L 11 B 606/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 430/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 606/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.06.2008 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Streitig ist die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen des Eintrittes einer Sanktion für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 um 60 vH der Regelleistung.

Der Antragsteller (ASt) bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin (Ag) Alg II, zuletzt aufgrund des Bescheides vom 27.11.2007 für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 in Höhe von 693,00 EUR monatlich.

Mit Bescheid vom 17.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2008 stellte die Ag den Eintritt einer Sanktion fest, weil sich der ASt geweigert habe, eine zumutbare Arbeit iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II auszuführen. Über die hiergegen erhobene Klage (S 19 AS 22/08) hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - noch nicht entschieden.

Nachdem die Ag wegen eines Auslandsaufenthaltes des ASt die laufenden Leistungen zum 01.02.2008 aufgehoben hatte, meldete sich der ASt am 06.03.2008 erneut bei der ASt und beantragte die Weiterbewilligung der Leistungen, die mit Bescheid vom 17.03.2008 erfolgte.

Mit Bescheid vom 20.03.2008 stellte die Ag den Eintritt einer weiteren Sanktion für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 fest, weil der ASt sich auf ein zumutbares Arbeitsplatzangebot - als Hilfsarbeiter bei der Fa. e. Personalservice GmbH - nicht beworben habe. Nachdem es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handle, sei das Alg II um monatlich 208,00 EUR abzusenken. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 01.04.2008 wies die Ag nach Erlass des Änderungsbescheides vom 19.05.2008, mit dem sie die Absenkung des Leistungsanspruches für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.06.2008 in Höhe von 208,00 EUR monatlich vollzog, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2008 zurück. Auch über die hiergegen erhobene Klage (S 19 AS 602/08) hat das SG bisher nicht entschieden.

Bereits am 11.04.2008 hat der ASt beim SG beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 01.04.2008 anzuordnen und die Ag zu verpflichten, die Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

Das SG hat mit Beschluss vom 09.06.2008 den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches bzw. der nachfolgenden Klage anzuordnen. Die Sanktion erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig, weil allein eine untertarifliche Entlohnung anderer Arbeitnehmer, wovon allein der Bevollmächtigte des ASt Kenntnis hatte, keinen wichtigen Grund darstelle, sich auf die angebotene Stelle nicht zu bewerben. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG angegeben, dass die Beschwerde möglich sei.

Gegen den Beschluss hat der ASt am 11.07.2008 Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Arbeitsbedingungen bei der Fa. e. Personalservice GmbH seien gesetzwidrig und die Fa. mache gegenüber der Ag unzutreffende Angaben zum angebotenen Arbeitsentgelt. Auch sei er gesundheitlich eingeschränkt und nicht in der Lage die geforderte Arbeit zu erbringen. Zugleich mit der Beschwerde hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen ...

II.

Die Beschwerde ist als nicht statthaft zu verwerfen.

Nach § 172 Abs 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG - idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 BGBl. I S. 444 ff mWz 01.04.2008) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u.a. erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG).

Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, und nicht bereits dann, wenn sie zugelassen werden kann.

Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.

Vorliegend steht im Hauptsacheverfahren - wie mit Bescheid vom 20.03.2008 idF des Bescheides vom 19.05.2008 verfügt - die Absenkung der Leistungen für die drei Monate April 2008 bis einschließlich Juni 2008 in Höhe von 208,00 EUR monatlich, mithin ein Gesamtbetrag von 624,00 EUR im Streit. Die Berufung in der Hauptsache ist somit nicht zulässig, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG) noch der Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht wird (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Allein die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das SG führt nicht zu einer Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. Meyer- Ladewig in Meyer- Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 160 Rdnr. 24, § 144 Rdnr. 40).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.

Mangels Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)) besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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