L 13 R 149/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1181/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 149/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Kläger, der 1954 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina ist, hat nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt und war in der Bundesrepublik Deutschland als Bauarbeiter beschäftigt. In der Bundesrepublik Deutschland weist er insgesamt 22 Monate Pflichtbeitragszeiten auf, nämlich vom 3. April 1995 bis 17. Juli 1995, 1. Januar 1996 bis 12. Juli 1996, 12. September 1996 bis 31. Dezember 1996, 4. Februar 1997 bis 24. Mai 1997 und 26. Mai 1997 bis 27. August 1997. In seiner Heimat hat er Pflichtbeitragszeiten vom 27. März 1973 bis 3. April 1992 (218 Monate und acht Tage) zurückgelegt. Außerdem war er vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1971 und vom 1. März 1972 bis 31. Dezember 1972 in der Republik Österreich versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 15. November 2001 bezieht er in seiner Heimat Invalidenrente und ab 1. November 2001 eine österreichische Invalidenrente.

Einen ersten Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung stellte er am 19. Oktober 2001 (Eingang bei der Beklagten am 9. April 2003). Im Gutachten der Invalidenkommission vom 29. Januar 2003 heißt es, der Kläger sei völlig und auf Dauer berufs- und erwerbsunfähig. Er leide seit 20 Jahren an einer Zuckerkrankheit, die seit zwei Jahren mit Insulin therapiert werde. Vor zwei Jahren seien drei Zehen am rechten Fuß amputiert worden. Wegen diabetischer Veränderungen sei er mehrere Male in der Augenklinik in Zagreb ohne größere Besserung behandelt worden. Es bestehe ein ziemlich schlechtes allgemeines Aussehen. Der Kläger sehe nichts. Er bewege sich mithilfe einer zweiten Person nur erschwert fort. Es bestünden Anzeichen eines psychoorganischen Syndroms. Der Prüfarzt Dr. D. wies daraufhin, der Kläger könne nur mehr unter drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Mit Bescheid vom 11. April 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien, ausgehend vom Datum der Antragstellung, nicht gegeben. Nach Erhebung des Widerspruchs lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2003 erneut einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zwar bestehe eine volle Erwerbsminderung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 wegen Fristversäumung als unzulässig zurück, sah den Widerspruch des Klägers vom 18. September 2003 als Überprüfungsantrag an und lehnte wiederum einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 19. November 2003 ab. Von den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt Erwerbsminderung am 19. Oktober 2001 seien nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt.

Am 19. November 2004 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, der daraufhin am 6. Januar 2005 von der Invalidenkommission untersucht wurde. Diese gab an, der Kläger sei seit vielen Jahren Diabetiker und werde seit zwei Jahren mit Insulin behandelt. Bei der Untersuchung seien ein ziemlich schlechter allgemeiner Aspekt festgestellt worden, eine erschwerte Beweglichkeit wegen der toxischen Neuropathie und Angiographie, ein schlechtes Sehvermögen wegen diabetischer Retinopathie und ein depressives Syndrom. Der Kläger sei seit 15. November 2001 nur mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter zwei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dr. D. schloss sich bezüglich der Datierung des Versicherungsfalls der Beurteilung der Invalidenkommission an.

Mit Bescheid vom 19. April 2005 lehnte die Beklagte den Antrag vom 19. November 2004 ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Zwar bestehe seit der ersten Antragstellung am 19. Oktober 2001 volle Erwerbsminderung, jedoch seien im maßgeblichen Zeitraum vom 19. Oktober 1996 bis 18. Oktober 2001 nur zehn Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Weitere anrechenbare Zeiten würden nicht vorliegen.

Am 15. Juli 2005 stellte der Kläger (sinngemäß) den Antrag, diese Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Was sei mit Pflichtbeitragszeiten, wenn er eine Rente habe. Er sei krank gewesen und habe die Rente der Staaten Bosnien-Herzegowina sowie Österreich erhalten.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 19. April 2005 (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2005) ab. Die Überprüfung der Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente habe keine Änderung zur bisherigen Feststellung ergeben. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, denn von den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung am 19. Oktober 2001 seien nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Auch Sonderregelungen würden nicht eingreifen. Die Zahlungen der bosnisch-herzegowini-
schen Rente und österreichischen Rente würden keinen Einfluss auf die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, er habe mit der Beschäftigung in Bosnien und Herzegowina am 3. April 1992 wegen des Krieges aufgehört. Er sei vom 3. April 1992 bis zum 3. April 1995 im Krieg gewesen. Nach dem Krieg sei er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, weil sein Betrieb mit der Produktion erst im Jahr 1999 begonnen habe. Er sei schon krank gewesen und habe den Rentenantrag zur Invalidenrente gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien weiterhin nicht erfüllt. In Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen sei festgestellt worden, dass er nicht, wie bisher angenommen, seit dem 19. Oktober 2001, sondern seit dem
15. November 2001 voll erwerbsgemindert sei. Maßgebender Fünfjahreszeitraum sei die Zeit vom 15. November 1996 bis 14. November 2001. Dieser Zeitraum enthalte lediglich neun Monate Pflichtbeiträge. Die Monate Januar 1997 und September 1997 bis November 2001 seien weder mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit noch mit Verlängerungstatbeständen belegt. Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit in Bosnien-Herzegowina sowie Zeiten des Bezugs einer Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften von Bosnien-Herzegowina seien weder Aufschubtatbestände noch Anwartschaftserhaltungszeiten. Die Bewilligung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Versicherungsträger in Bosnien-Herzegowina habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften. Entsprechendes gelte für die Rentengewährung durch den österreichischen Versicherungsträger.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Er beziehe die bosnisch-herzegowinische Invalidenrente und sei bis zum April 1992 in Bosnien-Herzegowina beschäftigt gewesen. Im April 1992 sei der Krieg ausgebrochen und seine Firma sei im Dienst des Krieges gewesen. Die Militärzeit von 1992 bis 1995 sei als Ersatzzeit bedingt und die Zahlung freiwilliger Beiträge sei nicht erforderlich gewesen. Nach dem Krieg sei seine Firma in Konkurs geraten und er habe die Invalidenrente bezogen. Seine Gesundheit verschlechtere sich und er könne keine Arbeiten ausüben. Er hat eine Bestätigung der Fa. P. vom 28. Februar 2007 über eine Beschäftigung vom 1. November 1997 bis 30. Dezember 2000 vorgelegt, außerdem eine Bescheinigung über die Wehrpflicht in Bosnien-Herzegowina vom 3. April 1992 bis 3. April 1995. Der bosnisch-herzegowinische Sozialversicherungsträger hat mitgeteilt, dass Versicherungszeiten nach dem 3. April 1992 nicht vorliegen würden.

Mit Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2005 und auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur dann gegeben, wenn die Erwerbsminderung spätestens im Mai 1994 eingetreten wäre. Der Kläger habe Pflichtbeiträge bis April 1992 und zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland von April 1995 bis August 1997 zurückgelegt. Zeiten von November 1997 bis Dezember 2000 bzw. April 1992 bis April 1995 habe der heimische Versicherungsträger nicht als rentenrechtlich relevante Zeit anerkannt. Auch seien nicht alle Kalendermonate vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor dem Eintritt der Leistungsminderung im Oktober 2001 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt oder Beitragszahlungen noch zulässig. Selbst mit Zeiten beim Militär vom 3. April 1992 bis 3. April 1995 und bei der Fa. P. vom
1. November 1997 bis 30. Dezember 2000 bestünde keine durchgehende Belegung. Die Zeiten von August bis Dezember 1995 sowie August 1996 bis Januar 1997 könnten nicht mehr geschlossen werden. Anhaltspunkte, dass die Erwerbsminderung bereits im Mai 1994 eingetreten sei, würden nicht vorliegen. Die erstmalige Antragstellung des Klägers im Oktober 2001 gelte als Indiz dafür, dass sich der Kläger frühestens ab diesem Zeitpunkt als erwerbsgemindert gefühlt habe. Auch sei er in der Bundesrepublik Deutschland nach 1994 versicherungspflichtig beschäftigt bzw. als dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehend gemeldet gewesen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. Er sei jetzt schwer krank. Als Folge des Diabetes mellitus habe er das rechte Bein verloren. Es sei jetzt erwerbsunfähig. Er hat Befunde seines Augenarztes vom 7. März 2008 vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16. Januar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 19. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2005 zurückzunehmen und ihm aufgrund seines Antrags vom 19. November 2004 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Der erkennende Senat hat dem Berichterstatter die Berufung übertragen (Beschluss vom 7. Mai 2008).

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 105 Abs.2 Satz 1, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG-), jedoch nicht begründet. Die Entscheidung ergeht nach Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter in der Besetzung des Senats gemäß § 154 Abs. 5 SGG.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 29. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2006, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 19. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2005 zurückzunehmen und dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 19. November 2004 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Das SG hat nach vorheriger Anhörung des Klägers gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2008 die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 19. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2005, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht insofern gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- SGB X -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Zwar liegen bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vor, jedoch nicht zu einem Zeitpunkt, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch gegeben waren.

Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt voraus, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbsminderung gegeben ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1, 2 SGB VI). Zwar erfüllt der Kläger der allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 N.r 2 SGB VI), denn er hat in der Bundesrepublik Deutschland und in seinem Heimatland mehr als fünf Jahre Versicherungszeiten zurückgelegt. Es liegen aber keine Hinweise vor, die die Annahme einer rentenrelevanten Erwerbsminderung zu einer Zeit rechtfertigen, als die versicherungsrechtliche Voraussetzung der so genannten Drei-Fünftel-Belegung (36 Monate Pflichtbeitragszeiten innerhalb von 60 Monaten) noch gegeben war. Aufgrund der bis April 1992 geleisteten Pflichtbeiträge waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuletzt bei einem Leistungsfall im Mai 1994 erfüllt; der bosnisch-herzegowinische Versicherungsträger bestätigte Pflichtbeitragszeiten von März 1974 bis April 1992. Der Versicherungsschutz blieb gemäß der für einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorausgesetzten Drei-Fünftel-Belegung nur für weitere zwei Jahre aufrecht erhalten. Die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten von April 1995 bis August 1997 können keinen neuen Versicherungsschutz begründen, denn in diesem Zeitraum hat der Kläger lediglich
22 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt.

Der Kläger stellte erstmals am 19. Oktober 2001 einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, worauf ihm in seiner Heimat ab 15. November 2001 Invalidenrente zugesprochen wurde. Im Gutachten der Invalidenkommission vom 29. Januar 2003 wurde dementsprechend eine verminderte Erwerbsfähigkeit rückblickend festgestellt. Anhaltspunkte für eine noch weiter in die Vergangenheit reichende wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen nicht. Auch der Kläger selbst hat nicht behauptet, er sei vor dem von der Invalidenkommission festgestellten Zeitpunkt rentenrelevant erwerbsgemindert.

Der Kläger hat eine Reihe von ärztlichen Befunden aus der Zeit vor der Begutachtung durch die Invalidenkommission übersandt, die der Invalidenkommission zur Beurteilung vorlagen. Hieraus ergeben sich Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, ein Diabetes mellitus, Polyneuropathien und eine Depression. Dokumentiert ist eine Verwundung des Klägers im Bereich des Rückens und der Ohren mit Stoß an den Kopf am
9. April 1992, als in der Nähe des Klägers eine Granate explodierte. Festgehalten wurden in der Folgezeit Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule mit ausstrahlenden Schmerzen in beiden Hüften und eine Schwäche in den Beinen sowie Kopfschmerzen, zeitweiliges Rauschen in den Ohren und Schwindel. Im Vordergrund der gutachterlichen Beurteilung der Invalidenkommission stand jedoch offenbar der verschlechterte Zustand des zuletzt insulinabhängigen Diabetes mellitus, der zu Beeinträchtigungen insbesondere des Sehvermögens führte.

Im Übrigen ist aber auch festzuhalten, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum von 3. April 1995 bis 31. Dezember 1996 insgesamt 15 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, nach seinen Angaben als Bauarbeiter, und im Zeitraum von
4. Februar 1997 bis 27. August 1997 bei der Arbeitsverwaltung arbeitslos gemeldet war. Die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit und regelmäßig auch die Meldung bei der Arbeitsverwaltung spricht gegen das Vorliegen einer wesentlichen zeitlichen Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens.

Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften des SGB VI. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, mit dem die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist
(§ 43 Abs. 5 SGB VI). Gründe hierfür, insbesondere für eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) scheiden hier aus. Auch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI liegen nicht vor. Danach sind sich Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erforderlich, wenn Versicherte vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Anspruchserhaltende Anwartschaftserhaltungszeiten liegen im Zeitraum ab Mai 1992 nicht vor, insbesondere führt der Bezug der bosnisch-herzegowinischen Invalidenrente bzw. der österreichischen Invalidenrente nicht zu Zeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI. Entsprechende Lücken im Versicherungsverlauf können auch nicht durch die Zahlung freiwilliger Beiträge voll ausgefüllt werden, denn die Zahlung freiwilliger Beiträge ist nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, dass dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI).

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI scheidet aus, weil auch hierfür die oben genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und zudem der Kläger als Bauarbeiter keinen Berufschutz genießt.

Die Tatsache, dass der Kläger nach dem Recht eines Heimatlandes und nach österreichischem Recht Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 16. Januar 2008 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit einer Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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