Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 337/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 B 228/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Am 22.05.2003 erhob der in der Türkei wohnhafte Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2003, mit dem diese den Antrag auf Versichertenrente abgelehnt hatte, Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Er habe Anspruch auf eine Rente aus den von seinen deutschen Arbeitgebern zur Beklagten entrichteten Versicherungsbeträgen.
Mit Schreiben vom 13.06.2003 teilte die Beklagte mit, dass das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Sie regte an, die unzulässige Klage bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ruhen zu lassen.
Auf Sachstandsanfrage der Beklagten vom 23.06.2005 setzte das SG mit Beschluss vom 10.01.2008 das Klageverfahren aus. Nach Abschluss des Vorverfahrens werde der Rechtsstreit auf Antrag eines Beteiligten fortgeführt. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 10.03.2008 zugestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Diesem seien die von ihm in der Zeit vom 16.03.1965 bis 28.07.1976 getragenen Versicherungsbeiträge mit Bescheid vom 05.09.1977 erstattet worden. Damit sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Weitere Beiträge habe der Kläger zur Deutschen Rentenversicherung nicht mehr entrichtet. Ein Anspruch auf Versicherungsrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe nicht.
Gegen den Beschluss vom 10.01.2008 legte der Kläger am 19.03.2008 beim SG Beschwerde ein. Dieses half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig
(§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Beschwerde ist nicht begründet, denn das SG durfte das Klageverfahren zur Nachholung des Vorverfahrens aussetzen.
Sofern die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, kann das Gericht gemäß § 114 Abs 2 Satz 1 SGG anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Klage vor Abschluss des Vorverfahrens erhoben wird. In einem solchen Fall weist das Gericht die Klage nicht als unzulässig ab, sondern setzt den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den Widerspruch aus, da dieser zwingende Sachurteilsvoraussetzung ist (BSG Urteil vom 30.01.1980 - 9 RV 40/79; Hess. Landessozialgericht Beschluss vom 18.11.2005 - L 4 B 103/05 SB; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 78 Rdnr 3a; Niesel , Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, Rdnr 36).
In Anwendung dieser Grundsätze hat vorliegend das SG den Rechtsstreit zutreffend ausgesetzt, denn hinsichtlich des Bescheides vom 29.04.2003 war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch kein Vorverfahren durchgeführt worden. Sinn des Vorverfahrens ist es, die Gerichte durch seine Filterwirkung zu entlasten (Niesel aaO). Ausnahmen von der Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens lagen nicht vor (§ 78 Abs 1 Satz 2 SGG). Obwohl das SG die Klage zwei Jahre unbearbeitet liegen ließ, ist dieser Grundsatz auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Allerdings war die Beklagte nicht gehindert, die ihr bereits am 23.05.2003 zugeleitete Klageschrift als Widerspruch zu werten - so wie sie dies später getan hat - und darüber zeitnah zu entscheiden.
Der Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 wurde gemäß § 96 SGG Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens. Die Klage richtet sich nunmehr gegen den Bescheid vom 29.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 10.01.2008 war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; er ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Am 22.05.2003 erhob der in der Türkei wohnhafte Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2003, mit dem diese den Antrag auf Versichertenrente abgelehnt hatte, Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Er habe Anspruch auf eine Rente aus den von seinen deutschen Arbeitgebern zur Beklagten entrichteten Versicherungsbeträgen.
Mit Schreiben vom 13.06.2003 teilte die Beklagte mit, dass das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Sie regte an, die unzulässige Klage bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ruhen zu lassen.
Auf Sachstandsanfrage der Beklagten vom 23.06.2005 setzte das SG mit Beschluss vom 10.01.2008 das Klageverfahren aus. Nach Abschluss des Vorverfahrens werde der Rechtsstreit auf Antrag eines Beteiligten fortgeführt. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 10.03.2008 zugestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Diesem seien die von ihm in der Zeit vom 16.03.1965 bis 28.07.1976 getragenen Versicherungsbeiträge mit Bescheid vom 05.09.1977 erstattet worden. Damit sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Weitere Beiträge habe der Kläger zur Deutschen Rentenversicherung nicht mehr entrichtet. Ein Anspruch auf Versicherungsrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe nicht.
Gegen den Beschluss vom 10.01.2008 legte der Kläger am 19.03.2008 beim SG Beschwerde ein. Dieses half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig
(§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Beschwerde ist nicht begründet, denn das SG durfte das Klageverfahren zur Nachholung des Vorverfahrens aussetzen.
Sofern die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, kann das Gericht gemäß § 114 Abs 2 Satz 1 SGG anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Klage vor Abschluss des Vorverfahrens erhoben wird. In einem solchen Fall weist das Gericht die Klage nicht als unzulässig ab, sondern setzt den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den Widerspruch aus, da dieser zwingende Sachurteilsvoraussetzung ist (BSG Urteil vom 30.01.1980 - 9 RV 40/79; Hess. Landessozialgericht Beschluss vom 18.11.2005 - L 4 B 103/05 SB; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 78 Rdnr 3a; Niesel , Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, Rdnr 36).
In Anwendung dieser Grundsätze hat vorliegend das SG den Rechtsstreit zutreffend ausgesetzt, denn hinsichtlich des Bescheides vom 29.04.2003 war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch kein Vorverfahren durchgeführt worden. Sinn des Vorverfahrens ist es, die Gerichte durch seine Filterwirkung zu entlasten (Niesel aaO). Ausnahmen von der Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens lagen nicht vor (§ 78 Abs 1 Satz 2 SGG). Obwohl das SG die Klage zwei Jahre unbearbeitet liegen ließ, ist dieser Grundsatz auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Allerdings war die Beklagte nicht gehindert, die ihr bereits am 23.05.2003 zugeleitete Klageschrift als Widerspruch zu werten - so wie sie dies später getan hat - und darüber zeitnah zu entscheiden.
Der Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 wurde gemäß § 96 SGG Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens. Die Klage richtet sich nunmehr gegen den Bescheid vom 29.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 10.01.2008 war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; er ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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