L 10 AL 107/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 277/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 107/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 131/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es die Beklagte künftig zu unterlassen hat, Dritten gegenüber rechtswidrige Auskünfte über den Kläger zu erteilen.

Der 1962 geborene Kläger stand längere Zeit im Leistungsbezug bei der Beklagten. Im Mai 2004 bewarb sich der Kläger selbst um eine Arbeitsstelle als LKW-Fahrer bei der Fa. P. in D ... Da der Kläger im Jumbo-Wechselbrückenbereich und im internationalen Fernverkehr über wenig Erfahrung verfügte und überdies länger arbeitslos war, setzte sich die Firma im Einverständnis mit dem Kläger mit der Beklagten in Verbindung, um für den Kläger die Möglichkeit einer Trainingsmaßnahme zu besprechen. Eine Beschäftigung des Klägers bei der Fa. P. kam nicht zustande.

Am 26.05.2004 hat der Kläger bei der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Bayreuth Klage erhoben. Hierbei hat er geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht eine entsprechende Berufserfahrung des Klägers und damit auch eine Eignung für die vom Kläger angestrebte Stelle verneint. Durch diese Aussage seien er und seine Familie in der Existenz bedroht, da ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sei.

Nach Einholung einer Auskunft der Fa. P. hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.05.2006 abgewiesen. Die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger durch ein Handeln der Beklagten gegenwärtig in eigenen Rechten verletzt sei bzw. dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ihm eine Verletzung seiner Rechte drohe. Es sei von Seiten des Klägers nichts vorgetragen, weshalb ernstlich zu befürchten sein solle, dass die Beklagte in naher Zukunft erneut potenziellen Arbeitgebern rechtswidrige Auskünfte über seine Person erteilen würde.
Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet, da die Auskunftserteilung durch die Beklagte, wie sie gegenüber der Fa. P. erfolgt sei, rechtmäßig sei. Die Beklagte sei gegenüber der Fa. P. gemäß §§ 29, 34 Abs 1 SGB III verpflichtet, Auskunft und Rat bei der Besetzung des Arbeitsplatzes zu erteilen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Arbeitsverhältnis mit der Fa. P. sei deshalb nicht zustande gekommen, weil dem Arbeitgeber von Seiten der Arbeitsagentur zu Unrecht mitgeteilt worden sei, dass er über keine Fahrpraxis verfüge. Die schriftliche Aussage des Arbeitgebers gegenüber dem Sozialgericht sei falsch.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.05.2006 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten gegenüber rechtswidrige Auskünfte über den Kläger zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Fahrpraxis des Klägers als Fahrer im Nah- und Fernverkehr sei aktenkundig und werde nicht bestritten.

Den Antrag des Klägers vom 08.12.2006 den Richter am Bayer. Landessozialgericht U. wegen Befangenheit abzulehnen, hat das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 19.01.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Den Antrag des Klägers vom 09.07.2008 den Senat wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 09.07.2008 verworfen.

Mit der Berufung hat der Kläger auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren begehrt. Diesen Antrag hat das BayLSG mit Beschluss vom 05.06.2008 abgelehnt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache aber unbegründet. Das Sozialgericht Bayreuth hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Vorliegend ist das Begehren des Klägers auf die künftige Unterlassung von rechtswidrigem Verwaltungshandeln der Beklagten gerichtet.

Für die Zulässigkeit einer Unterlassungsklage als echte Leistungsklage i.S. des § 54 Abs 5 SGG wäre ein qualifiziertes, d.h. gerade auf Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse notwendig.

Dieses ist nicht gegeben, solange nicht eine Amtshandlung oder ihre Wiederholung konkret zu erwarten oder ernstlich zu befürchten ist (vgl. BSG, Breith 80, 233). Maßgebliches Kriterium dafür ist, dass ein als widerrechtlich beurteiltes Verhalten der Gegenseite ernstlich zu befürchten ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8. Auflage 2005.§54, Rdnr. 42a)

Der Kläger hat weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren vorgetragen, weshalb ernstlich zu befürchten sei, dass die Beklagte in naher Zukunft erneut potenziellen Arbeitgebern rechtswidrige Auskünfte über die Fahrpraxis des Klägers erteilen sollte; dies geschah auch nicht im Berufungsverfahren trotz Kenntnis des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides. Sein Verdacht, die Beklagte ziele auf die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz, ist nicht nachvollziehbar und ohne Substanz.

Darüber hinaus hat die Beklagte aber auch in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2008 erklärt, dass die Fahrpraxis des Klägers im Nah- und Fernverkehr aktenkundig sei und nicht bestritten werde.

Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die - möglicherweise - von Seiten der Beklagten erteilte Auskunft einer fehlenden Fahrpraxis gegenüber weiteren potentiellen Arbeitgebern des Klägers wiederholt geäußert werden wird. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse des Klägers ist somit nicht feststellbar.
Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Fa. P. von Seiten der Arbeitsagentur unzutreffend eine fehlende Fahrpraxis des Klägers mitgeteilt worden ist oder nicht, kommt es somit für diesen Rechtsstreit nicht an. Dies mag gegebenenfalls eine Frage der Erfolgsaussichten der an das Landgericht B-Stadt verwiesenen Schadensersatzklage sein. Den Beweisanträgen des Klägers, weitere Zeugen zu befragen, war somit nicht nachzukommen.

Da das SG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, kommt es auf die Begründetheit der sozialgerichtlichen Klage nicht mehr an. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.05.2006 war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen bestehen nicht, § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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