L 11 B 663/08 SO PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 49/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 663/08 SO PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom
23.07.2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
Streitig ist, ob der Beklagte eine Therapievergütung als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anrechnen darf.
Der Kläger bezieht u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von dem Beklagten für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.06.2008 (Bescheide vom 30.07.2007 - vorläufig ab 01.08.2007 -, 13.08.2007, 05.11.2007, 02.01.2008, 18.02.2008, 08.04.2008, 23.04.2008, 14.05.2008, 26.05.2008, 30.05.2008 und 23.04.2008) jeweils unter Anrechnung eines von ihm angegebenen monatlichen Einkommens aus einer Therapiever-
gütung. Es handelt sich dabei um eine Zusatzverdienstmöglichkeit für Menschen mit
psychischer Erkrankung.
Gegen die Anrechnung legte der Kläger Widerspruch ein, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 zurückwies.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Therapievergütung sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 23.07.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Hinreichende Erfolgsaussicht bestünde aufgrund einer summarischen Prüfung nicht. Beim Therapiegeld handle es sich um Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dieses unterfalle auch nicht den in § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII genannten Ausnahmen. Es handle sich nicht um Leistungen nach § 83 Abs 1 SGB XII. Absetzbeträge seien vom Beklagten zutreffend berücksichtigt worden. Höhere Absetzungen seien nicht vorzunehmen gewesen.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Es solle nach Sinn und Zweck des § 82 SGB XII Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet werden, er selbst sei jedoch erwerbsunfähig.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. PKH ist nicht zu bewilligen. Es besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des SG gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
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