L 8 B 296/08 SO PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 51/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 296/08 SO PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom
13. März 2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein ablehnender Beschluss über Prozesskostenhilfe (PKH) in einem Klageverfahren beim SG Landshut (SG). Dieses lehnte den Antrag auf PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt P., B-Stadt, mit Beschluss vom 13. 03.2008 zum wiederholten Male ab.

Bereits mit Beschluss vom 13. 09.2006 erfolgte dieselbe Entscheidung.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der alleinstehenden Klägerin Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung statt des derzeit bezogenen Arbeitslosengeldes II, zu dem keine Zuschläge wegen krankheits- und ernährungsbedingten Mehrbedarfs gezahlt werden, zustehen. Einen Antrag der 1958 geborenen Klägerin vom 20.12.2004 lehnten der Beklagte bzw. die Regierung von Niederbayern mit Bescheid vom 03.11.2005/Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 ab.

Bei der vorangehenden Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 Nr.2 SGB XII stellte die Deutsche Rentenversicherung NiederbayernOberpfalz am 28.10.2005 fest, die Klägerin könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein.

Am 17.07.2006 erhob die Klägerin Klage zum SG und stellte gleichzeitig Antrag auf PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt P ... Letzteres lehnte das SG am 13.09.2006 mit der Begründung ab, dass ausweislich des Gutachtens des Dr. S. (Prüfarzt Dr. S.) für die Deutsche Rentenversicherung Niederbayern - Oberpfalz vom August 2005 (Erwerbsvermögen von 6 Stunden und mehr) keine volle Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde.

Nach Zugang dieses Beschlusses am 21.09.2006 beantragte die Klägerin erneut am 03.11.2006 PKH. Zur Begründung führte sie aus, es bedürfte eines erneuten gerichtlichen Sachverständigengutachtens, die Feststellungen der bisherigen Gutachten seien unzureichend. Insbesondere liege trotz eines Erwerbsvermögens von über drei Stunden eine sogenannte Summierung mehrerer schwerer Leistungsbeeinträchtigungen vor, die zu Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung führten.

Die Internistin Dr. L. kam in dem vom SG eingeholten Gutachten vom 13.02.2008 zu dem Ergebnis, dass dem Gutachten von Dr. S. weiter voll beizutreten sei. Die Klägerin leide zwar an chronisch wiederkehrender Nesselsucht, einer wiederkehrenden depressiven Störung, einem Schulterarmsyndrom beidseits und einer chronischen Reizdarmsymptomatik. Eine volle Erwerbsminderung liege aber nicht vor.

Mit Beschluss vom 13.03.2008 hat das SG PKH erneut abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, dass der frühere Beschluss zwar nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Dem jetzigen Antrag fehle es aber am Rechtsschutzinteresse, da er weder auf neue Tatsachen noch auf eine veränderte Rechtslage gestützt worden sei. Im Übrigen sei der neuerliche Antrag aber auch unbegründet.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht – LSG – eingelegt.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), aber nicht begründet.

Das SG hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Unabhängig von der Ansicht des SG, ob der zweite Antrag auf PKH zulässig gewesen war, war er jedenfalls unbegründet. Angesichts des Zeitablaufs ist die Zulässigkeit des Antrags vom 03.11.2006 durchaus fraglich. Es drängt sich die Frage auf, ob die Klägerin nicht eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses (vgl. die Diskussion der sogenannten Summierung mehrerer Leistungsbeeinträchtigungen) beabsichtigt hat, weswegen sie Beschwerde hätte einlegen müssen. Denn in diesem Zusammenhang drängt sich hier der Missbrauchsgedanke auf, dem im Übrigen auch durch Missbrauchsgebühren begegnet werden könnte. Wie das SG zu Recht ausführt, könnte andernfalls ein Antragsteller durch immer neue PKHAnträge das Gericht zu einer fortgesetzten neuen Prüfung der Erfolgsaussichten zwingen und so eine Entscheidung in der Hauptsache hinausschieben, was einer rechtsmissbräuchlichen Verfahrensverzögerung gleichkäme.

Im vorliegenden Falle ist aber über den erneut gestellten Antrag vom 03.11.2006 erst am 13.03.2008 entschieden worden. Damit kommt zum Ausdruck, dass das SG vorrangig auf die Frage der Erfolgsaussichten abgestellt hat. Solche waren - weder zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife noch der Entscheidung selbst - gegeben. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zu Recht stützt sich das SG hilfsweise auch auf diesen Gesichtspunkt.

Auch der Umstand, dass das SG selbst ein Gutachten eingeholt hat, führt nicht zu dem Schluss, dass es die Erfolgsaussichten als nicht von der Hand zu weisend angesehen hat. Die Beweiserhebung erfolgte - wie das SG zu Recht ausführt - nicht auf Grund neuer Tatsachen, sondern zur Aufklärung der bereits durch die Klageschrift aufgeworfenen medizinischen Fragen. Hinzuzufügen ist noch, dass durch den weiteren Zeitablauf eine Absicherung und vertiefende Klärung des medizinischen Tatbestandes durchaus sinnvoll und im Interesse der Klägerin ist. Daraus kann aber kein Anspruch auf Übernahme der außergerichtlichen Kosten auf die Staatskasse abgeleitet werden.

Im Übrigen wird zur Ergänzung auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des SG Bezug genommen (§§ 142 Abs. 1, 136 Absätze 2 und 3 SGG).

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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