L 5 B 494/08 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 186/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 494/08 KR ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin herzustellen.

Mit Beschluss vom 02.06.2008 (Az.: L 5 B 402/08 KR ER - zur Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25.04.2008 - S 12 KR 145/08 ER) hat der Senat rechtskräftig einen Antrag des Antragstellers vom 26.03.2008 zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.03.2008 herzustellen.

Gegen den in gleicher Sache ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29.04.2008 hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben (Az.: S 12 KR 189/08) und zugleich beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 04.06.2008 (S 12 KR 184/08 ER) abgelehnt.

Dagegen hat der Antragsteller die vorliegende Beschwerde eingelegt und sie im Wesentlichen mit Rügen zum Beschluss vom 02.06.2008 sowie mit Prinzipien begründet, die aus der Neuregelung zur Versicherungspflicht gem. § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V herzuleiten seien.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet.

Der Senat hat bereits im zwischen den Beteiligten in gleicher Sache ergangenen Beschluss vom 02.06.2008 - Az.: L 5 B 402/08 KR ER - dargelegt, dass im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine Gründe ersichtlich sind, von der sofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Beitragsbescheides gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG abzuweichen und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels des Antragstellers herzustellen.

Es ist nicht ersichtlich, dass weitere relevante Gesichtspunkte zur streitigen Beitragshöhe hinzugetreten oder sonst zu beachten wären, so dass auch im vorliegenden Verfahren das Begehren des Antragstellers ohne Erfolg bleibt. Ergänzend weist der Senat die Beschwerde auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 142 Abs. 2
S. 3 SGG.

Hinzuweisen ist allenfalls darauf, dass über eine mögliche Beendigung der freiwilligen Versicherung des Antragstellers und den eventuellen Eintritt einer Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegend nicht zu entscheiden ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.

Gegen diesen Beschluss ist weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht eröffnet, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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