Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 679/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 345/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes A-Stadt vom 10.09.2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II – Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Dauer eines Studiums.
Der Kläger und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau sowie deren gemeinsame Kinder bezogen seit der erstmaligen Antragstellung am 16.08.2005 Alg II, zuletzt mit Bescheid vom 24.07.2006 für den Zeitraum 01.09.2006 bis 28.02.2007.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 22.09.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er – wie auch seine Ehefrau - ab dem 01.10.2007 ein Studium an der Fachhochschule S. (Studiengang Bachelor Soziale Arbeit) aufnehmen werde. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 25.09.2006 die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01.10.2006 vollständig auf. Nach Widerspruch des Klägers vom 27.09.2006 bewilligte die Beklagte für die Kinder des Klägers Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.10.2006 bis 28.02.2007 (Bescheid vom 14.11.2006 – 354,84 EUR monatlich). Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 zurück. Die Ausbildung des Klägers (und seiner Ehefrau) sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), so dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht bestehe und eine darlehensweise Unterstützung mangels Härtefall nicht in Betracht komme. Der Ehefrau des Klägers wurden für ihr Studium Leistungen nach dem BAföG bewilligt.
Mit der am 14.12.2006 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass sein Antrag auf Leistungen nach dem BAföG abgelehnt worden sei, und die Beklagte habe zumindest darlehensweise Leistungen für ihn zu erbringen.
Das SG hat nach mündlicher Verhandlung am 10.09.2007 mit Urteil vom gleichen Tag die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, weil dessen Studium nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähig sei; die Voraussetzungen einer darlehensweisen Bewilligung – im Rahmen einer Härtefallentscheidung nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II – lägen nicht vor.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Empfangsbekenntnis vom 24.09.2007 den Zugang des schriftlichen Urteils vom 10.09.2007 bestätigt.
Der Kläger hat unter Hinweis darauf, dass das Urteil seinen Bevollmächtigten am 24.09.2007 zugestellt worden sei, am 25.10.2007 beim Sozialgericht Würzburg – zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - Berufung eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis in Bezug auf die nicht eingehaltene Klagefrist, hat der Kläger geltend gemacht, dass die Berufung fristgemäß eingelegt sei, weil er das schriftliche Urteil von seinen Bevollmächtigten erst am 27.10.2007 erhalten habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes A-Stadt vom 10.09.2007 aufzuheben, den Bescheid vom 25.09.2006 in der Gestalt des Bescheides vom 14.11.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, an ihn für den Zeitraum 01.10.2006 bis 28.02.2007 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die verfristete Berufung sei unbegründet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde,
§ 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Hiernach ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Hierfür bedarf es weder einer mündlichen Verhandlung noch einer besonderen Anhörung des Berufungsklägers.
Der Kläger hat mit der Einlegung der Berufung am 25.10.2007 (Donnerstag) die Berufungsfrist von einem Monat, § 151 Abs 1 SGG, versäumt. Hiernach ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung des vollständigen Urteils (vgl. hierzu auch Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 151 Rn.7).
Nachdem das Urteil den Bevollmächtigten des Klägers am 24.09.2007 – durch Empfangsbekenntnis nachgewiesen - zugestellt worden ist, hat die Berufungsfrist am 25.09.2007, 0.00 Uhr, begonnen. Hierbei ist auf den Zustellungszeitpunkt an die ordnungsgemäß Bevollmächtigten abzustellen und nicht auf eine eventuell spätere Kenntnisnahme des Urteils durch den Kläger, denn eine wirksame Zustellung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz konnte nur an die Bevollmächtigten erfolgen (vgl. Keller/Leitherer aaO § 73 Rn.16a).
§ 64 Abs 2 SGG regelt, dass eine nach Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Damit ist das Ende der Berufungsfrist am 24.10.2007 (Mittwoch), 24.00 Uhr eingetreten. Die am 25.10.2007 beim Sozialgericht Würzburg zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG eingelegte Berufung ist daher nicht Frist wahrend.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 67 SGG.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Berufungsfrist unverschuldet versäumt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, er habe das schriftliche Urteil von seinen Bevollmächtigten erst am 27.10.2007 (Samstag) erhalten, rechtfertigt dies keine Wiedereinsetzung, denn soweit in einer verzögerten Aushändigung des Urteils ein schuldhaftes Verhalten der Bevollmächtigten zu sehen wäre, hätte der Kläger sich das Verhalten seiner Vertreter zurechnen zu lassen. Darüber hinaus erscheint eine späte Aushändigung des Urteils auch nicht kausal für die verspätete Einlegung der Berufung, denn der Kläger hat – soweit seine Angaben zutreffen – die Berufung ohne Kenntnis des schriftlichen Urteiles bereits am 25.10.2007 eingelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
-
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II – Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Dauer eines Studiums.
Der Kläger und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau sowie deren gemeinsame Kinder bezogen seit der erstmaligen Antragstellung am 16.08.2005 Alg II, zuletzt mit Bescheid vom 24.07.2006 für den Zeitraum 01.09.2006 bis 28.02.2007.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 22.09.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er – wie auch seine Ehefrau - ab dem 01.10.2007 ein Studium an der Fachhochschule S. (Studiengang Bachelor Soziale Arbeit) aufnehmen werde. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 25.09.2006 die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01.10.2006 vollständig auf. Nach Widerspruch des Klägers vom 27.09.2006 bewilligte die Beklagte für die Kinder des Klägers Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.10.2006 bis 28.02.2007 (Bescheid vom 14.11.2006 – 354,84 EUR monatlich). Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 zurück. Die Ausbildung des Klägers (und seiner Ehefrau) sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), so dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht bestehe und eine darlehensweise Unterstützung mangels Härtefall nicht in Betracht komme. Der Ehefrau des Klägers wurden für ihr Studium Leistungen nach dem BAföG bewilligt.
Mit der am 14.12.2006 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass sein Antrag auf Leistungen nach dem BAföG abgelehnt worden sei, und die Beklagte habe zumindest darlehensweise Leistungen für ihn zu erbringen.
Das SG hat nach mündlicher Verhandlung am 10.09.2007 mit Urteil vom gleichen Tag die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, weil dessen Studium nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähig sei; die Voraussetzungen einer darlehensweisen Bewilligung – im Rahmen einer Härtefallentscheidung nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II – lägen nicht vor.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Empfangsbekenntnis vom 24.09.2007 den Zugang des schriftlichen Urteils vom 10.09.2007 bestätigt.
Der Kläger hat unter Hinweis darauf, dass das Urteil seinen Bevollmächtigten am 24.09.2007 zugestellt worden sei, am 25.10.2007 beim Sozialgericht Würzburg – zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - Berufung eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis in Bezug auf die nicht eingehaltene Klagefrist, hat der Kläger geltend gemacht, dass die Berufung fristgemäß eingelegt sei, weil er das schriftliche Urteil von seinen Bevollmächtigten erst am 27.10.2007 erhalten habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes A-Stadt vom 10.09.2007 aufzuheben, den Bescheid vom 25.09.2006 in der Gestalt des Bescheides vom 14.11.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, an ihn für den Zeitraum 01.10.2006 bis 28.02.2007 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die verfristete Berufung sei unbegründet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde,
§ 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Hiernach ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Hierfür bedarf es weder einer mündlichen Verhandlung noch einer besonderen Anhörung des Berufungsklägers.
Der Kläger hat mit der Einlegung der Berufung am 25.10.2007 (Donnerstag) die Berufungsfrist von einem Monat, § 151 Abs 1 SGG, versäumt. Hiernach ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung des vollständigen Urteils (vgl. hierzu auch Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 151 Rn.7).
Nachdem das Urteil den Bevollmächtigten des Klägers am 24.09.2007 – durch Empfangsbekenntnis nachgewiesen - zugestellt worden ist, hat die Berufungsfrist am 25.09.2007, 0.00 Uhr, begonnen. Hierbei ist auf den Zustellungszeitpunkt an die ordnungsgemäß Bevollmächtigten abzustellen und nicht auf eine eventuell spätere Kenntnisnahme des Urteils durch den Kläger, denn eine wirksame Zustellung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz konnte nur an die Bevollmächtigten erfolgen (vgl. Keller/Leitherer aaO § 73 Rn.16a).
§ 64 Abs 2 SGG regelt, dass eine nach Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Damit ist das Ende der Berufungsfrist am 24.10.2007 (Mittwoch), 24.00 Uhr eingetreten. Die am 25.10.2007 beim Sozialgericht Würzburg zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG eingelegte Berufung ist daher nicht Frist wahrend.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 67 SGG.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Berufungsfrist unverschuldet versäumt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, er habe das schriftliche Urteil von seinen Bevollmächtigten erst am 27.10.2007 (Samstag) erhalten, rechtfertigt dies keine Wiedereinsetzung, denn soweit in einer verzögerten Aushändigung des Urteils ein schuldhaftes Verhalten der Bevollmächtigten zu sehen wäre, hätte der Kläger sich das Verhalten seiner Vertreter zurechnen zu lassen. Darüber hinaus erscheint eine späte Aushändigung des Urteils auch nicht kausal für die verspätete Einlegung der Berufung, denn der Kläger hat – soweit seine Angaben zutreffen – die Berufung ohne Kenntnis des schriftlichen Urteiles bereits am 25.10.2007 eingelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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