L 8 B 441/08 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 18/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 441/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
16. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Gegenstand des Eilverfahrens, das der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 01.04.2008 beim Sozialgericht Regensburg - SG - einleitete, waren aufgrund der damals gestellten Anträge folgende Sachverhalte

1. Die Weiterbewilligung eines Mehrbedarfes des Antragstellers (Ast) wegen einer Diabe-
tes mellitus - Erkrankung Typ II a,
2. die korrekte Berechnung des Einkommens des Ast aus einem Mietvertrag in B., unter Abzug einer Mietminderung sowie unter Berücksichtigung einer Instandsetzungspauschale sowie tatsächlich geleisteter Renovierungsaufwendungen
3. die Ausführung eines vor dem Sozialgericht Regensburg am14.03.2008 geschlossenen Vergleiches und
4. die Bearbeitung offener Widersprüche des Ast aus 2007.

Der 1943 geborene Ast bewohnt ein Eigenheim in der A-Straße, A-Stadt. Vermietet ist dabei das Obergeschoss des Hauses, während das ausgebaute Dachgeschoss wiederum vom Antragsteller bewohnt wird. Der Antragsteller bezieht aus dem Mietverhältnis Mieteinnahmen sowie Nebenkosten. Ferner steht dem Antragsteller ein Nießbrauchsrecht an einem Wohngrundstück in B. (Rheinland-Pfalz) zu.

Der Ast steht im Bezug von Leistungen nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB XII -, und zwar nach den letzten Bescheiden des Antragsgegners (Ag) vom 20.07.2007 für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007, nach dem Bescheid vom 19.02.2008 für die Zeit vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 und dem Bescheid vom 19.02.2008 für die Zeit vom 01.03.2008 bis 30.06.2008.

Danach wurde bis zum 29.02.2008 ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 56 Euro bezahlt. Miet -und Pachteinnahmen sind als Einkommen für den Zeitraum von März bis Juni 2008 mit 345,63 Euro (Objekt in B. mit der Mieterin B. Lockett) und 240,00 Euro angesetzt. Als Absetzung ist ein Betrag von 34,56 Euro eingestellt. Als Kosten der Unterkunft des Klägers ist ein Betrag von 250 Euro angesetzt, der der Finanzierung des von ihm bewohnten Hauses dient.

Gegen die genannten Bescheide hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Mit seinem einstweiligen Rechtsschutz beabsichtigt er, vorläufige Befriedigung seiner Rechte zu erlangen. Mit einem Teilvergleich vom 10.04.2008 kamen die Beteiligten überein, dass die Kosten der Unterkunft des Ast auf der Grundlage der Zinsanteile der monatlichen Zahlungen an das Kreditinstitut berechnet werden sollten.

Durch Beschluss vom 16. April 2008 hat das SG den Antrag auf gerichtliche Eilentscheidung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinn des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG abgewiesen. Für in der Vergangenheit liegende Bewilligungszeiträume hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Damit bestehe kein Recht auf Anordnung hinsichtlich der Ausführung des gerichtlichen Vergleiches vom 14.03.2008 (Heizkosten für die zurückliegenden Heizperioden) sowie hinsichtlich der Verbescheidung offener Widersprüche.

Hinsichtlich der vorläufigen Weitergewährung des Mehrbedarfes für kostenaufwendige Ernährung bei Diabetes mellitus i.H.v. 56 EURO sei kein Anordnungsgrund gegeben gewesen. Auf Grund der zwischenzeitlich am 14.04.2008 erteilten Zusage des Ag, einen Mehrbedarf für lipidsenkende Kost i.H.v. monatlich 39 EURO rückwirkend ab 01.03.2008 zu erbringen, betrage der monatliche Differenzbetrag zu dem vom Ast begehrten Mehrbedarfssatz lediglich 17 EURO.

Hinsichtlich der Einnahmen aus der Immobilie in B. sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die gegenwärtige Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens aus Vermietung i.H.v. 311,07 EURO durch den Ast sei nicht zu beanstanden. Der Ast könne nicht die gleichzeitige Berücksichtigung der von der Mieterin vorgenommenen 10 %igen Mietminderung und einer 10 %igen Instandsetzungspauschale verlangen. Der Abzug der 10 % sei unter der Rubrik "sonstige Abzüge" erfolgt und damit einkommensmindernd berücksichtigt. Der Ag habe zurecht im Erörterungstermin vom 10.04.2008 feststellen können, dass er wegen des seit Jahren fehlenden Nachweises von Instandsetzungsinvestitionen des Ast die Instandsetzungspauschale nicht mehr leisten müsse.

Dagegen hat der Ast am 26.05.2008 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht - LSG - eingelegt und dabei insbesondere ausgeführt, dass er durch die Zinsberechnung übervorteilt werde und dass nicht zufließende Mieteinnahmen nicht als Einkommen angerechnet werden durften. Weiter hat er (vgl. Schriftsatz vom 04.07. 2008) ausgeführt, dass ein insulinpflichtiger Diabetiker nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer einen Anspruch auf einen Mehrbedarf habe. Auf seinen Wunsch hin würden nunmehr, entsprechend einer Auskunft der Sparkasse B-Stadt sämtliche Zahlungseingänge voll auf die Zinsen verrechnet.

Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16.04.2008 aufzuheben und seine Rechte entsprechend den beim SG gestellten Anträgen zu sichern

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt im Schriftsatz vom 19.06.2008 aus, dass hinsichtlich der Einnahmen aus Immobilien im Verfahren lediglich glaubhaft gemacht worden sei, dass die Miete um 10% gekürzt werde. Diese Einkommensminderung könne aus den berücksichtigten Instandhaltungsaufwendungen voll aufgefangen werden. Hinsichtlich der Unterkunftskosten seien zwar 250 Euro als Zinsen für die Zahlungen berücksichtigt. Wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers zur Aufklärung des Umstandes, welcher Betrag der Tilgung und welcher der Zinszahlung diene, werde der geschilderte Bedarf in Zukunft nicht mehr berücksichtigt. Ab 01.07.2008 werde aber nunmehr nach der vorliegenden Auskunft der Sparkasse B-Stadt ein Betrag von 326,50 Euro als aktueller Zinsbetrag bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt (Unterkunftsbedarf) berücksichtigt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG dem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nicht stattgegeben.

Gegenstand einer zulässigen Eilentscheidung sind vorläufig zu regelnde Gegenstände eines anhängigen Erkenntnisverfahrens bzw. hier der Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners (Ag) vom 20.07.2007 für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007, Bescheid vom 19.02.2008 für die Zeit vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 und Bescheid vom 19.02.2008 für die Zeit vom 01.03.2008 bis 30.06.2008. Nicht umfasst vom gegenwärtigen Eilverfahren sind Vorgänge nach dem 01.07. 2008. Dazu bedarf es eigener vorangegangener Verwaltungsverfahren und eigener Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, was offensichtlich auch schon unter dem Aktenzeichen S 10 SO 47/08 ER der Fall ist.

Die insoweit zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zur Begründung bezieht sich der Senat in vollem Umfang auf die in der Begründung des Beschlusses des SG vom 16.April 2008 auf Seiten sieben bis neun niedergelegten Ausführungen (§§ 153 Abs. 1, 142 Abs.1, 136 Abs. 3 SGG). Sie sind in allen Punkten zutreffend. So liegt kein Anordnungsgrund vor, wenn bis zur Entscheidung über einen Widerspruch bzw. im sich anschließenden Gerichtsverfahren angesichts eines monatlichen Bedarfs von 653 Euro eine Leistungsdifferenz von 17 Euro umstritten ist. Ein derartiger Ausgleich ist nicht Gegenstand einer verfassungsrechtlich oder einfach gesetzlich gebotenen vorläufigen Regelung. Weiter fehlt es an einen Anordnungsanspruch. Denn das Vorliegen eines Hauptsacheanspruchs ist unwahrscheinlich, weil der tatsächliche Zufluss aus Mieteinnahmen Berücksichtigung findet, unabhängig von der Ausgestaltung der einzelnen Berechnungsmodalitäten (hier bei Ansatz der nominell mit Einnahmen unter Berücksichtigung eines Abschlags, der der vorgenommenen Mietminderung entspricht). Auf eine vorweggenommene Berücksichtigung potentieller Instandhaltungsmaßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

Insgesamt war demnach die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechung, dass die Beschwerde des Ast keinen Erfolg hatte, § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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