Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 57/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 172/03
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.02.2003 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, nach welchem Prozentsatz des pauschalierten Leistungsentgelts ("Leistungssatz") die Klägerin ab 01.01.2001 Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu beanspruchen hat.
Die 1959 geborene Klägerin lebt in W. in Niederbayern. Sie einen 1981 geborenen Sohn M., der von 1999 bis 2002 eine Ausbildung zum Bürokaufmann absolviert hat. Ihre letzte längerfristige Beschäftigung war die einer Brillenbearbeiterin bei der Firma O ...
Nach längerer Krankheitszeit bewilligte ihr das Arbeitsamt P. ab 30.01.1999 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt (BE) von 700,00 DM wöchentlich für 300 Tage.
Am 25.11.1999 war der Alg-Anspruch der Klägerin erschöpft. Am 03.12.1999 beantragte sie Anschluss-Alhi ab 26.11.1999.
Dieses wurde ihr zunächst wegen verspäteten Einreichens des Vordrucks zur Bedürftigkeit erst ab 08.08.2000 sowie auf der Grundlage eines von ihr fiktiv nur mehr erzielbaren wöchentlichen Arbeitsentgelts nach einem BE von wöchentlich 650,00 DM bewilligt. Mit den Widersprüchen hiergegen war die Klägerin nach zwischenzeitlich lediglichen Teilerfolgen letztlich bereits im Verwaltungsvorverfahren mit Bescheiden vom 05.09.2001 zur Gänze erfolgreich. In den Abhilfebescheiden vom 05.09.2001 machte das Arbeitsamt die Leistung der Klägerin nur insoweit zu deren Gegenstand, als es den Beginn der Anschluss-Alhi auf den 26.11.1999, also den Tag unmittelbar nach Auslaufen des Alg-Anspruchs festsetzte, und der Anschluss-Alhi als Berechnungsgrundlage das dem vorangehenden Alg zugrunde liegenden BE von wöchentlich 700,00 DM zugrunde legte (mit den zwangsläufigen gesetzlichen Auswirkungen auf Bewilligungsabschnitt, Alhi-Anpassungsfaktor, Pauschalierung der üblichen Abzüge in der jährlichen Leistungsentgeltverordnung), während Streitpunkte zwischen der Klägerin und der Beklagten, die Gegenstand anderer Verfahren waren, dies blieben (s. zur Möglichkeit gesonderter Verfahren hinsichtlich einzelner Elemente einer Leistung im Arbeitsförderungsrecht, BSG vom 25.06.1998 SozR 3-4100 § 242 AFG Nr. 1 S. 4, vom 27.07.2000, Az.: B 7 AL 88/99 AL S.8).
Zwischenzeitlich war der durch das Kindermerkmal bestimmte Prozentsatz des pauschalierten Leistungsentgelts ("Leistungssatz"), der letztlich den Zahlbetrag ausmacht, für die Zeit ab 01.01.2001 zum Gegenstand einer verwaltungsverfahrensmäßig gesonderten Regelung geworden. Dies war bei der Klägerin als Mutter des M. ursprünglich beim Bezug von Alg der "erhöhte Leistungssatz" von 67 v.H. (§ 129 Nr. 1 SGB III), bei der Anschluss-Alhi der erhöhte Leistungssatz von 57 % (§ 195 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) gewesen.
Mit Bescheid der Familienkasse vom 30.11.2000 lehnte die Familienkasse für die Zeit ab 01.01.2001 die Gewährung von Kindergeld für den Sohn der Klägerin M. wegen dessen für das Jahr 2001 abzusehenden Einkommens ab.
Das Arbeitsamt setzte in Folge dessen mit Bescheid vom 31.01.2001 für die Zeit ab 01.01.2001 bei der Klägerin den Prozentsatz des pauschalierten Leistungsentgelts auf den "allgemeinen Leistungssatz" von 53 % (§ 195 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III) fest, und den zu diesem Zeitpunkt geltenden wöchentlichen Zahlbetrag entsprechend ab 01.01.2001 herab. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 03.02.2001, das am 07. 02.2001 beim Arbeitsamt und beim SG Landshut einging, "Widerspruch und Klage zum Änderungsbescheid vom 31.01.2001" (Klage unter dem Az.: S 10 AL 57/01). Der Zahlungssatz des Arbeitsamts sei von vorneherein nicht nach den adäquaten Richtlinien festgesetzt gewesen. Noch während des insoweit laufenden Verwaltungsvorverfahrens hob das Arbeitsamt, das die Alhi für Januar 2001 noch nach Maßgabe des erhöhten Leistungssatzes von 57 % gewährt hatte, die Bewilligung der zu diesem Zeitpunkt gewährten Alhi mit Bescheid vom 06.07.2001 in Höhe der sich daraus ergebenden Differenz nochmals gesondert auf und forderte die Überzahlung von 79,98 DM zurück. Hiergegen erhob die Klägerin mit einem alle möglichen Punkte umfassenden Schreiben vom 14.07.2001 unter "02" Widerspruch.
Das Arbeitsamt wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 den Widerspruch der Klägerin gegen die Herabsetzung des Leistungssatzes auf den allgemeinen Leistungssatz ab 01.01.2001 als unbegründet zurück. M. sei am 17.09.1999 18 Jahre alt geworden. Zwar stehe er noch in Ausbildung. Seine Einkünfte schon allein aus dem Ausbildungsverhältnis würden im Kalenderjahr 2001 den Freibetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz von 14.040,00 DM übersteigen. Ein Eingehen auf den Widerspruch gegen die gesonderte Aufhebung der Bewilligung von Alhi und Rückforderung der Überzahlung für Januar 2001 findet sich hier nicht (Bl.558 Verwaltungsakte). Jedoch weist das Arbeitsamt in einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 den - neben anderen - auch diesen Punkt ansprechenden, dem SG nicht zugleich als Klage zugeleiteten Widerspruch der Klägerin vom 14.07.2001 als unbegründet zurück, ohne allerdings diesen Punkt ausdrücklich aufzuführen.
Das SG sah sich nach Durchführung des Verwaltungsvorverfahrens in der Lage, das durch die Klage der Klägerin vom 07.02.2001 wegen der Herabsetzung des Leistungssatzes eingeleitete Verfahren (S 10 AL 57/01) abzuschließen. Die Beklagte hatte in ihrer Klageerwiderung vom 02.11.2001 auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und nachträglich dem Gericht noch die Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 17.09.2002 übersandt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.02.2003 als unbegründet abgewiesen. Es hat sich unter Hinweis auf § 136 Abs. 3 SGG den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Als Streitgegenstand hat es ausdrücklich sowohl den Herabsetzungsbescheid vom 31.01.2001 wie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06.07.2001 benannt.
Das Urteil ist der Klägerin am 03.04.2003 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist vom 06.05.2003 datiert und bei Gericht am 12.05.2003 eingegangen. Dies unter Aufführen sämtlicher zu diesem Zeitpunkt von ihr in der Sozialgerichtsbarkeit betriebenen Rechtsstreitigkeiten, - eben auch des beim SG Landshut unter dem Az.: S 10 AL 57/01 betriebenen und mit Urteil vom 12.02.2003 erstinstanzlich beendeten Verfahrens -, sowie aller möglichen Beschwernisse, die ihr von Seiten der Beklagten und seitens sonstiger staatlicher Stellen zugefügt worden seien. Auf die Anfrage des Senats vom 02.06.2003, ob sie Tatsachen vortragen könne, die eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist rechtfertigten, machte die Klägerin Wiedereinsetzung wegen Krankheit geltend.
Sinngemäß beantragt die Klägerin,
die Beklagte unter Aufhebung u.a. auch dieses Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 12.02.2003 zu verurteilen, ihr unter entsprechender Abänderung der seither ergangenen Bescheide die Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 26.11.1999 ohne Unterbrechungen und ohne Kürzungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen, hilfsweise als
unbegründet zurückzuweisen.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Streitgegenstand dieses Verfahrens sei, ob sie - die Beklagte - die Anschluss-Alhi der Klägerin zu Recht ab 01.01.2001 auf den allgemeinen Leistungssatz von 53 % herabgesetzt und die Bewilligung der Alhi, soweit der Klägerin die Anschluss-Alhi für Januar 2001 noch nach dem erhöhten Leistungssatz gewährt worden sei, zu Recht nochmals gesondert aufgehoben und die sich daraus errechnende Überzahlung zurückgefordert habe.
Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz und die vollständigen Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Auf den Inhalt der gesamten Akten wird zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und formgerecht eingelegte Berufung vom 12.05.2003 gegen das Urteil des SG Landshut vom 12.02.2003 war als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen. Das mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs. 1 SGG) versehene Urteil wurde der Klägerin am 03.04.2003 zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 SGG begann daher nach § 64 Abs. 1 SGG am 04.04.2003 und endete gemäß § 64 Abs. 2 und 3 SGG wegen des davor liegenden Wochenendes mit Ablauf des 05.05.2003. Die Berufung ist aber erst am 12.05.2003 bei Gericht eingegangen.
Einem nicht zu erwartenden überraschenden postalischen Defekt lässt sich die Säumnis nicht zuschreiben. Das Berufungsschreiben ist mit Datum vom 06.05.2003 überschrieben und trägt den Absendestempel des 09.05.2003. Die Klägerin konnte also nicht damit rechnen, dass ihre Berufung rechtzeitig bei Gericht eingehen würde.
Was den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Krankheit betrifft, so hat die Klägerin weder konkrete Nachweise über Erkrankungen im maßgeblichen Zeitraum eingereicht, noch finden sich solche in den Akten, abgesehen davon, dass sie den erwachsenen Sohn M. hat, der für sie Rechtsmittel einlegen kann. So hat er den am 06.05.2003 verfertigten Berufungsschriftsatz wie auch den weiteren, vom 03.09.2003 datierenden Sammelschriftsatz zusammen mit ihr verfasst und unterschrieben wie auch eine Petition an den Deutschen Bundestag vom 22.04.2002 für sie verfasst.
Mangels Einhaltung der gesetzlichen Berufungsfrist konnte der Senat die Anliegen der Klägerin demnach nicht sachlich prüfen (wie dies der 8. Senat in den Verfahren wegen des Begehrens höherer Berufsausbildungsbeihilfe für M. L 8 AL 168/03 und L 8 AL 169/03 getan hat), vielmehr war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, nach welchem Prozentsatz des pauschalierten Leistungsentgelts ("Leistungssatz") die Klägerin ab 01.01.2001 Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu beanspruchen hat.
Die 1959 geborene Klägerin lebt in W. in Niederbayern. Sie einen 1981 geborenen Sohn M., der von 1999 bis 2002 eine Ausbildung zum Bürokaufmann absolviert hat. Ihre letzte längerfristige Beschäftigung war die einer Brillenbearbeiterin bei der Firma O ...
Nach längerer Krankheitszeit bewilligte ihr das Arbeitsamt P. ab 30.01.1999 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt (BE) von 700,00 DM wöchentlich für 300 Tage.
Am 25.11.1999 war der Alg-Anspruch der Klägerin erschöpft. Am 03.12.1999 beantragte sie Anschluss-Alhi ab 26.11.1999.
Dieses wurde ihr zunächst wegen verspäteten Einreichens des Vordrucks zur Bedürftigkeit erst ab 08.08.2000 sowie auf der Grundlage eines von ihr fiktiv nur mehr erzielbaren wöchentlichen Arbeitsentgelts nach einem BE von wöchentlich 650,00 DM bewilligt. Mit den Widersprüchen hiergegen war die Klägerin nach zwischenzeitlich lediglichen Teilerfolgen letztlich bereits im Verwaltungsvorverfahren mit Bescheiden vom 05.09.2001 zur Gänze erfolgreich. In den Abhilfebescheiden vom 05.09.2001 machte das Arbeitsamt die Leistung der Klägerin nur insoweit zu deren Gegenstand, als es den Beginn der Anschluss-Alhi auf den 26.11.1999, also den Tag unmittelbar nach Auslaufen des Alg-Anspruchs festsetzte, und der Anschluss-Alhi als Berechnungsgrundlage das dem vorangehenden Alg zugrunde liegenden BE von wöchentlich 700,00 DM zugrunde legte (mit den zwangsläufigen gesetzlichen Auswirkungen auf Bewilligungsabschnitt, Alhi-Anpassungsfaktor, Pauschalierung der üblichen Abzüge in der jährlichen Leistungsentgeltverordnung), während Streitpunkte zwischen der Klägerin und der Beklagten, die Gegenstand anderer Verfahren waren, dies blieben (s. zur Möglichkeit gesonderter Verfahren hinsichtlich einzelner Elemente einer Leistung im Arbeitsförderungsrecht, BSG vom 25.06.1998 SozR 3-4100 § 242 AFG Nr. 1 S. 4, vom 27.07.2000, Az.: B 7 AL 88/99 AL S.8).
Zwischenzeitlich war der durch das Kindermerkmal bestimmte Prozentsatz des pauschalierten Leistungsentgelts ("Leistungssatz"), der letztlich den Zahlbetrag ausmacht, für die Zeit ab 01.01.2001 zum Gegenstand einer verwaltungsverfahrensmäßig gesonderten Regelung geworden. Dies war bei der Klägerin als Mutter des M. ursprünglich beim Bezug von Alg der "erhöhte Leistungssatz" von 67 v.H. (§ 129 Nr. 1 SGB III), bei der Anschluss-Alhi der erhöhte Leistungssatz von 57 % (§ 195 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) gewesen.
Mit Bescheid der Familienkasse vom 30.11.2000 lehnte die Familienkasse für die Zeit ab 01.01.2001 die Gewährung von Kindergeld für den Sohn der Klägerin M. wegen dessen für das Jahr 2001 abzusehenden Einkommens ab.
Das Arbeitsamt setzte in Folge dessen mit Bescheid vom 31.01.2001 für die Zeit ab 01.01.2001 bei der Klägerin den Prozentsatz des pauschalierten Leistungsentgelts auf den "allgemeinen Leistungssatz" von 53 % (§ 195 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III) fest, und den zu diesem Zeitpunkt geltenden wöchentlichen Zahlbetrag entsprechend ab 01.01.2001 herab. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 03.02.2001, das am 07. 02.2001 beim Arbeitsamt und beim SG Landshut einging, "Widerspruch und Klage zum Änderungsbescheid vom 31.01.2001" (Klage unter dem Az.: S 10 AL 57/01). Der Zahlungssatz des Arbeitsamts sei von vorneherein nicht nach den adäquaten Richtlinien festgesetzt gewesen. Noch während des insoweit laufenden Verwaltungsvorverfahrens hob das Arbeitsamt, das die Alhi für Januar 2001 noch nach Maßgabe des erhöhten Leistungssatzes von 57 % gewährt hatte, die Bewilligung der zu diesem Zeitpunkt gewährten Alhi mit Bescheid vom 06.07.2001 in Höhe der sich daraus ergebenden Differenz nochmals gesondert auf und forderte die Überzahlung von 79,98 DM zurück. Hiergegen erhob die Klägerin mit einem alle möglichen Punkte umfassenden Schreiben vom 14.07.2001 unter "02" Widerspruch.
Das Arbeitsamt wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 den Widerspruch der Klägerin gegen die Herabsetzung des Leistungssatzes auf den allgemeinen Leistungssatz ab 01.01.2001 als unbegründet zurück. M. sei am 17.09.1999 18 Jahre alt geworden. Zwar stehe er noch in Ausbildung. Seine Einkünfte schon allein aus dem Ausbildungsverhältnis würden im Kalenderjahr 2001 den Freibetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz von 14.040,00 DM übersteigen. Ein Eingehen auf den Widerspruch gegen die gesonderte Aufhebung der Bewilligung von Alhi und Rückforderung der Überzahlung für Januar 2001 findet sich hier nicht (Bl.558 Verwaltungsakte). Jedoch weist das Arbeitsamt in einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 den - neben anderen - auch diesen Punkt ansprechenden, dem SG nicht zugleich als Klage zugeleiteten Widerspruch der Klägerin vom 14.07.2001 als unbegründet zurück, ohne allerdings diesen Punkt ausdrücklich aufzuführen.
Das SG sah sich nach Durchführung des Verwaltungsvorverfahrens in der Lage, das durch die Klage der Klägerin vom 07.02.2001 wegen der Herabsetzung des Leistungssatzes eingeleitete Verfahren (S 10 AL 57/01) abzuschließen. Die Beklagte hatte in ihrer Klageerwiderung vom 02.11.2001 auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und nachträglich dem Gericht noch die Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 17.09.2002 übersandt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.02.2003 als unbegründet abgewiesen. Es hat sich unter Hinweis auf § 136 Abs. 3 SGG den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Als Streitgegenstand hat es ausdrücklich sowohl den Herabsetzungsbescheid vom 31.01.2001 wie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06.07.2001 benannt.
Das Urteil ist der Klägerin am 03.04.2003 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist vom 06.05.2003 datiert und bei Gericht am 12.05.2003 eingegangen. Dies unter Aufführen sämtlicher zu diesem Zeitpunkt von ihr in der Sozialgerichtsbarkeit betriebenen Rechtsstreitigkeiten, - eben auch des beim SG Landshut unter dem Az.: S 10 AL 57/01 betriebenen und mit Urteil vom 12.02.2003 erstinstanzlich beendeten Verfahrens -, sowie aller möglichen Beschwernisse, die ihr von Seiten der Beklagten und seitens sonstiger staatlicher Stellen zugefügt worden seien. Auf die Anfrage des Senats vom 02.06.2003, ob sie Tatsachen vortragen könne, die eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist rechtfertigten, machte die Klägerin Wiedereinsetzung wegen Krankheit geltend.
Sinngemäß beantragt die Klägerin,
die Beklagte unter Aufhebung u.a. auch dieses Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 12.02.2003 zu verurteilen, ihr unter entsprechender Abänderung der seither ergangenen Bescheide die Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 26.11.1999 ohne Unterbrechungen und ohne Kürzungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen, hilfsweise als
unbegründet zurückzuweisen.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Streitgegenstand dieses Verfahrens sei, ob sie - die Beklagte - die Anschluss-Alhi der Klägerin zu Recht ab 01.01.2001 auf den allgemeinen Leistungssatz von 53 % herabgesetzt und die Bewilligung der Alhi, soweit der Klägerin die Anschluss-Alhi für Januar 2001 noch nach dem erhöhten Leistungssatz gewährt worden sei, zu Recht nochmals gesondert aufgehoben und die sich daraus errechnende Überzahlung zurückgefordert habe.
Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz und die vollständigen Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Auf den Inhalt der gesamten Akten wird zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und formgerecht eingelegte Berufung vom 12.05.2003 gegen das Urteil des SG Landshut vom 12.02.2003 war als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen. Das mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs. 1 SGG) versehene Urteil wurde der Klägerin am 03.04.2003 zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 SGG begann daher nach § 64 Abs. 1 SGG am 04.04.2003 und endete gemäß § 64 Abs. 2 und 3 SGG wegen des davor liegenden Wochenendes mit Ablauf des 05.05.2003. Die Berufung ist aber erst am 12.05.2003 bei Gericht eingegangen.
Einem nicht zu erwartenden überraschenden postalischen Defekt lässt sich die Säumnis nicht zuschreiben. Das Berufungsschreiben ist mit Datum vom 06.05.2003 überschrieben und trägt den Absendestempel des 09.05.2003. Die Klägerin konnte also nicht damit rechnen, dass ihre Berufung rechtzeitig bei Gericht eingehen würde.
Was den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Krankheit betrifft, so hat die Klägerin weder konkrete Nachweise über Erkrankungen im maßgeblichen Zeitraum eingereicht, noch finden sich solche in den Akten, abgesehen davon, dass sie den erwachsenen Sohn M. hat, der für sie Rechtsmittel einlegen kann. So hat er den am 06.05.2003 verfertigten Berufungsschriftsatz wie auch den weiteren, vom 03.09.2003 datierenden Sammelschriftsatz zusammen mit ihr verfasst und unterschrieben wie auch eine Petition an den Deutschen Bundestag vom 22.04.2002 für sie verfasst.
Mangels Einhaltung der gesetzlichen Berufungsfrist konnte der Senat die Anliegen der Klägerin demnach nicht sachlich prüfen (wie dies der 8. Senat in den Verfahren wegen des Begehrens höherer Berufsausbildungsbeihilfe für M. L 8 AL 168/03 und L 8 AL 169/03 getan hat), vielmehr war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG).
Rechtskraft
Aus
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