Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SF 83/08 F
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 556/08 SF KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Mai 2008 - S 4 SF 83/08 F - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Rahmen des Forderungsüberganges nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) streiten die Beteiligten über die Höhe der festgesetzten Rechtsanwaltskosten. Strittig sind nur noch der Ansatz der Fahrt- und Übernachtungskosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes im Rahmen des beim Sozialgerichts München anhängig gewesenen Klageverfahrens wegen Einschaltung der auswärtigen Rechtsanwältin, die den Kläger bereits im vorangegangenen Scheidungsverfahren vertreten hat.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 27.05.2008 - S 4 SF 83/08 F - die Erinnerung der Erinnerungsführerin (und hiesigen Beschwerdeführerin) gegen den Kostenansatz vom 27.03.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Strittig sei hier allein, ob die durch die Anreise der Bevollmächtigten des Klägers ausgelösten Kosten (Fahrt- und Übernachtungskosten, Abwesenheitsgeld) notwendige Auslagen darstellen würden. Dies werde vom Gericht in Übereinstimmung mit der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bejaht. Bei dem Rechtsstreit seien die Einkommensverhältnisse des Klägers sowie die der geschiedenen Ehefrau des Klägers (Beigeladene) von streitentscheidender Bedeutung gewesen. Die Klägerbevollmächtigte habe den Kläger im vorangegangenen Scheidungsverfahren betreut und sei bestens mit den (im Nachhinein schwierig zu ermittelnden) Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Eheleute vertraut gewesen. Für die Erörterung der Einkommensverhältnisse von Kläger und Beigeladener sei die Anwesenheit der Klägerbevollmächtigten im Termin am 29.01.2008 von erheblicher Bedeutung gewesen. Rechtsanwälte am Ort des Gerichts in M. oder am Wohnort des Klägers hätten diese besonderen Kenntnisse nicht gehabt. Das Vorliegen besonderer Kenntnisse eines Prozessbevollmächtigten im tatsächlichen Bereich sei nach Auffassung des Gerichts mit dem Vorliegen besonderer Rechtskenntnisse vergleichbar. Das Gericht sehe hierin ebenfalls einen rechtfertigenden Grund, die mit der Anreise der Prozessbevollmächtigten des Klägers verbundenen Kosten als notwendige Auslagen anzuerkennen. Einwendungen gegen den Kostenansatz im Einzelnen (z.B. Höhe der Fahrt- oder Übernachtungskosten seien von der Erinnerungsführerin (und hiesigen Beschwerdeführerin) nicht geltend gemacht worden. Insoweit seien für das Gericht Fehler auch nicht ersichtlich.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.06.2008 ging am selben Tag bei dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, die beigeordneten Rechtsanwälte hätten mit ihrer Kostenrechnung Fahrtkosten in Höhe von 462,00 EUR sowie weitere Auslagen zur Terminswahrnehmung in Höhe von 180,00 EUR beantragt. Mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.03.2008 seien diese Kosten antragsgemäß festgesetzt worden. Die Erinnerung sei mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bezüglich dieses Kostenansatzes zurückgewiesen worden. Zur Begründung habe sich das Sozialgericht München in dem angefochtenen Beschluss darauf gestützt, dass schwierig zu ermittelnde Einkommensverhältnisse der Beteiligten von streitentscheidender Bedeutung gewesen seien. Insbesondere hätten die Anwesenheit der Anwälte im Termin und deren Kenntnisse aus dem Scheidungsverfahren eine erhebliche Bedeutung gehabt. Derartige besondere Kenntnisse hätten ortsansässige Anwälte nicht vorweisen können. Die Beschwerdeführerin weise hierzu darauf hin, dass nur fiktiv die Reisekosten angesetzt werden können, die bei Beauftragung eines Bevollmächtigten am Wohnort des Klägers entstanden wären. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein nachehelicher Unterhalt zu leisten sei, sei als zivilrechtliche Frage nur eine Vorfrage des in Streit stehenden Anspruchs auf ungeminderte Zahlung nach § 5 VAHRG, jedoch sei die eigentliche im Streit stehende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, so dass es allein auf die Beantwortung der zivilrechtlichen Vorfrage angekommen sei. Vor diesem Hintergrund könne der Argumentation des Gerichts nicht gefolgt werden. Der Tatbestand, dass die von Amts wegen zu ermittelnden Sachverhalte leichter ermittelt werden können, wenn ein auswärtiger Anwalt im Verfahren auftrete, dürfe nicht dazu führen, dass die am Gerichtsort ansässigen Anwälte dadurch benachteiligt würden. Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, dass im Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - L. zum Az.: 8 F 276/95 die in diesem Verfahren den Versicherten vertretenden Anwälte damals Anwälte der klagenden Ehefrau des Versicherten gewesen seien, die mit Beschluss vom 28.12.2006 zu diesem Verfahren beigeladen worden seien. Bei dem sich so darstellenden Sachverhalt sehe die Beschwerdeführerin die Beiordnung dieser Rechtsanwälte nicht als vorrangig geboten an. Vielmehr gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass insbesondere im Großraum München in ausreichender Zahl Rechtsanwälte zugelassen seien, die über "besondere Erfahrungen" in der Beurteilung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen verfügten.
Von Seiten des BayLSG wurden die Streit- und Kostenakten des Sozialgerichts München beigezogen. Danach hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 06.03.2007 unter Abhilfe der Beschwerde vom 02.02.2007 in Abänderung des Beschlusses vom 28.12.2006 dem in M. wohnenden Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht München Prozesskostenhilfe (PKH) ab Antragstellung bewilligt und Frau Rechtsanwältin S. in L. beigeordnet, wo auch die geschiedene Ehegattin des Klägers und Beigeladene ihren Wohnsitz hat.
Der Beschwerdegegner ist mit Nachricht des BayLSG vom 10.07.2008 entsprechend unterrichtet worden. Er hat sich zu dem Vorgang nicht geäußert.
II.
Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des BayLSG bestimmte Kostensenat für Entscheidungen nach § 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auch entsprechend zuständig für Beschwerdeentscheidungen nach § 59 Abs.2 RVG in Verbindung mit § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Die gemäß § 59 Abs.2 RVG, § 66 Abs.2 GKG zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die antragsgemäße Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S. in L. ist von der Beschwerdeführerin kostenrechtlich hinzunehmen. Denn es handelt sich im vorliegenden Fall um Kosten, die gemäß § 193 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angefallen sind.
Reisekosten für auswärtige Rechtsanwälte, die nicht am Ort des Gerichts wohnen, sind - soweit notwendig - erstattungsfähig. § 193 Abs.2 SGG enthält abweichend von § 91 Abs.2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) insoweit keine Ausnahmeregelung, weil die ZPO-Vorschriften auf die besonderen Verhältnisse der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeschnitten sind. Es erfolgt auch keine Heranziehung über § 202 SGG. Ein Beteiligter soll vielmehr die Möglichkeit erhalten, Spezialisten für Sozialrecht oder einen Anwalt seines besonderen Vertrauens heranzuziehen. Grundlos darf allerdings ein weder am Gerichtssitz noch am Wohnsitz des Beteiligten ansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, Rz.9a zu § 193 mit weiteren Nachweisen).
Hiervon ausgehend hat das Sozialgericht München zutreffend darauf hingewiesen, dass die bereits im Scheidungsverfahren tätig gewordene Rechtsanwältin S. beste Kenntnisse von den hier entscheidungserheblichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers und der Beigeladenen gehabt hat. In diesem Zusammenhang ist nicht darauf abzustellen, dass auch im Großraum München in ausreichender Zahl Anwälte zugelassen sind, die über "besondere Erfahrungen" in der Beurteilung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen verfügen. Entscheidend ist vielmehr und kostenrechtlich für die Beschwerdeführerin hinzunehmen, dass im konkreten Einzelfall eine auswärtige Rechtsanwältin beigeordnet worden ist, die besondere Kenntnisse der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Eheleute gehabt hat.
Die hieraus resultierenden Mehrkosten in Höhe von 642,00 EUR (Fahrtkosten in Höhe von 462,00 EUR zuzüglich Auslagen zur Terminswahrnehmung in Höhe von 180,00 EUR stehen auch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur Bedeutung der Sache und den sonstigen Kosten (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, Rz.9a zu § 193 SGG).
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 59 Abs.2 RVG, § 66 GVG, § 177 SGG).
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs.2 RVG, § 66 GKG).
Gründe:
I.
Im Rahmen des Forderungsüberganges nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) streiten die Beteiligten über die Höhe der festgesetzten Rechtsanwaltskosten. Strittig sind nur noch der Ansatz der Fahrt- und Übernachtungskosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes im Rahmen des beim Sozialgerichts München anhängig gewesenen Klageverfahrens wegen Einschaltung der auswärtigen Rechtsanwältin, die den Kläger bereits im vorangegangenen Scheidungsverfahren vertreten hat.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 27.05.2008 - S 4 SF 83/08 F - die Erinnerung der Erinnerungsführerin (und hiesigen Beschwerdeführerin) gegen den Kostenansatz vom 27.03.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Strittig sei hier allein, ob die durch die Anreise der Bevollmächtigten des Klägers ausgelösten Kosten (Fahrt- und Übernachtungskosten, Abwesenheitsgeld) notwendige Auslagen darstellen würden. Dies werde vom Gericht in Übereinstimmung mit der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bejaht. Bei dem Rechtsstreit seien die Einkommensverhältnisse des Klägers sowie die der geschiedenen Ehefrau des Klägers (Beigeladene) von streitentscheidender Bedeutung gewesen. Die Klägerbevollmächtigte habe den Kläger im vorangegangenen Scheidungsverfahren betreut und sei bestens mit den (im Nachhinein schwierig zu ermittelnden) Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Eheleute vertraut gewesen. Für die Erörterung der Einkommensverhältnisse von Kläger und Beigeladener sei die Anwesenheit der Klägerbevollmächtigten im Termin am 29.01.2008 von erheblicher Bedeutung gewesen. Rechtsanwälte am Ort des Gerichts in M. oder am Wohnort des Klägers hätten diese besonderen Kenntnisse nicht gehabt. Das Vorliegen besonderer Kenntnisse eines Prozessbevollmächtigten im tatsächlichen Bereich sei nach Auffassung des Gerichts mit dem Vorliegen besonderer Rechtskenntnisse vergleichbar. Das Gericht sehe hierin ebenfalls einen rechtfertigenden Grund, die mit der Anreise der Prozessbevollmächtigten des Klägers verbundenen Kosten als notwendige Auslagen anzuerkennen. Einwendungen gegen den Kostenansatz im Einzelnen (z.B. Höhe der Fahrt- oder Übernachtungskosten seien von der Erinnerungsführerin (und hiesigen Beschwerdeführerin) nicht geltend gemacht worden. Insoweit seien für das Gericht Fehler auch nicht ersichtlich.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.06.2008 ging am selben Tag bei dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, die beigeordneten Rechtsanwälte hätten mit ihrer Kostenrechnung Fahrtkosten in Höhe von 462,00 EUR sowie weitere Auslagen zur Terminswahrnehmung in Höhe von 180,00 EUR beantragt. Mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.03.2008 seien diese Kosten antragsgemäß festgesetzt worden. Die Erinnerung sei mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bezüglich dieses Kostenansatzes zurückgewiesen worden. Zur Begründung habe sich das Sozialgericht München in dem angefochtenen Beschluss darauf gestützt, dass schwierig zu ermittelnde Einkommensverhältnisse der Beteiligten von streitentscheidender Bedeutung gewesen seien. Insbesondere hätten die Anwesenheit der Anwälte im Termin und deren Kenntnisse aus dem Scheidungsverfahren eine erhebliche Bedeutung gehabt. Derartige besondere Kenntnisse hätten ortsansässige Anwälte nicht vorweisen können. Die Beschwerdeführerin weise hierzu darauf hin, dass nur fiktiv die Reisekosten angesetzt werden können, die bei Beauftragung eines Bevollmächtigten am Wohnort des Klägers entstanden wären. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein nachehelicher Unterhalt zu leisten sei, sei als zivilrechtliche Frage nur eine Vorfrage des in Streit stehenden Anspruchs auf ungeminderte Zahlung nach § 5 VAHRG, jedoch sei die eigentliche im Streit stehende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, so dass es allein auf die Beantwortung der zivilrechtlichen Vorfrage angekommen sei. Vor diesem Hintergrund könne der Argumentation des Gerichts nicht gefolgt werden. Der Tatbestand, dass die von Amts wegen zu ermittelnden Sachverhalte leichter ermittelt werden können, wenn ein auswärtiger Anwalt im Verfahren auftrete, dürfe nicht dazu führen, dass die am Gerichtsort ansässigen Anwälte dadurch benachteiligt würden. Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, dass im Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - L. zum Az.: 8 F 276/95 die in diesem Verfahren den Versicherten vertretenden Anwälte damals Anwälte der klagenden Ehefrau des Versicherten gewesen seien, die mit Beschluss vom 28.12.2006 zu diesem Verfahren beigeladen worden seien. Bei dem sich so darstellenden Sachverhalt sehe die Beschwerdeführerin die Beiordnung dieser Rechtsanwälte nicht als vorrangig geboten an. Vielmehr gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass insbesondere im Großraum München in ausreichender Zahl Rechtsanwälte zugelassen seien, die über "besondere Erfahrungen" in der Beurteilung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen verfügten.
Von Seiten des BayLSG wurden die Streit- und Kostenakten des Sozialgerichts München beigezogen. Danach hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 06.03.2007 unter Abhilfe der Beschwerde vom 02.02.2007 in Abänderung des Beschlusses vom 28.12.2006 dem in M. wohnenden Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht München Prozesskostenhilfe (PKH) ab Antragstellung bewilligt und Frau Rechtsanwältin S. in L. beigeordnet, wo auch die geschiedene Ehegattin des Klägers und Beigeladene ihren Wohnsitz hat.
Der Beschwerdegegner ist mit Nachricht des BayLSG vom 10.07.2008 entsprechend unterrichtet worden. Er hat sich zu dem Vorgang nicht geäußert.
II.
Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des BayLSG bestimmte Kostensenat für Entscheidungen nach § 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auch entsprechend zuständig für Beschwerdeentscheidungen nach § 59 Abs.2 RVG in Verbindung mit § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Die gemäß § 59 Abs.2 RVG, § 66 Abs.2 GKG zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die antragsgemäße Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S. in L. ist von der Beschwerdeführerin kostenrechtlich hinzunehmen. Denn es handelt sich im vorliegenden Fall um Kosten, die gemäß § 193 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angefallen sind.
Reisekosten für auswärtige Rechtsanwälte, die nicht am Ort des Gerichts wohnen, sind - soweit notwendig - erstattungsfähig. § 193 Abs.2 SGG enthält abweichend von § 91 Abs.2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) insoweit keine Ausnahmeregelung, weil die ZPO-Vorschriften auf die besonderen Verhältnisse der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeschnitten sind. Es erfolgt auch keine Heranziehung über § 202 SGG. Ein Beteiligter soll vielmehr die Möglichkeit erhalten, Spezialisten für Sozialrecht oder einen Anwalt seines besonderen Vertrauens heranzuziehen. Grundlos darf allerdings ein weder am Gerichtssitz noch am Wohnsitz des Beteiligten ansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, Rz.9a zu § 193 mit weiteren Nachweisen).
Hiervon ausgehend hat das Sozialgericht München zutreffend darauf hingewiesen, dass die bereits im Scheidungsverfahren tätig gewordene Rechtsanwältin S. beste Kenntnisse von den hier entscheidungserheblichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers und der Beigeladenen gehabt hat. In diesem Zusammenhang ist nicht darauf abzustellen, dass auch im Großraum München in ausreichender Zahl Anwälte zugelassen sind, die über "besondere Erfahrungen" in der Beurteilung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen verfügen. Entscheidend ist vielmehr und kostenrechtlich für die Beschwerdeführerin hinzunehmen, dass im konkreten Einzelfall eine auswärtige Rechtsanwältin beigeordnet worden ist, die besondere Kenntnisse der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Eheleute gehabt hat.
Die hieraus resultierenden Mehrkosten in Höhe von 642,00 EUR (Fahrtkosten in Höhe von 462,00 EUR zuzüglich Auslagen zur Terminswahrnehmung in Höhe von 180,00 EUR stehen auch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur Bedeutung der Sache und den sonstigen Kosten (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, Rz.9a zu § 193 SGG).
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 59 Abs.2 RVG, § 66 GVG, § 177 SGG).
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs.2 RVG, § 66 GKG).
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