätzlich drei in Frage kommenden Wegen). Die Klagepartei hat die nicht im Einzelnen rechtlich dargelegte und durch Bundessozialgerichts-Rechtsprechung untermauerte Beitragsberechnung durch "Kürzung" zu hoher Lohnersatzleistungen bei Ansatz in der Rentenberechnung bisher offenbar gedanklich nicht vollzogen.
Laut Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2006 blieb vom tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt her die Frage offen, ob der Kläger vom 28.09. bis 05.10.1993 das von der AOK tatsächlich bescheinigte "Übergangsgeld ggf. einschließlich der Beitragsanteile in Höhe von insgesamt 1.920,00 DM" (Bescheinigung der AOK P. vom 20.01.1994 für den Kläger zur Vorlage beim Finanzamt) tatsächlich bezogen und ob dann insoweit Versicherungspflicht dem Grunde nach bestand, denn laut Datenspeicherung und Versicherungsverlauf der Beklagten sind für diesen Betrag Pflichtbeiträge nicht eingegangen; hinzu kam, dass die AOK auf schriftliche Nachfrage der Beklagten eine Beitragsleistung nicht bestätigen konnte (Schreiben vom 16.02.2006) und für den Kläger zeitgleich, vom 16.06. bis 31.12.1993, Pflichtbeiträge im Beitrittsgebiet abgeführt worden sind. Was hier im einzelnen abgelaufen ist, bleibt noch abzuklären.
Irreführend im Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2006 ist ferner der Hinweis, dass im Bescheid vom 06.08.2001 bereits für die Zeit vom 07.08. bis 18.08.1995 "ein Entgelt von 2.496,00 DM (gekürzt auf die Beitragsbemessungsgrenze)" berücksichtigt worden sei. Richtig ist vielmehr, dass im Versicherungsverlauf und bei der Rentenberechung im Bescheid vom 06.08.2001 ein Betrag von 2.496,00 DM (ohne Kürzung) zu Grunde gelegt worden ist, aber im Bescheid vom 30.12.2003 ein auf 2.047,97 DM gekürzter Betrag auftaucht. Hier wären vom Sozialgericht Ausführungen zu erwarten gewesen, ob materiellrechtlich 2.496,00 oder 2.047,97 DM zutreffend waren und ob dann ggf. eine nachträgliche Berichtigung aus rechtlichen Gründen zulässig gewesen ist, weil sich im Bescheid vom 30.12.2003 bei Berücksichtigung mehrerer Rentenberechnungsfaktoren zu Gunsten und zu Lasten des Klägers insgesamt eine Verbesserung seiner rechtlichen Position (zusätzliche Entgeltpunkte und daher eine Rentennachzahlung) ergeben hatte.
Wenig aufschlussreich sind auch die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.06.2006 zu der Zeit vom 01.01. bis 19.02.1998, für die der Kläger "die Zahlung von Verletztengeld in Höhe von 13.066,83 DM behauptet" habe (Anmerkung des Senats: siehe "Berichtigung - Bescheinigung über den Bezug von Lohnersatzleistungen zur Vorlage beim Finanzamt" der AOK Bayern vom 13.01.2000 über "Verletztengeld ggf. einschließlich der Beitragsanteile" von 13.066,83 DM), jedoch in der Zeit vom 19.01. bis 19.02.1998 auch ein Beschäftigungsentgelt gemeldet worden sei. Sofern - so die Beklagte - hierfür(?) Beiträge gezahlt worden seien, wären die Beträge aufzuteilen und wäre die Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen; somit sei laut Anlage 10 des Bescheides der im Versicherungsverlauf gespeicherte Wert von 11.721,46 DM richtig.
Ob jetzt nun Beiträge (für welche Beträge?) abgeführt worden sind oder nicht und was letzten Endes richtig oder falsch gewesen ist, kann der Senat aus den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen und ergibt sich letztlich auch nicht aus den aktuellen Eintragungen im Versicherungsverlauf, die für das Verletztengeld (Sozialleistung = SozL) und das beitragspflichtige Entgelt (BEVO) folgendermaßen lauten: SozL 01.01. bis 18.01.1998 4.703,88 DM Pflichtbeitrag BEVO 19.01. bis 31.01.1998 789,11 DM Pflichtbeitrag, errechnet aus 160,19 DM Beitragswert SozL 19.01. bis 31.01.1998 2.850,89 DM Pflichtbeitrag BEVO 01.02. bis 19.02.1998 1.153,30 DM Pflichtbeitrag, errechnet aus 234,12 DM Beitragswert SozL 01.02. bis 19.02.1998 4.166,69 DM Pflichtbeitrag (BEVO 20.02. bis 28.02.1998 795,67 DM Pflichtbeitrag, errechnet aus 161,52 DM Beitragswert).
Das hier mit SozL (Sozialleistung) angeführte Verletztengeld beträgt insgesamt 11.721,46 DM vom 01.01. bis 19.02.1998. Die "Kürzungen" des Verletztengelds und der Arbeitsentgelte mögen richtig sein, wurden aber von der Beklagten nicht mehr dargelegt und vom Sozialgericht auch nicht begründet.
Die angeführten Mängel im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides sind wesentlich, weil das konkrete Ergebnis der sozialgerichtlichen Entscheidung hierauf beruhen kann (§ 159 Abs.1 Nr.2 SGG). Das Fehlen der Begründung eines Urteils oder eines Gerichtsbescheids - dem steht bereits das Fehlen wesentlicher Teile der Urteilsbegründung gleich (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rz.7e f. zu § 136) - stellt einen absoluten Revisionsgrund dar, bei dem das Urteil stets auf dem Verfahrensmangel beruht (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Zivilprozessordnung).
Der Senat hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, weil zum einen die Rechtshandhabung des Sozialgerichts nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für eine Entscheidung angesehen werden kann und zum anderen Gründe der Prozessökonomie nicht gegen eine Verweisung stehen. Der Rechtsstreit - eine maßgebende Verzögerung des Klage- und des Berufungsverfahrens beruht auf der verzögerten Einreichung der Anträge und Begründung - ist hinsichtlich eines großen Teils nicht entscheidungsreif. In einem Rechtsstreit des Herrn L. gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem hiesigen Kläger als Beigeladenen (derzeit anhängig in der Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht unter L 14 4092/04), wird wahrscheinlich hinsichtlich der Zeiträume von März 1982 bis Ende des Jahres 1999 zu entscheiden sein, ob der Beigeladene Arbeitnehmer (so dessen nachträgliche Behauptung) oder Selbständiger gewesen ist und ob und inwieweit nachträglich Pflichtbeiträge einzuziehen sind. Hier könnten sich, falls die Berufung des Arbeitgebers keinen Erfolg hat, Überschneidungen mit den bisherigen Pflichtbeiträgen des jetzigen Klägers aus selbständiger Tätigkeit und mit den Lohnersatzleistungen ergeben, könnten sich alte Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze erledigen oder/und neue Fragen hierzu ergeben und könnten im Übrigen neue Konstellationen und Rechtsfragen (versicherungspflichtig werdende Lohnersatzleistungen, für die bisher keine Pflichtbeiträge abzuführen waren, weil der Kläger nach § 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI im letzten Jahr vor Beginn der Lohnersatzleistung nicht "zuletzt" versicherungspflichtig beschäftigt war) auftreten. Der Kläger selbst hat nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit Anlass für den Rechtsstreit L 14 R 4092/04 gesetzt, dessen Ausgang einschließlich der Option der Revision eines der fünf Beteiligten offen ist.
Sofern sich nicht die im jetzigen Rechtsstreit zu behandelnden Fragen durch den Ausgang des Rechtsstreits Deutsche Rentenversicherung Bund gegen die Firma L. erledigen, wird das Sozialgericht bei der Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Bescheids vom 06.08.2001 sowie der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 30.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2004 jeden einzelnen der vom Kläger geltend gemachten Zeiträume mit Sozialleistungen oder Entgelten konkret zu überprüfen haben. Schließlich ist auch der zeitliche und sachliche Kontext im Versicherungsleben stets ein anderer. Von einer pauschalen zusammenfassenden Begründung ist weitgehend Abstand zu nehmen. Die zu prüfenden Tatbestände müssen nach genauem Datum und genauen Entgelten bzw. Sozialleistungsbeträgen, die die Beklagte festgestellt hat, die der Kläger begehrt und die laut Bescheinigungen nachgewiesen oder nicht nachgewiesen sind, angeführt werden; zudem kann der rechtliche Sachverhalt auch bei derselben "Fallgruppe" verschieden sein oder zusätzliche Schwierigkeiten aufweisen. So ist zum Beispiel bei Beiträgen für Entgelte im Zeitraum vom 16.08. bis 31.12.1975 ein anderer Grund für die Anführung eines geringeren Entgelts im Versicherungsverlauf maßgebend (Berichtigung des Entgelts nach Prüfung der Lohnunterlagen durch die AOK) als für den Zeitraum vom 07.08. bis 18.08.1995 (hier Kürzung auf die Beitragsbemessungsgrenze, aber Problem der nachträglichen Berichtigung zu Lasten des Klägers) oder für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.1999 (hier Antragsversicherungspflicht Selbständiger, aber vollständiges Ruhen des Betriebs seit 28.06.1999).
Den Sonderfall des Zusammentreffens von Übergangsgeld mit Arbeitsentgelt hat der Senat bereits oben angesprochen. Hinsichtlich der Zeiten des Bezugs von Verletzten- und Krankengeld wäre zunächst zu differenzieren zwischen Zeiten, in denen 1. die Beklagte die Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung angenommen hatte, 2. in denen keine Versicherungspflicht bestand (und daher keine Beiträge abgeführt wurden) und 3. in denen Versicherungspflicht zwar bestand, aber laut Vortrag der Beklagten bei dieser der Eingang von Pflichtbeiträgen nicht zu verzeichnen war. Bei Punkt 1. stellt sich vor allem das Problem der Beitragsbemessungsgrundlagen (Berücksichtigung nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze), wobei die im jeweiligen Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenzen zu benennen und die Überschreitung oder die Wahrung der Grenze schlüssig darzulegen sind. Zum Punkt 3. erheben sich Fragen des Nachweises für eine eventuell erfolgte Abführung von Pflichtbeiträgen, der eventuellen nachträglichen Einziehung von Beiträgen, der Rechtslage bei nicht mehr möglicher Einziehung von Beiträgen und des sozialgerichtlichen Verfahrens (Ruhen bei möglichen Beitragseinzugsverfahren oder sofortige Entscheidung?).
Das Sozialgericht wird sich mit allen angesprochenen Fragen im einzelnen befassen müssen, solange die Klagepartei, die sich - jedenfalls nach dem Inhalt ihrer Äußerungen - kaum oder nicht oder nicht gründlich mit tatsächlichen und rechtlichen Einzelfragen befasst zu haben scheint, ihr Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt.
Die Kostenendentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Landshut zurückverwiesen.
III. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist - im Wege des § 44 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X) - ein Anspruch auf höhere Altersrente auf Grund der Berücksichtigung von 21 oder eventuell 22 Zeiträumen, in denen nach Ansicht des Klägers Entgelte oder Lohnersatzleistungen nicht oder in zu geringer Höhe bei der Berechnung der davon entrichteten oder zu entrichtenden Beiträge bzw. der hieraus zu bestimmenden Entgeltpunkte berücksichtigt worden sind.
Die Beklagte gewährte dem im Jahre 1940 geborenen Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 06.08.2001 Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 01.03.2001. Hierin waren unter anderem nur rentenrechtliche Zeiten bis zum 27.06.1999 berücksichtigt und wurde angekündigt, dass noch Ermittlungen erforderlich seien und zur gegebenen Zeit eine Neufeststellung der Rente erfolge.
Es folgten dann - der Neufeststellungsbescheid vom 18.09.2001 wegen Zuschusses zur Kranken- und Rentenversicherung (mit einer Nachzahlung) - der Neufeststellungsbescheid vom 09.11.2001 mit Berücksichtigung von Zeiten des Verletztengelds und von Beitragszeiten zwischen Juni 1999 und Februar 2001 - der Bescheid vom 22.04.2002 mit Neufeststellung der Rente unter Aufhebung der Zuschüsse für die Kranken- und Pflegeversicherung
- der Neufeststellungsbescheid vom 20.09.2002 mit Änderung der rentenrechtlichen Zeiten zwischen Januar 1966 und Mai 1969 und zusätzlicher Berücksichtigung der Zeit von September 1976 bis Dezember 1977 - der Bescheid vom 22.11.2002 mit einer Neuberechnung der Rente ab 01.01.2003, wobei sich keine Änderung bei "Anrechnung" einer Unfallrente ergab.
Mit Schreiben vom 10.07.2003 stellte der Rechtsanwalt des Klägers bei der Beklagten Antrag gemäß § 44 SGB X, rückwirkend höhere Rentenleistungen entweder unter erstmaliger Anrechnung oder bei höherer Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten (August bis Dezember 1967, November/Dezember 1997 und November 1998 sowie - ebenso im späteren Klageverfahren - zahlreiche Zeiten zwischen August 1975 und Februar 2001) zu erbringen. Die Beklagte stellte erneut Ermittlungen bei der AOK P. , der Tiefbau-Berufsgenossenschaft und einem früheren Arbeitgeber des Klägers (Firma L.) an und fragte dort auch wiederholt nach. Die AOK gab neben mehreren Auskünften unter anderem die Mitteilung vom 24.11.2003 über 29 Fälle von Verletzten- oder Krankengeldzahlungen (Mai 1990 bis November 1994), wobei in 17 jeweils kürzeren Zeiträumen keine Beitragsentrichtung erfolgt war; beigegeben war dieser Auskunft eine von der AOK für den Kläger erstellte Auflistung vom 21.10.2002 über Lohnersatzleistungen und beitragspflichtige Entgelte in der Zeit von Dezember 1994 bis Februar 2001.
Die Beklagte änderte unter anderem drei Einträge im Versicherungsverlauf des Klägers zwischen August 1995 und Dezember 1998 und erteilte den streitgegenständlichen Bescheid vom 30.12.2003, mit dem sie die Altersrente des Klägers mit Wirkung ab 01.03.2001 unter Berücksichtigung dieser drei Zeiten neu feststellte (Nachzahlung 83,10 EUR). Im Bescheidtext ging sie auf einen kleineren Teil der vom Kläger geltend gemachten Zeiten im Einzelnen ein und bemerkte hinsichtlich zwölf kürzerer Zeiten zwischen 1990 und 1998, dass von der Krankenkasse keine Beiträge zur Rentenversicherung einbehalten und abgeführt worden seien und demnach eine Anrechnung der Zeiten nicht möglich sei. Eine Aussage zu der vom Kläger auch geltend gemachten Zeit vom 18. bis 24.12.1998 fehlt.
Der hiergegen wegen "willkürlicher Änderungen der Lohnnachweise" und fehlender "Akzeptanz für die Nichtabführung von Beiträgen" eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2004 zurückgewiesen. Die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten erwähnte von vielen der in Frage kommenden Zeiträume alleine die konkrete Zeit vom 18.08. bis 31.12.1967, für die bei der Beitragsberechnung das Arbeitsentgelt anteilig entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze gekürzt worden sei (Punkt 1 der Widerspruchsbegründung). Im Übrigen führte sie in Punkt 2 der Widerspruchsbegründung an, dass Anrechnungszeiten auch Zeiten seien, für die ein Leistungsträger in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechungszeiten gezahlt habe (§ 252 Abs.2 Nr.2 Sozialgesetzbuch Teil VI - SGB VI -). Nach § 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI seien Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld oder Verletztengeld bezögen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen seien. Diese Zeiten seien Pflichtbeitragszeiten nach § 55 Abs.1 SGB VI. Nach § 170 Abs.1 Nr.2a SGB VI würden die Beiträge bei Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld bezögen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte getragen. Nach Mitteilung der zuständigen Einzugsstelle, der AOK P. , hätte für die in der Anlage zum Bescheid vom 30.12.2003 angeführten Zeiträume weder eine Beitragszahlung durch den Versicherten noch eine durch den zuständigen Leistungsträger festgestellt werden können. Eine Anerkennung als rentenrechtliche Zeit scheide daher sowohl nach § 252 Abs.2 Nr.2 SGB VI als auch nach § 3 Satz 1 Nr.3 i.V.m. § 55 Abs.1 SGB VI aus.
In dem im März 2004 beim Sozialgericht anhängig gewordenen Klageverfahren wurde im Juni 2005 der Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 30.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2004 aufzuheben und die nachfolgend im einzelnen genannten Zeiten bei der Berechnung der Rentenleistungen zu berücksichtigen. Hierbei führte der Anwalt des Klägers 22 Zeiten in den Jahren 1975, 1990, 1992 (fünfmal), 1993, 1995 (zweimal), 1997, 1998 (sechsmal), 1999 (zweimal), 2000 (zweimal) und 2001 auf, für die ein beitragspflichtiges Entgelt oder Verletzten- bzw. Krankengeld nicht oder nicht in richtiger Höhe berücksichtigt worden sei (Schriftsatz vom 20.06.2005).
Die Beklagte hat zu allen Zeiten mit Ausnahme der Zeit vom 18. bis 24.12.1998 eine Stellungnahme abgegeben (Schriftsatz vom 27.06.2006).
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2006 wegen Unbegründetheit ab. Auf die einzelnen Zeiten, die in Frage kommenden Beträge und die unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalte ging es weder in dem 1,5 Seiten umfassenden Tatbestand noch in den eine knappe Seite umfassenden Entscheidungsgründen ein. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Sozialgericht im Wesentlichen nur aus, dass der Klage aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 26.02.2004 dargelegten Gründen, ergänzt durch die ausführlichen Darlegungen im Schriftsatz vom 27.06.2006, der Erfolg versagt bleiben musste.
Nach Eingang der nicht näher konkretisierten und auch nicht begründeten Berufung im November 2006 und nach Mahnungen des Senats verweist der Bevollmächtigte des Klägers auf die Auflistung der streitigen Zeiträume und der streitbefangenen Entgelte im Widerspruchs- und Klageverfahren, um die es nun auch im Berufungsverfahren gehen solle (Schriftsatz vom 19.06.2007). Offen bliebt hier, ob die weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren vom Kläger genannte, aber im Widerspruchsbescheid aufgeführte Beitragszeit vom 18.08. bis 31.12.1967 mit einem "gekürzten" Entgelt von 6.253,33 DM in Streit steht. In Hinblick auf die mit der vorausgehenden Mahnung des Senats verbundenen Anregung, sieben offensichtlich wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekürzte Arbeitsentgelte bzw. Lohnersatzleistungen "außer Streit" zu stellen, macht der Kläger lediglich eine einzige Zeit vom 23.10. bis 06.12.1992 nicht mehr geltend und ist im Übrigen der Ansicht, bei weiteren Zeiträumen sei die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nicht ersichtlich, und die geltend gemachten Zeiten würden sich nach klägerischer Einschätzung rentensteigend auf den Anspruch auswirken.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 13.10.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 30.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2004 die Bescheide vom 06.08.2001, 18.09.2001, 09.11.2001, 22.04.2002, 20.09.2002 sowie 22.11.2002 teilweise zurückzunehmen und höhere Rentenleistungen ab 01.03.2001 unter Berücksichtigung der im Widerspruchs- und Klageverfahren einzeln bezeichneten Zeiten mit den dort bezeichneten Entgelten zu zahlen, hilfsweise den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13.10.2006 abzuändern und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogenen Versicherten- und Beitragsakten der Beklagten vor, weiterhin die bereits abgeschlossenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut mit Aktenzeichen S 7 R 413/05, S 12 R 458/05, S 10 Vs 445/91, S 8 U 74/92, S 13 U 130/98, S 13 U 176/00 und S 13 U 9/03.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist insoweit begründet, als der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war.
Streitig war - im Rahmen des § 44 SGB X - die rückwirkende Zahlung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von Beiträgen aus 21 Zeiten im Zeitraum von 1975 bis einschließlich 2001 (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 20.06.2005 im vorausgehenden Klageverfahren zu 22 Zeiten abzüglich der in der Berufung nicht mehr geltend gemachten Zeit vom 23.10. bis 06.12.1992); streitbefangen könnte daneben - ggf. im Wege der Klageerweiterung - noch die höhere Bewertung der Zeit vom 18.08. bis 31.12.1967 (Entgelt 6.253,33 DM) sein, die in dem Antrag vom 10.(15.).07.2003 gemäß § 44 SGB X und im angefochtenen Widerspruchsbescheid Erwähnung fand, nicht jedoch ausdrücklich vom Kläger im Widerspruchs- und Klageverfahren (und im Übrigen auch nicht von der Beklagten im Klageverfahren) aufgelistet bzw. genannt wurde, so dass unklar bleibt, ob der Kläger mit der sehr vagen Benennung der (noch) streitbefangenen Zeiten (siehe Schriftsatz vom 19.06.2007) mit den von ihm im Widerspruchs- und Klageverfahren aufgelisteten Zeiten auch diejenige von August bis Dezember 1967 meinte. Diese zusätzliche Frage kann das Sozialgericht bei Fortführung des Klageverfahrens noch abklären und ggf. auch hierüber entscheiden.
1. Die Aufhebung des Gerichtsbescheids und die Zurückweisung des Rechtsstreits gründet darauf, dass das Verfahren des Sozialgerichts an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 159 Abs.1 Nr.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Damit meint der Senat in erster Linie nicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids sowohl nach der ersten Alternative (keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art) als auch nach der zweiten Alternative (geklärter Sachverhalt) des § 105 Abs.1 Satz 1 SGG nicht gegeben waren. Angesprochen werden sollen hier die höchst unvollständigen Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid, die zum Teil überhaupt nicht und im Übrigen nicht hinreichend erkennen lassen, über welche konkreten rentenrechtlichen Zeiten - bei welchen konkreten Begleitumständen - das Sozialgericht entschieden hat und welche Gründe für die Ablehnung der in Frage kommenden 22 Zeiten (jetzt immer noch mindestens 21 Zeiten) in Frage kommen, zumal es um mehrere Fallgruppen geht und auch den Zeiten innerhalb einer einzigen Fallgruppe zum Teil unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Sachverhalte zu Grunde liegen.
Das Sozialgericht hat zum einen gegen § 136 Abs.1 Nr.5 und Abs.2 SGG (Tatbestand) und § 136 Abs.1 Nr.6 und Abs.3 SGG (Entscheidungsgründe) verstoßen. Der Tatbestand muss zwar nicht ausführlich, aber immerhin in "gedrängter Form" wiedergegeben werden; zwar kann die Darstellung des Tatbestands durch Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze (und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen, die vorliegend ohnehin fehlen) ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt; in jedem Falle sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben. Mitzuteilen sind in einem Urteil sowie in einem Gerichtsbescheid auch die Entscheidungsgründe. Von einer "weiteren Darstellung" darf nur abgesehen werden, soweit das Sozialgericht der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt (und die von der Verwaltung vorgegebene Begründung auch für eine richterliche Entscheidung ausreichend ist). Zusätzlich zum notwendigen Inhalt eines Urteils, wie in § 136 SGG für den Tatbestand und die Entscheidungsgründe beschrieben, führt § 128 SGG im Zusammenhang mit dem Verfahren des Gerichts und den Grundlagen eines Urteils aus, dass das Gericht nicht nur nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung entscheidet, sondern auch, dass in seinem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs.1 Satz 2 SGG). Die Vorschrift betrifft zunächst die tatsächlichen Grundlagen des Urteils, die vom Gericht von Amts wegen ermittelt werden. Bei der Beweiswürdigung muss es dann das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legen und nach freier Überzeugung entscheiden. Dies setzt eine - im Urteil darzulegende - Auseinandersetzung und Würdigung voraus, die wesentlicher Teil der Entscheidungsgründe sind. Die Beteiligten müssen Kenntnis erhalten, von welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist; eine Überprüfung der Entscheidung soll ermöglicht werden (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Anm. f. zu § 136).
Der vorliegende Gerichtsbescheid verstößt gegen §§ 136, 128 SGG. In der erstinstanzlichen Entscheidung sind Zahl, Art und Umfang sowie die genauen Daten der einzelnen streitbefangenen rentenrechtlichen Zeiten und die Beträge der Entgelte oder Lohnersatzleistungen, die die Beklagte im bestandskräftigen Bescheid vom 06.08.2001 (ggf. auch erst in den Nachfolgebescheiden in der Zeit von September 2001 bis November 2002) und ggf. in Abänderung hierzu im streitgegenständlichen Bescheid vom 30.12.2003 festgestellt hatte, nicht ersichtlich; dies gilt auch für die Behauptungen und die vom Kläger großenteils hierzu vorgelegten Belege, dass beitragspflichtige Entgelte und Lohnersatzleistungen entweder überhaupt vorhanden gewesen sind oder in höherem Umfang als von der Beklagten festgestellt. Was der Kläger zu jeder der einzelnen Zeiten vorgetragen und vorgelegt hat und in welchem Umfang er die Anrechnung von Beiträgen (und damit sinngemäß mehr Entgeltpunkte) beansprucht, ist im Gerichtsbescheid nicht ersichtlich; ebenso wenig ist das Sozialgericht auf den Inhalt der Auskünfte der AOK, der Berufsgenossenschaft und des Arbeitgebers eingegangen. Unbekannt geblieben sind nicht nur die von der Beklagten im Klageverfahren vorgetragenen Argumente, sondern auch die treffenden Gründe, aus welchen Überlegungen das Sozialgericht die Begründung zusätzlicher Entgeltpunkte in 22 voneinander verschiedenen Sachverhalten abgelehnt hat. Insoweit ist im Gerichtsbescheid letztlich nur ein verschwommener Hinweis auf "die im Widerspruchsbescheid vom 26.02.2004 dargelegten Gründe, ergänzt durch die ausführlichen Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.06.2006" vorhanden. Dies läuft letztlich darauf hinaus, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts als nicht mit Gründen versehen zu werten ist. Nicht möglich erscheint es, die Hinweise des Sozialgerichts als Feststellung im Sinne von § 136 Abs.3 SGG zu werten, nämlich dass das Sozialgericht den Ausführungen der Beklagten folgt und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. Eine solche Feststellung ist - zu Recht - vom Sozialgericht nicht ausdrücklich getroffen worden, obwohl es in seinem Gerichtsbescheid tatsächlich so verfahren ist. Eine erfolgte Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid ist schon deshalb ungenügend, weil dort lediglich eine konkrete Begründung zu der "Kürzung" des Entgelts für die Beitragszeit vom 18.08. bis 31.12.1967 vorhanden ist und im Übrigen nur eine pauschale Begründung zu den Zeiten in der Anlage zum Bescheid vom 30.12.2003, wobei aber offenbar - ohne Anführung der konkreten Zeiträume - sinngemäß nur 12 von 22 der streitbefangenen Zeiten zwischen Dezember 1990 und September 1998 angesprochen wurden, wenn es im Widerspruchsbescheid heißt, dass für diese Zeiten eine Beitragszahlung weder durch den Kläger noch durch den zuständigen Leistungsträger festgestellt wurde. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sind daher unvollständig und im Übrigen auch hinsichtlich der sinngemäß gemeinten bzw. betroffenen Zeiten zu kurz, um verständlich und nachvollziehbar zu sein.
Eine Bezugnahme des Sozialgerichts auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid war unzureichend, und die weitere Bezugnahme auf die wesentlich gehaltvolleren Ausführungen der Beklagten in dem in erster Instanz eingereichten Schriftsatz vom 27.06.2006 unzulässig. § 136 Abs.3 SGG erlaubt wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit nur das Absehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe, soweit das Sozialgericht der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt (und soweit das in den streitgegenständlichen Bescheiden Ausgeführte ausreichend ist, um eine richterliche Begründung einschließlich Würdigung der Sach- und Rechtslage zu ersetzen). Gegenstand der richterlichen Bezugnahme als Ersatz für Entscheidungsgründe kann aber nicht ein sonstiges Schriftstück sein, insbesondere nicht eine im Rechtsstreit (wenn auch schriftlich) vorgetragene Rechtsansicht eines Prozessbeteiligten.
Es kam daher auch nicht mehr darauf an, dass der Senat auch die im Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2006 enthaltenen Ausführungen zum Teil für unvollständig und in manchen Fragen für durchaus nicht eindeutig hielt. Zum Beispiel ist zu keiner rentenrechtlichen Zeit, bei der es auf die Beitragsbemessungsgrenze ankam, die konkrete Bemessungsgrenze benannt. Darüber hinaus blieb unausgeführt, dass die Beklagte - wohl drei Urteilen des Bundessozialgerichts vom 29.09.1997 - 8 RKn 5/97 und andere - (in SozR 3-2600 § 166 Nr.1 = BSGE 81, 119) folgend - das dem Kranken- und Verletztengeld rechtmäßig zu Grunde liegende Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) bis zur Beitragsbemessungsgrenze kürzte und dann in einem zweiten Rechenschritt auf 80 v.H. absenkte (Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 80 v.H. des der Sozialleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts auf einem von grundsätzlich drei in Frage kommenden Wegen). Die Klagepartei hat die nicht im Einzelnen rechtlich dargelegte und durch Bundessozialgerichts-Rechtsprechung untermauerte Beitragsberechnung durch "Kürzung" zu hoher Lohnersatzleistungen bei Ansatz in der Rentenberechnung bisher offenbar gedanklich nicht vollzogen.
Laut Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2006 blieb vom tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt her die Frage offen, ob der Kläger vom 28.09. bis 05.10.1993 das von der AOK tatsächlich bescheinigte "Übergangsgeld ggf. einschließlich der Beitragsanteile in Höhe von insgesamt 1.920,00 DM" (Bescheinigung der AOK P. vom 20.01.1994 für den Kläger zur Vorlage beim Finanzamt) tatsächlich bezogen und ob dann insoweit Versicherungspflicht dem Grunde nach bestand, denn laut Datenspeicherung und Versicherungsverlauf der Beklagten sind für diesen Betrag Pflichtbeiträge nicht eingegangen; hinzu kam, dass die AOK auf schriftliche Nachfrage der Beklagten eine Beitragsleistung nicht bestätigen konnte (Schreiben vom 16.02.2006) und für den Kläger zeitgleich, vom 16.06. bis 31.12.1993, Pflichtbeiträge im Beitrittsgebiet abgeführt worden sind. Was hier im einzelnen abgelaufen ist, bleibt noch abzuklären.
Irreführend im Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2006 ist ferner der Hinweis, dass im Bescheid vom 06.08.2001 bereits für die Zeit vom 07.08. bis 18.08.1995 "ein Entgelt von 2.496,00 DM (gekürzt auf die Beitragsbemessungsgrenze)" berücksichtigt worden sei. Richtig ist vielmehr, dass im Versicherungsverlauf und bei der Rentenberechung im Bescheid vom 06.08.2001 ein Betrag von 2.496,00 DM (ohne Kürzung) zu Grunde gelegt worden ist, aber im Bescheid vom 30.12.2003 ein auf 2.047,97 DM gekürzter Betrag auftaucht. Hier wären vom Sozialgericht Ausführungen zu erwarten gewesen, ob materiellrechtlich 2.496,00 oder 2.047,97 DM zutreffend waren und ob dann ggf. eine nachträgliche Berichtigung aus rechtlichen Gründen zulässig gewesen ist, weil sich im Bescheid vom 30.12.2003 bei Berücksichtigung mehrerer Rentenberechnungsfaktoren zu Gunsten und zu Lasten des Klägers insgesamt eine Verbesserung seiner rechtlichen Position (zusätzliche Entgeltpunkte und daher eine Rentennachzahlung) ergeben hatte.
Wenig aufschlussreich sind auch die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.06.2006 zu der Zeit vom 01.01. bis 19.02.1998, für die der Kläger "die Zahlung von Verletztengeld in Höhe von 13.066,83 DM behauptet" habe (Anmerkung des Senats: siehe "Berichtigung - Bescheinigung über den Bezug von Lohnersatzleistungen zur Vorlage beim Finanzamt" der AOK Bayern vom 13.01.2000 über "Verletztengeld ggf. einschließlich der Beitragsanteile" von 13.066,83 DM), jedoch in der Zeit vom 19.01. bis 19.02.1998 auch ein Beschäftigungsentgelt gemeldet worden sei. Sofern - so die Beklagte - hierfür(?) Beiträge gezahlt worden seien, wären die Beträge aufzuteilen und wäre die Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen; somit sei laut Anlage 10 des Bescheides der im Versicherungsverlauf gespeicherte Wert von 11.721,46 DM richtig.
Ob jetzt nun Beiträge (für welche Beträge?) abgeführt worden sind oder nicht und was letzten Endes richtig oder falsch gewesen ist, kann der Senat aus den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen und ergibt sich letztlich auch nicht aus den aktuellen Eintragungen im Versicherungsverlauf, die für das Verletztengeld (Sozialleistung = SozL) und das beitragspflichtige Entgelt (BEVO) folgendermaßen lauten: SozL 01.01. bis 18.01.1998 4.703,88 DM Pflichtbeitrag BEVO 19.01. bis 31.01.1998 789,11 DM Pflichtbeitrag, errechnet aus 160,19 DM Beitragswert SozL 19.01. bis 31.01.1998 2.850,89 DM Pflichtbeitrag BEVO 01.02. bis 19.02.1998 1.153,30 DM Pflichtbeitrag, errechnet aus 234,12 DM Beitragswert SozL 01.02. bis 19.02.1998 4.166,69 DM Pflichtbeitrag (BEVO 20.02. bis 28.02.1998 795,67 DM Pflichtbeitrag, errechnet aus 161,52 DM Beitragswert).
Das hier mit SozL (Sozialleistung) angeführte Verletztengeld beträgt insgesamt 11.721,46 DM vom 01.01. bis 19.02.1998. Die "Kürzungen" des Verletztengelds und der Arbeitsentgelte mögen richtig sein, wurden aber von der Beklagten nicht mehr dargelegt und vom Sozialgericht auch nicht begründet.
Die angeführten Mängel im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides sind wesentlich, weil das konkrete Ergebnis der sozialgerichtlichen Entscheidung hierauf beruhen kann (§ 159 Abs.1 Nr.2 SGG). Das Fehlen der Begründung eines Urteils oder eines Gerichtsbescheids - dem steht bereits das Fehlen wesentlicher Teile der Urteilsbegründung gleich (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rz.7e f. zu § 136) - stellt einen absoluten Revisionsgrund dar, bei dem das Urteil stets auf dem Verfahrensmangel beruht (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Zivilprozessordnung).
Der Senat hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, weil zum einen die Rechtshandhabung des Sozialgerichts nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für eine Entscheidung angesehen werden kann und zum anderen Gründe der Prozessökonomie nicht gegen eine Verweisung stehen. Der Rechtsstreit - eine maßgebende Verzögerung des Klage- und des Berufungsverfahrens beruht auf der verzögerten Einreichung der Anträge und Begründung - ist hinsichtlich eines großen Teils nicht entscheidungsreif. In einem Rechtsstreit des Herrn L. gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem hiesigen Kläger als Beigeladenen (derzeit anhängig in der Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht unter L 14 4092/04), wird wahrscheinlich hinsichtlich der Zeiträume von März 1982 bis Ende des Jahres 1999 zu entscheiden sein, ob der Beigeladene Arbeitnehmer (so dessen nachträgliche Behauptung) oder Selbständiger gewesen ist und ob und inwieweit nachträglich Pflichtbeiträge einzuziehen sind. Hier könnten sich, falls die Berufung des Arbeitgebers keinen Erfolg hat, Überschneidungen mit den bisherigen Pflichtbeiträgen des jetzigen Klägers aus selbständiger Tätigkeit und mit den Lohnersatzleistungen ergeben, könnten sich alte Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze erledigen oder/und neue Fragen hierzu ergeben und könnten im Übrigen neue Konstellationen und Rechtsfragen (versicherungspflichtig werdende Lohnersatzleistungen, für die bisher keine Pflichtbeiträge abzuführen waren, weil der Kläger nach § 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI im letzten Jahr vor Beginn der Lohnersatzleistung nicht "zuletzt" versicherungspflichtig beschäftigt war) auftreten. Der Kläger selbst hat nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit Anlass für den Rechtsstreit L 14 R 4092/04 gesetzt, dessen Ausgang einschließlich der Option der Revision eines der fünf Beteiligten offen ist.
Sofern sich nicht die im jetzigen Rechtsstreit zu behandelnden Fragen durch den Ausgang des Rechtsstreits Deutsche Rentenversicherung Bund gegen die Firma L. erledigen, wird das Sozialgericht bei der Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Bescheids vom 06.08.2001 sowie der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 30.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2004 jeden einzelnen der vom Kläger geltend gemachten Zeiträume mit Sozialleistungen oder Entgelten konkret zu überprüfen haben. Schließlich ist auch der zeitliche und sachliche Kontext im Versicherungsleben stets ein anderer. Von einer pauschalen zusammenfassenden Begründung ist weitgehend Abstand zu nehmen. Die zu prüfenden Tatbestände müssen nach genauem Datum und genauen Entgelten bzw. Sozialleistungsbeträgen, die die Beklagte festgestellt hat, die der Kläger begehrt und die laut Bescheinigungen nachgewiesen oder nicht nachgewiesen sind, angeführt werden; zudem kann der rechtliche Sachverhalt auch bei derselben "Fallgruppe" verschieden sein oder zusätzliche Schwierigkeiten aufweisen. So ist zum Beispiel bei Beiträgen für Entgelte im Zeitraum vom 16.08. bis 31.12.1975 ein anderer Grund für die Anführung eines geringeren Entgelts im Versicherungsverlauf maßgebend (Berichtigung des Entgelts nach Prüfung der Lohnunterlagen durch die AOK) als für den Zeitraum vom 07.08. bis 18.08.1995 (hier Kürzung auf die Beitragsbemessungsgrenze, aber Problem der nachträglichen Berichtigung zu Lasten des Klägers) oder für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.1999 (hier Antragsversicherungspflicht Selbständiger, aber vollständiges Ruhen des Betriebs seit 28.06.1999).
Den Sonderfall des Zusammentreffens von Übergangsgeld mit Arbeitsentgelt hat der Senat bereits oben angesprochen. Hinsichtlich der Zeiten des Bezugs von Verletzten- und Krankengeld wäre zunächst zu differenzieren zwischen Zeiten, in denen 1. die Beklagte die Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung angenommen hatte, 2. in denen keine Versicherungspflicht bestand (und daher keine Beiträge abgeführt wurden) und 3. in denen Versicherungspflicht zwar bestand, aber laut Vortrag der Beklagten bei dieser der Eingang von Pflichtbeiträgen nicht zu verzeichnen war. Bei Punkt 1. stellt sich vor allem das Problem der Beitragsbemessungsgrundlagen (Berücksichtigung nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze), wobei die im jeweiligen Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenzen zu benennen und die Überschreitung oder die Wahrung der Grenze schlüssig darzulegen sind. Zum Punkt 3. erheben sich Fragen des Nachweises für eine eventuell erfolgte Abführung von Pflichtbeiträgen, der eventuellen nachträglichen Einziehung von Beiträgen, der Rechtslage bei nicht mehr möglicher Einziehung von Beiträgen und des sozialgerichtlichen Verfahrens (Ruhen bei möglichen Beitragseinzugsverfahren oder sofortige Entscheidung?).
Das Sozialgericht wird sich mit allen angesprochenen Fragen im einzelnen befassen müssen, solange die Klagepartei, die sich - jedenfalls nach dem Inhalt ihrer Äußerungen - kaum oder nicht oder nicht gründlich mit tatsächlichen und rechtlichen Einzelfragen befasst zu haben scheint, ihr Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt.
Die Kostenendentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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