Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 154/08 P KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Vergütung für das von ihm gefertigte Gutachten in Sachen F. B. gegen A. Private Krankenversicherung AG vom 06.05.2008 (Rechnungs-Nr. 03 2008 vom 22.08.2008).
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht anhängig gewesenen Rechtsstreit vom F. B. gegen A. Private Krankenversicherung AG mit Az.: L 2 P 50/05 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 30.01.2007 gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Sein Gutachten vom 06.05.2008 ist beim Bayer. Landessozialgericht am 09.05.2008 eingegangen. Auf Nachfrage des Bayer. Landessozialgerichts wegen der ausstehenden Akten hat eine Mitarbeiterin des Antragstellers am 27.05.2008 telefonisch mitgeteilt, dass die Akten bereits zurückgeschickt worden seien, die Rechnung könne allerdings noch dauern.
Der Antragsteller hat mit Rechnung vom 22.08.2008 (Rechnungs-Nr. 03 2008) 714,00 Euro geltend gemacht. Die Rechnung ist am 25.08.2008 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen.
Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts hat den Antragsteller mit Schreiben vom 28.08.2008 dahingehend informiert, dass eine Vergütung nicht mehr möglich sei. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG sei der Anspruch auf Vergütung erloschen, weil die Rechnung wie hier nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Gutachtens bei Gericht gestellt worden sei.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 01.09.2008 hervorgehoben, dass er am 01.04.2008 in den Ruhestand getreten sei. Am 01.05.2008 habe er seine Tätigkeit in der neu gegründeten Praxis begonnen. Er habe ein Archiv von 32 Jahren Berufstätigkeit
parallel auflösen müssen (ca. 25 Aktenordner). Parallel hierzu habe er ein Abrechnungssystem aufgebaut. Eine schnellere Abwicklung der Rechnungslegung sei schlicht und einfach nicht möglich gewesen. In Berücksichtigung seiner bisherigen Arbeiten für das Bayer. Landessozialgericht, die zur Zufriedenheit erledigt worden seien, ersuche er um die Erstattung der in Rechnung gestellten Vergütung im Wege einer Ausnahmeregelung.
II.
Der erkennende Senat ist der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayer. Landessozialgerichts bestimmte Kostensenat. Die Festsetzung oder, wie hier, Versagung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn dies wie vorliegend mit Schreiben vom 01.09.2008 beantragt worden ist.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat. Vorliegend ist das Gutachten vom 06.05.2008 am 09.05.2008 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen mit der Folge, dass der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 11.08.2008 (Montag) erloschen ist.
Nicht ausreichend ist, dass eine Mitarbeiterin des Antragstellers im Rahmen der telefonischen Nachfrage des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.05.2008 mitgeteilt hat, dass die Rechnung noch dauern könne. Denn von einem Sachverständigen kann man verlangen, dass er innerhalb der noch laufenden nach § 2 Abs. 1 JVEG gesetzten Frist seinen Vergütungsanspruch aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Ansprüchen vollständig geltend macht (Meyer/Höver/Bach: Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 24. Aufl., Rz. 2.2 zu § 2 Abs. 1 JVEG).
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller wie hier darauf hingewiesen worden ist, dass der Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Erstellung des Gutachtens bei Gericht geltend gemacht wird (vgl. den hervorgehobenen Hinweis auf dem beigefügten Merkblatt für die/den Sachverständige/n). Nach dem Ablauf der Drei-Monats-Frist erlischt der Anspruch ohne weiteres und unabhängig von einer Aufforderung durch das Gericht zu einer Bezifferung (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rz. 15 zu § 2 JVEG mit Hinweis auf Landgericht Düsseldorf in Rpfleger 82, 105).
Der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts verkennt nicht, dass im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vielfach nicht das dringliche Bedürfnis besteht, einen Rechtsstreit auf kostenrechtlich alsbald abzuwickeln. Die Verfahren sind gemäß § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) überwiegend kostenfrei. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass auch in kostenpflichtigen Verfahren im Sinne von § 197a SGG immer wieder Gutachten eingeholt werden. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach den Willen des Gesetzgebers das JVEG die Vergütung oder Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rz. 3 zu § 1 JVEG mit weiteren Nachweisen).
Die Frist kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG auf begründeten Antrag verlängert werden. Die mit Nachricht vom 01.09.2008 vorgetragenen Gründe (Ruhestand zum 01.04.2008, Aufbau einer neuen Praxis ab 01.05.2008, Auflösung des Archivs nach 32 Jahren Berufstätigkeit und parallel hierzu Aufbau eines Abrechnungssystems) wären Anlass genug gewesen, einen entsprechenden Verlängerungsantrag zu stellen. Hiervon hat der Antragsteller jedoch innerhalb der gesetzlich normierten Frist von drei Monaten keinen Gebrauch gemacht.
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr verlangt werden.
Vorliegend hat der Antragsteller mit Schreiben vom 01.09.2008 sinngemäß auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat jedoch keine Tatsachen glaubhaft gemacht bzw. vorgetragen, welche die Wiedereinsetzung begründen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind z.B. Verzögerungen durch die Post, eine
vorübergehende Abwesenheit bei Urlaubsreisen, schwere Krankheit ohne die Möglichkeit einen Dritten mit der Erledigung des Rechtsgeschäftes zu beauftragen und bei bestimmten Fallkonstellationen ein schuldhaftes Fristversäumnis des Bevollmächtigten. Die glaubhaft vorgetragene erhebliche Arbeitsbelastung vor allem aufgrund des Aufbaues der neu gegründeten Praxis ab dem 01.05.2008 fällt jedoch in den Risikobereich des Antragstellers und stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Dies gilt auch in Berücksichtigung der langjährigen konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Bayer. Landessozialgericht als ärztlicher Sachverständiger.
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat mit Beschluss vom 16.09.2008 - L 15 SF 144/08 - in einem nahezu gleichgelagerten Fall grundsätzlich entschieden hat, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht anhängig gewesenen Rechtsstreit vom F. B. gegen A. Private Krankenversicherung AG mit Az.: L 2 P 50/05 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 30.01.2007 gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Sein Gutachten vom 06.05.2008 ist beim Bayer. Landessozialgericht am 09.05.2008 eingegangen. Auf Nachfrage des Bayer. Landessozialgerichts wegen der ausstehenden Akten hat eine Mitarbeiterin des Antragstellers am 27.05.2008 telefonisch mitgeteilt, dass die Akten bereits zurückgeschickt worden seien, die Rechnung könne allerdings noch dauern.
Der Antragsteller hat mit Rechnung vom 22.08.2008 (Rechnungs-Nr. 03 2008) 714,00 Euro geltend gemacht. Die Rechnung ist am 25.08.2008 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen.
Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts hat den Antragsteller mit Schreiben vom 28.08.2008 dahingehend informiert, dass eine Vergütung nicht mehr möglich sei. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG sei der Anspruch auf Vergütung erloschen, weil die Rechnung wie hier nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Gutachtens bei Gericht gestellt worden sei.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 01.09.2008 hervorgehoben, dass er am 01.04.2008 in den Ruhestand getreten sei. Am 01.05.2008 habe er seine Tätigkeit in der neu gegründeten Praxis begonnen. Er habe ein Archiv von 32 Jahren Berufstätigkeit
parallel auflösen müssen (ca. 25 Aktenordner). Parallel hierzu habe er ein Abrechnungssystem aufgebaut. Eine schnellere Abwicklung der Rechnungslegung sei schlicht und einfach nicht möglich gewesen. In Berücksichtigung seiner bisherigen Arbeiten für das Bayer. Landessozialgericht, die zur Zufriedenheit erledigt worden seien, ersuche er um die Erstattung der in Rechnung gestellten Vergütung im Wege einer Ausnahmeregelung.
II.
Der erkennende Senat ist der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayer. Landessozialgerichts bestimmte Kostensenat. Die Festsetzung oder, wie hier, Versagung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn dies wie vorliegend mit Schreiben vom 01.09.2008 beantragt worden ist.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat. Vorliegend ist das Gutachten vom 06.05.2008 am 09.05.2008 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen mit der Folge, dass der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 11.08.2008 (Montag) erloschen ist.
Nicht ausreichend ist, dass eine Mitarbeiterin des Antragstellers im Rahmen der telefonischen Nachfrage des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.05.2008 mitgeteilt hat, dass die Rechnung noch dauern könne. Denn von einem Sachverständigen kann man verlangen, dass er innerhalb der noch laufenden nach § 2 Abs. 1 JVEG gesetzten Frist seinen Vergütungsanspruch aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Ansprüchen vollständig geltend macht (Meyer/Höver/Bach: Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 24. Aufl., Rz. 2.2 zu § 2 Abs. 1 JVEG).
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller wie hier darauf hingewiesen worden ist, dass der Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Erstellung des Gutachtens bei Gericht geltend gemacht wird (vgl. den hervorgehobenen Hinweis auf dem beigefügten Merkblatt für die/den Sachverständige/n). Nach dem Ablauf der Drei-Monats-Frist erlischt der Anspruch ohne weiteres und unabhängig von einer Aufforderung durch das Gericht zu einer Bezifferung (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rz. 15 zu § 2 JVEG mit Hinweis auf Landgericht Düsseldorf in Rpfleger 82, 105).
Der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts verkennt nicht, dass im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vielfach nicht das dringliche Bedürfnis besteht, einen Rechtsstreit auf kostenrechtlich alsbald abzuwickeln. Die Verfahren sind gemäß § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) überwiegend kostenfrei. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass auch in kostenpflichtigen Verfahren im Sinne von § 197a SGG immer wieder Gutachten eingeholt werden. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach den Willen des Gesetzgebers das JVEG die Vergütung oder Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rz. 3 zu § 1 JVEG mit weiteren Nachweisen).
Die Frist kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG auf begründeten Antrag verlängert werden. Die mit Nachricht vom 01.09.2008 vorgetragenen Gründe (Ruhestand zum 01.04.2008, Aufbau einer neuen Praxis ab 01.05.2008, Auflösung des Archivs nach 32 Jahren Berufstätigkeit und parallel hierzu Aufbau eines Abrechnungssystems) wären Anlass genug gewesen, einen entsprechenden Verlängerungsantrag zu stellen. Hiervon hat der Antragsteller jedoch innerhalb der gesetzlich normierten Frist von drei Monaten keinen Gebrauch gemacht.
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr verlangt werden.
Vorliegend hat der Antragsteller mit Schreiben vom 01.09.2008 sinngemäß auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat jedoch keine Tatsachen glaubhaft gemacht bzw. vorgetragen, welche die Wiedereinsetzung begründen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind z.B. Verzögerungen durch die Post, eine
vorübergehende Abwesenheit bei Urlaubsreisen, schwere Krankheit ohne die Möglichkeit einen Dritten mit der Erledigung des Rechtsgeschäftes zu beauftragen und bei bestimmten Fallkonstellationen ein schuldhaftes Fristversäumnis des Bevollmächtigten. Die glaubhaft vorgetragene erhebliche Arbeitsbelastung vor allem aufgrund des Aufbaues der neu gegründeten Praxis ab dem 01.05.2008 fällt jedoch in den Risikobereich des Antragstellers und stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Dies gilt auch in Berücksichtigung der langjährigen konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Bayer. Landessozialgericht als ärztlicher Sachverständiger.
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat mit Beschluss vom 16.09.2008 - L 15 SF 144/08 - in einem nahezu gleichgelagerten Fall grundsätzlich entschieden hat, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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