Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 SB 767/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 B 178/07 SB PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfe (PKH)-Beschlusses vom 27.02.2007.
In der Hauptsache war die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) streitig. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage gegen den Bescheid des Beschwerdegegners (Bg) vom 19.10.2005 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 28.11.2005 mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 02.12.2005 hat der Bf einen "Pflichtverteidiger laut Gesetz" beantragt. Unter dem 21.12.2005 teilte das SG dem Kläger mit, es werde davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt sein solle. Weiter wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass der Rechtsanwalt, dessen Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages beantragt werde, namentlich zu benennen sei. Eine Antwort des Klägers hierauf blieb trotz eines gerichtlichen Erinnerungsschreibens vom 28.04.2006 – mit Fristsetzung bis 14.06.2006 – aus. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 27.02.2007 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe einen konkreten Beiordnungsantrag unter Benennung des Rechtsanwaltes seiner Wahl nicht gestellt. Ein Antrag des Klägers auf Beiordnung eines vom Gericht auszuwählenden Rechtsanwaltes gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 2 SGG liege ebenfalls nicht vor. Der Bf hat hiergegen mit Schreiben vom 02.03.2007 – eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 05.03.2007 – Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Der Bg wurde gehört.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Bg, die Akte des SG – – und die Beschwerdeakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Bf ist gemäß § 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und , da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 173 SGG), im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich nicht als begründet.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung von PKH zu Recht abgelehnt.
Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 142 Abs.2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
\X9350138sgEUREKALSGschreibwerkspk18L 18 B 178 07 SB PKH€80721144243 Beschluss18 B 178 07 SB PKH.DOC
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfe (PKH)-Beschlusses vom 27.02.2007.
In der Hauptsache war die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) streitig. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage gegen den Bescheid des Beschwerdegegners (Bg) vom 19.10.2005 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 28.11.2005 mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 02.12.2005 hat der Bf einen "Pflichtverteidiger laut Gesetz" beantragt. Unter dem 21.12.2005 teilte das SG dem Kläger mit, es werde davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt sein solle. Weiter wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass der Rechtsanwalt, dessen Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages beantragt werde, namentlich zu benennen sei. Eine Antwort des Klägers hierauf blieb trotz eines gerichtlichen Erinnerungsschreibens vom 28.04.2006 – mit Fristsetzung bis 14.06.2006 – aus. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 27.02.2007 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe einen konkreten Beiordnungsantrag unter Benennung des Rechtsanwaltes seiner Wahl nicht gestellt. Ein Antrag des Klägers auf Beiordnung eines vom Gericht auszuwählenden Rechtsanwaltes gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 2 SGG liege ebenfalls nicht vor. Der Bf hat hiergegen mit Schreiben vom 02.03.2007 – eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 05.03.2007 – Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Der Bg wurde gehört.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Bg, die Akte des SG – – und die Beschwerdeakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Bf ist gemäß § 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und , da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 173 SGG), im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich nicht als begründet.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung von PKH zu Recht abgelehnt.
Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 142 Abs.2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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