L 10 B 525/08 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 253/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 525/08 AL ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.06.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Die Antragstellerin (ASt) begehrt von der Antragsgegnerin (AG) die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 05.03.2008 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die AG gewährte der ASt ab dem 21.11.2007 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 04.03.2008 hob die AG die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 05.03.2008 auf. Grundlage hierfür war ein Gutachten von Dr. K. vom 22.02.2008, wonach die ASt voraussichtlich für die Dauer von bis zu 6 Monaten nur noch unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei.
Den hiergegen von der ASt eingelegten Widerspruch wies die AG mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die ASt nicht arbeitslos sei, weil sie nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne. Eine Arbeitslosengeldgewährung nach § 125 SGB III scheitere daran, dass die ASt voraussichtlich innerhalb der nächsten 6 Monate wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.
Hiergegen hat die ASt am 21.05.2008 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Diesen Antrag hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 04.06.2008 zurückgewiesen. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Aufgrund des Gesundheitszustands der ASt nach dem Gutachten von Dr. K. liege eine Verfügbarkeit nach § 119 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 5 Nr 1 SGB III derzeit nicht vor. Es sei aber auch kein Fall nach § 125 SGB III gegeben, weil es an einer mehr als 6-monatigen Minderung der Leistungsfähigkeit fehle.
Hiergegen hat die ASt am 23.06.2008 Beschwerde eingelegt.
Nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 01.07.2008 ist der Antrag der ASt auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt worden, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Nach den ärztlichen Feststellungen des Rentenversicherungsträgers könne die ASt noch mindestens 6 Stunden je Arbeitstag (5-Tage-Woche) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
Mit Bescheid vom 15.07.2008 hat die ASt von der AG mit Wirkung ab 07.07.2008 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III bewilligt erhalten. Die Dauer des Anspruchs ist vorläufig festgesetzt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Akte der AG sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Abhilfeentscheidung ist nicht erforderlich, § 174 SGG ist mit Wirkung zum 01.04.2008 weggefallen. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Vorliegend begehrt die ASt zumindest sinngemäß die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht Nürnberg vom 21.05.2008. Die Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 04.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2008 hat keine aufschiebende Wirkung, § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder anordnen.
Der Antrag der ASt ist bis 06.07.2008 zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Rechtsschutzinteresse der ASt nicht dadurch entfallen, dass der von der Aufhebung betroffene Zeitraum bereits abgelaufen ist. Da die ASt gegen den streitgegenständlichen Bescheid der AG Anfechtungsklage zum SG erhoben hat, würde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage dazu führen, dass die AG Arbeitslosengeld zunächst - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - an die ASt auszuzahlen hätte. Ab dem 07.07.2008 hat die AG der ASt aber wieder Arbeitslosengeld gewährt, ab diesem Zeitpunkt ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (vgl Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren 2. Auflage 2008, Rdnr. 33).
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn das private Interesse des ASt, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Die danach nötige Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8. Aufl. 2005 § 86b Rdnr. 12ff)
Vorliegend war der Aufhebungsbescheid der AG vom 04.03.2008 im Rahmen der notwendigen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Nach den von der AG im Februar 2008 eingeholten Gutachten vom Dr. K. und Dr. Z. bestand bei der ASt für die Dauer von weniger als 6 Monaten keine hinreichende Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr, § 119 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 SGB III. Nach den später vom Rentenversicherungsträger eingeholten Gutachten von Dr. H. und Dr. P. im Juni 2008 (somit ca. 4 Monate später) war wieder ein Leistungsvermögen von mehr als 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben. Dies bestätigt im Ergebnis die Einschätzung der AG.
Bei dieser Sachlage hat es bei dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG zu verbleiben, wonach der Gesetzgeber von der Vollziehbarkeit des eine laufende Leistung entziehenden Bescheides des Bundesagentur für Arbeit ausgeht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
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