L 15 V 14/08 C

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 V 14/08 C
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Anhörungsrüge vom 01.06.2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Die damit verbundene Beschwerde und Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.

Das BayLSG hat mit Beschluss vom 05.05.2008 – L 15 V 8/07 – den Antrag vom 19.12.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Nach summarischer Prüfung sei darauf hinzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 02.04.2007 in allen Punkten zutreffend erscheine. Vor allem habe das Sozialgericht München richtig darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig sei, soweit mit ihr die Verpflichtung zur Gewährung von Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs.3 ff. BVG verfolgt werde. Insoweit fehle es an einer Verwaltungsentscheidung, die mit einer Klage angegriffen werden könne. Weiterhin habe der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.04.2004 und 05.04.2004 das Urteil des BayLSG vom 27.11.2003 vollinhaltlich umgesetzt. Der Bescheid vom 22.02.2006, der gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei, habe zu Recht eine weitere Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) – nunmehr Grad der Schädigungsfolgen (GdS) – gemäß § 30 Abs.1 und 2 BVG sowie die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen abgelehnt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts München mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2007 würden auch aus der Sicht des erkennenden Senats schlüssig und überzeugend erscheinen, sodass hierauf in entsprechender Anwendung von § 153 Abs.2 SGG Bezug genommen werde. Soweit das Sozialgericht München die Streitgegenstände "Gewährung von Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag" gemäß § 113 Abs.2 SGG abgetrennt habe, sei dies für das BayLSG bindend.

Der Antragsteller hat die hiergegen gerichtete Beschwerde und Gegenvorstellung vom 01.06.2008 als außerordentlichen Rechtsbehelf auf Art.103 Abs.1 GG i.V.m. § 178a SGG und § 321a ZPO gestützt. Im Rahmen seiner 59-seitigen Begründung hat er im Wesentlichen den bisherigen Gesamtvorgang nochmals dargestellt und seine Rechtsauffassung bekräftigt, dass nicht nur die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75 Abs.1 Satz 2 SGG beizuladen sei, sondern ihm auch die geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen (seelische Störung, außergewöhnliche Schmerzsymptomatik, leichte bis mittelgradige Polyneuropathie der Beine und Carpaltunnelsyndrom rechts) und hieraus resultierend höhere Rentenleistungen gemäß § 30 Abs.1 und 2 BVG, des Weiteren Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs.3 ff. BVG, Ausgleichsrente nach § 32 BVG sowie Ehegattenzuschlag nach § 33 a BVG zuständen.

Der Beklagte und hiesige Antragsgegner wurde mit Nachricht des BayLSG vom 02.07.2008 entsprechend informiert. Er hat sich zu den Ausführungen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 01.06.2008 nicht geäußert.

II.

Soweit der Antragsteller seine Beschwerde und Gegenvorstellung vom 01.06.2008 auf § 178a SGG stützt, ist eine Anhörungsrüge nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen. Denn gemäß § 178a Abs.1 Satz 2 SGG findet eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidung nicht statt.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.06.2008 Beschwerde erhoben hat, ist der Beschluss des BayLSG vom 05.05.2008 – L 15 V 8/07 gemäß § 177 SGG endgültig. Ein Fall der Nichtzulassung der Revision im Sinne von § 161a Abs.1 SGG ist nicht gegeben. Fragen der Zuständigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs.4 Satz 4 GVG) bestehen nicht.

Vielmehr wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und stützt deswegen seine Beschwerde samt Gegenvorstellung vom 01.06.2008 unter anderem auf Art.103 Abs.1 GG und § 321a ZPO. Nach Art.103 Abs.1 GG hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies beinhaltet jedoch nicht die Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsbehelfe über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus.

Auch der Hinweis auf § 321a ZPO gebietet es nicht, dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19.12.2007 stattzugeben. Danach ist auf Rüge der durch ein Urteil beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn eine Berufung nach § 511 Abs.2 ZPO nicht zulässig ist und das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hier liegt jedoch der Beschluss des BayLSG vom 05.05.2006 – L 15 V 8/07 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vor, der einem erstinstanzlichen Urteil nicht gleichgesetzt werden kann, mit der Folge, dass eine entsprechende Anwendung von § 321a ZPO nicht möglich ist.

Soweit der Antragsteller erneut die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75 Abs.1 Satz 2 SGG beantragt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Nachricht vom 10.07.2007 mitgeteilt, dass kein Antrag auf Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, gestellt werde. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Beiladung muss auf Antrag der Bundesrepublik ausgesprochen werden, nicht jedoch eines anderen Beteiligten (BSG, SozEntsch § 75 Nr.11, 29).

Soweit der Antragsteller unverändert die erstinstanzliche Trennung von Verfahren bzw. Streitgegenständen rügt, ist dies für das BayLSG gemäß § 113 Abs.2 SGG bindend. Im Übrigen ist auch eine instanzenübergreifende Verbindung von Verfahren gemäß § 113 Abs.1 SGG ausgeschlossen, da diese Verfahren bei einem Gericht anhängig sein müssen.

Auch die umfassenden Ausführungen mit Schriftsatz vom 01.06.2008 hinsichtlich der im Einzelnen geltend gemachten Ansprüche geben keinen Anlass, den Beschluss vom 05.05.2008 – L 15 V 8/07 - im Wege eines außerordentlichen Rechtsbehelfes (Beschwerde bzw. Gegenvorstellung) aufzuheben und Prozesskostenhilfe zu bewilligen.





\X9350138sgEUREKALSGschreibwerkspk15L 15 V 14 08 C€80718101448 Beschluss15 V 14 08 C.DOC
Rechtskraft
Aus
Saved